Beschluss
19 A 2132/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1109.19A2132.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG und des Senats zum Identitätsnachweis in Einbürgerungsverfahren zuzulassen. Danach bestehen schon dann ernsthafte Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 19 E 1113/11 , juris, Rdn. 2. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht seiner Subsumtion den Obersatz zugrunde gelegt, die Vorlage gefälschter Urkunden allein reiche nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Identität zu begründen (S. 5 des Urteilsabdrucks). So auch VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 11 K 3604/11 , juris, Rdn. 36. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, an der Identität des Klägers bestünden keine ernstlichen Zweifel (S. 6 des Urteilsabdrucks). Folgerichtig hat es keine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen, ob dem Kläger die Beschaffung eines echten Identitätsdokuments über im Irak lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt trotz seiner Flüchtlingseigenschaft zumutbar ist. Diese Prüfung wird der Senat im Berufungsverfahren nachzuholen haben. Er wird ferner zu prüfen haben, ob die Zweifel an der Identität des Klägers, die sich aus den festgestellten Fälschungsmerkmalen an der vorgelegten Zweitausfertigung vom 23. Februar 1994 einer verlorenen irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom 10. Mai 1987 ergeben, in seinem Fall durch die Identifikationsfunktion seines Flüchtlingsreiseausweises ausgeräumt sind.