Beschluss
2 B 1216/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.2B1216.12NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 4-284-0 "E.---straße im Ortsteil N. " der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke E.---straße 35 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 87), auf dem der Antragsteller eine Pension betreibt, und H.-------weg 9 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstücke 58 und 88), auf dem sich ein F. -Markt befindet. Durch den Bebauungsplan Nr. 4-284-0 "E.---straße im Ortsteil N. " (im Folgenden: Bebauungsplan) werden beide Grundstücke als Mischgebiet ausgewiesen. Aus diesen Rechtspositionen heraus kann der Antragsteller geltend machen, durch den Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Vgl. zur Antragsbefugnis zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de (dort Rn. 3). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beides ist hier nicht der Fall. Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5. "Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Umsetzung des strittigen Plans - ungeachtet seiner sich aus formellen Gründen ergebenden (im ergänzenden Verfahren zu behebenden) offensichtlichen Unwirksamkeit - den Antragsteller solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass seine Außervollzugsetzung dringend geboten wäre (dazu 2.). 1. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Ein schwerer Nachteil ergibt sich nicht aus den textlichen Festsetzungen Nr. 1.3 zur Einzelhandelssteuerung, wonach in den festgesetzten Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe nur bis zur Grenze der Großflächigkeit und nur mit nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß der "L. Sortimentsliste" zulässig sind; sog. Randsortimente sind auf max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück H.-------weg 9 wird derzeit nämlich ein F. -Markt betrieben, der diesen Anforderungen entsprechen dürfte. Die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten, der nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen unzulässig wäre, ist demgegenüber nicht beabsichtigt, so dass bereits von daher insoweit kein schwerer Nachteil in Rede steht, der eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gebieten würde. Soweit eine Erweiterung des F. -Markts beabsichtigt ist, steht dem der Bebauungsplan nicht entgegen. Hierfür wurde nämlich bereits ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Dem entsprechen auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück H.-------weg 9. Diese wurden nach der Offenlage aufgrund der dort erhobenen Einwendungen entsprechend dem erteilten Bauvorbescheid (vgl. hierzu Drs. 622/IX, Stellungnahme der Verwaltung zu 5.1. b) angepasst. Dies entspricht auch dem Verständnis der Antragsgegnerin vom Inhalt des Satzungsbeschlusses. Die Bedenken des Antragstellers, ob der Satzungsbeschluss jene Änderung objektiv erfasst, teilt der Senat nicht. Zwar mag diese Änderung des offengelegten Planentwurfs - anders als weitere in der Verwaltungsvorlage beschriebene Änderungen, wie die betreffend die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und der Breite des Fußwegs - nicht ausdrücklich in den Beschlusstenor aufgenommen worden sein. Dieser lässt indes keine Zweifel daran, dass das tenorierte Abwägungsergebnis inhaltlich der weiteren Begründung der Beschlussvorlage entspricht, welche die Änderung ausdrücklich bei der Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 5.1.b) vorsieht. Soweit der Antragsteller geltend macht, auf seinen Grundstücken seien - anders als auf dem Flurstück 106 - keine Flächen für Stellplätze ausgewiesen, so dass eine Änderung der Stellplatzanordnung zukünftig nicht mehr verwirklicht werden könne, ergibt sich daraus ebenfalls kein schwerer Nachteil. Die Festsetzung von Stellplatzflächen betrifft allein den Bereich des MI 3 und wirkt sich auf die Zulässigkeit von Stellplätzen auf dem Grundstück der Antragstellerin schon deshalb nicht negativ aus. Soweit nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzung - im gesamten Plangebiet - Garagen grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, betrifft diese Regelung keine (nichtüberdachten) Stellplätze. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich aus dem Umstand, dass auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Garagen grundsätzlich nicht zulässig sind, für den Antragsteller ein konkreter erheblicher Nachteil ergibt. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Umsetzung des Bebauungsplans durch die Errichtung eines Gebäudes der Lebenshilfe L1. mit Verwaltungs- und Betreuungseinrichtungen auf dem Flurstück106 (ehemaliges Kirchengrundstück) das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück E.---straße 35 (Flurstück 87) unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten. Auf dem Flurstück 87 befinden sich neben einem Wohngebäude auch ein - von dem Antragsteller geführter - Pensionsbetrieb sowie ein Bistro. Die bereits im Rahmen der Offenlage geltend gemachte Befürchtung des Antragstellers, von dem Vorhaben der Lebenshilfe gehe eine erdrückende Wirkung aus, es werde bei den Pensionsgästen zu einem Gefühl des Eingemauertseins führen, ist erkennbar nicht gerechtfertigt. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung nur dann, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 29 des amtlichen Umdrucks, Beschlüsse vom 31. August 2010 2 B 1086/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, vom 6. August 2010 - 2 B 902/10 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 24, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459 = juris Rn. 25. Hiervon ausgehend führen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf dem Flurstück 106 nicht dazu, dass dort ein Gebäude entstehen kann, welches gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine erdrückende Wirkung hat. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zwar auf dem Flurstück 106 - gegenüber dem Grundstück des Antragstellers - ein Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe (bis zum oberen Abschluss des Gebäudes, vgl. Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen) von 63,00 m üNN zulässig - das entspricht einer Gebäudehöhe von bis zu etwa 11,50 m -, wobei die Anzahl der Vollgeschosse allerdings auf drei begrenzt ist. Dieses Gebäude hält zur westlichen, an eine öffentliche Verkehrsfläche (2,5 m breiter Fußweg) angrenzenden Grundstücksgrenze aber einen Abstand von ca. 5 m - womit die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden können (vgl. § 6 Abs. 5 BauO NRW) - und zum Grundstück E.---straße 35 einen Abstand von ca. 8 m bzw. zu den dort befindlichen Bestandsgebäuden einen Abstand von immerhin ca. 17 m ein. Angesichts dieser Entfernungen kann aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das Gebäude der Lebenshilfe auf einer Länge von etwa 25 m gegenüber dem Grundstück E.---straße 35 erstrecken kann, nicht davon die Rede sein, dass ein Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder dem Grundstück des Antragstellers förmlich die Luft genommen wird. Etwaige subjektive Empfindlichkeiten von Pensionsgästen sind für diese Beurteilung ohne Belang. Ein schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO ergibt sich zudem nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten Umsatzeinbußen seines Pensionsbetriebs, weil das Gebäude der Lebenshilfe Gäste abschrecken werde. Anhaltspunkte dafür, dass solche Umsatzeinbußen in einem nicht nur unwesentlichen Umfang eintreten werden, hat nämlich weder der Antragsteller substantiiert vorgetragen noch sind solche Anhaltspunkte objektiv gegeben. Zwar sind in dem östlichen Gebäudetrakt des Anwesens E.---straße 35 wohl die Gästezimmer untergebracht. Nach Osten - zum zukünftigen Gebäude der Lebenshilfe - befinden sich die Fenster der Gästezimmer, jedoch keine zu den Gästezimmern gehörende Außenflächen (z.B. Terrassen). Der Grundstücksbereich zwischen dem Gebäudetrakt mit den Gästezimmern und der östlichen Grenze des Grundstücks E.---straße 35 wird vielmehr im Wesentlichen nur als Pkw-Zufahrt zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen genutzt (vgl. die Fotos auf der Homepage des Pensionsbetriebs sowie das Luftbild. Von daher steht eine wesentliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Pensionsbetriebs nicht zu erwarten. 2. Der angefochtene Bebauungsplan ist zwar aus formellen Gründen offensichtlich unwirksam (dazu a). Dies allein begründet jedoch nicht seine Außervollzugsetzung, da dieser Mangel ohne Weiteres in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden kann und seine bevorstehende Umsetzung den Antragsteller zudem nicht unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - solchen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans dringend geboten wäre (dazu b). a) Die offensichtliche Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans folgt daraus, dass die Antragsgegnerin nicht eine erneute Beteiligung durchgeführt hat, nachdem der Plan nach der (ersten) Offenlage (9. Januar bis 10. Februar 2012) geändert worden ist. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Planentwurf nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt worden ist. Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder der Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Anlass zu einer solchen erneuten Beteiligung, besteht nur dann nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen sowie den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einbringen zu können, nichts erbringen könnte. Dies ist etwa bei Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs anzunehmen, die keinen materiellen Regelungsgehalt haben, oder Punkte betreffen, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 12, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, RS 47 Nr. 4 = juris 21. Davon ausgehend war vorliegend eine erneute - ggfs. eingeschränkte - Öffentlichkeitsbeteiligung offensichtlich erforderlich. Die Antragsgegnerin hat die in der Offenlage erhobenen Einwendungen zum Anlass genommen, die zeichnerischen Festsetzungen substantiell zu verändern. Neben der erstmaligen Festsetzung der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse, erfolgte eine Verbreiterung des Fußwegs um 0,50 m, Veränderungen betreffend die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken des Antragstellers und des ehemaligen Kirchengeländes sowie eine Neuausrichtung der Stellplatzflächen auf dem Flurstück 106. Dass sich die Festsetzung der Vollgeschosse in einer Klarstellung dessen erschöpfte, was sich aus den übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ergäbe, wird man so nicht ohne weiteres folgern können. Nachteilige Betroffenheiten, die eine weitergehende Abwägung erforderten, ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Verbreiterung des Fußweges sowie den (weiteren) Änderungen der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und der Stellplatzflächen für das ehemalige Kirchengelände. Eine erneute (ggfs. eingeschränkte) Offenlage - welche eine erneute Abwägung nach sich ziehen würde - ist jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin ging vielmehr davon aus, dass eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB entbehrlich sei, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien (so ausdrücklich in der Beschlussvorlage, Drs. 622/IX). Damit hat sie jedoch den Regelungsgehalt der Vorschrift verkannt. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB gestattet zwar ein vereinfachtes Verfahren der erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, macht die erneute Beteiligung jedoch bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht insgesamt entbehrlich. Das völlige Unterlassen einer notwenigen erneuten Beteiligung ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 -, juris Rn. 4, und vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 -, BRS 65 Nr. 49 = juris Rn. 18. Im Hinblick auf diesen beachtlichen Beteiligungsmangel bedarf es keiner Vertiefung, ob dem beschließenden Rat die nach der Offenlage vorgenommenen Änderungen in zeichnerischer Form schon vorlagen - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - und/oder dieselben bereits durch die Ausführungen in der Beschlussvorlage hinreichend bestimmt waren. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen worden, dass der angefochtene Bebauungsplan - der dem Senat als "2. Ausfertigung" vorliegt - an einem Ausfertigungsmangel leidet, weil dessen Ausfertigung am 7. November 2012 und damit erst nach der Bekanntgabe am 11. Oktober 2012 erfolgt ist. Vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 42/06.NE -, BauR 2010, 1890 = juris Rn. 35 ff. Ein solcher Ausfertigungsmangel kann aber ebenfalls ohne Weiteres im ergänzenden Verfahren (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) geheilt worden. b) Trotz der sich aus formellen Gründen ergebenden - aber im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbaren - Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist eine Außervollzugsetzung des Plans nicht geboten. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB und auch sonst sind für ihn keine - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils liegenden - negativen Folgen absehbar, die eine Außervollzugsetzung des Plans dringend gebieten würden. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Belange des Antragstellers genügt. Dieser hat sich bereits im Rahmen der Offenlage darauf berufen, das Baufenster auf dem Flurstück 106 rücke zu nah an sein eigenes Grundstück heran und es werde dort ein bis zu 10 m hohes und bis zu 70 m langes Gebäude ermöglicht, was eine erdrückende Wirkung haben und somit das Rücksichtnahmegebot zu seinen Lasten verletzen werde. Diesen Einwand hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, Festsetzungen des Bebauungsplans - allerdings ohne die erforderliche erneute Beteiligung (vgl. a) - insoweit zu ändern, als die Kantenlänge des Baufensters auf dem Flurstück 106 von 70 m auf 65 m reduziert und die westliche Baugrenze um 1 m von dem Fußweg abgerückt worden ist. Im Übrigen hat es die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen, da eine erdrückende Wirkung nicht eintreten werde und auch Umsatzeinbußen nicht zu erwarten seien. Das Bauvorhaben habe im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen nachzuweisen. Die nähere Umgebung weise bereits Bestandsgebäude mit einer Gebäudeoberkante von 9,0 bzw. 9,5 m über Geländeoberfläche auf. Daraus ergebe sich für das Flurstück 106 eine Erhöhung von ca. 2,0 m. Durch diese abgestufte Höhenentwicklung solle die Funktion der E.---straße als Ortsmittelpunkt unterstrichen werden. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und lassen einen Mangel im Abwägungsvorgang oder -ergebnis nicht erkennen. Da insbesondere - wie unter 1. ausgeführt - eine Bebauung des Flurstücks 106 weder aufgrund einer erdrückenden Wirkung unzumutbar beeinträchtigen wird noch relevante Umsatzeinbußen des Pensionsbetriebs des Antragstellers absehbar sind, ist es abwägungsgerecht, auf dem ehemaligen Kirchengrundstück eine Bebauung mit der festgesetzten Höhe bzw. Grundfläche zu ermöglichen. Insoweit hebt die Antragsgegnerin zutreffend die Lage des Plangebiets im Ortszentrum von N. hervor. Da der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren - oder auch im anhängigen Hauptsacheverfahren - keine darüber hinausgehenden, neuen abwägungsrelevanten Einwände vorgetragen hat, ist derzeit nichts dafür erkennbar, dass die nach erneute Offenlage wiederum vorzunehmende Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen wird. Weitere negative Folgen durch eine vorläufige Umsetzung des angefochtenen Plans sind weder von Antragstellerseite vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Dies gilt insbesondere für den Ausschluss von Einzelhandel mit nichtnahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Betrieb einrichten zu wollen, so dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).