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Urteil

2 D 100/11.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1214.2D100.11NE.00
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Tenor

Die Einbeziehungssatzung „Bereich M. /I.---------weg “ der Stadt C. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Einbeziehungssatzung „Bereich M. /I.---------weg “ der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Antragsteller, die Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 566 (M. 14), sind, wenden sich gegen die Einbeziehungssatzung "Bereich M. /I1. -weg" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Einbeziehungssatzung). Nach § 1 der Einbeziehungssatzung werden die im Lageplan dargestellten Außenbereichsflächen - darunter das Grundstück M. 14 - gemäß den Festsetzungen in den im Zusammenhang bebauten - nordöstlich gelegenen - Ortsteil T. einbezogen. Die Einbeziehungssatzung verzeichnet die vorhandenen Gebäude und stattet die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke mit baulich nutzbaren Bereichen aus, in denen maximal "2 Wohnungen/ Wohnhäuser" - nur als Einzelhäuser in offener Bauweise - zulässig sind. Die Grundflächenzahl beträgt 0,3, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse höchstens II. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind ferner für die bisher unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile bei Bebauung im Einzelnen grundstücksbezogen aufgeführte Wertpunktdefizite durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen bzw. durch eine finanzielle Ausgleichszahlung zu kompensieren. Unter dem Stichwort "Zuordnung" heißt es, dass der durch die Satzung hervorgerufene Eingriff in Natur und Landschaft mit einem Defizit von 8.740 Wertpunkten durch die Schaffung eines standortgerechten Laub- und Mischwalds in der Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 12 ("A. "), auf einer Fläche von 2.185 m² ausgeglichen wird. Die Fläche wird derzeit als Acker genutzt. Sie steht im Eigentum der Antragsgegnerin. In der Satzungsbegründung wird zum Planungsanlass ausgeführt, für das Plangebiet bestünden Absichten, Gebäude umzubauen und zu erweitern sowie entlang der Straßen M. und I.---------weg weitere einzelne Wohngebäude zu bauen. Für das Gebiet gebe es keinen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan sei es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass es bislang nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Die Einbeziehungssatzung solle die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit zusätzlicher Wohngebäude bzw. Wohnungserweiterungen schaffen. Ziel der Planung sei eine behutsame, moderate Verdichtung des Siedlungsbereichs M. /I.---------weg insbesondere durch Lückenschließungen und geringfügige Arrondierungen. Eine Ausdehnung in den sensiblen Landschaftsraum sei nicht vorgesehen. Das Plangebiet befinde sich am südlichen Siedlungsrand von T. und grenze direkt an den im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellten Siedlungsbereich. Im Nordwesten und Südosten schlössen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Satzungsgebiet sei über den M. und den I.---------weg erschlossen. Der nördliche Teil des M1. sei als Stichweg ausgeführt, die Haupterschließung erfolge über dessen südlichen Abschnitt, über den schon jetzt die meisten Gebäude erschlossen würden. Dieser Abschnitt könne die neu hinzukommenden Gebäude noch aufnehmen. Aufgrund des relativ engen Straßenraums sei die verkehrliche Situation im Satzungsgebiet untersucht worden. Ergebnis sei, dass die Satzung nicht zu einer weiteren Beeinträchtigung des Verkehrs und der Anwohner führe. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Straßenunterhaltung seien aber in Abstimmung mit den Anliegern kleinere bauliche Maßnahmen vorgesehen, welche die vorhandene Situation verbesserten und so zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beitrügen. Das Satzungsaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der Einbeziehungssatzung. In der Zeit vom 21. Juli 2010 bis zum 24. August 2010 fand die Beteiligung der von der Planung betroffenen Bürger und Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange statt. Der Satzungsentwurf lag öffentlich aus. Am 24. August 2010 erhoben die Antragsteller erstmals u. a. folgende Einwendungen gegen den Satzungsentwurf: Es bestehe keine ausreichende Erschließung der ausgewiesenen Baugrundstücke. Diese solle offensichtlich auch nicht geschaffen werden. Der südliche Abschnitt des M1. sei so eng, dass ein Begegnungsverkehr - gerade mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen - nicht möglich sei. Die Satzung sichere nicht, dass die faktisch auf einem Privatgrundstück vorhandene Ausweichbucht erhalten bleibe. Dieses Grundstück werde nach der Satzung bebaubar. Mit Schreiben vom 20./25. August 2010 sprach sich auch der Kreis Paderborn gegen die Einbeziehungssatzung aus: Schon jetzt gebe es massive Probleme zwischen den Bewohnern der im Außenbereich errichteten Gebäude und den Land- und Forstwirten, deren Gebäude und Flächen über den Wirtschaftweg zu erreichen seien, der auch die am M. errichteten Wohngebäude erschließe. Diese Probleme, die sich auf massiv zum Ausdruck gebrachte Befürchtungen und Ängste um die Verkehrssicherheit und Sicherheit der hier wohnenden Kinder bezögen, dürften sich nach einer Einbeziehung der bisherigen Außenbereichsgrundstücke in die Ortslage verschärfen. Sie dürften zumindest ohne bauliche Veränderungen an den Wirtschaftswegen M. und I.---------weg , die wegen der örtlichen Verhältnisse wohl nur mit erheblichem Aufwand und unter Kostenbeteiligung der Anwohner möglich seien, nahezu nicht zu lösen sein. Verkehrsregelnde Maßnahmen allein seien jedenfalls ungeeignet. Der derzeitige Ausbauzustand des Wirtschaftswegs werde den Erfordernissen einer ausreichenden Erschließung innerhalb der neu entstehenden Ortslage nicht gerecht. Der Weg sei nicht breit. Gehwege - und damit Flächen für schwächere Verkehrsteilnehmer - seien nicht vorhanden. Am 26. August 2010 wandten sich die Landwirte T1. und I2. gegen den Satzungsentwurf. Der Landwirt T1. ist danach Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Schwerpunkt in der Milchviehhaltung. Seine Hofstelle liege ca. 600 m südwestlich des Plangebiets. Er halte derzeit 210 Tiere und wolle die Tierplatzzahl in Kürze auf 310 erhöhen. Ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren laufe (am 24. November 2010 erteilte der Kreis Q. dem Landwirt T1. eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung eines Boxenlaufstalls für 110 Kühe sowie eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 7, Flurstück 153). Angedacht sei die Investition in eine Biogasanlage. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Stallgebäudes habe es Konflikte mit den derzeitigen Anwohnern des Plangebiets gegeben, die sich durch die Erweiterungsabsichten gestört gefühlt hätten. Trotz des Abstands zum Plangebiet sei nicht auszuschließen, dass die neue Wohnnutzung Geruchs- und Geräuschbelästigungen ausgesetzt sein werde und dass der Landwirt womöglich mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen müsse, falls das Geruchsschutzniveau des Planbereichs demjenigen eines reinen Wohngebiets entspreche. Die hinzukommende Bebauung werde die Erschließungssituation verschlechtern, weil es schon bisher schwierig sei, die schmalen Straßenabschnitte des M. und des I3.---------wegs mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren. Der Landwirt I2. machte geltend, einer seiner Schweinemastställe mit 1.499 Plätzen liege etwa 670 m südwestlich des Plangebiets, wobei er ebenfalls mittel- und langfristig an Aufstockungen des Bestands - möglicherweise um 1.400 Plätze - denke. Mit Blick darauf müsse auch er damit rechnen, dass die neue Wohnbebauung seinen geruchsemittierenden Betrieb immissionsschutzrechtlich einschränke bzw. die weitere Betriebsentwicklung erhöhten Anforderungen unterliege. Aufgrund einer Planänderung - Herausnahme von Grundstücken aus der Einbeziehungssatzung - wurde zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 29. Juni 2011 eine erneute eingeschränkte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 29. Juni 2011 äußerten die Antragsteller sich wiederum zu dem Planentwurf, unter dem 24. Juni 2011 hielt der Kreis Q. seine Bedenken aus dem Stellungnahmeschreiben vom 20. August 2010 aufrecht. In der Zeit vom 15. August 2011 bis zum 16. September 2011 gab es eine zweite erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Mit Schreiben vom 15. August 2011 erhob die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung. Umfängliche Veränderungen der Erschließungsfunktion, die sicherstellen könnten, dass der landwirtschaftliche Verkehr auf dem M. und dem I.---------weg bei zusätzlicher Wohnbebauung nicht weiter beeinträchtigt werde, seien in dem vorliegenden Entwurf nicht enthalten. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einbeziehungssatzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung am 25. Oktober 2011 aus, die am selben Tag im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht wurde. In ihrem Amtsblatt vom 4. Dezember 2012 machte die Antragsgegnerin die Einbeziehungssatzung erneut mit Rückwirkung bekannt. Am 14. Dezember 2011 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Einbeziehungssatzung fehle die städtebauliche Rechtfertigung. Anlass sei ausschließlich die Bauvoranfrage des Eigentümers des - ihrem gegenüberliegenden - Flurstücks 626 für den Neubau eines Einfamilienhauses. Dieser habe am 9. November 2011 einen Bauvorbescheid erhalten, gegen den sie unter dem 23. Juli 2012 vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben haben (dortiges Aktenzeichen 1 K 2447/12). Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vor. Die einbezogenen Flächen seien nicht durch die bauliche Nutzung am bisherigen Rand des Innebereichs geprägt. Der mit der Einbeziehungssatzung verfolgte Zweck sei nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar. Die beabsichtigte Verdichtung der vorhandenen Wohnbebauung werde zur Verfestigung und zum weiteren Ausbau einer Splittersiedlung führen, die bandartig in den Außenbereich hineinrage. Die Einbeziehungssatzung sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin bewältige die insbesondere auf dem M. zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung durch weitere Wohnbebauung nicht. Schon vor Satzungserlass sei die verkehrliche Situation etwa wegen des Begegnungsverkehrs mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät äußerst problematisch gewesen. Tragfähige Konfliktbewältigungsmaßnahmen sehe die Einbeziehungssatzung nicht vor. Daran anschließend seien auch die Interessen der betroffenen Landwirte unter dem Aspekt der heranrückenden Wohnbebauung nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Die Antragsteller beantragen, die Einbeziehungssatzung "Bereich M. /I.---------weg " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die Antragsteller hätten allein den Verlust von Lagevorteilen - der "schönen Aussicht" - zu befürchten. Die Einbeziehungssatzung sei überdies wirksam. Sie sei städtebaulich erforderlich. Mit der moderaten Verdichtung des Siedlungsbereichs "M. /I.---------weg " verfolge sie ein legitimes städtebauliches Konzept. Dass die Initiative dafür von privater Seite ausgegangen sei, ändere daran nichts. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lägen vor. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung sei bereits jetzt wohnbaulich geprägt und umfasse insgesamt sieben Wohngebäude. Er schließe an die Bebauung von T. an, das als faktisches Dorfgebiet einzustufen sei. Das Plangebiet sei nicht landwirtschaftlich geprägt. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei nicht erkennbar. Insbesondere führe eine weitere Verdichtung der Bebauung im Plangebiet nicht zu einer weiteren Ausdehnung in die Landschaft. Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Sie sei sich dessen bewusst, dass die Verkehrssituation auf dem M. und I.---------weg problematisch sei. Gleichzeitig habe sie sich dazu entschieden, hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssituation eine einvernehmliche Lösung mit den Anliegern und Grundstückseigentümern zu suchen. Durch einen minimalen Ausbau der Straße und durch die Ausbildung von Ausweichbuchten könne die angestrebte Verbesserung der Verkehrssituation erreicht werden. Die Verschärfung der Verkehrsproblematik sei akzeptabel. Die Interessen der betroffenen Landwirte seien hinreichend berücksichtigt worden. Bereits jetzt seien die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe der Umgebung durch die vorhandene Wohnbebauung eingeschränkt. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung und dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben verringere sich außerdem durch die Einbeziehungssatzung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Minden in dem Verfahren - 1 K 2447/12 - und die diesbezüglich von dem Kreis Q. vorgelegte Baugenehmigungsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig (nur) der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Regelung wendet, die sein Grundstück unmittelbar nachteilig betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Regelungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Norm einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12; speziell zur Antragsbefugnis gegenüber einer Einbeziehungssatzung: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 2 D 96/10.NE -, juris Rn. 24 ff. Gemessen an diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung können sie geltend machen, durch die Satzung möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die von den Antragstellern schon während des Aufstellungsverfahrens geltend gemachten eigenen Belange knüpfen an ihre Rechtsposition aus dem - von der Einbeziehungssatzung voll erfassten - Grundeigentum an und gehen über den in der Antragserwiderung genannten Belang des bloßen Erhalts von Lagevorteilen ("schöne Aussicht") hinaus. In der Einwendung vom 24. August 2010 tragen die Antragsteller vor, die Zulassung weiterer Wohnbebauung infolge der Einbeziehungssatzung werde die Erschließungssituation im südlichen Abschnitt des M1. , an dem ihr Grundstück anliegt, unzumutbar verschlechtern. Dass dieser Belang nicht nur geringfügig ist, belegen die Stellungnahmen des Kreises Q. vom 20./25. August 2010 und vom 24. Juni 2011, der den Standpunkt der Antragsteller teilt. Dieser ist auch anhand der von den Antragstellern während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs vorgelegten Lichtbilder von dem Straßenverlauf ohne Weiteres nachvollziehbar. 2. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung(en) des Planentwurfs am 24. August 2010 und am 29. Juni 2011 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. II. Der Antrag ist auch begründet. Die Einbeziehungssatzung "Bereich M. /I.---------weg " der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Einbeziehungssatzung leidet zwar nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel, nachdem die Antragsgegnerin die Satzung in ihrem Amtsblatt am 4. Dezember 2012 erneut rückwirkend bekannt gemacht hat. Sie ist jedoch materiell rechtswidrig und deswegen unwirksam. Die Einbeziehungssatzung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB gedeckt (dazu 1.). Gleichzeitig verstößt sie gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 2.). 1. Die Einbeziehungssatzung kann sich nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB stützen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist u. a., dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies trifft auf die streitgegenständliche Einbeziehungssatzung nicht zu. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Ortsteils T. entsprechend geprägt sind und ob die Einbeziehungssatzung nicht eine für dieses spezielle städtebauliche Steuerungsinstrument zu hohe Regelungsdichte aufweist. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus und muss mit § 1 BauGB vereinbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 15. Die Grenze der Vereinbarkeit einer Entwicklungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Eine Gemeinde kann eine Entwicklungssatzung nur aufstellen, wenn kein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die durch einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB, die gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in einer Entwicklungssatzung allein getroffen werden dürfen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 - 7a D 15/03.NE -, juris Rn. 25, nicht gewährleistet ist. Ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung besteht, wenn die Einbeziehungssatzung bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Derartige Spannungen treten auf, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft und die Planung deswegen Festsetzungen nach § 9 BauGB städtebaulich erfordert, die den Rahmen einer Einbeziehungssatzung - die in ihr maximal erreichbare Regelungsdichte - sprengen würden. Dasselbe gilt, wenn die Einbeziehungssatzung erkennbar einen relevanten Immissionskonflikt zwischen einer Wohnbebauung und einer andersgearteten emittierenden Nutzung hervorruft. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2012 - 2 D 103/10.NE -, juris Rn. 45; Hess. VGH, Urteile vom 4. Mai 2010 - 4 C 1742/08.N -, BRS 76 Nr. 91 = juris Rn. 27 und 30, und vom 22. November 2003 - 3 N 2380/02 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2008 - 15 NE 08.1507 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 1 KN 235/05 -, juris Rn. 22. Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Einbeziehungssatzung gegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil sie bodenrechtlich relevante Spannungen zur Folge hat, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordern. Diese bodenrechtlich relevanten Spannungen werden dadurch hervorgerufen, dass die Einbeziehungssatzung absehbar ungelöste Fragen der verkehrlichen Erschließung stellt (dazu a). Zudem schafft sie absehbar einen möglicherweise planerisch bewältigungsbedürftigen (Geruchs-)Immissionskonflikt mit den südwestlich des Satzungsgebiets betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen (dazu b). a) Zum einen begründet die im Aufstellungsverfahren von verschiedener Seite aufgeworfene Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung des Satzungsgebiets ein Bebauungsplanbedürfnis. Bauleitplanerisch zu lösende bodenrechtliche Spannungen entstehen durch nicht nur geringfügige planbedingte Verkehrszunahmen sowie durch die begründete Befürchtung einer unzumutbaren Erschließungssituation wegen einer planbedingten Überlastung des Straßennetzes. Dies sind Belange, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB bzw. nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB beachtlich sein können. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 33 f. und S. 45 des amtlichen Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 43 f. und S. 57 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26 und 50. Vorliegend ist die Einbeziehungssatzung geeignet, beachtliche Verkehrszunahmen zu verursachen, die zu einer unzumutbaren Erschließungssituation führen können. Durch die Ermöglichung zusätzlicher Wohnbebauung im Bereich des M. und des I3.---------wegs im Umfang von etwa sieben Bauplätzen kann es dort zu städtebaulich unzuträglichen Verkehrszuständen kommen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Straßen den satzungsbedingten Verkehr nicht hinreichend sicher aufzunehmen vermögen. Dies haben nicht nur die Antragsteller und andere Einwender, sondern vor allem auch der Kreis Q. als Träger öffentlicher Belange im Zuge des Aufstellungsverfahrens deutlich gemacht. Der Kreis Q. hat sich in seinen Stellungnahmeschreiben vom 20./25. August 2010 und vom 24. Juni 2011 - auch nach der Herausnahme von Grundstücken aus dem Satzungsgebiet - dezidiert gegen die Einbeziehungssatzung ausgesprochen: Schon im Ist-Zustand gebe es massive Probleme zwischen den Bewohnern der im Außenbereich errichteten Gebäude und den Land- und Forstwirten, deren Gebäude und Flächen über den Wirtschaftweg, der auch die im Außenbereich von T. am M. errichteten Wohngebäude erschließe, zu erreichen seien. Diese Probleme, die sich auf bereits massiv zum Ausdruck gebrachte Befürchtungen und Ängste um die Verkehrssicherheit und Sicherheit der hier wohnenden Kinder bezögen, dürften sich - so der Kreis Q. - nach einer Einbeziehung der bisherigen Außenbereichsgrundstücke verschärfen und zumindest ohne bauliche Veränderungen an den Wirtschaftswegen M. und I.---------weg , die wegen der örtlichen Verhältnisse nur mit erheblichem Aufwand und unter Kostenbeteiligung der Anwohner möglich sein dürften, nahezu nicht zu lösen sein. Verkehrsregelnde Maßnahmen allein seien dazu jedenfalls ungeeignet. Der derzeitige Ausbauzustand dieses Wirtschaftswegs werde den Erfordernissen einer ausreichenden Erschließung innerhalb der neu entstehenden Ortslage mangels ausreichender Breite nicht gerecht. Bei dieser Sachlage, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 in Bezug auf den landwirtschaftlichen Verkehr ähnlich beurteilt, greift der Vorbehalt der Bebauungsplanung. Einen Handlungsbedarf zur Ertüchtigung der Wirtschaftswege sieht der Sache nach letztlich auch die Antragsgegnerin, ohne daraus allerdings die korrekten planungsrechtlichen Schlüsse zu ziehen. Sowohl in der Beschlussvorlage für den Ratsbeschluss als auch in der Antragserwiderung räumt die Antragsgegnerin ein, dass es infolge der Einbeziehungssatzung zu einer Verschärfung der Verkehrslage am M. /I.---------weg kommen kann. Ihr Ansatz, gleichwohl eine Einbeziehungssatzung zu erlassen und zu versuchen, die vorhandenen und zukünftigen Verkehrsprobleme unabhängig von der Satzung einer "realisierbaren und für alle Beteiligten akzeptablen Lösung" zuzuführen, ist indes im Lichte des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht tragfähig. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2012 haben daran nichts geändert. Die dort erörterten Pläne für eine bauliche Anpassung des M. an die aufgrund der Einbeziehungssatzung veränderten verkehrlichen Bedürfnisse bekräftigen vielmehr das Erfordernis einer Bauleitplanung unter Einschluss einer Straßenplanung. b) Zum anderen durfte die Antragsgegnerin wegen des potentiellen Geruchsimmissionskonflikts zwischen einer Wohnbebauung im Satzungsgebiet und den nahegelegenen landwirtschaftlichen Betrieben zumindest der Landwirte T1. und I2. nicht auf das Instrument der Einbeziehungssatzung zurückgreifen. Das Nebeneinander von landwirtschaftlicher Tierhaltung und einer heranrückenden Wohnbebauung kann einen Geruchsimmissionskonflikt begründen, den die planende Gemeinde bauleitplanerisch behandeln muss. Dabei trifft sie namentlich bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Überdies muss die Gemeinde bei ihrer Abwägung konkrete landwirtschaftliche Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen berücksichtigen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 48 ff., m. w. N., und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris Rn. 57. Dies zugrunde gelegt entspricht es nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass die Antragsgegnerin im Wege einer Einbeziehungssatzung zusätzliche Bauplätze schafft, obwohl für sie spätestens nach dem Ergebnis des Satzungsaufstellungsverfahrens absehbar war, dass dadurch ein potentieller Geruchsimmissionskonflikt in Sonderheit mit den landwirtschaftlichen Betrieben T1. und I2. vorgezeichnet sein könnte, der möglicherweise nur durch Bauleitplanung bewältigt werden kann. Der Landwirt T1. ist seiner Stellungnahme vom 26. August 2010 zufolge Halter von 210 Milchkühen, dessen Hofstelle ca. 600 m südwestlich des Plangebiets - also in Hauptwindrichtung - ansässig ist. Er machte die Antragsgegnerin auch auf seine konkreten Erweiterungsabsichten aufmerksam, die am 24. November 2010 in die Erteilung einer Teilbaugenehmigung für die Errichtung eines Boxenlaufstalls für 110 Kühe sowie eines Güllehochbehälters auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 7, Flurstück 153, - ebenfalls südwestlich des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung - mündeten. Als potentielle Geruchsimmissionsbelastung des Satzungsgebiets kommt die Hofstelle des Landwirts I4. hinzu, der nach seiner Stellungnahme vom 26. August 2010 Schweinemastställe mit 1.499 Plätzen etwa 670 m südwestlich des Plangebiets hat. Das danach in Rede stehende Bebauungsplanbedürfnis wegen eines möglichen Geruchsimmissionskonflikts in der Gemengelage zwischen einer Wohnnutzung im Satzungsgebiet und den landwirtschaftlichen Betrieben entfällt nicht dadurch, dass der potentielle Geruchsimmissionskonflikt von vornherein als unerheblich auszumachen wäre. Weder hat die Antragsgegnerin dies durch eine (Vorfeld-)Ermittlung durch Geruchsgutachten festgestellt und so den Entscheidungsweg der Einbeziehungssatzung offen gehalten noch ist die Annahme der Antragsgegnerin evident richtig, das Geruchsschutzniveau des Satzungsbereichs verschiebe sich ohnehin nicht. Dabei vernachlässigt die Antragsgegnerin, dass die Verdichtung einer nunmehr als Innenbereich zu qualifizierenden - eventuell sich entwickelnden reinen - Wohnbebauung südwestlich von T. , die zudem erstmals östlich über den M. hinausgreift, das mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu beurteilende Schutzniveau dieser Ortslage durchaus zum Nachteil der Landwirtschaft verschlechtern dürfte. Ohne hergestellte gegenteilige Evidenz kann die Antragsgegnerin sich nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die hinreichende abwägerische Klarheit darüber verschaffen, welche Parameter die geruchsimmissionsschutzrechtliche Zwischenwertbildung in der konkreten Grundstückssituation steuern, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32, und ob es § 2 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem Maßstab der praktischen Vernunft, vgl. zu diesem etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, ZfBR 2012, 684 = juris Rn. 67, m. w. N., in Anbetracht des über eine Zwischenwertbildung ermittelten Geruchsschutzniveaus gebietet, die Geruchsbelastung vorliegend (weitergehend) gutachterlich abschätzen zu lassen, um eine taugliche Abwägungsgrundlage zu gewinnen. Allein das Bebauungsplanverfahren ermöglicht der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang eine hinreichend umfassende Bündelung der widerstreitenden Interessen und stellt am Ende einen Festsetzungskatalog bereit, um gegebenenfalls auf einen bodenrechtlich relevanten Geruchsimmissionskonflikt angemessen reagieren zu können. 2. Aus dem Bebauungsplanbedürfnis wegen bodenrechtlich relevanter Spannungen durch die infolge der Einbeziehungssatzung verschärfte Erschließungssituation ergibt sich zugleich ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses ist das abwägungsrechtliche Äquivalent zu den - hier nicht gewahrten - Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Entsprechendes gilt für die in der konkreten Planungssituation unzureichenden Ermittlungen der möglichen Geruchsimmissionsbelastung des Satzungsgebiets. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Zum Gebot der gerechten Abwägung gehört auch das Gebot der Konfliktbewältigung. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12. Übertragen auf die Einbeziehungssatzung, vgl. insoweit Bay. VGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - 15 N 08.3172 -, juris Rn. 42 f., folgt daraus, dass der Satzungsgeber in den Grenzen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nutzen muss, um sich abzeichnende planbedingte Konflikte schon auf dieser Ebene zu bewältigen. Dem hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Obwohl sie die Verkehrs- und Erschließungsproblematik auf dem M. und dem I.---------weg gesehen hat, hat sie keines der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Instrumente heran- oder auch nur in Erwägung gezogen, das eine verträgliche Verkehrssituation auf diesen Straßen, namentlich einen sicheren Begegnungsverkehr mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen gewährleistet hätte bzw. gewährleisten könnte. Die Antragsgegnerin hat statt dessen planungsrechtlich unverbindlich darauf gesetzt, z. B. Ausweichbuchten außerhalb des Satzungsverfahrens im Einvernehmen mit den Anliegern zu planen. In einer Anliegerversammlung am 14. März 2011 hat sie vier verschiedene Handlungskonzepte vorgestellt, deren Ergebnis - nach dem "Ergebnisprotokoll" - die Schaffung einer Ausweichbucht vor den Gebäuden M. 14 und 15 in Verbindung mit der "vorhandenen Ausweichstelle" auf dem Flurstück 626 sei. Ob diese Lösung rechtlich und tatsächlich umsetzbar ist und in welchem Zeitraum dies vonstatten gehen soll, lässt die Antragsgegnerin aber planungsrechtlich offen und nimmt dadurch - der Empfehlung des Kreises Q. und dem Konfliktbewältigungsgebot zuwider - auf ungewisse Zeit unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf dem M. und dem I.---------weg in Kauf. Im Hinblick auf die potentielle Geruchsimmissionsbelastung des Satzungsgebiets ergibt sich ebenfalls ein korrespondierender Fehler der Abwägung. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Geruchsimmissionskonfliktlage werde durch die Einbeziehungssatzung nicht verschärft, ist - wie ausgeführt - bei der gegebenen Erkenntnislage nicht gerechtfertigt. 3. Was das Konfliktfeld Naturschutz/Landschaftsschutz anbelangt, unterliegt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung naturschutzbezogener Ausgleichsmaßnahmen indes keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt und von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen (dazu a). Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich (dazu b). a) Gemäß §§ 34 Abs. 5 Satz 4 Hs. 1, 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB können geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. §§ 34 Abs. 5 Satz 4 Hs. 1, 9 Abs. 1 a) BauGB stellt dazu das passende Festsetzungsinstrument bereit. Gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB können Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). Planexterne Ausgleichmaßnahmen - wie hier - müssen hinreichend rechtlich gesichert sein. Damit soll verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich vorgesehene Flächen wieder zurückzieht. Dieser Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 -, BRS 66 Nr. 217 = juris Rn. 6; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerw-GE 117, 58 = juris Rn. 52 (zu § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 2. August 2001 geltenden Fassung); OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 147, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 195. Danach ist regelmäßig gefordert, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist. Für Maßnahmen, die im Wege des sogenannten Vertragsnaturschutzes vorgesehen sind, gilt Entsprechendes. Auch hier muss der tatsächliche Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen vergleichbar der Sicherung durch Festsetzung im Bebauungsplan oder Sicherung im Falle der Bereitstellung eigener Flächen der Gemeinde gewährleistet sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 149 ff., und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 197. Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 20. August 2008 - 1 A 453/07 -, juris Rn. 49. An diesen Maßstäben gemessen ist die textliche Festsetzung zum naturschutzbezogenen Eingriffsausgleich sowohl hinreichend bestimmt als auch von §§ 34 Abs. 5 Satz 4 Hs. 1, 1 a Abs. 3 Satz 3, 9 Abs. 1 a) BauGB gedeckt. Die Festsetzung benennt die Ausgleichsmaßnahme - Schaffung eines standortgerechten Laub-/Mischwalds - sowie die Fläche, auf der der Ausgleich stattfinden soll - Grundstück Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 12 ("A. "). Da es sich dabei um ein gemeindeeigenes Grundstück handelt, hat die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der räumlichen Verortung der Ausgleichsmaßnahme zulässigerweise für die Variante des § 9 Abs. 1 a) Satz 2 Hs. 2 BauGB entschieden, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, juris Rn. 61; Löhr, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 98e, und ist die Realisierung der Ausgleichsmaßnahme rechtlich gesichert. Auch faktische Umsetzungshindernisse bestehen nicht, weil die Fläche bislang als Ackerland genutzt wird. Die Flächenzuordnung begegnet schließlich keinen Bestimmtheitsbedenken. Die Festsetzung ordnet das errechnete Wertpunktedefizit von 8.740 Punkten im Einzelnen bezeichneten Grundstücken des Satzungsgebiets zu, deren ermöglichte Bebauung den Eingriff in die Natur verursachen wird. Auf jedes dieser Grundstücke entfällt ein bestimmtes Ausgleichsdefizit, das bei einer Bebauung eine finanzielle Ausgleichspflicht des betreffenden Grundstückseigentümers auslöst. Dementsprechend heißt es in der Beschlussvorlage nach der Offenlegung vom 15. August 2011 bis zum 16. September 2011, bei Bebauung der Grundstücke könne der entsprechende Anteil, der im Planentwurf je Grundstück aufgeführt sei, "abgebucht" werden. Auf diese Weise ist der Mechanismus des Ineinandergreifens von Ausgleichsmaßnahme und Refinanzierung durch die Antragsgegnerin klar umrissen. b) Abwägungsfehler der textlichen Festsetzung zum naturschutzbezogenen Ausgleich liegen nicht vor. Im Anschluss an das eben Gesagte hat die Gemeinde das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Vielmehr hat sie die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischen Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27/96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Sie hat die einbezogenen und zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke anhand eines Wertpunktesystems in ihrer Bedeutung für Natur und Landschaft einzeln bewertet. Davon ausgehend hat sie - wie in der Planbegründung dokumentiert ist - ermittelt, dass die Einbeziehungssatzung ein ökologisches Defizit von insgesamt rund 8.740 Punkten hervorruft, das ausgleichsbedürftig ist. Mit Blick auf diese Eingriffsbilanz hat die Antragsgegnerin sich in Absprache mit dem Kreis Q. - Untere Landschaftsbehörde - zu dem festgesetzten naturschutzbezogenen Ausgleich entschlossen. Dass dieser Ansatz abwägungsfehlerhaft wäre, tragen weder die Antragsteller vor noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.