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Beschluss

13 B 1208/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1126.13B1208.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum (Zweit-)Studium der Humanmedizin zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 VergabeVO Stiftung behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO Stiftung finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146. In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 13 B 1472/10 -, vom 11. Januar 2011 13 B 1614/10 , jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Erststudium an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten staatlichen Hochschule, an einer privaten und staatlich anerkannten Hochschule oder – wie hier – an der Hochschule der Bundeswehr absolviert worden ist. In all diesen Fällen hat der Studienplatzbewerber eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen. Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO Stiftung). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird gemäß Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zwischen "zwingenden beruflichen" (Fallgruppe 1, 9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (Fallgruppe 2, 7 bis 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (Fallgruppe 3, 7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (Fallgruppe 4, 4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, erhält einen Punkt (Fallgruppe 5). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Antragsgegnerin habe die für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Nach Abs. 2 Satz 1 der Anlage 3 werden für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums Punktzahlen von eins bis vier, mithin für die vom Antragsteller erreichte Gesamtnote "gut" drei Punkte vergeben. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Anlage 3 (Fallgruppe 5) mit einem Punkt bewertet. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist kein im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 (Fallgruppen 1 bis 4) anerkannter Grund gegeben. Unstreitig liegen hier weder zwingende berufliche noch wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium des Antragstellers vor. Auch besondere berufliche Gründe bestehen nicht. Diese sind nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 nur gegeben, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt. Es muss also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt werden. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 13 B 1396/11 -, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, a. a. O. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat in seinem Bewerbungsschreiben vom 18. Mai 2012 angegeben, er strebe eine Tätigkeit als Flugmediziner an. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist insofern der Abschluss beider Studiengänge nicht erforderlich, sondern die im Anschluss an die Facharztausbildung für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin zu erwerbende Zusatzweiterbildung "Flugmedizin" ausreichend. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Forschungstätigkeit beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) verweisen, die sein größter Wunsch sei und für die eine Kombination beider Berufsfelder sicherlich eine ganz hervorragende Voraussetzung sei. Diese Gründe sind bereits deshalb unbeachtlich, weil sie nach der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO Stiftung erstmals angeführt worden sind; im Bewerbungsschreiben vom 18. Mai 2012 ist lediglich von einem Interesse an bestimmten Forschungen in Zusammenarbeit mit dem DLR die Rede, ohne dass ein entsprechender Berufswunsch artikuliert wird. Die Notwendigkeit beider Studienabschlüsse ist darüber hinaus insoweit nicht dargetan. Ferner ist maßgeblich für die Fallgruppe 3 das Berufsbild. Dass sich die Bewerbungssituation bei einem bestimmten, favorisierten zukünftigen Arbeitgeber durch beide Studienabschlüsse verbessert, kann schon vor diesem Hintergrund nicht die erforderliche Fachverwandtschaft der beiden in Frage stehenden Studiengänge belegen. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die angestrebte interdisziplinäre Forschungstätigkeit bei diesem Institut den Abschluss beider Studiengänge erfordert. Das DLR verfügt über mehr als 30 Institute mit weit gespannten Forschungsfeldern, die interdisziplinäres Arbeiten ermöglichen. Lediglich eines davon ist das Institut für Luft- und Raumfahrtmedizin. Selbst dort ist aber, wie eine aktuelle Stellenausschreibung für den Leiter der Arbeitsgruppe "Kreislaufphysiologie" zeigt (www.dlr.de, Jobs und Karriere), ein Abschluss des Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik nicht zwingend erforderlich, sondern die medizinische Qualifikation entscheidend. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch keine Zuordnung zur Fallgruppe 4. Sonstige berufliche Gründe liegen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei. Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss deshalb eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. So liegt es bei der durch ein Zweitstudium angestrebten beruflichen Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs aber nicht. Dem schlichten Berufswechsel kommt danach keine weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem Punkt versehenen Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 13 B 310/08 -, a. a. O., vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, a. a. O., und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, a. a. O. Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine Anwendung der Fallgruppe 4 aus, bei der es ebenfalls auf die Notwendigkeit eines Vollstudiums ankommt. Die berufliche Situation des Antragstellers als Diplom-Ingenieur der Luft- und Raumfahrttechnik würde sich durch ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin nicht verbessern. Die (flug-)medizinische Behandlung von Patienten würde auf der Grundlage einer humanmedizinischen Ausbildung erfolgen. Damit wäre aber der von der Fallgruppe 4 nicht zu berücksichtigende Fall des Berufswechsels gegeben. Dass ein solcher primär angestrebt wird, verdeutlicht das Bewerbungsschreiben vom 18. Mai 2012. Der Antragsteller führt darin aus, sein größter Wunsch sei es, anderen Menschen zu helfen, und dies sei mit einem Medizinstudium am besten möglich. Er wolle seinen Beruf zum Wohle der Allgemeinheit ausüben, der Fliegerei möglichst nahe bleiben und dies mit seinem Gewissen vereinbaren können. Deshalb bewerbe er sich um einen Studienplatz der Medizin, um anschließend als Facharzt die Zusatzqualifikation für Luft- und Raumfahrtmedizin zu erwerben. Damit ist der Wunsch, Medizin zu studieren, hinreichender Ausdruck eines angestrebten Berufswechsels. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zunächst gelten auch hier die Ausführungen zu § 3 Abs. 7 VergabeVO Stiftung. Bereits die bisherige Ausbildung des Antragstellers ermöglicht ferner eine Tätigkeit beim DLR oder einem ähnlichen Institut. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Fallgruppe 3 Bezug genommen. Im Übrigen rechtfertigt die völlig ungewisse künftige Tätigkeit für einen bestimmten Wunscharbeitgeber nicht die Annahme sonstiger beruflicher Gründe im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung. Dass, wie mit der Beschwerde pauschal geltend gemacht wird, eine berufliche Karriere außerhalb der Bundeswehr nicht möglich sei, führt ebenfalls nicht zur Anwendung der Fallgruppe 4. Zwar hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Voraussetzungen dieser Fallgruppe auch dann bejahe, wenn vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie des Bewerbers eine Berufstätigkeit im entsprechenden Beruf nicht möglich sei. Der Antragsteller hat aber den insoweit geforderten Nachweis nicht erbracht, sich mindestens zwei Jahre ernsthaft bemüht zu haben, im betreffenden Studiengang eine angemessene Beschäftigung zu finden. Der Vortrag, sein Erststudium sei auf eine Tätigkeit bei der Bundeswehr ausgerichtet gewesen, die inzwischen aus Gewissensgründen nicht mehr in Betracht komme, reicht insoweit nicht aus. Das Studium der Luft- und Raumfahrttechnik als Teil der Ingenieurwissenschaften und Verkehrstechnik befasst sich mit der Entwicklung und dem Betrieb bzw. Unterhalt von Flugzeugen, Flugkörpern, Raumfahrzeugen und Satelliten. Der Studiengang wird auch an öffentlichen Hochschulen angeboten und ermöglicht die Tätigkeit für verschiedenste staatliche Institute (wie etwa das DLR) und private Arbeitgeber. Hier ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller vergeblich versucht hat, einen diesem Erststudium entsprechenden Beruf zu ergreifen. Dass er aufgrund seiner fliegerischen Ausbildung bisher keine Berufserfahrung als Diplom-Ingenieur sammeln konnte, belegt noch nicht, dass eine Berufstätigkeit im entsprechenden Beruf nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.