OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 165/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.7B165.11.00
31mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 in der Fassung der Ände-rungsgenehmigungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. August 2010 zur „Errichtung eines Einfamilien-hauses mit Garage“ auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 1355 und 1939 (B.---straße 16a) in B1. wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Garage nebst Zufahrt bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht genutzt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 in der Fassung der Ände-rungsgenehmigungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. August 2010 zur „Errichtung eines Einfamilien-hauses mit Garage“ auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 1355 und 1939 (B.---straße 16a) in B1. wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Garage nebst Zufahrt bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht genutzt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller voraussichtlich Abwehrrechte wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. August 2010 zur "Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage" im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 1355 und 1939 (B2.----straße16a ) in B1. . Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigungen verletze keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 1. März 1979 abgegebene Baulasterklärung, wodurch sie sich bei Errichtung eines Einfamilienhauses im vorderen Grundstücksbereich des Flurstücks 1355 mit Wirkung gegenüber den Rechtsnachfolgern verpflichtet habe, "an dem im rückwärtigen Grundstücksbereich stehenden Wohnhaus [dem sog. "Behelfsheim"] keine Erweiterungen vorzunehmen, das Gebäude nur als Einfamilienhaus zu nutzen bzw. nutzen zu lassen und nach dessen Beseitigung kein neues Gebäude an dieser Stelle zu errichten", diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse zur Vermeidung baurechtswidriger Zustände. Vorliegend werde durch die Missachtung der Baulast nicht zugleich eine Norm verletzt, die den Antragstellern gegenüber drittschützenden Charakter habe. Die grenzständig genehmigte Garage mit einer über der natürlichen Geländeoberfläche liegenden Zufahrt, welche über ihre gesamte Länge von ca. 40 m am Grundstück der Antragsteller entlangführe, verstoße nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW; sie sei den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Rügen haben teilweise Erfolg. 1. Die Antragsteller meinen, das früher im rückwärtigen Grundstücksbereich der Beigeladenen gelegene "Behelfsheim" habe Abstandflächenvorschriften widersprochen; die im Jahr 1979 eingetragene Baulast habe dazu gedient, ein unter Verletzung von Abstandflächenvorschriften errichtetes Gebäude zu legalisieren. Damit erweise sich die Baulast als nachbarschützend und ihre Verletzung begründe ein Abwehrrecht. Dieser Einwand greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts dient eine Baulast regelmäßig ausschließlich öffentlichen Interessen, nämlich der Sicherung einer bestimmten Grundstückssituation im Hinblick auf sonstige baurechtliche Entscheidungen, sei es eine Entscheidung im Genehmigungsverfahren oder eine Entscheidung über bauordnungsrechtliches Eingreifen oder Nichteingreifen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. November 1986 – 7 A 2169/85 –, BRS 47 Nr. 149, und vom 28. Janu-ar 1997 – 10 A 3465/95 –, BRS 59 Nr. 229 = BauR 1998, 323, und Beschluss vom 29. Mai 2008 – 10 B 616/08 –, BRS 73 Nr. 127 = BauR 2008, 1588 (1591). Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar nur berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung mit nachbarschützendem Charakter bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 10 B 616/08 –, BRS 73 Nr. 127 = BauR 2008, 1588 (1591); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 5 S 2568/97 –, BRS 59 Nr. 112; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 83 Rn. 52. Daran fehlt es hier. In der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen abgegebenen Baulastübernahmeerklärung vom 1. März 1979 finden sich mitnichten irgendwelche Anhaltspunkte für die von den Antragstellern vertretene Ansicht; sie enthält nicht einmal andeutungsweise Hinweise auf die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch das zum damaligen Zeitpunkt im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 1355 gelegene "Behelfsheim". Die Baulast stand vielmehr eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Bebauung des vorderen Teils des Grundstücks der Beigeladenen. Sie diente der Sicherung des öffentlichen Interesses daran, das Hintergebäude bei Bebauung des vorderen Grundstücksteils weder zu erweitern noch durch ein neues Gebäude zu ersetzen und keine andere Nutzung denn als Einfamilienhaus zuzulassen. Damit trug die Baulast dem Umstand Rechnung, dass "gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für den Stadtkreis B1. Hintergebäude von selbstständiger wirtschaftlicher Bedeutung auf Grundstücken in offener Bauweise nicht zulässig" waren, wie dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Antragsgegnerin an den damaligen Eigentümer des Grundstücks der Antragsteller vom 21. April 1950 zu entnehmen ist. Aspekte des Nachbarschutzes spielten demnach keine Rolle, sondern es ging vielmehr darum, dass das Hintergebäude mit der offenen Bauweise nicht in Übereinstimmung stand. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sollte durch die Baulast der hintere Grundstücksbereich des Flurstücks 1355 auch nicht deswegen von dauernder Bebauung freigehalten werden, um die Ruhezone des Nachbargrundstücks nicht zu stören. Dafür enthält die Baulastübernahmeerklärung ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Demnach können die Antragsteller aus der Baulast keine Rechte herleiten. 2. Hingegen werden die Antragsteller durch die am Ruhebereich ihres Grundstücks entlang führende ca. 40 m lange und gegenüber dem natürlichen Geländeverlauf um bis zu 0,73 m erhöhte Zufahrt zur rückwärtig gelegenen Garage voraussichtlich in ihren Nachbarrechten verletzt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW). Bei der Errichtung von Stellplätzen und Garagen ist von dem – vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten – Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Dem trägt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine hinreichende Rechnung. Zwar war bislang schon im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Garage vorhanden, die über eine Zufahrt entlang der Grenze des Grundstücks der Antragsteller angefahren wurde. Die Garage war aber auf der natürlichen Geländeoberfläche errichtet, während die Geländeoberfläche nunmehr durch eine Anschüttung auch bereits im Bereich der Zufahrt um bis zu 0,73 m mit der Folge erhöht werden soll, dass die Immissionen der Garagennutzung gewissermaßen von oben auf das Grundstück der Antragsteller einwirken. Die Situation verschlechtert sich hier für die Antragsteller zudem noch dadurch, dass die Zufahrt neben ihrem Garten- und Ruhebereich auf einem Teilstück über eine Rampe mit einer Steigung von immerhin 9,2 % geführt wird. Eine derartige Steigung ist mit zusätzlichen Lärm- und Geruchsimmissionen verbunden, weil zur Überwindung dieser Steigung zwangsläufig ein zusätzliches Gasgeben erforderlich ist. Den Interessen der Antragsteller an der Wahrung ihrer Ruhebedürfnisse im rückwärtigen Grundstücksbereich steht kein gleichermaßen gewichtiges Interesse der Beigeladenen an der Errichtung einer Garage auf derart erhöhtem Geländeniveau nebst der entsprechend erhöhten Zufahrt in der genehmigten Ausgestaltung gegenüber. Da das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob das Vorhaben der Antragsteller mit dem von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Gebrauch, wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch nur teilweise angeordnet werden kann. Maßgebend hierfür ist, dass das Vorhaben bereits verwirklicht ist und sich eine für das Eilverfahren relevante Beeinträchtigung der Antragsteller nur aus der Garagennutzung ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegnerin werden die Kosten insgesamt auferlegt, da sie nur zu einem geringen Teil unterlegen ist: Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Vorbringen in erster Linie gegen die Beeinträchtigungen, die von der Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich und der an der Grenze entlang führenden Zufahrt ausgehen; das Wohnhaus als solches steht für sie nicht im Vordergrund ihres Angriffs. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).