Leitsatz: Den Grundstückseigentümer trifft grundsätzlich die Pflicht, eine Grundstücksanschlussleitung laufend instandzuhalten und ggf. zu sanieren. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet. 1. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff. Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12. Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6. Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind. Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht. 2. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann. Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann. Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen. Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird. Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f. 3. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind. Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff. Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat. Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).