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Beschluss

6 B 1320/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.6B1320.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Justizoberinspektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst erstrebt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Justizoberinspektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst erstrebt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde weder die Voraussetzungen keines Anordnungsanspruchs auf Beteiligung am Auswahlverfahren um einen Ausbildungsplatz für den Amtsanwaltsdienst noch auf Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst bzw. auf erneute Entscheidung über ihren entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dass der Antragsgegner sie zu der am 2. Januar 2013 beginnenden Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zulasse oder doch zumindest über ihren darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheide, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe ihren Antrag vom 23. April 2012, sie zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung lägen nicht vor. Maßgeblich sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte (APOAA). Danach besitze die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden habe (§ 1 Abs. 1 APOAA). Zur Einführungszeit könne eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der - neben weiteren Voraussetzungen - die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden habe (§ 2 Nr. 1 APOAA). Die Antragstellerin erfülle - was sie selbst nicht in Frage stelle - dieses Kriterium nicht. Sie sei aufgrund der bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung in den gehobenen Justizdienst übernommen worden (vgl. § 2 Abs. 3 Rechtspflegergesetz [RPflG]); die Prüfung für den gehobenen Justizdienst habe sie nicht abgelegt. Nach der APOAA sei eine Zulassung zur Einführungszeit ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber - wie die Antragstellerin - zwar nicht die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden habe, wohl aber die zweite juristische Staatsprüfung. Das ergebe sich aus dem unzweideutigen Wortlaut von § 2 Nr. 1 APOAA, der als Tatbestandsvoraussetzung festlege, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden habe. Hingegen sei in der APOAA weder in § 2 noch an anderer Stelle vorgesehen, dass eine Zulassung zur Einführungszeit im Hinblick auf das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung möglich sei. Für den Regelungsinhalt des § 2 APOAA spiele dabei keine Rolle, dass sein Wortlaut nicht das Wort "nur" enthalte. Ein hinzugefügtes "nur" würde lediglich zusätzlich verdeutlichen, dass eine Zulassung allein bei Vorliegen der aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen möglich sei und es insoweit auf andere Umstände, wie etwa das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, nicht ankomme. Dieses Verständnis von § 2 APOAA werde durch den Regelungszusammenhang der Norm bestätigt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hätten, sei in § 1 Abs. 2 APOAA ausdrücklich ein anderer Zugang zum Amtsanwaltsdienst vorgesehen. Danach könne ausnahmsweise zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe. Dieser Festlegung liege offensichtlich die ohne Weiteres nachvollziehbare Überlegung zu Grunde, dass entsprechende Bewerberinnen und Bewerber bereits durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (auch) die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst erworben hätten und somit einer Einführungszeit in den Amtsanwaltsdienst nicht mehr bedürften. Dass die in Rede stehenden Regelungen der §§ 1 und 2 APOAA gegen höherrangiges Recht verstießen, insbesondere willkürlich wären, sei nicht erkennbar. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 APOAA für eine Zulassung zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst nicht vorlägen, sei dem Antragsgegner auch kein Ermessen eingeräumt. Die Antragstellerin habe somit keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner (erneut) über ihr Begehren entscheide. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin dürfe "aufgrund ihrer volljuristischen Qualifikation" "nicht ungerechtfertigt benachteiligt" werden, ist das unverständlich. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann die Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 2 APOAA zur Amtsanwältin ernannt werden, ohne dass sie die Einführungszeit abgeleistet hat. Inwieweit darin eine Benachteiligung liegen soll, ist unerfindlich. Ebensowenig wird nachvollziehbar, warum § 1 Abs. 2 APOAA nicht auf solche Volljuristen anwendbar sein sollte, die bereits im gehobenen Justizdienst tätig sind. Gerade ein solches Verständnis führte zu einer Benachteiligung solcherart qualifizierter Juristen. Es ist daher auch nicht richtig, dass ihr der "Zugang zur Sonderlaufbahn des Amtsanwaltsdienstes (…) dauerhaft verwehrt" würde. Tatsächlich ist ihr dieser bereits eröffnet worden. Die Antragstellerin ist ab dem 1. Oktober 2008 auftragsweise im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E. eingesetzt worden, hat sich aber darin nach Auffassung des Generalstaatsanwalts nicht bewährt. Da die Antragstellerin nicht vom Zugang zum Amtsanwaltsdienst ausgeschlossen ist, ist ferner Rechtsprechung des EuGH (bzw. des EuG) zur Unzulässigkeit eines Ausschlusses einer Bewerberin mit Hochschuldiplom vom Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahngruppe C ohne Relevanz. Ebenso verstoßen die Vorschriften der APOAA unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Dass § 1 Abs. 2 APOAA "nur ausnahmsweise in Zeiten extremer personeller Engpässe praktiziert wird", wird mit der Beschwerde nicht belegt. Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Regelungen der §§ 1 und 2 APOAA genügten nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Ihr Regelungsgehalt kann ohne Weiteres - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - im Wege der Auslegung ermittelt werden. Schließlich ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen, weil die - die Antragstellerin im Übrigen nicht benachteiligende - Ungleichbehandlung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Sind demnach die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zulassung der Antragstellerin zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst nicht gegeben, kommt es auf die Frage ihrer Eignung hierfür nicht an und kann sie eine erneute Entscheidung über ihren Antrag wegen etwaiger Ermessensmängel ebenso wenig wie eine Beteiligung am Auswahlverfahren beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.