Beschluss
12 A 2248/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.12A2248.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld, wenn nicht Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezogen werden, § 12 Abs. 2 PfG NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) PflFEinrVO, das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist, soweit es bei (Bar-)Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreitet, vgl. § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW. Auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass solche Beträge als Vermögen zu berücksichtigen sind, deren Verbleib ungeklärt ist, ist nicht zu beanstanden. Dass dabei Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei einer auf Bewilligung von Pflegewohngeld gerichteten Verpflichtungsklage zu Lasten des jeweiligen Klägers gehen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2010 - 12 A 2146/10 -, juris, und vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 –, juris. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass vorliegend solche Unklarheiten bestehen. Die Klägerin und ihr im Jahre 2008 verstorbener Ehemann verfügten bei Aufnahme in das Heim am 1. September 2007 über ein Vermögen in Höhe von 90.000,- € aus dem im August 2007 erfolgten Verkauf ihres Hausgrundstücks an ihren Sohn. Im Zeitpunkt des Antrags auf Pflegewohngeld am 28. Oktober 2010 war davon noch ein Restbetrag in Höhe von 7.039,24 € vorhanden. Auch unter Berücksichtigung von Ausgaben für die vom Renteneinkommen nicht gedeckten Heimkosten und für von der Klägerin belegte Ausgaben ist der Verbleib eines Betrages von ungefähr 45.000,- €, der in etwa den über den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2010 getätigten Barabhebungen in Höhe von 44.950,- € entspricht, ungeklärt. Die Klägerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihre Behauptung, dieses Geld sei insgesamt oder auch nur zu weiten Teilen für ihren eigenen und den Bedarf ihres Ehemanns ausgegeben worden, zutrifft. Nach der allgemein gültigen Legaldefinition des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine behauptete Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Behörde bzw. dem Gericht vermittelt wird, dass das mit der Behauptung gezeichnete Bild von der Wirklichkeit, in Abgrenzung zu der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für das Beweismaß der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit, dieser Wirklichkeit überwiegend wahrscheinlich entspricht. Glaubhaftmachung bedeutet daher das Dartun einer guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel verbleiben können. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - 4 ZB 49.75 , VersR 1976, 928, juris, und vom 9. Februar 1998 - 2 ZB 15.97 -, NJW 1998, 555, juris; v. Wulffen, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 23, Rn. 4; Höfling und Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 87, und § 60, Rn. 121. Dem Betroffenen stehen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich alle Beweismittel, insbesondere der Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und der Augenscheinsbe-weis zur Verfügung, für das gerichtliche Verfahren vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht entscheidet auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d.h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9. Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerecht; es hat insbesondere an den Vortrag der Klägerin nicht die von dieser gerügten überspannten Beweisanforderungen angelegt, sondern ihn - was für eine Glaubhaftmachung mindestens erforderlich ist - auf seine Schlüssigkeit überprüft und diese im Ergebnis abgelehnt. Dass diese Überzeugung aufgrund einer Überschreitung der oben genannten Grenze der Logik oder Willkürfreiheit erlangt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin unter Anlegung eines noch unter die Glaubhaftmachung herabgestuften Beweismaßes - nämlich das der bloßen Möglichkeit und Denkbarkeit - ihren Vortrag günstiger beurteilt, reicht nach alledem zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus . Auch der erweiterte Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren vermag ein überwiegend wahrscheinlich zutreffendes Bild der Wirklichkeit nicht zu zeichnen. Der Vortrag der Klägerin in der Zulassungsschrift zu angeblich getätigten Ausgaben ist nicht plausibel. Er erschöpft sich - entsprechend dem unzutreffenden Beweismaß, wie es die Klägerin anlegt - nicht nur weiter in bloßen Vermutungen und Schätzungen, er weist in Zusammenschau mit dem bisherigen Angaben der Klägerin auch erhebliche Ungereimtheiten auf. Insoweit fehlt es sogar an der bloßen Denkbarkeit seiner Wahr-heit. So bleibt offen, wann ("immer wieder") und wie oft ("gelegentlich") Brillen der Klägerin repariert werden mussten. Schriftliche Erklärungen der Pflegekräfte, die diese Reparaturen "oft" veranlasst haben sollen, wurden weder vorgelegt noch angeboten. Der insoweit auf 2.000,- € geschätzte Gesamtbetrag ist daher auch mit Blick darauf, dass zuvor lediglich Kosten für eine Fernsehbrille in Höhe von 80,- € geltend gemacht wurden, aus der Luft gegriffen. Dasselbe gilt für angebliche Ausgaben in Höhe von immerhin insgesamt 8.000,- € im Zusammenhang mit Besuchen gewerblicher Anbieter in dem Heim. Die Behauptung, es gebe Anbieter von orthopädischen Stümpfen, Schuhmacher sowie ein sogenanntes Modemobil, einen mobilen Fußpfleger und einen Friseur, die allesamt die Erlaubnis hätten, die Bewohner auf ihren Zimmern zu besuchen, für die eine schriftliche Bestätigung des Heims aber nicht vorliegt, erlaubt allenfalls die Vermutung, solche Händler hätten auch die Klägerin besucht. Dass sie anlässlich dieser Besuche tatsächlich etwas gekauft hat, ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht schon angemerkt hat - aus ihrem Vortrag gerade nicht. Der Sohn der Klägerin hat insoweit im Vorverfahren zudem lediglich Friseurbesuche seiner Mutter erwähnt, allerdings mit zweimal monatlich und das auch nur während der ersten beiden Jahre (2007 und 2008), indes bei weitem nicht in der nunmehr angedeuteten Häufigkeit von durchgehend einmal wöchentlich. Ob bei der Schätzung der Ausgaben der eigene Vortrag berücksichtigt wurde, dass gerade der bislang allein erwähnte Friseur schon seit 2009 über das Taschengeldkonto und nicht bar abgerechnet wird, ist nicht zu erkennen. Offen bleibt auch, wie oft die Klägerin medizinische Stützstrümpfe tatsächlich nachkaufen musste; die Angaben, die Strümpfe seien "häufig beschädigt " und "immer wieder nachgekauft" worden, sind zu dehnbar, um die - zudem von der Klägerin selbst als bloße Vermutung formulierte - Schätzung zu tragen, es habe in der Hälfte der Monate je ein Strumpf gekauft werden müssen und es sei damit ein Betrag von 2.400,- € anzusetzen. Ob und in welcher Höhe die Kosten für die Stützstrümpfe von der Krankenkasse übernommen worden sind, ist nicht dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausgaben für Medikamente. In diesem Zusammenhang entbehrt zudem der Schluss, für die gemeinsame Zeit der Eheleute könne der in 2010 für die Klägerin allein angefallene Betrag in Höhe von 900,- € schlicht verdoppelt werden, jeder Grundlage. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die behaupteten Ausgaben für die Medikamente einschließlich der Antistax-Salbe und der Pflegeartikel für die dritten Zähne zu den Abbuchungen einer Apotheke E. in Höhe von insgesamt 1.035, 28 € stehen, die den Kontoauszügen neben den Barabhebungen zu entnehmen sind. Dass die Klägerin angeblich vorhandenen Modeschmuck für insgesamt 3.000,- € bei Händlern im Heim erstanden haben will, wird ebenfalls von vorneherein nur als Mutmaßung formuliert und ist schon deshalb nicht aus sich heraus plausibel. Soweit der Sohn der Klägerin den Wert der über drei Jahre hinweg erstandenen Unterwäsche nunmehr mit etwa 2.000,- € beziffert, steht dies in krassem Widerspruch mit seiner sehr konkreten Angabe im Vorverfahren, für Wäsche und Kleidung seiner Eltern sei ein Betrag in Höhe von 134,61 € ausgegeben worden. Es ist mit Blick darauf, dass er die finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern geregelt hat, schließlich schon im Ansatz nicht glaubhaft, dass die Ausgabe für die Anschaffung des Fernsehers mit Lupe, dessen Modell zumindest bekannt sein dürfte, mit der Angabe, dieser "dürfte nicht unter 2.000,- € zu haben sein", vom Sohn des Klägers nur grob geschätzt werden kann. Der Sohn des Klägers hat diese - zudem auch nicht datierte - kostenintensive Anschaffung in der Kostenaufstellung aus März 2011 nicht aufgeführt, sondern hier nur Kosten für eine Fernsehreparatur in Höhe von 86,23 € eingestellt. Es drängt sich im Übrigen auch kein Grund dafür auf, warum die Klägerin eine Anschaffung dieser Größenordnung hätte bar bezahlen sollen oder können. Von wem die Klägerin den Fernseher gekauft hat, wird ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Ob, wofür Einiges spricht, die bar abgehobenen Beträge in weit größerem Umfang dem Sohn der Klägerin zugeflossen sind als es von diesem bislang eingeräumt wurde, kann der Senat nach alledem - wie das Verwaltungsgericht - offen lassen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Allein der Umstand, dass es sich um einen Sachverhalt handelte, der sich über drei Jahre hinzieht, begründet keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Die Anforderungen, die die Beweiswürdigung an das Gericht stellt, gehen auch vor diesem Hintergrund nicht über das normale Maß hinaus. Die Sache hat ferner nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der von der Klägerin gewünschten Klärung der Frage, in welchem Bereich die Rechtsprechung noch von gewöhnlichen Ausgaben ausgeht, wie sie jeder Person zustehen, und ab welchem Grad der Vermögensabflüsse auch eine Privatperson mit einer Buchführungsobliegenheit belastet ist, bedarf es nicht. Die Frage, ob sich die getätigten Ausgaben noch im Bereich gewöhnlicher Ausgaben bewegen, stellt sich nämlich vorliegend nicht. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die behaupteten Ausgaben überhaupt getätigt wurden. Anhand welcher Maßstäbe der Vortrag hierzu gewürdigt werden muss, ist - wie oben dargelegt - geklärt. Eine Buchführungsobliegenheit ergibt sich daraus ersichtlich nicht. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensfehler - nicht in Betracht. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht auch mit Blick auf das Angebot der Klägerin, weitere Einzeltatsachen zu den Ausgaben vorzubringen, nicht aufdrängen. Die Klägerin hat selbst angegeben, über weitere Belege von Anschaffungen in der geltend gemachten Größenordnung nicht zu verfügen. Im Übrigen dringt die Klägerin mit ihrer Rüge auch deshalb nicht durch, weil sie in der mündlichen Verhandlung, in der sie durch einen Volljuristen vertreten war, einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).