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Beschluss

2 B 1095/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1116.2B1095.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die in der - durch den Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 vertieften - Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2012. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 6. Juli 2012 auf Antrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geändert und den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der am 23. April 2012 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 3, Flurstücke 1013 und 897 vom 8. April 2012 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 12. Juli 2012 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Sachlage habe sich nachträglich verändert. Die Antragsgegnerin habe die streitgegenständliche Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigung vom 12. Juli 2012 ergänzt. Sie habe die Länge der im südlichen Grundstücksbereich genehmigten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m nunmehr genau dargestellt. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen gehe jetzt zum Nachteil der Antragsteller aus. Die ergänzte Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung nicht mehr gegen nachbarschützende Vorschriften. Die anfängliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 8. April 2012 sei durch die Nachtragsgenehmigung vom 12. Juli 2012 beseitigt. Von einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller sei nicht auszugehen. Für eine Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 249 "An der E. T. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), auf dessen Grundlage die Baugenehmigung erteilt worden sei, gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Baugenehmigung verursache keine für die Antragsteller unzumutbare Erschließungssituation. Sie verstoße nicht wegen unzumutbarer Lärmimmissionen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Nach dem schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 würden die Werte für ein allgemeines Wohngebiet beim Betrieb des Verbrauchermarkts am Grundstück der Antragsteller eingehalten, wenn die genehmigte Lärmschutzwand errichtet werde. Das Lärmgutachten sei nachvollziehbar. Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind und diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Das Beschwerdegericht muss sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangenen Beschluss dementsprechend auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das Gericht der Hauptsache das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend beurteilt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 10 B 2384/04 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 2004 - 10 B 549/04 -, juris Rn. 7. 1. Davon ausgehend kann die Beschwerde zunächst nicht aus dem Grund erfolgreich sein, dass das Verwaltungsgericht - wie die Beschwerde geltend macht - prozessrechtlich zu Unrecht im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entschieden habe, weil die Nachtragsgenehmigung vom 12. Juli 2012 ein genehmigungsrechtliches "aliud" betreffe. Zu den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähigen "veränderten Umständen" zählt eine Nachtragsbaugenehmigung, die dazu führt, dass die Ausgangsbaugenehmigung die gegen diese vorgehenden Nachbarn nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Die Nachtragsgenehmigung ist ein "veränderter Umstand" im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie - genauso wie dem genehmigten Vorhaben - eine abschließende Gestalt gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 10 B 2384/04 -, juris Rn. 7 und 10, und vom 22. März 2004 - 10 B 549/04 -, juris Rn. 9; zur prozessualen Bedeutung der Nachtragsgenehmigung: OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Der Entscheidungsrahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist demgemäß erst überschritten, wenn die Nachtragsgenehmigung gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben ein "aliud" zulässt. In diesem Fall muss der Antragsteller die "neue" Genehmigung zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -, BRS 60 Nr. 102 = juris Rn. 34 ff. Gäbe es aber durch den Nachtrag vom 12. Juli 2012 einen neuen Streitgegenstand, weil der Nachtrag ein genehmigungsrechtliches "aliud" zuließe, wäre den Antragstellern mit einer Änderung des Beschlusses vom 4. September 2012 und einer Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht gedient. Der Ausgangsbeschluss bezöge sich allein auf die Baugenehmigung vom 8. April 2012, die überholt und letztlich erledigt wäre. Die Antragsteller müssten in diesem Fall, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen, durch einen beim Verwaltungsgericht zu stellenden neuen Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Nachtrag vom 12. Juli 2012 anstreben. Dessen ungeachtet durfte das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgehen, weil der Nachtrag vom 12. Juli 2012 der Ausgangsgenehmigung mit der Präzisierung der Dimension der Lärmschutzwände lediglich seine abschließende Gestalt verleiht. Der Nachtrag betrifft kein selbständiges Vorhaben, das als eigenständiger Anfechtungsgegenstand neben das im Ausgangspunkt genehmigte Vorhaben "Neubau eines Verbrauchermarkts" treten könnte. Er reagiert auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012, das einen nachbarrechtsrelevanten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW darin gesehen hatte, dass die Länge der von der B. GmbH in ihrem Gutachten von 24. Juni 2011 empfohlenen Lärmschutzwand in den genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 8. April 2012 nicht ausreichend klar verzeichnet sei. Die von der Beschwerde angesprochene Wall-/Wandkombination gestaltet das Vorhaben nicht wesentlich um, sondern bildet dessen untergeordneten Teil. Ob die Wall-/Wand-kombination gegen Abstandflächenrecht verstößt, hat keinen Einfluss auf die Einordnung des Nachtrags als Teil der genehmigungsrechtlichen Einheit mit der Ausgangsgenehmigung. Diese Frage ist erst für die materielle Nachbarrechtskonformität dieser Genehmigungseinheit von Belang. 2. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 12. Juli 2012 nunmehr zu Unrecht abgelehnt hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (dazu a) noch gegen § 6 BauO NRW (dazu b) zum Nachteil der Antragsteller. a) aa) Die Antragsteller können sich gegenüber der streitgegenständlichen Baugenehmigung über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus nicht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme bzw. auf den im Hinblick auf die Stellplatzanlage des Verbrauchermarkts wirkungsgleichen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks, berufen, weil von dem genehmigten Vorhaben in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich unzumutbare Geräuschimmissionen ausgingen. Das Gebot der Rücksichtnahme und die Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sind insoweit durch den Bebauungsplan aufgezehrt, dessen Regelungen den durch die Planung - insbesondere den Parkplatzlärm - hervorgerufenen Lärmkonflikt abschließend bewältigen wollen. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens neben den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar auch dann anwendbar sein, wenn ein Vorhaben mit diesen Festsetzungen übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, DVBl. 2011, 1241 = juris Rn. 45. Allerdings ist ein Vorhaben bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht nochmals insoweit gesondert an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu messen, als das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB regelmäßig aufgezehrt. Für den Planbereich kommt deswegen Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt. Letzterer ist gegeben, wenn der Plangeber sich in planerischer Zurückhaltung übt, die durch die Planung verursachten Konflikte nicht im Bebauungsplan bewältigt und stattdessen den von der Planung Betroffenen durch eine geringe Regelungsdichte des Plans ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten auf der Genehmigungsebene lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183 = juris Rn. 2, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = BRS 40 Nr. 48 = juris Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 4 B 123.83 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, DVBl. 2011, 1241 = juris Rn. 47, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 27, vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181 = juris Rn. 25. Gemessen an diesen Maßstäben ist den Antragstellern die Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme bzw. auf § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bei der Drittanfechtung der Genehmigung versperrt. Diese Schutznormen sind - wie das Regelungsgefüge des Bebauungsplans und die Planbegründung belegen - vollständig in die Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan aufgegangen, der den Lärmkonflikt zwischen dem festgesetzten Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" mit der Zweckbestimmung Nahversorgung, in dem der Verbrauchermarkt mit seinen Stellplätzen entstehen soll, und insbesondere dem Wohngrundstück der Antragsteller - dem Flurstück 898 - abschließend bewältigen will. Dass der Bebauungsplan ein das Gebot der Rücksichtnahme auf der Planungsebene aufzehrendes Konfliktbewältigungsprogramm hinsichtlich der Lärmauswirkungen der Planung verfolgt, zeigt schon der Umstand, dass er das Grundstück der Antragsteller als festgesetztes allgemeines Wohngebiet mitumfasst. Dadurch schreibt der Bebauungsplan nicht nur zugunsten der Antragsteller ein bestimmtes Lärmschutzniveau fest, sondern wird es der Antragsgegnerin auch ermöglicht, das Flurstück 898 gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, die durch mögliche Gewerbelärmeinwirkungen (des Verbrauchermarkts) belastet ist und dessen Schutzbedürftigkeit bei der Abwägung über den Bebauungsplan besonders zu berücksichtigen und durch Regelungen im Bebauungsplan Rechnung zu tragen war. Vor diesem Hintergrund sieht der Bebauungsplan als konkrete Lärmschutzmaßnahme vor, dass nördlich des antragstellerischen Grundstücks zum Schutz vor Parkplatzlärm eine 4,0 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist (siehe dazu auch die textliche Festsetzung B.5.1) und stellt die textliche Festsetzung B.7.3 heraus, dass sich nach dem schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 auf dem Flurstück 898 zur Tagzeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr im "eventuellen" zweiten Obergeschoss eine Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005 (Teil 1, Schallschutz im Städtebau) für allgemeine Wohngebiete um bis zu 2 dB(A) ergeben kann. Das - wegen seiner in der konkreten Planungssituation hohen Regelungsdichte abschließende - Konfliktbewältigungsprogramm des Bebauungsplans wird dadurch komplettiert, dass die textliche Festsetzung D.1.1.3 die Öffnungszeiten des Lebensmittel- und Getränkemarkts auf 7 Uhr bis 21.30 Uhr begrenzt und dass die textliche Festsetzung D.1.1.4 Liefertätigkeiten ausschließlich während der Tagzeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr für zulässig erklärt. Diese Festsetzungen sind als spezifische Beschreibung der Betriebseigenschaft im Rahmen der Sondergebietsfestsetzung nach § 11 BauNVO ohne Weiteres durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB legitimiert. Der Bebauungsplan will den planbedingten Lärmkonflikt umfassend nicht nur mit Rücksicht auf das Grundstück der Antragsteller, sondern namentlich auch mit Blick auf das ebenfalls in das Plangebiet einbezogene Flurstück 1087 jenseits des Eschenwegs lösen. Mit diesem Ziel schreibt der Bebauungsplan zugunsten des östlich des Sondergebiets, seiner Stellplatzanlage und der Zufahrt von der E. T. liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 1087 eine lichtundurchlässige Lärmschutzwand mit einer wirksamen Schirmhöhe von 2,0 m vor (textliche Festsetzung B.5.2) und sind im Übrigen entlang weiter Teile des Parkplatzes lichtundurchlässige Wände mit einer Schirmhöhe von 1,20 m vorgesehen (textliche Festsetzung B.5.3). Zusätzlich ist auch das Flurstück 1087 gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichnet, weil dort ausweislich der textlichen Festsetzung B.7.3 eine Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete einschlägigen Orientierungswerts um bis zu 1 dB(A) im ersten Obergeschoss eintreten könne. Die Aufzehrung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich planbedingter Geräuschimmissionen im Bebauungsplan selbst bestätigt die Planbegründung von August 2011, die dem Senat im Normenkontrollverfahren - 2 D 38/12.NE - vorliegt. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Antragsgegnerin die Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft umfassend mit den für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründen abgewogen hat und sie mit Hilfe des Schallgutachtens der B. GmbH vom 24. Juni 2011 ein dichtes Regelwerk entwickelt hat, um den Schallschutzinteressen der Nachbarschaft Genüge zu tun. So sind der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 17) Teilflächen der bereits im Vorgängerbebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiete - also die Flurstücke 898 und 1087 - in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden, um die schalltechnischen Rahmenbedingungen im Übergangsbereich zwischen dem Sondergebiet und den Wohngrundstücken zu gewährleisten. Bezug nehmend auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Schallgutachten vom 24. Juni 2011 fährt die Planbegründung fort (siehe dort S. 19 ff. und S. 16 f. des Umweltberichts), dessen - projektbezogene - Ergebnisse seien über die Beschränkung der Öffnungszeiten und der Ladetätigkeiten sowie über die Festsetzung eines in bestimmter Weise dimensionierten Lärmschutzes in die Planung eingeflossen. Namentlich zum Schutz des südöstlich angrenzenden Wohngrundstücks (der Antragsteller) mit seiner vorhandenen anderthalbgeschossigen Bebauung sei eine 4,0 m hohe Lärmschutzwand erforderlich. Für den weiteren Schutz von theoretisch möglichen Wohnräumen in einem zweiten Obergeschoss sei zwar eine höhere Lärmschutzanlage notwendig. Allerdings betrage - so die Planbegründung und der Umweltbericht - die Orientierungsrichtwertüberschreitung insofern lediglich rund 2 dB(A), weshalb nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange ein höherer Lärmschutz für unverhältnismäßig gehalten werde. Die Überschreitung des Orientierungswerts sei sehr gering und der Immissionsort im zweiten Obergeschoss faktisch nicht vorhanden. Zudem blieben die prognostizierten Richtwertüberschreitungen deutlich unterhalb der Werte für Mischgebiete, in denen Wohnen ebenfalls allgemein zulässig sei. Gesunde Wohnverhältnisse könnten damit im Rahmen der Planung weiterhin sicher gewährleistet werden. Sofern es in der Planbegründung (siehe dort S. 20 und S. 21) auch heißt, weitere Detailanforderungen an den Lärmschutz könnten erforderlichenfalls im Genehmigungsverfahren geregelt werden, ist dies noch keine Verlagerung wesentlicher Teile der Konfliktbewältigung aus der Planungsebene heraus, die Raum für eine Rücksichtnahmeprüfung bzw. eine Prüfung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW im Nachbarstreitverfahren auch dann lässt, wenn das genehmigte Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt. Von einer Konfliktverlagerung aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln kann erst dann gesprochen werden, wenn der Plangeber den durch die Planung hervorgerufenen immissionsschutzrechtlichen Interessenkonflikt offen lässt und die Durchführung als notwendig erkannter Konfliktlösungsmaßnahmen auf die Genehmigungsstufe verschiebt. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12. Eine derartige Konfliktverlagerung findet indes nicht dadurch statt, dass die Antragsgegnerin bei den womöglich erst im Genehmigungsverfahren beizusteuernden Details des Lärmschutzes an randständige Regelungen wie die Asphaltierung der Stellplätze denkt (siehe S. 20 der Planbegründung), welche die Lösung des Immissionskonflikts nicht in seinen Grundzügen betreffen oder wenn es sich dabei um die Detailregelungen der Auflagen Nr. 8 ff. zur Baugenehmigung vom 8. April 2012 handelt. Die wesentlichen Grundentscheidungen über aktiven Lärmschutz und seine Dimensionierung sowie über zulässige Betriebs- und Lieferzeiten hat die Antragsgegnerin in die Abwägung über den Bebauungsplan einfließen lassen. Die Auflagen Nr. 8 ff. konkretisieren allein den während des Planaufstellungsverfahrens schallgutachterlich - besonders im Gutachten vom 24. Juni 2011 - eruierten Lärmschutzrahmen, den der Bebauungsplan verbindlich vorgibt. Dies verdeutlicht vor allem die Auflage Nr. 15, derzufolge die Schallschutzwände im südlichen und östlichen Bereich des Betriebsgeländes nach den Vorgaben des Lärmgutachters zu errichten sind. Die nach dem Satzungsbeschluss vom 20. Oktober 2011 datierende ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 12. März 2012, die ebenfalls Genehmigungsinhalt geworden ist, verändert das Lärmschutzprogramm des Bebauungsplans nicht wesentlich. Auch sie betrifft die Grundzüge des planerischen Lärmkonfliktbewältigungsprogramms nicht tangierende Randaspekte des Vorhabens wie die Installation eines Kleinklimageräts auf dem Dach des Backshops, die Verwendung lärmarmer Einkaufswagen auf faserlosem Pflaster in den Fahrgassen neben der Ausdehnung der Stellplatzanlage nördlich des Markts bei gleichbleibender Anzahl der Stellplätze. Die Aufzehrung des Rücksichtnahmegebots durch die bauleitplanerische Abwägung umfasst auch die Anforderungen des von der Beschwerde besonders angesprochenen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Wie die Beschwerde korrekt herausstellt, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46. Die Festsetzung einer 4 m hohen Lärmschutzwand zwischen dem Sondergebiet und dem Wohngrundstück der Antragsteller dient aber gerade dazu, die Problematik des Parkplatzlärms - der Hauptlärmquelle des Verbrauchermarkts - adäquat zu bewältigen und dabei den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW mit Rücksicht auf die Antragsteller gerecht zu werden. Die festgesetzte Lärmschutzwand schirmt gerade den besonders schutzwürdigen hinteren Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller ab und lässt den vorderen Grundstücksbereich zum F.-----weg hin frei, wo auch die Zufahrt zu der Garage der Antragsteller verläuft. Dies ist eine ausgewogene Lösung zum Ausgleich der widerstreitenden Betreiber- und Lärmschutzinteressen, die den Anforderungen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW entspricht. bb) Aufbauend auf diese den Prüfungsrahmen des vorliegenden Nachbarstreits markierende Maßgaben lässt die Beschwerde weder hervortreten, dass das durch die Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Form des Nachtrags vom 12. Juli 2012 genehmigte Vorhaben zuungunsten der Antragsteller gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt (dazu [1]), noch dass der Bebauungsplan wegen einer Fehlgewichtung der von der Beschwerde in den Vordergrund gestellten Lärmschutzbelange der Antragsteller offensichtlich unwirksam ist, vgl. zur Kontrolle von Bebauungsplänen im Eilverfahren: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 2 B 1088/10 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, 356 = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, juris Rn. 16, und dass ein diesbezüglicher Fehler gleichzeitig auf eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung führt (dazu [2]). (1) Die Beschwerde zielt nicht darauf, dass das genehmigte Vorhaben "Neubau eines Verbrauchermarkts" gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Sie macht im Kern geltend, die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, die Antragsgegnerin habe die voraussichtlichen Geräuschimmissionen des Verbrauchermarkts und seiner Stellplatzanlage in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht hinreichend ermittelt und bewertet, eine Stellplatzanlage mit 86 Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets sei unzumutbar und die Wall-/Wandkombination an der Grenze zu ihrem Grundstück verletze § 6 BauO NRW. Nachbarrechtlich erhebliche Divergenzen zwischen Baugenehmigung und Bebauungsplan sind auch sonst nicht ersichtlich. Die genehmigten Bauvorlagen (siehe dazu besonders den genehmigten Lageplan) schöpfen die Sondergebiets- und Stellplatzausweisung aus ebenso wie sie die Festsetzung von Lärmschutzwänden des Bebauungsplans realisieren. Der Nachtrag vom 12. Juli 2012 präzisiert die Abmessungen der festgesetzten Lärmschutzwände. (2) Der Bebauungsplan ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich unwirksam. Insbesondere ist nichts für eine Verletzung der Rechte der Antragsteller ersichtlich. Die Abwägung der Lärmschutzbelange verstößt - anders als von der Beschwerde der Sache nach gerügt - nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Lärmschutzbelange der Antragsteller bei summarischer Prüfung genügt. Die Antragsgegnerin hat dem Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG hinreichend Rechnung getragen (dazu [a]) und auch im Übrigen abwägungsfehlerfrei sichergestellt, dass der in dem Sondergebiet zulässige Lebensmittelmarkt mit Stellplatzanlage das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aussetzt (dazu [b]). (a) Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG fordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen - wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Der Trennungsgrundsatz beansprucht für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage jedoch keine strikte Geltung. Er lässt Ausnahmen insbesondere dann zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch insoweit, dass die aufgrund des Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der Nachsteuerung dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestands und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7, vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, juris Rn. 4, und vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 = juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 32 des amtlichen Umdrucks. Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 50 Satz 1 BImSchG fehlgewichtet, weil sie das Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit der zugehörigen Stellplatzfläche unmittelbar neben dem Wohngrundstück der Antragsteller ansiedelt. Das Grundstück der Antragsteller befand sich schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans rechtlich in einer Gemengelage, in der der Trennungsgrundsatz nicht strikt Platz greift. Der geänderte Bebauungsplan Nr. 249 wies das unbebaute Plangebiet überwiegend als Kerngebiet aus, in dem u. a. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Aufgrund dessen mussten die Antragsteller bereits nach altem Planungsrecht damit rechnen, dass sich in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres Grundstücks ein Handels- oder ein anderer mischgebietsverträglicher Gewerbebetrieb niederlassen würde. Der Umstand, dass sich die Örtlichkeit nach der Planbegründung gegenwärtig faktisch als parkartiger Grünbereich darstellt und dass der Vorgängerbebauungsplan einen schmalen Bereich zwischen dem Kerngebiet und dem Grundstück der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet auswies, verändert das Abwägungsgewicht des § 50 Satz 1 BImSchG nicht zum Vorteil der Antragsteller. Ein Grundstückseigentümer hat jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 1 KN 207/10 -, juris Rn. 46. Dies hat zur Folge, dass der Trennungsgrundsatz vorliegend allein insoweit als Abwägungsdirektive Bedeutung erlangt, als die Antragsgegnerin bei der Änderungsplanung die Bestands- und Lärmschutzinteressen auch der Antragsteller angemessen berücksichtigen und sie diese zu den mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen - Schaffung einer Erweiterungsmöglichkeit für einen Nahversorger im Stadtteilzentrum O. zur Sicherung des lokalen Einzelhandelsbestands - in einen gerechten Ausgleich bringen musste. Diese Anforderung hat die Antragsgegnerin, die bei der Planaufstellung ausdrücklich die Interessen der Antragsteller und die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks bedacht hat, erfüllt. Sie hat auch zugunsten der Antragsteller das oben beschriebene planerische Lärmschutzkonzept - gerade auch zum Schutz vor planbedingtem Parkplatzlärm - entwickelt und dem Grundstück der Antragsteller dabei die Charakteristik eines allgemeinen Wohngebiets belassen, so dass es bauplanungsrechtlich in derselben Art und Weise - zweigeschossig - bebaubar ist wie zuvor. Das Vertrauen der Antragsteller darin, dass neben ihrem Grundstück kein Stellplatz in der Größe des durch den Bebauungsplan ausgewiesenen errichtet würde, ist nicht als eigenständige Abwägungsposition im Sinne eines Abwehrrechts geschützt. Daran anschließend führt auch der im Zusammenhang mit § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW stehende Angriff der Beschwerde gegen die Stellplatzausweisung neben einem allgemeinen Wohngebiet als solche nicht auf einen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat den Parkplatzlärm als Hauptlärmquelle des Verbrauchermarkts erkannt und mit Hilfe des Gutachtens der B. GmbH ein Lärmschutzprogramm durch aktiven Lärmschutz zusammengestellt, das die Antragsteller insbesondere in dem schutzwürdigen hinteren Gartenbereich absehbar vor unzumutbaren Geräuschimmissionen schützt. Mehr an Lärmschutz und Trennung von dem Sondergebiet können die Antragsteller auch gemäß - dem in der Abwägung aufgegangenen - § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der konkreten Planungssituation nicht verlangen. (b) Die Antragsgegnerin hat abwägungsfehlerfrei entschieden, dass die Planung das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aussetzen wird. Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von "Grenzwerten" ist unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10. Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete - nach deren Beiblatt 1 tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten - um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind und deswegen auf eine - an sich schon nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtliche - Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans hinauslaufen, weil die Realisierung des Plans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 24. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts, jenseits derer von gesunden Wohnverhältnissen nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sich allerdings auch nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16. An diesen Maßstäben gemessen konnte die Antragsgegnerin ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass der Bebauungsplan in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller keine unzumutbaren Geräuschimmissionen verursachen wird. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Geräuschimmissionen anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 bewertet und dazu auf die Ergebnisse des Schallgutachtens der B. GmbH vom 24. Juni 2011 zurückgegriffen. Danach ist beim Betrieb eines Verbrauchermarkts im Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" am Wohnhaus der Antragsteller - dem Immissionsort I5 - im am stärksten belasteten ersten Obergeschoss ein Gesamtbeurteilungspegel von 54,8 dB(A) am Tag - mithin unterhalb des Orientierungswerts von 55 dB(A) - und von 10,9 dB(A) in der Nacht zu erwarten, wenn am südlichen Parkplatzrand eine 4 m hohe Lärmschutzwand errichtet wird. Nach den konkreten Einzelfallumständen ist es zudem ein Ergebnis gerechter Abwägung, dass die Antragsgegnerin von einer höheren Lärmschutzwand abgesehen hat, obwohl sie für das bauplanungsrechtlich zulässige zweite Vollgeschoss im Haus der Antragsteller eine Richtwertüberschreitung im Wesentlichen durch den Parkplatzverkehr um bis zu 2 dB(A) erwartet. Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe sind von hinreichendem Gewicht, um diese prospektive Richtwertüberschreitung abwägerisch zurückzustellen. Durch die Kennzeichnung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB hat sich die Antragsgegnerin die insofern kritische Immissionssituation bei der Abwägung eigens vor Augen geführt. Selbst wenn die Antragsteller tatsächlich ein zweites Obergeschoss anbauen würden, würden dort nach der berechtigten Einschätzung der Antragsgegnerin jedenfalls Mischgebietswerte - deutlich - eingehalten und damit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Da das Grundstück der Antragsteller und das Sondergebiet eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm bilden, ist dem zwischen ihnen bestehenden Immissionskonflikt durch die Bildung eines sog. Zwischenwerts Rechnung zu tragen, der Mischgebietsniveau erreichen kann. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin vertreten, eine größere Höhe der Lärmschutzanlage sei sowohl städtebaulich-gestalterisch unverträglich als auch mit Blick auf die prognostizierte Lärmbelastung unverhältnismäßig, weil der Lärmkonflikt zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Sondergebiet auch bei der Errichtung eines zweiten Vollgeschosses im Haus der Antragsteller nach den Regeln des Immissionsschutzrechts absehbar rechtmäßig gelöst werden kann. Die Rechtmäßigkeit dieser Abwägung ist unabhängig von den Ausführungen der B. GmbH zur schalltechnischen Berücksichtigung eines zweiten Obergeschosses des Hauses der Antragsteller in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012. Dieser Stellungnahme ist allerdings zu entnehmen, dass der Betrieb des Verbrauchermarkts dem Ausbau eines zweiten Vollgeschosses immissionsschutzrechtlich nicht entgegensteht, wenn das Wohnhaus der Antragsteller - wie bisher - keine Fensterflächen schutzbedürftiger Räume nach Norden, sondern nur zur Giebelseite erhielte. Diese - von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogene - Einschätzung gibt Grund für die Annahme, dass auch bei einer potentiellen Aufstockung des Hauses der Antragsteller ein Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Verbrauchermarkts und ihren Immissionsschutzinteressen gefunden werden könnte. Dieser Befund unterstreicht die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung keinen maßgeblichen Immissionsort am Haus und am Grundstück der Antragsteller übersehen. Der von der Beschwerde ins Feld geführte Bereich innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans in der Verlängerung der Ostwand des Hauses der Antragsteller nach Norden um etwa 3 m ist kein weiterer bei der Geräuschimmissionsprognose zu berücksichtigender Immissionsort. Gemäß Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorgenommen wird. Nach Nr. A.1.3 a) des Anhangs der TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der Nr. 2.3 der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffene schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109. Bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, liegen die maßgeblichen Immissionsorte gemäß Nr. A.1.3 b) des Anhangs der TA Lärm an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Nr. A.1.3 a) und b) des Anhangs der TA Lärm unterscheidet damit zwischen bebauten und unbebauten Flächen, für die sie die maßgeblichen Immissionsorte verschieden definiert. Ist eine Fläche bebaut, ist Nr. A.1.3 a) des Anhangs einschlägig, ist sie unbebaut, greift Nr. A.1.3 b). Sinn und Zweck dieser Unterscheidung, die mit der Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konform gehen muss, ist, dass die Immissionsprognose die in der faktisch gegebenen Situation vorhandenen schutzbedürftigen Räume betrachten soll, um die zu erwartende Gesamtbelastung realistisch ermitteln zu können. Sind schutzbedürftige Räume vorhanden, bedarf es dazu eines ergänzenden Rückgriffs auf Nr. A.1.3 b) des Anhangs, der dem Wortlaut und der Systematik von Nr. A.1.3 a) und b) zuwiderlaufen würde, ohne durch § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geboten zu sein, nicht. An den tatsächlich vorhandenen schutzbedürftigen Räumen ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten. Sie sind für die Prognose entscheidend. Bloß denkbare schutzbedürftige Bauvorhaben, die nicht hinreichend konkret sind und mit deren Ausführung in überschaubarer Zukunft nicht zu rechnen ist, sind außer Betracht zu lassen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 23; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand März 2012, Nr. 2.3 TA Lärm Rn. 25 ff., insbesondere Rn. 32a; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 2.3 TA Lärm Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 18. Für den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Immissionsprognose sich zu Recht an Nr. A.1.3 a) des Anhangs der TA Lärm hielt, weil das Flurstück 898 eine bebaute Fläche ist. (Unbebaute) Punkte am Rand der Baugrenzen, die keine schutzbedürftigen Räume beinhalten, musste sie nicht in den Blick nehmen, um die Lärmbetroffenheit der Antragsteller realistisch abschätzen zu können. Der entsprechenden Aussage in der ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 10. Oktober 2012 ist zuzustimmen. Im Anschluss daran hat die Antragsgegnerin bei ihrer abwägerischen Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 die beim Betrieb des Verbrauchermarkts auf dem Parkplatz auftretenden Spitzenpegel nicht unterschätzt. Das Gutachten hat als relevante Spitzenschallleistungspegel 100 dB(A) für das Türenschlagen auf dem Parkplatz und 106 dB(A) für die Druckluftentlastung der Lkw-Bremsanlagen angesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass der zulässige Spitzenpegel von tags 85 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet (vgl. Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm) nicht erreicht werde. Die Entfernung der einzelnen Immissionsorte zu den Lkw-Rangierzonen und den Parkplätzen betrage mehr als 10 m, so dass sich die Spitzenpegel als unkritisch darstellten. Die Stellungnahme der B. GmbH vom 10. Oktober 2012 ergänzt dazu, der zulässige Spitzenpegel werde bereits in einer Entfernung von 2,50 m eingehalten. Diese Voraussage stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage, die sich mit den diesbezüglichen Grundannahmen des Gutachtens nicht auseinandersetzt. Ihre gegenteilige Sicht beruht überdies auf der - wie gezeigt - unzutreffenden Prämisse, dass Nr. A.1.3 b) des Anhangs der TA Lärm für die Bestimmung eines weiteren maßgeblichen Immissionsorts auf dem Grundstück der Antragsteller heranzuziehen sei. Die Beschwerde macht auch ansonsten nicht deutlich, dass die Abwägung der betroffenen Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin auf einer unzureichenden gutachterlichen Basis beruht. Das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 ist schlüssig. Es modelliert den realistischen Betrieb eines Verbrauchermarkts mit Stellplätzen in dem avisierten Sondergebiet. In das Gutachten sind als Geräuschemissionen ein eingangsnaher und ein eingangsferner Parkplatz mit insgesamt 93 Stellplätzen (Flächenschallquellen F1a/F1b), das Rangieren anliefernder Lkw für den Lebensmittelmarkt und den Backshop (Linienschallquellen L2/L3), das Zusammenschieben der Einkaufswagen im Eingangsbereich (Linienschallquelle L4), das Be- und Entladen der Lkw (Punktschallquelle P1), die Lkw-Kühlung (Punktschallquelle P3), die Belieferung des Backshop mit zwei Lkw (Punktschallquelle P4) sowie der Verflüssiger der Kälteverbundanlage (Punktschallquelle P5) eingegangen. Ferner hat das Schallgutachten bei einer Öffnungszeit von 7 Uhr bis 21.30 Uhr hinsichtlich der Nutzung des Parkplatzes, der Warenanlieferung, des Zusammenschiebens der Einkaufswagen und des Betriebs der Kühl- und Lüftungstechnik bestimmte Betriebsvorgänge zugrunde gelegt. Bezüglich des Kundenaufkommens ist der Gutachter davon ausgegangen, dass zwischen 20 Uhr und 22 Uhr der als F1a bezeichnete (eingangsnahe) Bereich des Parkplatzes genutzt werde, da dieser den kürzesten Abstand zum Eingangsbereich aufweise. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese gutachterlichen Annahmen das planbedingte Betriebsszenario in dem Sondergebiet mit der Folge unterschätzen, dass ein hinreichender Schallschutz auf dem Grundstück der Antragsteller mittels der festgesetzten 4 m hohen Lärmschutzwand nicht sichergestellt wäre. Der von der Beschwerde vorgetragene Widerspruch zwischen dem schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 15. April 2008, das einen 3 m hohen Lärmschutzwall mit einer Länge über die östliche Grenze des Hauses der Antragsteller hinaus empfohlen habe und das vorgeschlagen habe, der Lärmschutzwall müsse eine Höhe von 4,50 m erreichen, wenn ein theoretisch mögliches zweites Obergeschoss geschützt werden müsse, und dem letztlich für die Abwägung leitenden Gutachten vom 24. Juni 2011 besteht nicht. Dieses zuletzt als Fortschreibung erstellte Gutachten bezieht sich auf die aktuelle Planungssituation, die später Bebauungsplan geworden ist. Die vorangegangene Begutachtung vom 15. April 2008 ist insofern überholt. Sie hat noch mit der zusätzlichen Linienschallquelle L1 (Lkw-Rangieren Anlieferung Getränkemarkt) und der Punktschallquelle P2 (Entladen Getränkemarkt) gearbeitet, die später entfallen sind. Wo früher der Getränkemarkt und die Punktschallquelle P2 vorgesehen waren (siehe dazu die Anlage 2 zum Gutachten vom 15. April 2008) liegt jetzt die Flächenschallquelle F1b, die der Bebauungsplan als Stellplatzfläche ausweist. So erklärt sich die abweichende Lärmprognose des Gutachtens vom 15. April 2008, das für das Haus der Antragsteller - Immissionsort I5 - noch einen Gesamtbeurteilungspegel von 56,0 dB(A) vorausberechnete und das vor diesem Hintergrund andere Empfehlungen zum Lärmschutz aussprach als das Gutachten vom 24. Juni 2011. Soweit die Auflage Nr. 8 zur Baugenehmigung vom 8. April 2012 die Gutachten vom 15. April 2008 und vom 24. Juni 2011 nebeneinander nennt, spielt dies für die Rechtmäßigkeit der Abwägung keine Rolle. Die textlichen Festsetzungen und die Planbegründung rekurrieren ausschließlich auf das Gutachten vom 24. Juni 2011. Im Übrigen lässt sich das Verhältnis der Lärmprognosen nach allgemeinen Kollisionsregeln dahingehend klären, dass die spätere die frühere ersetzt, soweit sie ein aktualisiertes abweichendes Vorhaben zum Gegenstand hat. Die Antragsgegnerin hat die Lärmauswirkungen der Stellplatzfläche weiterhin nicht deshalb zu gering eingeschätzt, weil sie ihre Abwägungsentscheidung in der Annahme getroffen hat, der Parkplatz werde asphaltiert, wie es im Gutachten vom 24. Juni 2011 heißt, ohne dies im Bebauungsplan verbindlich festzulegen. Die Antragsgegnerin durfte - wie sie es in der Planbegründung verlautbart hat - die Oberflächenbeschichtung des Stellplatzes als unmaßgebende Randfrage der Bewältigung des Lärmkonflikts behandeln, der eine Abwägungserheblichkeit in der gegebenen Planungssituation nicht zukommt. Diese Einschätzung stützt die ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 12. März 2012, derzufolge die einzusetzenden lärmarmen Einkaufswagen auf fasenlosem Pflaster im Vergleich zu Asphalt keine höheren Geräuschemissionen verursachen. Diese Aussage findet sich auch auf S. 63 f. in Kapitel 7.1.4 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamts, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2011 - 2 A 1972/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11. Entgegen der Beschwerde sind auch die Annahmen des Schallgutachtens vom 24. Juni 2011 zum Kundenaufkommen und zur Verteilung der Parkplatznutzung plausibel. Dass die B. GmbH schätzt, 10 % des Kundenaufkommens entfielen auf die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit - hier während der festgesetzten Öffnungszeiten zwischen 20 Uhr und 21.30 Uhr, vgl. auch Nr. 6.5 TA Lärm -, ist lebensnah. Das Kundenaufkommen eines Lebensmittelmarkts verteilt sich nicht gleichmäßig über die Öffnungszeit. Typischerweise gibt es Zeiten mit überdurchschnittlichem Kundenverkehr und Zeiten, in denen die Kundenfrequenz abnimmt. Letzteres ist regelmäßig in den Abendstunden der Fall. Wie die B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 erläutert, hat sie zudem auf Betreiberangaben zurückgegriffen und - gleichfalls realistisch - darauf abgestellt, nach 20 Uhr kauften Kunden häufig Kleinigkeiten ein, wozu sie keine (lärmverursachenden) Einkaufswagen benötigten. Warum am vorliegenden Standort etwas anderes gelten soll, erschließt die Beschwerde nicht. Des Weiteren hat die B. GmbH hinsichtlich der Aufteilung der Parkplatznutzung nachvollziehbar einerseits eine stärker frequentierte eingangsnahe Fläche (die Flächenschallquelle F1a) und andererseits eine weniger stark in Anspruch genommene eingangsferne Fläche (die Flächenschallquelle F1b) betrachtet. Der - 48 der Stellplätze umfassenden - Flächenschallquelle F1a hat sie 1.300 Pkw-Bewegungen, der - 38 Stellplätze belegenden - Flächenschallquelle F1b 700 Pkw-Bewegungen zugeordnet (siehe dazu die ergänzende Stellungnahme vom 10. Oktober 2012). Dieser Verteilung liegt die einleuchtende Einschätzung zugrunde, die weiter vom Eingang entfernt situierten Stellplätze würde regelmäßig erst dann angefahren, wenn die anderen Stellplätze belegt seien. Da das Kundenaufkommen nach 20 Uhr deutlich abnehmen werde, werde in Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit lediglich auf der Fläche F1a ein lärmrelevanter Parkplatzverkehr stattfinden. Die Beschwerde benennt keinen Grund, warum diese Prognoseparameter unrealistisch sein sollten. Ob die Baugenehmigung sie durch Auflage festschreibt, ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägung unerheblich. Sie mussten auch nicht eigens als Festsetzung in den Bebauungsplan eingehen. Welches Maß an Konkretisierung bauplanerische Festsetzungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls, die maßgeblich von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 23 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52. Nach dem von der Antragsgegnerin verfolgten Lärmkonfliktbewältigungsprogramm genügt es in der konkreten Planungssituation aber, aktiven Lärmschutz, Öffnungszeiten und einen zeitlichen Rahmen für Liefertätigkeiten im Bebauungsplan festzuschreiben. Da die Eingangsannahmen der der Abwägung zugrunde liegenden Geräuschimmissionsprognose plausibel sind, stellt die Antragsgegnerin auf diese Weise hinreichend sicher, dass der Bebauungsplan auf die Lärmschutzbelange der Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Die B. GmbH weist in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 schließlich zutreffend darauf hin, dass in das Schallgutachten vom 24. Juni 2011 Zuschläge für Impulshaltigkeit in Höhe von 4 dB eingegangen sind, um das typische Lärmgeschehen eines Parkplatzes abzubilden. Im Übrigen hat die B. GmbH auch insofern mit der Parkplatzlärmstudie gearbeitet und die Anlassvorgänge und das Türenschlagen als Lärmquellen behandelt (siehe dazu auch Kapitel 7.1.4 der Parkplatzlärmstudie). Dass die Intensität der Parkplatznutzung im Einzelfall von durchschnittlichen Erfahrungswerten abweichen kann, ist für die Prognostik der planbedingte Lärmauswirkungen irrelevant. Dafür ist vielmehr ein typisches, realistisches Betriebsgeschehen maßgeblich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Untypisches - "exzessives" - Emissionsverhalten - wie das Aufheulenlassen des Motors, lautes Radiohören bei offenem Autofenster, laute Erwachsenenunterhaltung und Kindergeschrei - ist dem zugelassenen Anlagenbetrieb dagegen nicht mehr zuzurechnen, vgl. dazu allgemein etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 53, m. w. N., und muss solchermaßen nicht in die Immissionsprognose eingestellt werden. bb) Die Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 12. Juli 2012 verstößt nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen § 6 BauO NRW, weil die Wall-/Wandkombination aus Lärmschutzwand und vorgelagertem bepflanztem Wall gegenüber dem Grundstück der Antragsteller keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entfaltet. Deshalb kann offen bleiben, ob die Abwägung beim Bebauungsplanerlass mit Blick auf die Wall-/Wand-kombination neben den damit verbundenen Rücksichtnahmeaspekten auch das Abstandflächenrecht aufgezehrt hat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 21 und 38, und/oder es sich insofern um einen Anwendungsfall des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW handelt, der das Abstandflächenrecht sperrt. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gilt § 6 Abs. 1 bis Abs. 7 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Durch die Höhenangaben des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW soll nach der gesetzgeberischen Intention eine Vereinfachung der Rechtsanwendung erreicht werden, weil er die zuvor erforderliche Bestimmung, wann eine Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, für niedrige bauliche Anlagen durch konkrete Höhenmaße ersetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 34, und vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, BauR 2011, 1798 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Landtags-Drucksache 14/2433, S. 15. § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW erfasst nur selbständige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nicht hingegen Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bautechnisch und funktional untrennbarer Teil dieses Gebäudes sind. Nur von solchen baulichen Anlagen lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Prüfung, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hat - aus der Sicht des Nachbargrundstücks - anhand des "Gebäudetypischen" zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 36, und vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, BauR 2011, 1798 = juris Rn. 14. Von diesem Normverständnis ausgehend kann keine Rede davon sein, dass die Wall-/Wandkombination gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW hat, selbst wenn man die Lärmschutzwand und den Wall mit der Beschwerde als einheitliche - aber gleichwohl zweiteilige - selbständige bauliche Anlage ohne Gebäudeeigenschaft ansieht. Zieht man die Kriterien zur Ermittlung einer gebäudegleichen Wirkung heran, fehlt es der Wall-/Wandkombination aus der Sicht des Grundstücks der Antragsteller an der abstandflächenrelevanten Eigenschaft des "Gebäudetypischen". Die Wall-/Wandkombination birgt für das Grundstück der Antragsteller nicht die Gefahr der Brandübertragung oder der Beeinträchtigung der Belüftung in sich. Von ihr geht auch keine Störung des Wohnfriedens aus. Im Gegenteil dient sie dem Lärmschutz zugunsten der Antragsteller. Allein der Anlagenteil "Lärmschutzwand" - hierbei immer die rechtliche Perspektive der Beschwerde einer einheitlichen Anlage unterstellt - schränkt die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller ein. Dieser Anlagenteil hält aber die notwendige Abstandfläche von 3,20 m auch nach dem Beschwerdevorbringen ein. Lediglich der Anlagenteil "Wall" reicht an das antragstellerische Grundstück heran. Dieser Anlagenteil selbst hat aber ersichtlich keine abstandflächenrechtlich relevanten negativen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. Diese Differenzierung zwischen den funktional teilbaren Anlagenteilen "Lärmschutzwand" und "Wall" ist sowohl im Wortlaut § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ("soweit") angelegt als auch vom Sinn und Zweck der Regelung - Herstellung abstandflächenrechtkonformer Zustände - gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).