OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 126/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0713.15K126.20.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 16. Juli 2019, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Z. N. , Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der zehnten Klasse der Realschule T. in N1. im Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juni 2020. Zuvor hatte die Klägerin bis Juli 2019 die Gesamtschule C. Feld in H. besucht. Zur weiteren Begründung ihres Antrags trug die Mutter der Klägerin vor, dass ein Schulwechsel für die Leistungsentwicklung im Rahmen ihres Badminton-Leistungssports notwendig sei. Zum 1. August 2019 trat die Klägerin in die Förderung Leistungssport des Badminton-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen in N1. ein und bezog ein Zimmer im Badminton-Internat in N1. . Mit E-Mail vom 13. Dezember 2019 teilte die Bezirksregierung L. der Beklagten mit, dass es sich bei der Realschule T. in N1. weder um eine „NRW-Sportschule“ noch um eine „sportbetonte Schule“ handele. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juni 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen nach § 2 BAföG nicht gegeben seien, da von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, etwa die Gesamtschule F. in H. , erreichbar sei. Auch lägen ausbildungsbezogene Gesichtspunkte zugunsten einer Förderung nicht vor, da es sich bei der von der Klägerin besuchten Realschule T. in N1. weder um eine „NRW-Sportschule“ noch um eine „sportbetonte Schule" handele. Die Klägerin hat am 10. Januar 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie talentierte Nachwuchsspielerin im Bereich Badminton sei und im Deutschen Badminton Zentrum in N1. trainiere. Die Fahrten zwischen H. und N1. seien auf Dauer nicht mehr zumutbar gewesen, da die schulischen Anforderungen zu berücksichtigen gewesen seien und Freistellungen für Trainingseinheiten nicht mehr hätten abgestimmt werden können. Um ihre Ziele zu erreichen müsse sie laut Auskunft des Landestrainers mindestens zweimal am Tag trainieren. Daher sei sie seit dem 1. August 2019 in einem Internat im N1. untergebracht, wobei sich die monatlichen Kosten auf 425 € beliefen. Die Realschule T. in N1. arbeite eng mit dem Schwerpunktzentrum Badminton zusammen, sodass die schulischen Zeiten auf die sportlichen Bedürfnisse abgestimmt werden könnten. Die Realschule T. sei auch Partnerschule des Badminton-Landesverbands. Auch seitens des Bundesjugendtrainers werde die internatsmäßige Unterbringung befürwortet. Im Übrigen seien ihr auch andere Nachwuchsspieler bekannt, die gleichfalls im Internat untergebracht seien und die durch Ausbildungsförderungsleistungen unterstützt würden. Sie selbst habe nicht auf die M. in N1. – einem Gymnasium – wechseln können, da sie zuvor nicht in einer zweiten Fremdsprache beschult worden sei. Es liege insofern eine Ungleichbehandlung vor. Auch sei die Belastung ihrer Familie erheblich, da ihre Brüder am Aspergersyndrom litten. Am 11. August 2020 beantragte die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Leistungen nach dem BAföG für den Besuch des Berufskollegs T. in N1. für den Bewilligungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 zur Erlangung des schulischen Teils der Fachhochschulreife und erweiterter, beruflicher Kenntnisse. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auch im Hinblick auf das besuchte Berufskolleg die Voraussetzungen des § 2 BAföG nicht gegeben seien. Der Bildungsgang der Klägerin führe nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Von der Wohnung der Eltern der Klägerin sei das Berufskolleg L1.-straße in H. näher erreichbar. Im Übrigen lägen ausbildungsbezogene Gesichtspunkte nicht vor. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 stattzugeben, hat sie mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 ihre Klage dahingehend erweitert, dass sie zusätzlich auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2021 für den Besuch des Berufskollegs T. in N1. zu gewähren. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich und sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihren Besuch der Realschule T. in N1. im Bewilligungszeitraum 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihren Besuch des Berufskollegs T. in N1. im Bewilligungszeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Für die Annahme einer „NRW-Sportschule“ oder einer „sportbetonten Schule“ dürfe das dortige Curriculum die Ausübung des Leistungssports nicht nur organisatorisch ermöglichen, sondern der Leistungssport müsse Bestandteil des schulischen Curriculums sein. Nur hierdurch erhalte die schulische Ausbildung ein anderes Gepräge. Auch sei der von der Klägerin vorgebrachte Fall eines anderen Schülers nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar, da dieser die M. in N1. besuche, bei der es sich um eine „NRW-Sportschule" handele. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 hat sich die Beklagte mit der Erweiterung der Klage einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat die Realschule T. in N1. dem Gericht mitgeteilt, dass sie Schülerinnen und Schülern des Z1. Badminton Internats die Ausübung des Leistungssports nur durch eventuell nötige Freistellungen vom Unterricht für Trainingszeiten und Wettkämpfe ermögliche. Zwar sei Badminton ein Bestandteil des Curriculums, ein Bezug zum Leistungssport finde im schuleigenen Curriculum jedoch nicht statt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum übersandten Lehrplan der Schule, wird auf das Schreiben der Realschule T. Bezug genommen (Bl. 112 d.A.). Durch Beschluss vom 8. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten, die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die mit der Einbeziehung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2020 und Stellung des weiteren Antrags auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 verbundene Klageerweiterung und nachträgliche objektive Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) ist nach § 91 VwGO zulässig, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 ihr Einverständnis erklärt hat und sie im Übrigen auch sachdienlich ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2019 und vom 9. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Realschule T. in N1. für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juni 2020 (1.). Sie hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs T. der Stadt N1. für den Bewilligungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 (2.). 1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei der Realschule T. in N1. um eine allgemeinbildende Schule handelt. Jedoch ist der Besuch der Realschule T. nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG förderfähig. Danach wird Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 nur geleistet, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende nicht bei ihren bzw. seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG daher eng zu verstehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2017 – 12 S 2630/15 –, juris; Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5961, Seite 15; Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand: Juli 2019, § 2 BAföG, Rn. 14. Danach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteile vom 21. Juni 1990 – 5 C 2.88 – und vom 12. Februar 1981 ‑ 5 C 43.79 ‑ und Beschluss vom 20. September 1996 ‑ 5 B 177.95 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Mai 2016 ‑ 12 A 1739/14 ‑ und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 ‑ 12 A 1628/12 ‑ und vom 28. Oktober 2011 ‑ 12 A 1955/11 ‑, jeweils juris, eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive – ausbildungsbezogene – Gegebenheiten und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen die mit ihr verbundenen Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Ausweislich des streitbefangenen Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2019 wäre die nächste erreichbare Schule von der Wohnung der Eltern, auf welcher der gleiche Abschluss erreicht werden kann, die Gesamtschule F. in H. . Nach dem Vorstehenden lässt sich nicht feststellen, dass durch den Besuch der Realschule T. in N1. ausbildungsbezogene Umstände verwirklicht werden, die nur dort einen Schulbesuch zur Erlangung der Fachoberschulreife sinnvoll erscheinen lassen. Vielmehr war für die Klägerin in erster Linie entscheidend, den Schulbesuch in N1. zu absolvieren, da sie im Badminton-Internat des Badminton-Landesverbandes NRW in N1. Aufnahme gefunden hat und dadurch den von ihr leistungsmäßig betriebenen Badmintonsport im Deutschen Badminton-Zentrum in N1. optimal verwirklichen konnte. Bei dem von der Klägerin betriebenen Badmintonsport handelt es sich jedoch nicht um eine berücksichtigungsfähige ausbildungsbezogene Gegebenheit. Allein die von der Klägerin vorgetragene Kooperation zwischen dem Sportinternat und der Realschule T. begründet noch keinen ausbildungsbezogenen wesentlichen Umstand. Vgl. insoweit bereits die erkennende Kammer mit Urteil vom 10. August 2016 – 15 K 4276/15 –, n.v., S. 6. Auch soweit der Badminton-Sport Bestandteil des allgemeinen Curriculums ist (vgl. Auskunft der Realschule T. vom 4. März 2021), handelt es sich dabei nicht um einen wesentlichen Unterschied. Die Realschule hat dem Gericht im Rahmen der vorstehenden Auskunft mitgeteilt, dass ein Bezug zum Leistungssport Badminton im schuleigenen Curriculum nicht besteht. Für das Gericht bestehen daher mit Blick auf das Lehrangebot der Realschule T. keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dort ein eigenständiger Ausbildungszweig besteht, dem ein besonderer Lehrplan zu Grunde liegt und wie er von den „sportbetonten Schulen“ oder den „NRW-Sportschulen“ angeboten wird. Letztere stellen spezielle Ausbildungsstätten dar, die mit Blick auf den jeweiligen Sportzweig keine entsprechenden Ausbildungsstätten zu einer „üblichen“ Realschule darstellen. Dies ist etwa bei dem Gymnasium M. in N1. als NRW-Sportschule der Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin ursprünglich beabsichtigt hat, an das Gymnasium M. zu wechseln, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie im Rahmen ihres schulischen Werdegangs nur eine Fremdsprache gelernt hat, nicht möglich war. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1, Abs. 1a BAföG lässt eine abweichende Beurteilung insoweit nicht zu. Dies gilt umso mehr angesichts des § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG, der eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vorsieht. Von dieser Verordnungsermächtigung ist bis heute kein Gebrauch gemacht worden. Andere – im Einzelfall noch so anerkennungswürdige – Gründe für eine auswärtige Unterbringung als die enumerativ genannten können daher derzeit keinen Förderungsanspruch begründen. Soweit dadurch unbefriedigende oder als ungerecht empfundene Ergebnisse entstehen, obliegt es dem Verordnunggeber – oder in letzter Konsequenz dem Gesetzgeber –, eine Änderung herbeizuführen. 2. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch der Klägerin für den Besuch des Berufskollegs T. der Stadt N1. für den Bewilligungszeitraum August 2020 bis Juli 2021 aus. Der Besuch des Berufskollegs T. ist ebenfalls nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG förderfähig. Dabei scheidet zunächst die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG aus, da der Bildungsgang „Erweiterte berufliche Kenntnisse und schulischer Teil der FHR, Fachrichtung Sozial-/Gesundheitswesen“, mit dem die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag das „Fachabitur“, also die Fachhochschulreife erzielen will, einen berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht vermittelt. Vgl. zum Begriff BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 – 5 C 15.85 –, juris, Rn. 10. Ausweislich des Internetauftritts des Berufskollegs T. in N1. , vgl. https://www. °°°°°°°°°°°°° .de, führt der Bildungsgang der Klägerin nicht zur vollen Fachhochschulreife, für die zusätzlich entweder mindestens eine zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum von insgesamt 24 Wochen im Sozial- und Gesundheitswesen nachzuweisen ist. Der Bildungsgang versetzt die Klägerin vielmehr in die Lage, an allen Fachhochschulen in ganz Deutschland jeden Studiengang aufzunehmen oder gezielt zu studieren (z.B. Bachelor of Therapy-Management, Dipl. Ergotherapie, Dipl. Oecotrophologie, Dipl. Rehabilitationspsychologie). Die Förderfähigkeit richtet sich demnach grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG. Auch hierbei lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen, dass durch den Besuch des Berufskollegs T. ausbildungsbezogene Umstände verwirklicht werden, die nur dort einen Schulbesuch zur Erlangung der Fachhochschulreife sinnvoll erscheinen lassen. Die örtliche Nähe mag ihr persönliches Fortkommen hinsichtlich ihres Badminton-Leistungssports am Deutschen Badminton-Zentrum in N1. fördern, gleichwohl handelt es sich auch insoweit nicht um eine berücksichtigungsfähige ausbildungsbezogene Gegebenheit. Ausweislich des streitbefangenen Bescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2020 wäre das nächste erreichbare Berufskolleg von der Wohnung der Eltern, auf dem ein gleichwertiger Bildungsgang in entsprechender Fachrichtung angeboten wird, das Berufskolleg L1.-straße in H. . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.