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Beschluss

15 A 2596/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0108.15A2596.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 955,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 955,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger für die Reparatur der von ihm auf seinem Grundstück betriebenen Entwässerungseinrichtung aufbringen musste. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Die hierauf gerichtete Leistungsklage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen insoweit nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Der Kläger sieht vorliegend ernstliche Richtigkeitszweifel offenbar deshalb als gegeben an, weil er die satzungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten, nach denen bei einem Anschluss des Grundstücks an eine Druckentwässerungsanlage die Herstellung, das Betreiben und die Wartung einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie der dazugehörigen Druckleitung ihm als Grundstückseigentümer obliegt (vgl. § 12 Abs. 1 bis 4 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 30. März 2007 – EWS -), für gleichheitswidrig hält. Denn durch diese Verpflichtungen werde er im Ergebnis wesentlichen höheren Belastungen ausgesetzt als die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zur Entwässerung an einen Freispiegelkanal angeschlossen seien. Im Einzelnen trägt der Kläger insoweit vor: Er habe im vorliegenden Verfahren ausdrücklich gerügt, dass Druckentwässerungsteilnehmer auf der Grundlage des geltenden Satzungsrechts Entwässerungskosten zu tragen hätten, die in der Praxis erheblich über den Kosten der Anschlussnehmer lägen, deren Grundstücke nicht an einer Druckentwässerung angeschlossen seien. Daher sei bei den Erstgenannten eine nachhaltige Schlechterstellung festzustellen, die der Satzungsgeber nicht mehr negieren dürfe und die dazu führe, dass die geltende Satzung rechtswidrig geworden sei. Bei einer relativ unbedeutenden Mehrkostenverteilung könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes sicher nicht angenommen werden. Vorliegend seien die unstreitigen Mehrkosten jedoch derart hoch, dass eine Satzungsänderung wegen des sonst anzunehmenden Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zwingend vorgenommen werden müsse. Gewichtige Anhaltspunkte sprächen dafür, dass das geltende Satzungsrecht nicht rechtmäßig sei und auf dieser Grundlage die Ablehnung der geltend gemachten Ersatzansprüche nicht begründet werden könne. Er – der Kläger – werde gegenüber den Freispiegelkanalanschlussnehmern in gesetzeswidriger Weise benachteiligt, weil er letztlich mit Abwasserkosten von über 6,- Euro/m³ belastet würde, während jene lediglich Kosten von knapp 4,- Euro/m³ zu tragen hätten. Darüber hinaus sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass er gezwungen sei, die Anlage ständig zu überwachen, weil Rückstauungen vorkommen könnten und er auch nicht in den Urlaub fahren könne, ohne zuvor eine Betreuungsperson für die Anlage bestellt zu haben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er seine Pumpe auch dafür einsetzen müsse, um das aus dem unter Druck stehenden Kanal austretende fremde Abwasser wieder in den Kanal zu pumpen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der gerügte Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. Selbst wenn man annimmt, dass die mit einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage verbundenen Kosten spürbar höher sind als diejenigen, die mit einem Anschluss an einen Freispiegelkanal einhergehen, wird durch den Zwang zum Anschluss an die Druckentwässerungsanlage sowie deren Benutzung und die daraus für den Anschlussnehmer resultierenden Kosten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht verletzt. Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch Satzungsrecht wäre nämlich gerechtfertigt. Es steht im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in der fraglichen Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht. Sodann steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche Entwässerungslösung sie sich im konkreten Fall entscheidet. Lässt sie sich hierbei – wie offensichtlich vorliegend – von der Erwägung leiten, auch in zentrumsfernen Gebieten Grundstücke wirtschaftlich vertretbar an die öffentliche Kanalisation anschließen zu können, um so eine höhere Anschlussdichte und ein höheres Maß an Sicherheit bei der Schmutzwasserbeseitigung zu erlangen, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 – 22 A 1406/96 -, juris Rn. 17. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in derartigen Fällen erst anzunehmen sein, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung der Grundstückseigentümer im Falle des Anschlusses an ein Druckentwässerungsnetz als unzumutbar erwiese. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist vom Kläger nicht belastbar vorgetragen worden. So ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger unterhaltene Anlage tatsächlich der ständigen Überwachung bedürfte. Aber selbst wenn dies so wäre, dürfte sich dies für den Kläger jedenfalls nicht als unzumutbar, also als schlechthin untragbar erweisen. Wenn der Kläger darüber hinaus in diesem Zusammenhang geltend macht, er müsse seine Pumpe auch für das Rückpumpen fremden - aus dem öffentlichen Kanal austretenden – Abwassers einsetzten, bleibt dieses Vorbringen substanzlos. Auch im Übrigen ist für eine Unzumutbarkeit des bestehenden Anschlusses an das von der Beklagten betriebene Druckentwässerungsnetz nichts ersichtlich. Dies gilt namentlich in finanzieller Hinsicht. Denn Eigentümern von an eine Druckentwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücken gewährt die Beklagte gemäß § 10a der Beitrags- und Gebührensatzung zu ihrer Entwässerungssatzung wegen der erhöhten Betriebs- und Wartungskosten einer solchen Anlage auf Antrag in einem bestimmten Umfang einen Ausgleich. Sofern der Kläger im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zudem geltend machen will, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhe und die Berufung auch deshalb zuzulassen sei, folgt der Senat dem nicht. Der wohl sinngemäß gerügte Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Diesbezüglich trägt der Kläger im Kern vor: Das Verwaltungsgericht habe sich weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen mit seinem – des Klägers – Vortrag auseinandergesetzt, wonach er auf der Basis des geltenden Satzungsrechts pro Kubikmeter Abwasser unter Berücksichtigung der von ihm im Vergleich zu den an einen Freispiegelkanal angeschlossenen Grundstückseigentümern zusätzlich zu tragenden Kosten wesentlich mehr zu zahlen habe als jene. In der erstinstanzlichen Entscheidung werde dieser zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führende Aspekt durchgängig übersehen. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten in Erwägung zieht. Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Hieraus folgt aber keine Pflicht des Gerichts, auf jedes Vorbringen ausdrücklich einzugehen. Das Gehörsrecht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht das aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Vorbringen übergeht. Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Grundgesetz, 12. Auflage, 2011, Art. 103 Rn. 11 m. w. N. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht greift das in Rede stehende Vorbringen des Klägers auf und setzt sich damit auseinander. So wird in dem angegriffenen Urteil (vgl. Seiten 10 ff. des Urteilsabdrucks) der geltend gemachte Gleichheitsverstoß eingehend erörtert. Dabei stellt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass bei einem Anschluss an die Druckentwässerung ein Gleichheitsverstoß auch unter Berücksichtigung der dem Anschlussnehmer "entstehenden Zusatzkosten betreffend Wartung und Unterhaltung" nicht angenommen werden kann. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör erkennbar Rechnung getragen worden. Lediglich zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der vorzitierten Feststellung nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein kann. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. Das gilt auch, soweit der Kläger mit Blick auf den von ihm in Bezug genommenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zusätzlich rügt, dass in dem angegriffenen Urteil die Aussagen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 14. Juli 2011 übersehen würden, wonach Stromkosten nicht den Anschlussnehmern auferlegt werden dürften. Ungeachtet der Bedeutung dieses Vorbringens für den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Anspruch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Aussage so auch nicht getroffen. Er hat vielmehr differenzierend Folgendes ausgeführt: "Die Kosten für den Pumpenbetrieb können ... dann dem Anschlussnehmer auferlegt werden, wenn der betreffende Teil des Grundstücksanschlusses aus der öffentlichen Einrichtung ausgegliedert ist. Gehört die Pumpe hingegen ... zur gemeindlichen Entwässerungsanlage, so können die anfallenden Stromkosten nur zusammen mit den übrigen Aufwendungen für den laufenden Betrieb der gemeindlichen Einrichtung über Gebühren abgerechnet und damit der Gesamtheit der Anschlussnehmer aufgebürdet werden." BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2011 – 4 N 10.2660 -, juris Rn. 37. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht also ebenso wie der Senat davon aus, dass den Anschlussnehmern die Unterhaltungskosten für eine Druckpumpe und die dazugehörige Druckleitung dann auferlegt werden können, wenn diese technischen Einrichtungen nicht Bestandteile der gemeindlichen Abwasseranlage sind. So liegt es gemäß § 2 Nrn. 6b, 7b und 9 Satz 2 EWS hier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.