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Beschluss

12 A 1628/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1016.12A1628.12.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht greift. Eine die Berufung eröffnende Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1981 – 5 C 43.79 – (FamRZ 1981, 610; DVBl. 1982, 256; juris) ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Frage aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 2647/11 –, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts benennt, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt. Ungeachtet dessen vermag der Senat eine Abweichung von dem vom Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzustellen. Für die Frage der Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann im Ansatz durchaus auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden. Vgl. etwa: VG Trier, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 6 K 439/07.TR –, juris. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1955/11 –, juris, angeführt, eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sei dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungsziel führe. Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liege daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Berücksichtigungsfähig seien insoweit jedoch nur objektive – ausbildungsbezogene – Gegebenheiten, wobei unwesentliche Unterschiede außer Betracht blieben. Ein wesentlicher Unterschied liege vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Diese Obersätze entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 – 5 C 3.88 –, FamRZ 1991, 121, juris, und vom 20. September 1996 – 5 B 177.95 –, juris. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem o. g. Urteil vom 12. Februar 1981. Das besagte Urteil hat im Gegenteil ebenfalls festgestellt, dass eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. dann vorhanden sei, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe; für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genüge es deshalb nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. So die Deutung, die dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht selbst in dem Beschluss vom 20. September 1996 – 5 B 177.95 –, juris, eingeräumt wird. Zwar konstatiert das Bundesverwaltungsgericht für den konkreten Einzelfall hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals "Lehrstoff" für die seinerzeit neu eingeführte "reformierte Oberstufe" in Modifizierung der früheren Differenzierung speziell nach Gymnasialtypen (z. B. altsprachliches oder neusprachliches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium), dass Gymnasien jeden Typs, soweit an ihnen die neugestaltete gymnasiale Oberstufe eingeführt sei, in den Klassen 11 – 13 grundsätzlich auch dann einander entsprächen, wenn die Lehrangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich seien. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn dem Schüler infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der reformierten Oberstufe eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in den Unterrichtsfächern verschlossen sei, die für seine bisherige Ausbildung prägend wären, namentlich in einem in der Nähe der Elternwohnung befindlichen Gymnasien keine Möglichkeit bestehe, durch die Wahl eines Leistungskurses in einem bereits in der Mittelstufe dem Kernbereich seines Unterrichts zugeordneten Unterrichtsfach seine Studierfähigkeit zu üben und zu beweisen. Diese Ausführungen erheben jedoch nicht den Anspruch einer abschließenden Beurteilung. Insbesondere schließen diese Überlegungen es nicht aus, im Einzelfall als ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt für die Auswahl einer bestimmten Sprache oder eines anderen Unterrichtsfaches – und damit der konkret gewünschten Schule – den – heute um vieles virulenteren – besonderen Migrationshintergrund heranzuziehen, der die Bildungsvorstellungen eines Schülers maßgeblich bestimmen kann. Bezeichnenderweise hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Sep-tember 1996 – 5 B 177.95 –, a.a.O., etwa dem Sprachangebot unter den besonderen Bedürfnissen, die ein Aussiedlerkind hat, Beachtlichkeit für die Vergleichbarkeit von Schulen eingeräumt. Bereits mit Urteil vom 31. März 1980 – 5 C 41.78 –, vgl. FamRZ 1980, 837; juris, hatte es das Bundesverwaltungsgericht zudem für ausschlaggebend erachtet, wenn ein Gymnasium eine Erziehung besonderer – vornehmlich religiöser und weltanschaulicher – Prägung bietet. Beinhaltet das Unterrichtsfach "Türkisch" auch landeskundliche Anteile, wie aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlich Vorstellung des Gymnasiums F. hervorgeht ("Kultur und Geschichte"), sind Parallelen nicht auszuschließen. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Angebot Türkisch als (richtig) dritte Fremdsprache zu erlernen, begründe einen im o. a. Sinne wesentlichen ausbildungsbezogenen Unterschied im Lehrstoff, weil die Wahl dieses Angebots objektiv sinnvoll sei, zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a. a. O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –, siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).