Beschluss
10 K 4863/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0426.10K4863.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin N1. T1. , C1. , Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin N1. T1. , C1. , Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T1. ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Die vorliegende Klage, die - sinngemäß - darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Besuch der Stufe 11 (Q1) des H. -Gymnasiums in H1. im Schuljahr 2016/2017 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen summarischen Beurteilung keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Juli 2017. Als Rechtsgrundlage des Förderungsanspruchs kommt im vorliegenden Fall nur § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG in Betracht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist u. a. der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 nur förderungsfähig, wenn der Auszubildende auch die Voraussetzungen des Abs. 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung insoweit nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Grund für diese gesetzliche Einschränkung ist, dass die Finanzierung bis zum Abschluss einer allgemeinbildenden Ausbildung grundsätzlich Aufgabe der Eltern ist und zwar ohne Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit. Nur wenn die Ausbildung besondere Kosten verursacht, weil der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und deshalb nicht von dort aus eine Schule besuchen kann, soll der Staat mittels Ausbildungsförderungsleistungen einspringen. Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5961, Seite 15. Soweit der Kläger für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 die Bewilligung von Ausbildungsförderung begehrt, scheidet ein Anspruch aus, da der Kläger das H. -Gymnasium als weiterführende allgemeinbildende Schule zum Schulhalbjahr 2017 verlassen hat. Das vom Kläger anschließend aufgenommene Praktikum ist nicht förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. An einem Besuch einer solchen Ausbildungsstätte fehlt es hier. Ein isoliertes, ohne notwendigen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte stehendes Praktikum - wie es vorliegend vom Kläger durchgeführt wird - ist nach dem BAföG nicht begünstigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, Rn. 12. Dies gilt auch dann, wenn es Zugangsvoraussetzung einer bestimmten Berufstätigkeit oder einer bestimmten Ausbildung ist. Vgl. Ramsauer / Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 6. Aufl. 2016, § 2 BAföG, Rn. 97. Im Übrigen liegen in Bezug auf den Zeitraum von August 2016 bis Januar 2017 die besonderen Schülerfördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1. BAföG nicht vor. Der Kläger wohnte zwar in dem zuvor genannten Bewilligungszeitraum nicht bei seinen Eltern. Von deren Wohnung aus ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar. Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn ein Besuch der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es aber noch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 -, juris, Rn. 23; vom 28. Mai 2013 - 12 A 1252/12 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, Rn. 3. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren eine Einschränkung allerdings insofern, als allein objektive, ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können. Andere, zum Beispiel soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, scheiden deshalb als Rechtfertigungsgrund aus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 -, juris, Rn. 23; vom 28. Mai 2013 - 12 A 1252/12 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, Rn. 3. Darüber hinaus bleiben unwesentliche Unterschiede auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt nur vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihren verbundenen Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 -, juris, Rn. 23; vom 28. Mai 2013 - 12 A 1252/12 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, Rn. 3. Vorliegend handelt es sich bei dem Gymnasium F. um eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte. Das Gymnasium ist eine nach Lehrstoff und Bildungsgang dem H. -Gymnasium entsprechende, zum gleichen Ausbildungs- und Erziehungsziel führende Ausbildungsstätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger an dem Gymnasium F. insoweit nicht in seiner gewählten Fächerkombination unterrichtet werden kann, als dass dort in der Q1 kein das Fach Türkisch fortführender Grundkurs angeboten wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufgrund der Vielzahl möglicher Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten Gymnasien jeden Typs in den Oberstufenklassen grundsätzlich auch dann einander entsprechen, wenn die Lehrangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann geboten, wenn dem Schüler infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der gymnasialen Oberstufe eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in den Unterrichtsfächern verschlossen ist, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 43/79 -, juris, Rn. 22; Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand: Mai 2014, § 2 BAföG, Rn. 16.2.2; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770), Tz 2.1a.10. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist nach dem bisherigen schulischen Werdegang des Klägers - er hat von 2010 bis 2016 das Gymnasium F. besucht, welches schwerpunktmäßig auch türkische Sprachkenntnisse vermittelt, und hätte nach bisherigem Erkenntnisstand ein Gymnasium ohne ein solches Ausbildungsangebot allenfalls bei Wiederholung eines Schuljahres besuchen können (vgl. die Angaben auf den Seiten 13, 43, 46 und 51 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) - davon auszugehen, dass er auf eine Schule angewiesen ist, die in der Sekundarstufe II türkischen Sprachunterricht anbietet. Auch insoweit ist das Gymnasium F. jedoch als eine dem H. -Gymnasium H1. vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen, obwohl der Kläger an der letztgenannten Schule Türkisch als Grundkurs belegt hatte, am Gymnasium F. in dem für den Kläger in Betracht kommenden Jahrgang Q1 Türkisch aber ausschließlich als Leistungskurs angeboten wurde. Denn jedenfalls angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles - der Kläger hatte seine gesamte Schullaufbahn seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 am Gymnasium F. absolviert - ist es ihm bei summarischer Beurteilung zumutbar gewesen, sich weiterhin auf das Bildungsangebot dieser Schule einzulassen und seine Kurswahl in der Sekundarstufe II entsprechend anzupassen. Vgl. zur Berücksichtigung der Auswahl einer bestimmten Sprache bei der Bestimmung einer zumutbaren vergleichbaren Ausbildungsstätte in Sonderfällen auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 12 A 1628/12 -, juris, Rn. 12 ff. Darüber hinaus steht der Zumutbarkeit des Besuchs des Gymnasiums F. nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen als Schüler des Gymnasiums F. der Gülenbewegung zugeschrieben werde und aufgrund der politischen Entwicklung in der Türkei eine Benachteiligung im weiteren schulischen bzw. beruflichen Werdegang befürchte sowie mit Repressalien und Verfolgung rechne. Der von § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG verwendete Begriff der Zumutbarkeit knüpft zwar auch an die Art der Ausbildungsstätte an. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffes auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden ist. Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar. Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 BAföG, Rn. 16.2; BAföGVwV, a.a.O., Tz 2.1a.18. Dass das vom Kläger besuchte H. -Gymnasium und das Gymnasium F. miteinander unvereinbare konfessionelle oder weltanschauliche Prägungen verfolgen und ihm deshalb der Besuch des Gymnasiums F. nicht zuzumuten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG, Art 8, Abs. 4 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) setzen ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild voraus und unterscheiden sich nur dadurch, dass das religiöse Bekenntnis durch die Gottesbezogenheit der Weltsicht geprägt ist, die bei der Weltanschauungsschule fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, juris, Rn. 24. Das Bekenntnis in religiöser oder weltanschaulicher Hinsicht muss sich im Erziehungs- und Lehrkonzept der Schule niederschlagen und ihr das Gepräge geben. Hierbei umfasst das konfessionelle Bekenntnis das eindeutige Bekenntnis zu bestimmten Glaubensinhalten und die Bindung an bekenntnisgebundenen Werten als Lehr- und Erziehungsziel des schulischen Unterrichts. Unter Weltanschauungsschulen sind solche Schulen zu verstehen, in denen eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG das Gepräge der Schule bestimmt und in der nach dieser bestimmten Weltanschauung unterrichtet wird. Als eine solche Weltanschauung ist ein Gedankensystem gemeint, welches sich mit der Welt als Sinnganzes und dem Leben des Menschen in dieser Welt auseinandersetzt und als subjektiv verbindliche Ordnung aufgefasst wird. Überzeugungen zu Teilaspekten des Lebens genügen dagegen nicht, wenn sie nicht spezifischer Ausdruck einer gemeinsamen weltanschaulichen Gesamtkonzeption sind, die der Erziehung in der Schule insgesamt eine weltanschauliche Basis verleiht. Von einem Prägen in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn die Weltanschauung für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Unterrichtsfächern nicht nur methodisch, sondern bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen auch inhaltlich grundlegend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5/91 -, juris, Rn. 20 ff. Das Gymnasium F. weist in diesem Sinne keine Bekenntnisgebundenheit in religiöser oder weltanschaulicher Sicht auf. Nach dem Schulprogramm des Gymnasiums ist ein „vorrangiges Bildungsziel […] Interkulturalität und Integration. Wir sind eine weltoffene Schule, in der das Schulleben in gegenseitiger Wertschätzung und Akzeptanz der verschiedenen kulturellen Hintergründe stattfindet. Unterricht und Erziehung am Gymnasium F. orientieren sich an den Leitlinien und Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen.“. Vgl. Schulprogramm des Gymnasiums F., abgerufen unter http://www.gymnasium-.de/gymnasium/schulprogramm/ am 24. April 2017, Punkt 1. Darstellung der Schule. Zum pädagogisches Leitbild führt das Schulprogramm weiter aus: „Die Grundpfeiler des pädagogischen Leitbilds am Gymnasium F. bilden die demokratische Mitgestaltung die Anerkennung der schulischen Regeln das ganzheitliche Lernen (Empathievermögen, Anerkennung von Leistung, Übernahme von Verantwortung und Mitgestaltung) der Bezug des schulischen Lernens zur Lebenswirklichkeit die Verantwortung und Mitgestaltung innerhalb der Gesellschaft das Leben von Interkulturalität als Miteinander von Menschen verschiedener Herkunft, als Bereitschaft des Versuchs einander zu verstehen und voneinander zu lernen die individuelle Förderung unserer Schülerinnen und Schüler Die Zielsetzung ist die Erziehung zu einer mündigen Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie verantwortungsvoll und aktiv am Berufs- und Gesellschaftsleben teilhaben können. Die Studien- und Berufswahlorientierung erfolgt durch den Koordinator sowie eine weitere Lehrkraft und in Kooperation mit der Arbeitsagentur Lippstadt.“ Vgl. Schulprogramm des Gymnasiums F., abgerufen unter http://www.gymnasium-.de/gymnasium/schulprogramm/ am 24. April 2017, Punkt 2. Pädagogisches Leitbild. Das von dem Gymnasium F. verfolgte Erziehungsziel, wie es im Schulprogramm zum Ausdruck kommt, ist konfessionell neutral. Eine besondere religiöse Prägung der Schule liegt nicht vor. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass ein bestimmter Religionsunterricht nicht erteilt wird und das Fach Praktische Philosophie als Ersatz hierfür angeboten wird. Vgl. Schulprogramm des Gymnasiums F., abgerufen unter http://www.gymnasium-.de/gymnasium/schulprogramm/ am 24. April 2017, Punkt 3.3.1 Praktische Philosophie. In den von der Schule verfolgten Leitideen wird darüber hinaus ein bestimmtes weltanschauliches Bekenntnis nicht begründet. Soweit ausweislich des Schulprogramms Wertvorstellungen als Erziehungsziel aufgeführt werden, repräsentieren diese kein übergeordnetes Gedankensystem im Sinne einer subjektiv verbindlichen Ordnung der Welt als Sinnganzes und der Stellung des Menschen in dieser Welt. Die genannten Leitideen beschränken sich vielmehr auf den gesellschaftlich-kulturellen Lebensbereich der am Schulleben Beteiligten, ohne das ihnen ein spezifischer Ausdruck einer gemeinsamen weltanschaulichen Gesamtkonzeption zukommt. Der Unterricht und die Erziehung am Gymnasium F. orientieren sich an den Leitlinien und Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen. Ausgehend von einer religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Gymnasiums F. ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm unzumutbar wäre diese Schule zu besuchen, wie er es zuvor in dem Zeitraum von August 2010 bis Juli 2016 getan hat. Die in diesem Zusammenhang von ihm vorgebrachten Einwände betreffen dagegen einen in der Türkei wurzelnden Konflikt politischer Ansichten. Die sich seit jüngerer Zeit, insbesondere seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 in der Türkei zuspitzende Auseinandersetzung im politischen Bereich wird weder von dem Gymnasium F. als Gegenstand eines weltanschaulichen Bekenntnisses aufgegriffen noch stellt sie einen objektiven, ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt dar, der die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen könnte. Es handelt sich hierbei vielmehr um sozial-politische Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken und als Rechtfertigungsgrund ausscheiden. Nach § 4 der Satzung des Schulträgers verfolgt dieser keine politischen Absichten und ist politisch neutral. Angesichts der überwiegenden Zahl von Schülern mit türkischem Migrationshintergrund dürften der politischen Lage und deren gegenwärtige Entwicklung in der Türkei im Schulunterricht des Gymnasiums F. über den Schulunterricht hinaus zwangsläufig eine große Bedeutung zukommen. Dass von Seiten der Schule eine über die meinungsmäßige Auseinandersetzung hinausgehende politische Erziehung erfolgt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hierbei mit der politischen Auseinandersetzung anderslautenden Meinungen konfrontiert wird, entspricht dies der verfassungsgemäßen Wertentscheidung nach Art. 5 Abs. 1 GG, nach dem jeden das Recht zusteht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, dass er als Schüler des Gymnasiums F. von Außenstehenden dem politischen Lager der Gülenbewegung zugeordnet werde und deshalb sowohl Schwierigkeiten auf seinem weiteren schulischen Werdegang als auch Repressalien und Verfolgung durch Erdogananhänger zu befürchten habe, handelt es sich hierbei um einen aus der gesellschaftlichen Sphäre herrührenden Umstand. Ein relevanter ausbildungsbezogener Gesichtspunkt folgt hieraus nicht. Soweit sich politische Bruchlinien zwischen den verschiedenen Lagern in der Türkei im sozial-gesellschaftlichen Bereich der in Deutschland lebenden Türken fortsetzen, ist dies nicht Teil eines weltanschaulichen Bekenntnisses und des pädagogischen Leitprogramms des Gymnasiums F.. Letztere verhalten sich hierzu neutral. Der Besuch des Gymnasiums F. als entsprechende Ausbildungsstätte ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Dem Umstand, dass das Gymnasium F. als Ganztagsschule organisiert ist, kommt keine ausbildungsbezogene Relevanz zu. Vgl. allgemein: Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 BAföG, Rn. 16.2.1; BAföGVwV, a.a.O., Tz 2.1a.13. Die tatsächliche Zugänglichkeit für den Kläger wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er am Gymnasium F. einen Tagesschulsatz zu zahlen hat. Der Umstand, dass für den Besuch einer von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte anders als für den Besuch der Ausbildungsstätte, der der Auszubildende tatsächlich angehört, Schulgeld erhoben wird, ist, unbeschadet seiner wirtschaftlichen Komponente, zwar ein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Schuldgeld in einer Höhe festgesetzt ist, dass sich dies für den Auszubildenden als ein unüberwindbares Hindernis darstellt, die erstrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 5 B 28/86 -, juris, Rn. 6. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Tagesschulsatzes durch das Gymnasium F. erfolgt ausdrücklich nur im Zusammenhang mit den Kosten für Verpflegung und Betreuung. Schulgeld im engeren Sinne erfasst dagegen ausschließlich solche Beiträge, die ähnlich einer einmaligen Anmeldegebühr eine Gegenleistung für die fortlaufende Gewährung des Schulbetriebs als solchen bilden. Während im Falle der Verpflichtung zur Zahlung eines so verstandenen Schulgeldes die Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes gemindert werden und hierfür nicht mehr zur Verfügung stehen, decken die in diesem Fall erhobenen Kostenbeiträge für Verpflegung und Betreuung bereits den Lebensunterhalt des Klägers ab. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist dem Kläger auch zumutbar. Soweit er von der Möglichkeit der Inanspruchnahme Abstand nimmt, sind hierfür private Motive maßgebend. Dem weiteren Vortrag des Klägers, es sei nicht klar, wofür der Kostenbeitrag tatsächlich verwendet werde, ist dagegen nicht weiter nachzugehen. Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass das erhobene Entgelt nicht nur der Abgeltung des Aufwandes für Verpflegung und Betreuung, sondern auch der Abdeckung allgemeiner Verwaltungskosten diene, betrifft dies die vertraglichen Bestimmungen. In wie weit hiernach das Gymnasium F. der Höhe nach berechtigt ist, Verpflegungs- und Betreuungskosten zu erheben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Das Gymnasium F. ist von der Wohnung des Klägers in zumutbarer Weise erreichbar. Eine Ausbildungsstätte ist erreichbar, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand nicht unzumutbar belastet wird. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung der konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1/78 -, juris, Rn. 31; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 2 Rn. 16.3. Zur Bestimmung und Konkretisierung des für die Wegstrecke erforderlichen Zeitaufwandes, d.h. der durchschnittlichen täglichen Wegzeit, kann auf die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift nach Nr. 2.1a.3 zu § 2 Abs. 1a BAföGVwV verwiesen werden, ohne dass gegen deren Heranziehung Bedenken bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1/78 -, juris, Rn. 31; Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 K 432/05 -, juris, Rn. 20f.; VG Dresden, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 5 L 1610/08 -, juris, Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 66. Hiernach muss unter Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung an mindestens drei Wochentagen eine Wegzeit sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg von mehr als zwei Stunden überschritten sein, um von einer fehlenden Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte sprechen zu können. Die Wegzeit erfasst hierbei auch notwendige Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Zur Abgeltung des für den Fußweg erforderlichen Zeitaufwandes ist für jeden angefangenen Kilometer der Gesamtfußstrecke ein Zeitansatz von 15 Minuten in Rechnung zu stellen. Diese Grundsätze hat der Beklagte bei der Ermittlung der erforderlichen Wegzeit offensichtlich beachtet. Insoweit wird auf die vom Beklagten erstellte, aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ersichtliche Wegzeitberechnung verwiesen. Der Kläger hat hiergegen keine substantiierten Einwände vorgebracht.