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Beschluss

12 A 1585/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.12A1585.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 mit dem Aktenzeichen 19 K 9204/10 hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag scheitert bereits daran, dass die zum Verfahren 12 A 1585/12 noch rechtzeitig eingereichte Zulassungsbegründung vom 30. Juli 2012 entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichender Weise die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar mag die Begründungsschrift wohlwollend dahin ausgelegt werden können, dass mit den Formulierungen "die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtsfehlerhaft" und "die Ausführungen des Verwaltungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand" der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – geltend gemacht werden sollen. Über die Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgrün-de hinaus hat der Rechtsmittelführer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erach-tet. "Darlegen" bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, näm-lich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder " etwas substantiieren". Der Streit-stoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ge-sichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. zu Vorstehendem: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, m. w. N. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Zulassungsbegründung geht nicht auf das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 9204/10 mit seinen drei Kernbegründungen, ein Integrationshelfer sei zur Überwindung des schulvermeidenden Verhaltens des Klägers nicht geeignet, ein Anspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil sich der Kläger und seine Eltern im hier entscheidungserheblichen Zeitraum geweigert hätten, an der Hilfe mitzuwirken, und der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe, die von Frau C. durchgeführt werde, ein, sondern setzt sich ausschließlich mit der Hauptargumentation des vom gleichen Tage stammenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 584/11 auseinander, zur Erfüllung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII habe der Leistungsberechtigte hier vor der Selbstbeschaffung nicht hinreichend eindeutig gegenüber dem Jugendamt seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Das hier angefochtene Urteil 19 K 9204/10 geht für seinen Anspruchszeitraum nicht mehr von einer Selbstbeschaffung aus. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war auch seitens des Senates im Verfahren 12 A 1586/12 mit Schreiben vom 23. Juli 2012 erläutert worden, welches der den Kläger betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf welchem Aktenzeichen des OVG NRW im Berufungszulassungsverfahren zugeordnet ist. Von einer zielgerichteten Aufbereitung des Streitstoffes kann bei der zum vorliegenden Verfahren eingereichten Zulassungsbegründung danach nicht die Rede sein. Eine günstigere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn man es für unschädlich halten wollte, dass die Klägerseite die das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 9204/10 betreffende Zulassungsbegründung versehentlich zu dem beim OVG NRW anhängigen Zulassungsverfahren 12 A 1586/12 betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 584/11 eingereicht hat, und dem vorliegenden Zulassungsverfahren im Austausch diese Zulassungsbegründung zurechnet. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/12 –. Jedenfalls im Hinblick auf den Vorwurf mangelnder Mitwirkung des Klägers bzw. seiner Eltern und bezüglich der Annahme, die Integrationshilfe durch Frau C. sei nicht geeignet, ist das indes nicht der Fall. Denn das Vorbringen der Klägerseite vermag diese – das Entscheidungsergebnis jeweils selbständig tragenden – Annahmen nicht entscheidend zu erschüttern. Der Kläger irrt in der Annahme, eine Mitwirkung seiner Eltern sei infolge des Bescheides der Beklagten vom 29. November 2010 nicht mehr erforderlich gewesen. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit besagtem Bescheid vom 29. November 2010 Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe für die Zeit des Schulbesuchs ab dem 29. November 2010 zugebilligt, hat aber gleichzeitig auch klargestellt, dass die Hilfe durch eine Fachkraft der Initiative Integration Leben und nicht durch Frau K. C. erfolgen solle, die dazu nicht geeignet sei. Laut einer in den Verwaltungsvor-gängen befindlichen Email vom 10. Dezember 2010 ist sodann in Absprache sowohl mit der Mutter des Klägers als auch mit dem Schulleiter ein Hilfeplangespräch unter Beisein auch der von der Initiative ins Auge gefassten Integrationskraft, die zuvor am Freitag, dem 17. Dezember 2010, in der Familie T. vorgestellt werden sollte, in der Schule für Mittwoch, dem 22. Dezember 2010, anberaumt worden. Noch unter 15. Dezember 2010 hat sich der damalige Prozessvertreter des Klägers vor dem Hintergrund, dass sich in den kommenden Tagen keine in Frage kommende Inte-grationskraft vorstellen wolle und ein Hilfeplangespräch in der Schule avisiert sei, an das Jugendamt gewandt und - in konkludenter Anerkennung eines grundsätzlichen Beratungsbedarfes - eine zusätzliche Hilfekonferenz unter Teilnahme auch der be-handelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin L. aus der Praxis Dres. T1. und Partner angeregt. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass dann der auf den 22. Dezember 2010 festgesetzte Termin in der Schule aber telefonisch am 16. Dezember 2010 von der Familie T. abgesagt worden sein soll, weil sie die in Aussicht genommene Hilfe nicht wolle. Die Klägerseite hat danach nicht einmal mehr den Versuch unternommen, auf die Gestaltung der bereits bewilligten Hilfe Einfluss zu nehmen und ihre persönlichen Vorstellungen einzubringen. Die - offensichtlich allein auf einem Beharren auf Frau C. als Integrationshelfer beruhende - Ablehnung der Hilfe durch eine Fachkraft der Initiative Integratives Leben rechtfertigte es – jedenfalls solange nicht doch die Eignung von Frau C. nachgewiesen war – unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung des Kindeswohles jedoch nicht, sich dem Vorstellungs- und dem Hilfeplangespräch zu entziehen. Das gilt auch, soweit Herr T. – wie der Beklagte angenommen hat – bei seinem Telefongespräch noch keine Gründe für die Absage benannt haben sollte. Die Einbeziehung der Kinder- und Jugendpsychiaterin in die Hilfeplanung, wie sie der damalige Prozessbevollmächtigte gewünscht hatte, hätte jedenfalls auch nachträglich in einem zweiten Schritt erfolgen können. Aber auch der erneuten Einladung der Beklagten diesmal vom 22. Dezember 2010, in der nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Zielformulierung hingewiesen worden ist, zu einem ersten Hilfeplangespräch am Mittwoch, dem 12. Januar 2011, zu dem auch Frau L. eingeladen worden war, haben die Eltern des Klägers laut einem Vermerk vom 11. Januar 2011 abgesagt, weil eine Alternative zu Frau C. nicht gewünscht sei. Die bloße Weigerung, an der Hilfeplanung teilzunehmen, ist aber kein taugliches Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlichen Wunsch- und Wahlrechtes. Ebenso wenig kann der Kläger die Eignung der Frau C. als Integrationskraft damit begründen, dass durch deren Integrationshilfe seine Teilnahme am Unterricht auf 30 % gestiegen sei und damit im Verhältnis zu den vorangegangenen Zeiträumen erheblich zugenommen habe. Die Eignung eines Integrationshelfers ist ein präventives Moment und bestimmt sich nicht maßgeblich nach den Erfolgen, die der Betreffende nach Aufnahme seiner konkreten Hilfstätigkeit erzielt. Vielmehr muss sich eine Eignung – noch bevor der Betreffende mit der Hilfeleistung beginnt und bezogen auch auf die ganze Bandbreite des im konkreten Einzelfall in Frage kommenden Anforderungsprofils – aus objektiven Umständen wie Ausbildung, Routine im speziellen Tätigkeitsbereich und Einbindung in eine leistungsfähige Hilfsorganisation ablesen lassen. Erfolge können rein zufällig sein, weil sie etwa in eine Phase weniger ausgeprägter Teilhabebeeinträchtigungen fallen, und sie müssen sich daran messen lassen, was eine auch für die Bewältigung von Krisenzeiten geeignete Fachkraft in solchen zugespitzten Situationen erreicht hätte. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass unter den gegebenen Umständen eine Fachkraft, die zudem bei einem fachlich versierten Träger angestellt ist und dort nötigenfalls auf weitere Hilfe zurückgreifen kann, eher Gewähr für eine dauerhafte Hilfe bietet. Zudem sind die angeblichen Erfolge durch die Integrationshilfe der Frau C. zu relativieren. Trotz ihres zeitlich intensiven Einsatzes ist es nämlich – worauf die Beklagte mit der Zulassungserwiderung zutreffend hinweist – nicht möglich gewesen, den Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraums in den Klassenunterricht zu integrieren und altersangemessene Teilziele im Rahmen des Verselbständigungsprozesses zu erreichen. Ein deutlicher Anteil der von Frau C. geleisteten Stunden wurde nicht im, sondern vor dem Klassenraum geleistet und erfolgte oft in Form von Einzelunterricht, der für sich genommen keine Integrationstendenz aufweisen dürfte. Inwieweit sich eine fehlende Eignung der Frau C. auch daraus ableiten lässt, dass sie – wie die Beklagte mit der Zulassungserwiderung nunmehr behauptet – Betreuungsleistungen doppelt in Rechnung gestellt hat, ist noch nicht Streitstoff des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Nicht ausgeräumt hat der Kläger mit der Berufungszulassungsbegründung aber jedenfalls die beim Verwaltungsgericht aufgekommenen Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage 19 K 9204/10 im Hinblick darauf, dass nach der vorgelegten Kostenaufstellung Frau C. in dem streitbefangenen Zeitraum vom 29. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 nicht für den Kläger als Integra-tionshelferin tätig geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).