Beschluss
13 C 87/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0111.13C87.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Vorbringen, die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei nicht haltbar und die Berechnung derselben sei überdies unzutreffend, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat der Kapazitätsermittlung für die hier maßgebliche Lehreinheit Vorklinische Medizin - zutreffend - nicht die Zahl der tagesbelegten Betten, sondern die verfügbaren Personalstellen zugrundegelegt. In gleicher Weise geht der Einwand zur Schwundberechnung ins Leere, weil sich der Antragsteller auch hier auf den "Bereich klinische Medizin" bezieht, vorliegend aber die Zulassung zum ersten vorklinischen Semester streitgegenständlich ist. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers der Schwund nicht zwingend auf volle zehn Semester zu berechnen. Vielmehr kann auch der hier zugrundegelegte Zeitraum von vier Semestern (Regelstudienzeit Vorklinische Medizin) als repräsentativ und aktuell zur Bestimmung des Verhaltens der Studenten nach dem ersten Fachsemester angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 – 13 C 254/10 -, und vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 u.a. -, jeweils juris. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht unklar, ob das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Gesamtlehrdeputats von 60 oder 45 Minuten ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr bei der Berechnung der Deputatstunden ausdrücklich auf die Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bezogen und den dort in § 3 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung zugrundegelegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LVV umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde eine Lehrtätigkeit von (mindestens) 45 Minuten. Mit dem Einwand, Überbuchungen könnten außerkapazitären Antragstellern nicht entgegengehalten werden, ist ebenfalls kein Zulassungsanspruch dargetan. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der hier vorliegenden Überschreitung der errechneten Kapazität um 11 Studienplätze die Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ausscheidet. Nach der Senatsrechtsprechung ist eine praktizierte Überbuchung als kapazitätsverzehrend zu werten, wenn sie auf einer vertretbaren Prognose beruht, was der Antragsteller hier nicht in Zweifel gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 13 C 73/11 -, juris, und vom 15. Juni 2011 - 13 C 55/11 -, juris. Schließlich führt das Beschwerdevorbringen, Beurlaubungen könnten nicht ohne zu differenzieren beim 1. Fachsemester berücksichtigt werden, sondern müssten entsprechend den Studienleistungen des Beurlaubten den jeweiligen höheren Fachsemestern zugeschlagen werden, nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, die beurlaubten Eingeschriebenen würden in den betroffenen Fachsemestern von der Zahl der Eingeschriebenen abgezogen, eine Beurlaubung im ersten Fachsemester werde entsprechend der Einschreibungsordnung nicht gewährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.