Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2008 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe seines Antrags vom 30. März 2005 in der Fassung vom 18. Februar 2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 273, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils je-weils voll¬streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten und zur Zeit als Obstwiese genutzten Grundstücks Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 273 (ehemals Flurstück 9; im Folgenden: Vorhabengrundstück), das östlich von dem M.---weg - neben dem wiederum östlich der P1. Bach verläuft - und nördlich von dem F.-----weg begrenzt wird. Südlich des Vorhabengrundstücks befindet sich die Zufahrt zu dem landwirtschaftlichen Betrieb N. . Westlich schließt sich der landwirtschaftliche Betrieb G. an. Der Gebäudebestand des landwirtschaftlichen Betriebs G. entwickelte sich wie folgt: Wie sich aus Bauvorlagen zu einem Genehmigungsantrag zur Errichtung eines Hühnerhauses aus dem Jahr 1940 ergibt, waren zu diesem Zeitpunkt auf der Hofstelle des Betriebs insgesamt fünf Gebäude errichtet, die später als Wohnhaus, Kuhstall, Backhaus sowie als Scheune- und Geräteraum genutzt wurden. Im Jahr 1956 genehmigte der Landkreis T. zudem den Neubau einer Scheune, die an der nördlichen Hofausfahrt errichtet werden sollte, und im Jahr 1960 die Errichtung eines Schweinestalls auf dem Gelände zwischen Kuhstall und vorhandener Scheune. In den Bauvorlagen zu einem Bauantrag für den Anbau einer Milchkammer an das bestehende Stallgebäude waren im Jahr 1973 ein Wohnhaus, ein Backhaus, ein Kuhstall, ein Schweinestall mit Dunglege, ein weiterer Schweinestall und eine Scheune mit Geräteraum als Bestand verzeichnet. Westlich der Scheune mit Geräteraum trat ein im Jahr 1977 genehmigter Geräteschuppen mit Garage für landwirtschaftliche Dieselfahrzeuge hinzu. Das Vorhabengrundstück liegt - wie die genannten landwirtschaftlichen Betriebe - im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 b 1 der Beklagten ("P. "), den der Rat der Beklagten am 15. März 1989 als Satzung beschloss (im Folgenden: Bebauungsplan 1989). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ("Nur landwirtschaftliche Nutzung zulässig") ohne überbaubare Grundstücksfläche aus. Für die landwirtschaftlichen Betriebe G. und N. weist der Bebauungsplan farblich durch Baulinien und Baugrenzen gekennzeichnete überbaubare Flächen aus. Diese werden, wie ein weiterer im Plangebiet östlich des M1.---wegs gelegener landwirtschaftlicher Betrieb, von der Festsetzung "MD 1" erfasst. Bei dieser handelt es sich ausweislich der textlichen Festsetzung A.1 Nr. 3 um ein Dorfgebiet, in dem unter anderem "sonstige Wohngebäude" nicht zulässig sein sollen. Die weiteren Bereiche des Plangebiets sind jeweils mit der Festsetzung "MD 2" gekennzeichnet. Dort sind nach den textlichen Festsetzungen (vgl. A.1 Nr. 1) unter anderem "Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude" nicht zulässig. Ausweislich der Planbegründung ergab sich das Erfordernis einer Neuaufstellung des seit dem 9. April 1976 wirksamen Bebauungsplans Nr. 4 b 1 (im Folgenden: Bebauungsplan 1976) - der das Vorhabengrundstück als Dorfgebiet ausweist und für es überbaubare Grundstücksflächen festsetzt -, daraus, dass sich seither völlig andere Maßstäbe und Vorstellungen über das Zusammenleben von Bevölkerung und landwirtschaftlichen Betrieben ergeben hätten. Daher seien durch ein Gutachten im Auftrag der Beklagten die von den landwirtschaftlichen Betrieben im Plangebiet ausgehenden Geruchsimmissionen festgestellt worden. Dieses war am 25. August 1986 von Herrn Dr.-Ing. T1. erstellt worden. In dem Gutachten (siehe dort S. 2) heißt es, innerhalb des Plangebiets befänden sich vier landwirtschaftliche Betriebe, darunter der landwirtschaftliche Betrieb G. . Bei diesem handele es sich um einen Haupterwerbsbetrieb mit 45 Rindern inklusive Nachzucht sowie 70 produzierenden Sauen, ebenfalls mit Nachzucht. Der Betrieb G. statte die Ställe mit viel Einstreu aus, die deshalb keine Zwangsentlüftung benötigten. Der Betrieb habe sich auf Speisekartoffeln spezialisiert und brauche dafür eine größere Halle auf dem vorhandenen Grundstück, das relativ klein sei. Eine Erweiterung der Tierhaltung auf dem Hofgrundstück selbst sei nicht vorgesehen. Bei entsprechender Modernisierung - zum Beispiel Flüssigmisthaltung - sei höchstens eine Aufstockung auf 100 produzierende Sauen mit Nachzucht möglich. Weiterhin befinde sich der landwirtschaftliche Betrieb N. im Plangebiet. Dieser sei ein Haupterwerbsbetrieb mit 59 Rindern inklusive Nachzucht. Eine Erweiterung um etwa die gleiche Größenordnung lasse die Grundstücksgröße zu. Eine solche Erweiterung sei allerdings auf absehbare Zeit nicht vorgesehen. Nach Einschätzung des Gutachters (siehe dort S. 4) könnten Veränderungen der - derzeit nicht belästigenden - Tierhaltung nur mit Rücksicht auf die jetzt schon gleichmäßig vorhandenen Wohnhäuser durchgeführt werden. Dies bedeute, dass eine Aufstockung des Tierbestands beziehungsweise eine Umstellung auf Flüssigmist mit geringfügiger Erweiterung des Tierbestands schon heute erhebliche Mehrkosten für den Immissionsschutz nach sich ziehe, weil ringsum Wohnhäuser errichtet seien. Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen seien die Bewertungskriterien der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung Schweine" herangezogen worden (siehe S. 4 des Gutachtens). Bei der Bewertung der einzelnen Stallteile sei nicht der Ist-Zustand zugrunde gelegt worden, da dieser wegen der besonderen Betriebsform (hohe Lufträume, viel Einstreu, keine Zwangsentlüftung) keine Probleme mit sich bringe. Es sei vielmehr davon ausgegangen worden, dass alle Betriebe rationalisierten und nach dem neuesten Stand der Technik (Flüssigmisthaltung, Zwangsentlüftung) umbauen wollten. Bei entsprechender technischer Ausstattung könnten dann 100 Bewertungspunkte angesetzt werden. Für den landwirtschaftlichen Betrieb G. ergebe sich danach bei einer Haltung von 45 Rindern und 100 produzierenden Sauen ein Geruchsschwellenabstand von 68 m (siehe S. 5 des Gutachtens). Das Vorhabengrundstück sei dann wegen der möglichen Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebs G. nicht bebaubar (siehe dort S. 7). Zusammenfassend könne gesagt werden, dass alle Betriebe so geführt würden, dass es im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht zu Beschwerden wegen Geruchsbelästigung kommen könne. Am 12. Juni 1989 machte die Beklagte den Bebauungsplan öffentlich bekannt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17. April 1990 wandte sich die Mutter des Klägers, die bereits während der Offenlage Einwendungen erhoben hatte, gegen den Bebauungsplan 1989: Die Schweinehaltung des landwirtschaftlichen Betriebs G. , die der Sachverständige Dr.-Ing. T1. vorgefunden habe, sei baurechtlich nicht genehmigt. Zudem beabsichtige der Landwirt G. keine Aufstockung seiner Tierhaltung. Somit könne es nicht zu einer Betriebserweiterung kommen, welche die bauliche Ausnutzung des Vorhabengrundstücks beeinträchtigen könne. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie unrealistische Erweiterungsabsichten unterstelle. Das Vorhabengrundstück sei durch die Neuplanung weitgehend wertlos geworden. Im November 1992 stellte die Mutter des Klägers bei dem erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 1989, der unter dem Aktenzeichen - 11a D 151/92.NE - geführt wurde. Nach Durchführung eines Ortstermins im Februar 1996 nahm die Mutter des Klägers den Normenkontrollantrag zurück. Unter dem 30. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Garage auf dem Vorhabengrundstück. In seiner Ergänzung der Bauvoranfrage vom 18. Februar 2007 verschob der Kläger die Lage des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück nach Norden. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans 1989 widerspreche. Der Kläger hat am 23. August 2007 Klage erhoben Zur Begründung hat er vorgetragen, der Bebauungsplan 1989 sei unwirksam. Ihm liege insbesondere eine unzutreffende immissionsschutzrechtliche Bewertung zugrunde. Die Erweiterungsabsichten des landwirtschaftlichen Betriebs G. seien nicht zutreffend eingeschätzt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bürgermeister der Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. Juli 2007 zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück in der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 273, nach Maßgabe seines Antrags vom 30. März 2005 in der Fassung vom 18. Februar 2007 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Vorhaben verstoße gegen die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans 1989. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Klägers widerspreche dem Bebauungsplan 1989, der es nach der Art der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließe. Der Bebauungsplan 1989 sei wirksam. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 27. Mai 2010 zugelassen. Zur Begründung der eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, bauplanungsrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Bebauungsplan 1989 sei unwirksam. Er weise formelle Mängel auf. Der Plan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da weder der Ausfertigungsvermerk noch der Bekanntmachungsvermerk auf der Planurkunde datiert sei. Die Unterschrift des Bürgermeisters auf einer Sitzungsniederschrift könne keine wirksame Ausfertigung darstellen. Zudem sei die textliche Festsetzung A.3 nach dem Satzungsbeschluss geändert worden, ohne dass der Rat der Beklagten mit dieser Planänderung befasst worden sei. Diese Änderung habe auch erneut ausgefertigt werden müssen. Der Bebauungsplan 1989 leide ferner an materiellen Mängeln. Der Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1 Nr. 5 sei unwirksam. Er beziehe sich nicht auf einen Anlagentyp, den es in der sozialen und ökonomischen Realität gebe. Auch die textliche Festsetzung A.7 zum Immissionsschutz sei unwirksam. Sie fordere pauschal die Einhaltung der Vorgaben der VDI-Richtlinie 3471 zur Schweinehaltung. Diese VDI-Richtlinie könne aber auf andere Tiere als Schweine nicht angewendet werden. Des Weiteren sei die Abwägung fehlerhaft. Das Abwägungsmaterial sei unrichtig ermittelt worden. Das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. T1. beruhe auf nicht verifizierten Ausgangsdaten und weise erhebliche methodische Mängel auf. Insbesondere seien die für den Hof G. angegebenen Tierbestände - 45 Rinder mit Nachzucht, 70 produzierende Sauen - in den vorhandenen Wirtschaftsgebäuden nicht zu halten gewesen. Überdies habe der Gutachter keine schematische Umrechnung der VDI-Richtlinie 3471 auf die Rinderhaltung vornehmen dürfen. Vielmehr habe eine Einzelfallprüfung und Sonderbeurteilung der Geruchsimmissionssituation stattfinden müssen. Die vom Gutachter zugrunde gelegten Erweiterungsabsichten der landwirtschaftlichen Betriebe seien weitgehend unrealistisch. Der Bebauungsplan 1989 leide auch an einem Abwägungsausfall, weil die planerische Entscheidung im Wesentlichen nicht der Rat, sondern der Immissionsgutachter getroffen habe. Die Ergebnisse des Gutachtens seien als vermeintlich feststehende immissionsschutzrechtliche Vorgaben Grundlage der Planung geworden. Das Gutachten habe dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht einmal vorgelegen. Habe das Gutachten vorgelegen, habe es bei den Ratsmitgliedern den unrichtigen Eindruck erwecken müssen, dass der Gutachter die Aussagen unter anderem des Gewerbeaufsichtsamts bestätige, wonach die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks bereits zum damaligen Zeitpunkt durch den Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebs G. verhindert werde. Schließlich sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft und der vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit seien unverhältnismäßig. Das Vorhabengrundstück gehöre weder zu einem landwirtschaftlichen Betrieb noch zum Außenbereich. Der landwirtschaftliche Betrieb seines Vaters sei ca. 2 km von dem Vorhabengrundstück entfernt. Das Vorhaben sei nach dem damit anzuwendenden § 34 BauGB zulässig. Insbesondere verstoße es nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der landwirtschaftliche Betrieb G. habe seine Tierhaltung aufgegeben und den Betrieb auf Kartoffelproduktion umgestellt. Eine erhebliche Aufstockung des Tierbestands dieses Betriebs sei nunmehr nach dessen grundlegender Neuausrichtung völlig ungewiss. Eine erneute Tierhaltung auf der Hofstelle G. oder gar eine Erweiterung des Betriebs seien nach den gegebenen Umständen fernliegend. Das Vorhaben würde für den Betrieb G. auch bei einer Wiederaufnahme der Tierhaltung keine zusätzlichen Beschränkungen mit sich bringen. Auf der von der Hofstelle aus gesehen gegenüberliegenden Seite des Eichenwegs stehe ein zu Wohnzwecken genutzter Bungalow, der näher an den Stallungen des Hofs G. gelegen sei als das streitgegenständliche Vorhaben. Fragen des Hochwasserschutzes, die sich daraus ergäben, dass das Vorhabengrundstück womöglich teilweise im Überschwemmungsgebiet des P1. Bachs liege, seien ohne Belang, weil der Prüfungsrahmen im vorliegenden Verfahren auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2008 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Bebauungsplan 1989 stehe dem Vorhaben entgegen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt. Ein fehlendes Ausfertigungsdatum beeinflusse die Wirksamkeit des Plans nicht. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 15. März 1989, dass die am Schluss des Protokolls vorhandenen Unterschriften Anfang April 1989 erfolgt seien. Damit lasse sich die Ausfertigung zeitlich präzise nachvollziehen, was zusätzlich ein Auszug der Niederschrift über die Ratssitzung bestätige, die eine Stadtoberinspektorin am 11. April 1989 unterzeichnet habe. Eine erneute Ausfertigung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich gewesen, weil er nicht nachträglich geändert worden sei. Die textliche Festsetzung A.3 sei lediglich klargestellt worden. Der Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1 Nr. 5 sei rechtmäßig, weil aufgrund der vorhandenen Grünflächen und der begrenzten Erschließungsstraßen großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht hätten aufgenommen werden können. Abwägungsmängel seien nicht ersichtlich. Der Tierbestand des Hofs G. habe natürlichen Schwankungen unterlegen. Es sei davon auszugehen, dass die in das Geruchsgutachten eingeflossenen Tierbestandszahlen korrekt seien. Das Gutachten sei nicht die einzige Abwägungsgrundlage gewesen; dem Rat hätten noch andere Stellungnahmen vorgelegen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 34 BauGB zulässig. Der vorhandene Gebäudebestand des landwirtschaftlichen Betriebs G. lasse eine Aufstockung auf bis zu 100 produzierende Sauen zu, zumal der früher für die Rinderhaltung genutzte Stall nun auch für die Schweinehaltung genutzt werden könne. Es handele sich dabei um konkrete, durch den faktischen Baubestand eröffnete Entwicklungsmöglichkeiten. Schließlich führt die Beklagte drei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks in das Verfahren ein: Ausweislich einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 hielt der landwirtschaftliche Betrieb G. bis ins Jahr 2010 ca. 38 Sauen und betrieb eine Mastschweineproduktion mit ca. 200 Mastplätzen. Die Schweinehaltung sei letztes Jahr vorübergehend eingestellt worden. Der Kreis T. erklärte unter dem 7. Februar 2011, bei einem unveränderten Viehbestand beziehungsweise einem weiterbestehenden Bestandsschutz auf der Hofstelle G. sei das Vorhabengrundstück nach wie vor als konfliktträchtig einzustufen. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Februar 2011 teilte der Kreis T. mit, das Vorhabengrundstück befinde sich nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des P1. Bachs. Allerdings liege die Fläche nach Berechnungen eines Ingenieurbüros, die vor wenigen Jahren im Rahmen des Ausbaus des P1. Bachs angestellt worden seien, im Überschwemmungsgebiet. Derzeit habe die Bezirksregierung B. als für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zuständige Behörde eine neue Berechnung des Überschwemmungsgebiets in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieser Berechnung liege noch nicht vor. Der Berichterstatter des Senats hat das Vorhabengrundstück und dessen nähere Umgebung am 20. Dezember 2010 in Augenschein genommen. Anlässlich des Ortstermins erklärte die Vertreterin der Beklagten, die Ehefrau des Landwirts G. habe gesprächsweise angegeben, die Tierhaltung zur Zeit aufgegeben und sich auf die Produktion von Speisekartoffeln spezialisiert zu haben. Die letzten Tiere seien im November 2010 weggegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des von ihm beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 273. Gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf die sich der Vorbescheid beziehen soll, nicht entgegenstehen. Danach hat die Beklagte dem Kläger den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, weil dem zur Vorbescheidung gestellten Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans 1989 stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan unwirksam ist (dazu I.). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher an dem Vorgängerbebauungsplan 1976 zu messen; dessen Festsetzungen widersprechen dem Vorhaben nicht (dazu II.). Wäre der Bebauungsplan 1976 unwirksam, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens anhand des Maßstabs des § 34 BauGB zu beurteilen. Danach wäre das Vorhaben ebenfalls bauplanungsrechtlich zulässig (dazu III.). I. Der Bebauungsplan 1989 ist unwirksam. Dem im Streit stehenden Vorhaben des Klägers kann daher nicht entgegengehalten werden, dass dieser Bebauungsplan das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, auf der nur landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Dabei mag dahinstehen, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist, insbesondere ob die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses - wie es rechtsstaatlich geboten ist - zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 = juris Rn. 4, und vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3. Hiergegen könnte sprechen, dass die Unterschrift des seinerzeitigen Bürgermeisters der Beklagten auf der Planurkunde, mit der er bestätigt, dass der Rat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am 15. März 1989 als Satzung beschlossen hat, nicht mit einer Datumsangabe versehen ist. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es allerdings mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben, wenn - wie hier - eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, juris Rn. 58, vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE -, juris Rn. 35, vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 58, vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667 = juris Rn. 43, vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 = juris Rn. 15, und vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357 = juris Rn. 13. Eine Datumsangabe ist dazu nicht notwendig. Zum Nachweis, dass die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan stattgefunden hat, wird aber regelmäßig eine Datierung erforderlich sein. Nur so lässt sich bereits anhand der Planurkunde zweifelsfrei nachvollziehen, dass die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss und vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. Juni 2009 - 3 C 2212/08.N -, BRS 74 Nr. 42 = juris Rn. 27; Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 = juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 21. April 1998 - 1 K 1087/96 -, BRS 60 Nr. 40 = juris Rn. 18 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18.89 -, BRS 49 Nr. 20 = juris Rn. 21; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Loseblatt, Stand Oktober 2004, § 10 Rn. 173; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand September 2007, § 10 Rn. 104; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 10 Rn. 34. Das Fehlen eines Datums muss aber nicht notwendig zu einem Verkündungsmangel führen, soweit aufgrund sonstiger eindeutiger Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung und an der Beachtung der zeitlichen Abfolge Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung ausgeschlossen wird. Vgl. insoweit Bay. VGH, Urteile vom 5. Februar 2009 - 1 N 07.2713 -, juris Rn. 37, und vom 18. November 1991 - 14 N 89.1153 -, BRS 54 Nr. 32 = juris Rn. 62.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19. September 2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 34, vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, BRS 50 Nr. 10 = juris Rn. 22; Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 = juris Rn. 27; Nds. OVG, Urteil vom 14. Juli 1993 - 1 L 6230/92 -, BRS 55 Nr. 59 = juris Rn. 23. Dies könnte hier mit Blick darauf zu erwägen sein, dass vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans 1989 das Anzeigeverfahren beim Regierungspräsidenten B. durchlaufen worden ist, in dessen Rahmen dem Regierungspräsidenten der ausgefertigte Bebauungsplan vorgelegen haben dürfte. Dessen ungeachtet greifen jedenfalls die materiellen Einwände des Klägers gegen den Bebauungsplan 1989 hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Abwägungsfehler durch. Der Bebauungsplan 1989 leidet an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Er verstößt gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 6 BauGB in der hier maßgebenden (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ab dem 1. Juli 1987 gültigen (alten) Fassung (a. F.) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191). 1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139 (jeweils zu § 1 Abs. 7 BauGB). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Beklagte verstoßen. Sie hat die von der Planung berührten Belange des Immissionsschutzes im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB a. F., der landwirtschaftlichen Betriebsführung sowie des anderweitigen planbetroffenen privaten Eigentums nicht ausreichend ermittelt, nicht zutreffend gewichtet und demgemäß nicht zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Entschließt sich eine Gemeinde - wie hier - den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung und gewisse Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern und will sie zugleich Konfliktsituationen mit einer heranrückenden Wohnbebauung - hier insbesondere auf dem Vorhabengrundstück - vermeiden, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Mai 2008 - 3 S 2602/06 -, juris Rn. 23. Die Abschätzung der Geruchsimmissionen kann sich dabei an der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" von Juni 1986 orientieren. Diese Richtlinie beruht auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen. Sie enthalten in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung, die unter anderem danach differenziert, ob ein Wohnbauvorhaben in einem dörflich geprägten Gebiet oder in einem sonstigen Baugebiet verwirklicht werden soll. Grundlage für die Bemessung des Abstands nach dieser Richtlinie und die Bewertung der Einflussfaktoren sind Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenentfernung ermittelt wurde. Bei einer bestimmten Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik wurde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße derjenige Abstand eines Betriebes festgestellt, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmals wahrnehmbar ist. Die Richtlinie bewertet die Hauptfaktoren einer Tierhaltung, welche die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen. Für die einzelnen maßgeblichen Kriterien werden Punkte vergeben. Aus der Punktzahl, die der jeweils in Rede stehende Betrieb nach seiner konkreten Ausgestaltung erzielt, lässt sich bezogen auf die Größe des Tierbestands anhand einer Tabelle der Mindestabstand ablesen, bei dessen Überschreitung regelmäßig mit wahrnehmbaren Geruchimmissionen der Tierhaltung zu rechnen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung störend wirken und als Belästigung zu werten sind. Nach Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 ist bei einer Unterschreitung der Mindestabstände nach Bild 21 und im Nahbereich eines Schweinestalls von unter 100 m aber eine Sonderbeurteilung erforderlich. Die Richtlinie geht davon aus, dass die Abstandswerte im Bild 21 noch keine abschließende Beurteilung der Geruchsimmissionen ermöglichen, denen die Nachbarschaft ausgesetzt ist. Die Werte sind unter typisierender Vorgabe bestimmter Merkmale zur Bestimmung des Abstands, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist, zuzüglich eines Sicherheitsabstands gewonnen worden und erhalten nur die Aussage, dass es oberhalb der Schwellenwerte "keine Probleme" gibt (vgl. Nr. 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3471). Für den Fall der Unterschreitung der Mindestabstände und auch im Nahbereich von unter 100 m fordert die VDI-Richtlinie 3471 hingegen eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse. Die Erforderlichkeit der Sonderbeurteilung im Nahbereich von unter 100 m zeigt, dass bei einer Unterschreitung der Mindestabstände weder von der regelmäßigen Annahme unzumutbarer Belästigungen noch von der gegenteiligen Annahme ausgegangen werden kann, sondern dass eine Immissionsbewertung nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten getroffen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris Rn. 59, und vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7 = juris Rn. 23 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 22. Juni 2004 - 4 N 3442/99 -, BRS 67 Nr. 31 = juris Rn. 65, und vom 26. Februar 2004 - 3 N 739/02 -, BRS 67 Nr. 32 = juris Rn. 43. In die Abwägung eingestellt werden können des Weiteren - auch im Kontext der prognostischen Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen - landwirtschaftliche Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen. Abwägungsbeachtlich ist dabei nicht nur das Interesse des Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestands, sondern auch sein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt. Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 6, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 18, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, juris Rn. 110, vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris Rn. 31, und vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE -, BRS 63 Nr. 9 = juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 1 KN 128/03 -, NuR 2005, 595 = juris Rn. 33. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte die Geruchsimmissionssituation nicht ausreichend ermittelt und sie infolgedessen nicht ihrem objektivem Gewicht entsprechend bei der Abwägung berücksichtigt. Die Beklagte konnte daher keinen angemessenen Ausgleich zwischen den landwirtschaftlichen Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen auf der einen und den anderweitigen Grundstückseigentümerinteressen auf der anderen Seite erzielen. Insbesondere die Aufhebung der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks und seine Ausweisung ausschließlich als Fläche für die Landwirtschaft stellt sich als unverhältnismäßig dar. Die Beklagte hat zur Beurteilung der Geruchsimmissionssituation ein Gutachten in Auftrag gegeben, das der Sachverständige, Herr Dr.-Ing. T1. , am 25. August 1986 vorgelegt hat. Dieses Gutachten weist jedoch durchgreifende methodische Schwächen auf und bildet auch ansonsten keine tragfähige Grundlage für die Abwägungsentscheidung der Beklagten. Der Gutachter hat im Plangebiet insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe N. , G. und T2. in den Blick genommen. Er ist davon ausgegangen, dass der Landwirt N. 59 Rinder inklusive Nachzucht halte und eine Betriebserweiterung auf absehbare Zeit nicht vorhabe, dass der - dem Vorhabengrundstück benachbarte - Landwirt G. 45 Rinder sowie 70 produzierende Sauen, jeweils einschließlich Nachzucht, halte und ebenfalls eine Betriebserweiterung auf seiner Hofstelle nicht beabsichtigte und dass der Landwirt T2. zur Zeit der Begutachtung - außer einigen Pferden - keine Tiere halte, aber seit einigen Jahren ein genehmigter Bauantrag für 160 Mastschweineplätze vorliege. Auf dem Hof T2. könne in den vorhandenen Gebäuden ein Mastschweinestall mit ca. 500 Plätzen eingebaut werden. Mit diesen Ausgangsdaten errechnet der Gutachter unter Zuhilfenahme der VDI-Richtlinie 3471 die für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb Platz greifenden Geruchsschwellenabstände. Der Geruchsschwellenabstand betrage für den landwirtschaftlichen Betrieb N. mit seinen 120 Mastbullen 55 m, für den Betrieb G. mit 45 Rindern und 100 produzierenden Sauen 68 m sowie für den Betrieb T2. mit 500 Mastschweinen 95 m. Ein erster methodischer Fehler des Geruchsgutachtens liegt darin, dass es die VDI-Richtlinie 3471 im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Betriebe N. und G. auch insoweit für die Abstandsberechnung fruchtbar macht, als diese Aussagen zur Rinderhaltung tätigen will. Die Bewertungsmaßstäbe der VDI-Richtlinie 3471 dürfen auf die Rinderhaltung nicht schematisch übertragen werden. Zum einen ist die Geruchsintensität von Emissionen aus der Rinderhaltung erheblich geringer als diejenige der Schweinehaltung, weshalb die Akzeptanz gegenüber Gerüchen aus der Rinderhaltung gemeinhin größer ist. Zum anderen gibt es - anders als nach der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL, die Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten vorsieht - keinen gesicherten Umrechnungsmaßstab, der die Übertragung der Berechnungen nach der VDI-Richtlinie 3471 auf die Rinderhaltung ohne Weiteres erlaubte. Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 28. Oktober 1993 - 1 L 95/92 -, juris Rn. 46 f. (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6 = juris Rn. 3); Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 -, BRS 55 Nr. 82 = juris Rn. 2. Da das Gutachten vom 25. August 1986 die VDI-Richtlinie 3471 mit Rücksicht auf die Betriebe G. und N. schematisch und zudem mit einem nicht näher erläuterten Umrechnungsschlüssel auf die Rinderhaltung transponiert, kann es die Geruchsimmissionssituation, die von der jeweiligen Tierhaltung ausgeht, nicht in für die Abwägung aussagekräftiger Weise abbilden. Ein weiterer durchschlagender Mangel des Gutachtens ist, dass es namentlich im Hinblick auf das Vorhabengrundstück an einer Sonderbeurteilung nach Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 ermangelt, obwohl der errechnete Geruchsschwellenabstand insoweit weniger als 100 m beträgt. Auf S. 6 f. des Gutachtens heißt es lediglich, dass der landwirtschaftliche Betrieb G. einen Emissionsbereich von 68 m um seinen Emissionsschwerpunkt benötige und dass das Vorhabengrundstück wegen der möglichen Emissionen dieses Betriebs für eine Wohnbebauung nicht geeignet sei. Die in Nr. 3.2.3.4 Satz 2 der VDI-Richtlinie 3471 genannten, die Sonderbeurteilung leitenden Kriterien der einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, der besonderen atmosphärischen Bedingungen und der speziellen Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation bleiben außer Betracht. Da nach der VDI-Richtlinie 3471 bei einer Unterschreitung der Mindestabstände weder von der regelmäßigen Annahme unzumutbarer Geruchsbelästigungen noch von der gegenteiligen Annahme ausgegangen werden kann, sondern eine Geruchsimmissionsbewertung nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten getroffen werden kann, ist das Gutachten vom 25. August 1986 für die Einschätzung der Geruchsimmissionssituation im Nahbereich unter 100 m letztlich unergiebig. Schließlich hat der Gutachter seiner Berechnung Erweiterungsabsichten der betrachteten landwirtschaftlichen Betriebe zugrunde gelegt, die nicht abwägungsrelevant sind und daher in eine Geruchsimmissionsprognose, welche die Grundlage für eine bauleitplanerische Abwägungsentscheidung bilden soll, nicht hätten eingehen dürfen. Dies gilt in Sonderheit für den landwirtschaftlichen Betrieb G. , der zum Zeitpunkt der Begutachtung erklärtermaßen (siehe S. 2 des Gutachtens) keine konkreten Erweiterungsabsichten hegte. Bloß theoretische Erweiterungsmöglichkeiten sind indessen bei der Abwägung nicht berücksichtigungsfähig und können damit auch nicht die Grundlage einer Prognose abgeben, auf welche die planerische Entscheidung aufgebaut werden soll. Die aufgezeigten methodischen Mängel des Gutachtens vom 25. August 1986, deren Verzahnung mit der Abwägungsentscheidung schon angedeutet worden ist, machen die Abwägung in ihrem Ergebnis fehlerhaft. Indem sich der Rat der Beklagten bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 1989 vor allem auch hinsichtlich der Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft maßgeblich auf das - wie gezeigt - nicht aussagekräftige Geruchsgutachten stützte, verfehlte er einen angemessenen Interessenausgleich nicht zuletzt zwischen den landwirtschaftlichen Betriebsinteressen und dem Eigentümerinteresse an einer Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks. In das letztere greift die Planung unverhältnismäßig ein. Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 1) ist das Gutachten des Herrn Dr.-Ing. T1. vom 25. August 1986 die Basis für die Festsetzungen des Bebauungsplans 1989. In der dokumentierten Abwägung wird unter Nr. 1.2 - neben dem allgemeinen Hinweis, dass im Rahmen einer früheren Beteiligung das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, die Landwirtschaftskammer X. -M2. und der Regierungspräsident B. Bedenken gegen eine Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück geäußert hätten - ausgeführt, nach Auffassung des Gutachters müssten zukünftige Wohnhäuser in dem Bereich östlich des landwirtschaftlichen Betriebs G. auf die vorhandenen und zukünftigen Nutzungen der landwirtschaftlichen Grundstücke Rücksicht nehmen. Für den landwirtschaftlichen Betrieb G. habe das Gutachten einen Abstand von 68 m berechnet, so dass das Vorhabengrundstück für eine künftig e Wohnbebauung nicht sinnvoll erscheine. Daher sei dessen Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft gerechtfertigt. Neben der Sicherung des Betriebs G. mit den geplanten Erweiterungsmöglichkeiten solle insgesamt die vorhandene ländliche Siedlungsstruktur geschützt und eine Umwandlung in ein mehr dem Wohnen dienendes Gebiet verhindert werden. Mit diesen Erwägungen berücksichtigt die Beklagte die Eigentümerinteressen insbesondere an der Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks nicht angemessen. Die Beklagte macht sich die - was die Erweiterungsinteressen der landwirtschaftlichen Betriebe im Plangebiet anbetrifft - nicht abwägungsrelevanten Prämissen sowie die unzureichenden Feststellungen des Gutachtens vom 25. August 1986 zu eigen und vermag bereits deswegen einen angemessenen Interessenausgleich nicht zu erreichen. Dass das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt T. unter dem 19. Dezember 1985 und der Regierungspräsident B. unter dem 7. Januar 1986 im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans 1976 aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes Bedenken gegen die Beibehaltung der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Vorhabengrundstück äußerten, verleiht den von der Beklagten vorgezogenen (Erweiterungs-)Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe kein zusätzliches Gewicht. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt T. und der Regierungspräsident B. bezogen sich allgemein auf die VDI-Richtlinie 3471 und stützten ihre Einschätzung damit ebenfalls nicht auf eine Sonderbeurteilung der Geruchsimmissionssituation im Nahbereich. Ihre Stellungnahmen beschreiben den Immissionskonflikt mithin nicht präziser als es das Geruchsgutachten vom 25. August 1986 tut. Die Beklagte zieht bei ihrer Abwägung infolgedessen weder in Betracht, wie sich der Geruchsimmissionskonflikt im Nahbereich auf dem Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkret darstellt noch bedenkt sie, dass der Landwirt G. keine konkreten - abwägungsrelevanten - Erweiterungsinteressen benannt hat. Bei dieser Sachlage hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, nach anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen, anstatt dem Vorhabengrundstück das durch den Vorgängerbebauungsplan 1976 eingeräumte Baurecht gänzlich zu entziehen. Ansätze dazu wären eine Ausweisung des Vorhabengrundstücks als "MD 2" nebst einer der textlichen Festsetzung A.7 nachgebildeten immissionsschutzrechtlichen Maßnahme, die den Immissionskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb G. und dem Vorhabengrundstück austariert, oder eine Ausweisung als "MD 1", welche dem Vorhabengrundstück alle im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen mit Ausnahme des "sonstigen Wohnens" belassen hätte, gewesen. Dass die Beklagte in der Konfliktsituation zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb G. und dem Vorhabengrundstück eine derartige planerische Lösung nicht erwogen hat, obwohl im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach dem Gutachten vom 25. August 1986 von dem Betrieb G. keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen (siehe dort S. 7), lässt die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft werden. 2. Der Abwägungsfehler ist beachtlich und kann auch vom Kläger noch geltend gemacht werden. a) Ob ein Abwägungsfehler beachtlich ist, richtet sich nach den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB. Dies gilt sowohl für ein Normenkontrollverfahren als auch für eine Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans, wie sie im vorliegenden Verfahren stattfindet. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -BRS 63 Nr. 166 = juris Rn. 31, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der aufgezeigte Abwägungsfehler unterfällt nicht der - nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB anwendbaren - Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Es handelt sich bei ihm nicht um einen auf einer Verletzung von Verfahren- und Formvorschriften beruhenden Fehler, weil entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden wären und der Mangel nicht offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens ohne Einfluss gewesen wäre. Wie dargelegt, hat der die "äußere" Seite des Abwägungsvorgangs betreffende und damit offensichtliche Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation das Abwägungsergebnis beeinflusst. Dieses stellt sich zudem selbst als fehlerhaft dar. Der Abwägungsfehler kann damit auch nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich sein. Er ist weiterhin nicht nach den über § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzuwendenden Vorgängerregelungen der genannten Vorschriften (§ 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.) unbeachtlich. Diese betreffen ebenfalls nur eine - hier nicht gegebene - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang, die nicht offensichtlich und/oder nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. b) Der Kläger kann den Abwägungsfehler auch noch geltend machen. Gemäß dem aufgrund von § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB anzuwendenden § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. rügeberechtigt ist jedermann. Eine ordnungsgemäß und fristgerecht geltend gemachte Rüge eines Abwägungsfehlers bewirkt, dass der gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren grundsätzlich beachtlich ist und dort von dem jeweiligen Antragsteller beziehungsweise Kläger geltend gemacht werden kann. Die Rüge wirkt zeitlich unbeschränkt; sie kann wegen ihrer sowohl subjektiv- als auch objektiv-rechtlichen Zwecksetzung nicht wirksam mit der Folge zurückgenommen werden, dass sie als nicht erhoben anzusehen wäre. Sie dient nicht nur der Wahrung subjektiv-öffentlicher Rechte betroffener Bürger, die ihre individuellen Interessen verfolgen wollen. Die Geltendmachung eines Abwägungsfehlers dient gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an ordnungsgemäß zustande gekommenen und abwägungsfehlerfreien Plänen. Wird die Gemeinde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf mögliche Fehler aufmerksam gemacht, hat sich der öffentliche Zweck der Rüge verwirklicht. Sie ist einer späteren Disposition durch einen Einzelnen entzogen und kann nicht mehr durch diesen aus der Welt geschafft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5 (zur absoluten Wirkung der Fehlerrüge); Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 4 und 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand März 2007, § 215 Rn. 27 und 30. Wegen ihrer inter-omnes-Wirkung kann das Recht zur Geltendmachung eines Abwägungsfehlers im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. allenfalls in Ausnahmefällen - personenbezogen - verwirkt sein. Eine Verwirkung setzt - anknüpfend an das Verhalten eines bestimmten Einwenders - voraus, dass seit der Möglichkeit der (erneuten) Geltendmachung der Rüge durch den jeweiligen Einwender eine längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung durch den betreffenden Einwender als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1122 = juris Rn. 19, Beschlüsse vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4, vom 9. November 1990 - 4 NB 35.90 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, BRS 49 Nr. 42 = juris Rn. 2 (jeweils zur Verwirkung des Antragsrechts nach § 47 VwGO). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger den Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. noch geltend machen. Seine Mutter hatte den in Rede stehenden Abwägungsfehler mit Schreiben vom 17. April 1990 ordnungsgemäß und innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. gegenüber der Beklagten gerügt und zudem am 13. November 1992 einen diesbezüglichen Normenkontrollantrag gestellt. Dass die Mutter des Klägers den besagten Normenkontrollantrag unter dem 8. Februar 1996 zurücknahm, führt nach dem zuvor Gesagten mit Blick auf den öffentlichen Zweck der Rüge nicht zu deren Wegfall, so dass der Kläger heute an diese Rüge anschließen kann. Der Kläger hat das Recht zur Geltendmachung des Abwägungsfehlers nicht verwirkt. Dies folgt bereits daraus, dass nicht er es war, der die Rüge im Jahr 1990 erhob und den Normenkontrollantrag im Jahr 1996 zurücknahm. Für eine personenbezogen zu betrachtende Verwirkung des Rügerechts gerade durch den Kläger fehlt es damit an einem Anknüpfungspunkt, der auf seinem eigenen Verhalten beruht. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor; insbesondere fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Der nach dem Erörterungstermin vom 5. Februar 1996 mit Schriftsatz vom 8. Februar 1996 erklärten Rücknahme des Normenkontrollantrags durch die Mutter des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Bebauungsplan 1989 nunmehr ersatzlos fallen lasse und zu keiner Zeit wiederaufgreifen werde. Ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten, die Mutter des Klägers werde gegen den Bebauungsplan 1989 hernach nicht mehr vorgehen, konnte sich aufgrund dessen nicht bilden. Da der Kläger den Abwägungsfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. geltend machen kann, kann offen bleiben, ob die Bestimmung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie der Geltendmachung eines Fehlers im Abwägungsergebnis - wie er hier in Rede ist - ohnehin nicht entgegensteht. Offen gelassen auch von BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 10, siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38 Nr. 37 = juris Rn 28 (zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979); zum Diskussionsstand: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand März 2007, § 215 Rn. 77 ff. II. Nachdem der Bebauungsplan 1989 unwirksam ist, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an dem Vorgängerbebauungsplan 1976 zu messen (dazu 1.). Dessen Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen (dazu 2.). 1. Wenn eine Gemeinde ihre Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, muss die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit verlieren. Dies erfordert keinen darauf gerichteten besonderen Willensentschluss der Gemeinde. Vielmehr gilt - wie in der übrigen Rechtsordnung - der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Das gewünschte und auch gebotene Ergebnis der Widerspruchsfreiheit planerischer Festsetzungen wird durch die Rechtsfolge dieser ungeschriebenen Rechtsregel erreicht. Der alte Bebauungsplan verliert seine frühere rechtliche Wirkung, weil diese für alle Arten von Normsetzung geltende Rechtsregel dies als Rechtsfolge setzt, nicht aber, weil ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtslage ist damit Rechnung getragen. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann kann die Rechtsfolge, welche die angeführte Kollisionsregel angibt - also die Derogation des früheren Rechts - allerdings nicht eintreten. Das hat zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 100, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 8. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 102. Daran fehlt es hier. Dass die Beklagte nach dem Aufstellungsbeschluss vom 23. April 1986 und der Planbegründung zu urteilen neben der Neuaufstellung des Bebauungsplans die Aufhebung des alten Plans intendiert haben mag, ändert nichts daran, dass ihr Rat einen dahingehenden Beschluss - der sich seinerseits an den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 BauGB messen lassen müsste - nicht gefasst hat. 2. a) Nach dem Bebauungsplan 1976 ist das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben zulässig. Dieser Bebauungsplan setzt das Vorhabengrundstück als Dorfgebiet fest, in dem gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 auch Wohngebäude zulässig sind. Zudem weist der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück überbaubare Grundstücksflächen aus, die von dem geplanten Wohngebäude nicht überschritten werden. Das Gebäude entspricht auch hinsichtlich seiner zweigeschossigen Ausführungsweise den Vorgaben des Bebauungsplans 1976. Dass die in dem mit der Ergänzung des Vorbescheidsantrags vom 18. Februar 2007 vorgelegten Lageplan eingezeichnete Garage außerhalb der von dem Bebauungsplan 1976 auf dem Vorhabengrundstück festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden soll, macht das Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich unzulässig. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans 1976 sind Garagen in allen Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. b) Der Bebauungsplan 1976 ist nicht, soweit er das Vorhabengrundstück als Dorfgebiet mit überbaubarer Grundstücksfläche ausweist, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil das Vorhabengrundstück nunmehr in einem faktischen Überschwemmungsgebiet läge. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2 = juris Rn. 7, Urteile vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41, vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = BRS 60 Nr. 43 = juris Rn. 16, und vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = NJW 1977, 2325 = juris Rn. 32. Eine solche Situation ist hier nicht eingetreten. Ein Bebauungsplan kann auch dann funktionslos werden, wenn eine von ihm als bebaubar ausgewiesene Fläche durch den Hochwasserabfluss eines Gewässers - verstanden als zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser (vgl. § 72 WHG) - in ein Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG - also ein Gebiet zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern oder ein sonstiges Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht wird - gerät. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, der § 78 Abs. 6 WHG zufolge für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend gilt, ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten prinzipiell untersagt. Der Hochwasserschutz kann es damit aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse gebieten, ein Grundstück von Bebauung freizuhalten, so dass die Aufrechterhaltung einer Festsetzung, die dieser Anforderung nicht mehr genügt, weil sie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet Bebauung erlaubt, unter Umständen nicht mehr vertretbar sein kann. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986.08 -, NVwZ-RR 2010, 960 = juris Rn. 35. Dem entspricht, dass die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets auf der Ebene der Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB - die § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Grundsatz untersagt - die Verfahrenslast von der Baugenehmigungsbehörde, die sich zunächst auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berufen kann und nicht nachweisen muss, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen, auf den Eigentümer verschiebt, der darzutun hat, dass eine Bebauung des Grundstücks trotz der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283 = BRS 67 Nr. 39 = juris Rn. 22. Allerdings hat die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht stets und notwendig dessen (partielle) Funktionslosigkeit zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass die zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unter im Einzelnen benannten Voraussetzungen zulassen kann. Auf der Ebene der Anlagenzulassung korrespondiert dieser Ausnahmemöglichkeit § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, demzufolge die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen kann, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird (Nr. 1), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr. 4) oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Ausgehend hiervon ist der Bebauungsplan 1976 nicht funktionslos geworden, soweit er für das Vorhabengrundstück überbaubare Flächen vorsieht. Eine Verwirklichung dieser Festsetzung ist nicht aus Gründen des Hochwasserschutzes auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Das Vorhabengrundstück liegt derzeit nicht in einem festgesetzten oder in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des P1. Bachs, weshalb keine Vermutung dafür streitet, dass die Errichtung von Bauvorhaben in diesem Bereich wegen der Vorgaben des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG schlechthin nicht mehr vertretbar wäre. Im Übrigen würde auch die förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets, welches das Vorhabengrundstück ganz oder teilweise erfasste, noch nicht notwendig zur (teilweisen) Funktionslosigkeit des Bebauungsplans 1976 führen, weil dann der Frage nachzugehen bliebe, ob eine Bebauung des Vorhabengrundstücks aufgrund von § 78 Abs. 2 WHG oder § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ausnahmsweise zulässig sein könnte. III. Wäre der Bebauungsplan 1976 unwirksam, wäre das streitgegenständliche Vorhaben im Übrigen auch nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. 1. § 34 BauGB ist anwendbar, weil sich das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils P. befindet. Entscheidend für das Bestehen eines für die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17, und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 84. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB (sog. "Außenbereich im Innenbereich"). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 86. Dies trifft auf das Vorhabengrundstück nicht zu. Es liegt - nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 20. Dezember 2010 gewonnen und den er den übrigen Mitgliedern des Senats anhand von Lichtbildern veranschaulicht hat - inmitten des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils P. . Dieser vermittelt einen Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Karree zwischen dem F.-----weg im Norden und Westen, der B1. I.---straße im Süden und dem M.---weg im Osten ist von dichter Bebauung geprägt. Neben den landwirtschaftlichen Betrieben G. und N. befinden sich in diesem Karree etliche Wohnhäuser, die nördlich der B1. I.---straße und westlich des M1.---wegs angesiedelt sind. Diese Bebauungsschnur endet erst unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks. Sie findet ihr Pendant in dem Geviert östlich des M1.---wegs , das im Norden und Osten von der Straße "Im T3. " und im Süden wiederum von der Fortsetzung der B1. I.---straße begrenzt wird. Auch dort zieht sich beginnend auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite des M1.---wegs ein von Wohnhäusern geprägter Bebauungszusammenhang an der gesamten südlichen Seite der Straße "J. T3. " entlang. Bebauung findet sich überdies nicht nur innerhalb der beiden erwähnten Straßengevierte, sondern überdies etwa auch in geschlossener Abfolge nördlich des F1.-----wegs bis zu dessen Kreuzung mit dem M.---weg , an der das Vorhabengrundstück ebenfalls anliegt. In diesen Gesamtbebauungszusammenhang ist das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass es als zwangslose Fortführung der südlich von ihm endenden Bebauung erscheint, deren Zusammenhang mit der Bebauung nördlich des F1.-----wegs durch die Errichtung von Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück komplettiert würde. Das etwa 88 m breite und 27 m tiefe Vorhabengrundstück erreicht auch nicht zusammen mit der sich südlich anschließenden unbebauten Teilfläche des Flurstücks 276 eine solche Größe, dass der Betrachter annehmen könnte, es handele sich um der Bebauung grundsätzlich entzogenen Außenbereich. 2. Das Vorhaben des Klägers ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als sonstiges Wohngebäude in einem faktischen Dorfgebiet zulässig. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Einen solchen Gebietscharakter trägt die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks. Sieht man als nähere Umgebung das Plangebiet des (unwirksamen) Bebauungsplans 1989 an, befinden sich dort vier landwirtschaftliche Betriebe und ansonsten - über das gesamte Plangebiet verteilt in der eben dargestellten Struktur - Wohnbebauung. Insgesamt zeichnet sich das Plangebiet damit - auch ausweislich der Wahrnehmungen des Berichterstatters des Senats anlässlich des Ortstermins am 20. Dezember 2010 - durch eine dörfliche Struktur aus, die - auch, was die Durchmischung der Bebauung durch landwirtschaftliche Betriebe und Wohnnutzung anbelangt - dem Leitbild des § 5 BauNVO entspricht. 3. Die beabsichtigte Wohnnutzung wäre in dem faktischen Dorfgebiet des Ortsteils P. auch nicht ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen das gleichermaßen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wie in dem über § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB anwendbaren § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 = juris Rn. 4, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 17, und vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 32. Welches Maß an Rücksichtnahme das Rücksichtnahmegebot dem Vorhabenträger abverlangt, richtet sich nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Die Eigenart der näheren Umgebung bildet den für das Einfügen maßgeblichen Bezugsrahmen. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen in dieser Hinsicht keine Sonderstellung ein. Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 25 und 27. Wie weit das Spektrum der zu berücksichtigenden potentiellen Nutzungsvarianten reicht, richtet sich nicht allein danach, welche Nutzungsweise dem Betriebsinhaber nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 27. Dies gilt auch in einem - wie hier unter der Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 1976 - faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO. § 5 Abs. 2 BauNVO lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte in einem (faktischen) Dorfgebiet von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind. Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich nur darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern an potentiellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen zu orientieren hat. Standortsicherheit gewährleistet § 5 Abs. 1 BauNVO dadurch, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Vorrangstellung unabhängig davon, wie sich die Verhältnisse in ihrem Umfeld entwickeln, ungeschmälert genießen können. Dies schließt das Recht ein, zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, die zu zusätzlichen Anforderungen aus Gründen des Immissionsschutzes führen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 32. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Wohnbauvorhaben des Klägers nicht als gegenüber dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb G. rücksichtlos. Nach der Mitteilung der Beklagten im Ortstermin am 20. Dezember 2010 und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-X. vom 9. Februar 2011 hat der Landwirt G. seine Tierhaltung, die zuletzt nur noch aus einer Schweinehaltung bestand, eingestellt. Auch wenn der durch die genehmigten Schweineställe hinsichtlich der Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz allein dadurch zur Zeit noch nicht erloschen sein dürfte, vgl. zu dem dazu entwickelten "Zeitmodell": BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, BRS 71 Nr. 113 = juris Rn. 4 f., Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 15, träfe die Realisierung des Wohnbauvorhabens des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb G. nicht rücksichtslos. Zum einen besteht gegenwärtig kein Immissionskonflikt, weil der Landwirt G. keine Tiere hält und sein Betrieb daher auch keine wesentlichen Geruchsimmissionen hervorruft. Aber auch bei einer Wiederaufnahme der Tierhaltung hätte der landwirtschaftliche Betrieb G. aufgrund des Vorhabens des Klägers keine zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu gewärtigen. Anhaltspunkte dafür beinhaltet das Geruchsimmissionsgutachten des Herrn Dr.-Ing. T1. vom 25. August 1986. Es enthält die - von den dargelegten methodischen Mängeln nicht beeinträchtigte - Aussage, dass eine Haltung von 45 Rindern und 70 produzierenden Sauen im landwirtschaftlichen Betrieb G. nicht zu Immissionskonflikten mit der Nachbarschaft führe. Die Ställe würden mit viel Einstreu betrieben und benötigten deshalb keine Zwangsentlüftung. Geht man davon aus, dass der Landwirt G. oder ein Hofnachfolger die Tierhaltung in diesem Umfang und unter diesen Betriebsbedingungen wieder begänne, ist nicht ersichtlich, dass das dann errichtete Wohnbauvorhaben des Klägers von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen wäre. Dafür spricht auch, dass die vorhandenen und genehmigten Stallgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs G. sich im südöstlichen Bereich der Hofstelle und damit auf der von dem Vorhabengrundstück abgewandten Grundstücksseite des Hofs befinden. Dass der landwirtschaftliche Betrieb G. die Tierhaltung wieder aufnehmen und deutlich über den Bestand des Jahres 1986 hinaus erweitern könnte, ist bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht zu berücksichtigen, weil sich das Maß der Rücksichtnahme an den gegenwärtigen (genehmigten) und nicht an den potentiellen Nutzungsverhältnissen zu orientieren hat. Des Weiteren ist eine Betriebserweiterung über den Bestand von 1986 hinaus nach dem aktuellen Sachstand eine bloß theoretische Option. Schon im Jahr 1986 erklärte der Landwirt G. gegenüber dem Gutachter Dr.-Ing. T1. , keine Erweiterungsabsicht zu haben. Danach gibt es keinen Anhalt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb G. in absehbarer Zeit eine Tierhaltung unternehmen könnte, die einen Konfliktgrad erreichte, der Rücksichtnahmepflichten gegenüber der benachbarten Wohnbebauung auslöste. Zum anderen würde nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück keine zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb G. in Lauf setzen können. Auf der dem landwirtschaftlichen Betrieb G. unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite nördlich des F1.-----wegs befinden sich - wie erwähnt - bereits Wohnhäuser. Diese liegen näher an dem landwirtschaftlichen Betrieb G. als das streitgegenständliche Vorhaben. Dessen Hinzutreten würde den bei einer Tierhaltung durch den landwirtschaftlichen Betrieb G. womöglich entstehenden Geruchsimmissionskonflikt demnach nicht verschärfen und könnte für etwaige zusätzliche immissionsschutzrechtliche Forderungen gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb aus Rücksichtnahme zugunsten der Wohnnutzung nicht ursächlich sein. 4. Das klägerische Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des ebenfalls zur Überprüfung gestellten Maßes der baulichen Nutzung – Anzahl der Vollgeschosse sowie der überbaubaren Grundstücksfläche unter dem Aspekt der Lage auf dem Vorhabengrundstück - nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, NVwZ-RR 1996, 375 = juris Rn. 3, und vom 23. Juli 1993 - 4 B 59.93 -, juris Rn. 4, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2009 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 47. Das Einfügen hängt, auch was die Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, davon ab, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für die überbaubaren Grundstücksflächen abgibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 6, und vom 28. November 1989 - 4 B 43.89, 4 B 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294 = juris Rn. 2 f., Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 20, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2009 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37. Davon ausgehend fügt sich das Vorhaben des Klägers im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, weil es dort Vorbilder hat. Sowohl östlich des M1.---wegs als auch südlich der Straße "J. T3. " erstreckt sich eine straßennahe Bebauung mit Wohnhäusern mit entsprechender Geschosszahl. Aus diesem gebietsprägenden Rahmen der Umgebungsbebauung, in deren Zusammenhang das Vorhaben zu sehen ist, würde das zweigeschossige und ebenfalls straßennahe gelegene Einfamilienhaus, das der Kläger plant, nicht ausbrechen. 5. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bleiben bei einer Realisierung des Vorhabens nach Lage der Dinge im Vorbescheidsverfahren gewahrt. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bezeichnet als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens - insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes - überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 28; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 24. Solche Missstände können im Anschluss an die Ausführungen unter II. 2. b) auftreten, wenn ein Wohnbauvorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Dann ist es an dem bauwilligen Eigentümer darzutun, dass eine Bebauung des Grundstücks trotz der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283 = BRS 67 Nr. 39 = juris Rn. 22. Diese Verfahrenslast trägt der Kläger vorliegend jedoch nicht, da das Vorhabengrundstück gegenwärtig nicht von einem festgesetzten oder in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des P1. C. erfasst wird. Dessen ungeachtet ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu ersehen, dass das Wohnbauvorhaben des Klägers in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet zwingend nicht ausnahmsweise nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zugelassen werden könnte und dass es deswegen absehbar gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verstieße, weil bei seiner Zulassung gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet wären. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Vorhabengrundstücks auch ohne dessen Festsetzung als Überschwemmungsgebiet notwendiger Weise entgegenstehen. Bei dem von ihr vorgelegten Kartenausschnitt, der das Vorhabengrundstück teilweise als Überschwemmungsgebiet des P1. C. markiert, handelt es sich - wie die Vertreterin der Beklagten im Ortstermin am 20. Dezember 2010 richtiggestellt hat - um eine reine Arbeitskarte der für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zuständigen Bezirksregierung B. ohne regulativen Gehalt. Auch in der Stellungnahme des Kreises T. vom 9. Februar 2011 heißt es lediglich, dass die Bezirksregierung B. eine neue Berechnung des Überschwemmungsgebiets in Auftrag gegeben habe, deren Ergebnisse aber noch nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage besteht im Hinblick auf den Standort des klägerischen Vorhabens, auf den sich die bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage allein bezieht, keine unauflösliche Konfliktlage zu den Belangen des Hochwasserschutzes, die schon zu einer Versagung des begehrten Vorbescheids führen müsste. Die Prüfung der diesbezüglichen näheren Einzelheiten bleibt - wie sich auch § 113 Abs. 2 Sätze 4 und 5 LWG entnehmen lässt - dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166 = juris Rn. 41 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.