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Beschluss

2 B 983/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.2B983.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 - 9 K 2399/12 - gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2012 zur Errichtung des Technischen Dienstleistungszentrums (Technisches Rathaus) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstücke 103, 104, 105 und 597 (B. -C1. -Straße 92) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bestehe nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand verstoße die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Angesichts der örtlichen Verhältnisse sei nicht zu erkennen, dass das Vorhaben dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos sei. Die Antragstellerin habe keine konkreten Beeinträchtigungen geltend gemacht. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne auch nicht geltend machen, dass Vorhaben der Beigeladenen halte ihrem Grundstück gegenüber nicht die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ein. Auf den Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie selbst in vergleichbarer Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung zum Nachteil der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Begründung verneint, das mit einem vergleichbaren Grenzabstand wie das Vorhaben der Beigeladenen errichtete Gebäude der Antragstellerin weise in der östlichen Grenzwand keine Fensteröffnungen auf, so dass eine Verschlechterung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung nicht zu befürchten sei. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Der Westflügel weise keine größere Bautiefe auf und habe nach der nunmehr erfolgten Umplanung in Grenznähe keine größere Höhe als das Gebäude der Antragstellerin. Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 29 des amtlichen Umdrucks, Beschlüsse vom 31. B. 2010 - 2 B 1086/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, vom 6. B. 2010 - 2 B 902/10 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 24, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459 = juris Rn. 25. Für eine derartige Auswirkung der genehmigten Erweiterung gibt die Beschwerde nichts her. Anhand des Lageplans, der "Südansicht" und des Luftbilds lässt sich die Wertung des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres nachvollziehen. Wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, sind die Größenverhältnisse zwischen dem Gebäude der Antragstellerin W.-------straße 25/27 und dem geplanten Erweiterungsbau nicht derart unterschiedlich, dass das Grundstück der Antragstellerin im Vergleich zu dem letzteren nach dem äußeren Eindruck seine eigene baurechtliche Charakteristik verlöre. In der gegebenen, ohnehin bereits stark verdichteten innerstädtischen Lage, in deren näherer Umgebung bereits neben dem Technischen Rathaus das Alte und das Neue Rathaus als größere Verwaltungsgebäude vorhanden sind, muss mit Bauvorhaben der in Rede stehenden Dimension immer gerechnet werden. Dass die Erweiterung im Bereich der W.-------straße straßennah errichtet werden soll, ändert daran nichts. Sie liegt damit auf derselben Linie wie die übrigen Bauten an der W.-------straße , das Gebäude der Antragstellerin eingeschlossen. Ob sich das genehmigte Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv-rechtlich in die nähere Umgebung einfügt, ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich. Aus dem Vorstehenden folgt jedoch zugleich, dass auch ein Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche zu bejahen ist. Die Beschwerde lässt nicht hervortreten, dass die Antragstellerin sich auf einen Verstoß gegen das Abstandflächenerfordernis berufen kann. Ein Abstandflächenverstoß durch den dadurch begünstigten Eigentümer hindert diesen zwar nicht schlechthin daran, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts anzugreifen. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem auch im öffentlichen Baurecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten ist, dass in einer derartigen Situation nur solche Rechtsverstöße abgewehrt werden können, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist neben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls von Bedeutung. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, der Verstoß gegen das Abstandflächenrecht durch die Beigeladene wiege nicht schwerer als die Abstandflächenverletzung der Antragstellerin. Auf die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands wirke sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht intensiver aus als das Gebäude der Antragstellerin. Wie im Zusammenhang mit der erdrückenden Wirkung dargelegt, verfügten die Gebäude im grenznahen Bereich über eine fast gleiche Bautiefe und Wandhöhe und einen ähnlichen Grenzabstand. Beide Gebäude hätten in der Grenzwand keine Fensteröffnungen, so dass eine Verschlechterung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung nicht zu befürchten sei. Auf die von der Antragstellerin angeführte "Massivität" des Vorhabens und seine straßenbildprägende Wirkung komme es insoweit nicht an. Auch dagegen wendet die Antragstellerin nichts Substantielles ein. Sie behauptet lediglich, der Abstandflächenverstoß durch die Beigeladene sei mit ihrem eigenen nicht vergleichbar. Sie setzt sich indessen nicht mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts auseinander. Vielmehr hebt sie wieder auf die "Massivität" bzw. eine erdrückende Wirkung des Erweiterungsbaus ab, ohne diese zur Qualität der Beeinträchtigung der spezifisch abstandflächenrechtlichen Schutzgüter in Beziehung zu setzen, die das Verwaltungsgericht gewürdigt hat. Im Übrigen liegt eine erdrückende Wirkung - wie gezeigt - nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).