Urteil
2 D 102/11.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.2D102.11NE.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. "Gewerbegebiet an der M. Straße" der Antragsgegnerin (im Folgenden: 2. Änderung). Die Antragstellerinnen sind Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der 2. Änderung. Der Antragstellerin zu 1. gehört das Grundstück J.--------straße 43, der Antragstellerin zu 2. u. a. das Grundstück J.--------straße 19, der Antragstellerin zu 3. das Grundstück J.--------straße 57 und der Antragstellerin zu 4. das Grundstück J.--------straße 45. Der Bebauungsplan Nr. stammt ursprünglich aus dem Jahr 1976. Er setzte östlich der Autobahn A2 an der C1.------straße , der J.--------straße , der F.-----straße , der I.------straße und der M. Straße die Gewerbegebiete GE und GE(N) fest. Das Gewerbegebiet GE(N) war mit der Nutzungsbeschränkung versehen, dass nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie nicht wesentlich störende Betriebe oder Betriebsteile der angrenzenden Gewerbegebiete zulässig sind. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. aus dem Jahr 1989 stützte die - inhaltlich unveränderte - Gewerbegebietsausweisung mit Nutzungsbeschränkung GE(N) auf § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 und verfolgte nach der Beschlussvorlage Nr. 6295/1984-1989 das Ziel, durch die künftigen Bebauungsplanfestsetzungen in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1977 die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet auszuschließen. In den letzten Jahren seien deutliche Bestrebungen von Einzelhandelsbetrieben erkennbar, sich in unmittelbarer Nähe von bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (z. B. N. ) anzusiedeln. Dies könne in diesen Bereichen zu einer zunehmenden Konzentration von Einzelhandelsverkaufsflächen führen. Dies entspreche nicht den Zielen der Stadtentwicklung für den Stadtbezirk T. und lasse negative Auswirkungen auf den zentralen Bereich dieses Stadtbezirks als Nebenzentrum befürchten. Diesen negativen Auswirkungen solle durch die 1. Änderung entgegengewirkt werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. ("Gewerbegebiete/Sonstige Sondergebiete C2.----straße ") nahm die Antragsgegnerin Mitte der 1990er Jahre einen Teilbereich innerhalb des Straßengevierts T1.----------straße -J.--------straße -C1.------straße -M. Straße aus dem Bebauungsplan Nr. heraus und setzte dort ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel fest. Laut dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2009 (siehe dort S. 160) sind in dem Sondergebiet ein Bau- und Gartenmarkt, ein N. und ein M1. ansässig. Die 2. Änderung fasst die textlichen Gewerbegebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. nunmehr im Wesentlichen wie folgt: " Gewerbegebiete - GE Zulässig sind: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke Zulässig sind als Ausnahme: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Unzulässig sind gemäß § 1 (5) BauNVO i. V.m. § 1 (9) BauNVO: Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO mit der Ausnahme der folgenden Unternutzungen Zulässig sind als Ausnahme gemäß § 1 (5) BauNVO i. V.m. § 1 (9) BauNVO: Einzelhandelsgeschäfte/Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO beschränkt auf Artikel, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in einer Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Handel mit Werkstatt, Handwerksbedarf, -handel) und dessen Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche der Geschossfläche des Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebs deutlich untergeordnet ist. ... Gewerbegebiete - GE(N) Zulässig sind: Nach Art der Nutzung gemäß § 8 (2) in Verbindung mit § 1 (4) BauNVO: Gewerbebetriebe, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Anlagen für sportliche Zwecke Zulässig sind als Ausnahme: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Unzulässig sind gemäß § 1 (5) BauNVO i. V.m. § 1 (9) BauNVO: Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO mit der Ausnahme der folgenden Unternutzungen Zulässig sind als Ausnahme gemäß § 1 (5) BauNVO i. V.m. § 1 (9) BauNVO: Einzelhandelsgeschäfte/Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO beschränkt auf Artikel, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in einer Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Handel mit Werkstatt, Handwerksbedarf, -handel) und dessen Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche der Geschossfläche des Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebs deutlich untergeordnet ist Der vorhandene Getränkemarkt an der J.--------straße 23 genießt in der genehmigten Verkaufsfläche Bestandsschutz. Erweiterungen sind nicht zulässig. ..." In der Planbegründung heißt es, da lediglich bestimmte Nutzungen ausgeschlossen und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, werde das Änderungsverfahren als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Durch die 2. vereinfachte Änderung solle bauplanungsrechtlich sichergestellt werden, dass die ausgewiesenen Gewerbegebiete solchen gewerblichen Nutzungen vorbehalten blieben, die auf Standorte in diesen Baugebieten angewiesen seien. Nutzungsarten, die geeignet seien, den Charakter des Stadtteils T. negativ zu beeinflussen, sollten ausgeschlossen werden. Der Bereich zwischen der A2 und der M. Straße eigne sich gut für die unterschiedlichsten gewerblichen Nutzungen. Diesen solle eindeutig ein Vorrang eingeräumt werden. Der Einzelhandel solle mit bestimmten Ausnahmen vollständig ausgeschlossen werden. Gemäß dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin sollten angesichts der in C. vorhandenen Gewerbebetriebe mit Einzelhandelsbesatz und deren räumlicher Verteilung in Zukunft Einzelhandelsnutzungen für Gewerbegebiete ohne Einzelhandelsvorprägung ausgeschlossen werden, weil sonst ggf. die Standortqualität bezogen auf andere gewerbliche Nutzungen sinke. Was die Bestandssituation angehe, sei der Bereich zwischen der A2, dem T2. Hellweg, der M. Straße und der Q. Straße durch gewerbliche Nutzungen und verschiedene Autohändler sowie einen Getränkemarkt geprägt, der aktuell dem im Sondergebiet ansässigen Einzelhandel zugeordnet sei. Da in den vergangenen Jahren bei einigen Betrieben Veränderungen eingetreten seien, seien einige Grundstücke am Markt. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 15. April 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin, u. a. den Bebauungsplan Nr. zu ändern. Am 22. Februar 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, die 2. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. In der Zeit vom 18. März 2011 bis einschließlich 18. April 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Mit Schreiben vom 15. April 2011 erhoben die Antragstellerinnen im Einzelnen begründete Einwendungen gegen den Planentwurf. Weitere Einwendungen wurden nicht geltend gemacht. In seiner Sitzung am 21. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die Stellungnahme der Öffentlichkeit - also der Antragstellerinnen - zum Entwurf "gemäß Anlage A" (zur Beschlussvorlage Nr. 2633/2009-2014 - "Auswertung der Beteiligungsverfahren") zurückzuweisen. Weiterhin beschloss er die 2. Vereinfachte Änderung als Satzung und billigte die zugehörige Begründung in der vorliegenden Fassung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 22. Juli 2011 durch seine Unterschrift, dass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss am 3. August 2011 öffentlich bekannt. Für die 2. Änderung erstellte die Antragsgegnerin keine neue Planurkunde, weil es sich nur um eine Änderung der textlichen Festsetzungen handele. Der Ausfertigungsvermerk des Oberbürgermeisters ist in den Aufstellungsvorgängen mit dem Text der 2. Änderung zusammengeheftet. Am 16. Dezember 2011 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die 2. Änderung habe nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen, weil sie mit dem Ziel, den Bebauungsplan an das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin anzupassen, die Grundzüge der Planung berühre. Sie sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe die privaten Belange der Antragstellerinnen verkannt. Sie habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verstoßen. Den Ratsmitgliedern hätten in der anonymisierten Beschlussvorlage Nr. 2633/2009-2014 nicht Namen und Anschriften sowie die Lage der Grundstücke vorenthalten werden dürfen. Ohne diese wichtigen Fakten und ohne das vollständige Vorliegen des Einwendungsschreibens vom 15. April 2011 hätten die Ratsmitglieder nicht ordnungsgemäß abwägen können. Das Änderungsgebiet sei zudem entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsvorprägung. In diesem Zusammenhang müssten die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt werden, der wie eine Insel innerhalb des Bebauungsplans liege. Dass die Beibehaltung des jetzigen bauplanungsrechtlichen Zustands den Charakter des Stadtteils T. negativ beeinflusse, sei durch nichts belegt. Durch die Ausschlüsse gehe die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets verloren. Im Übrigen sei der Ausschluss von Einzelhandels- und Beherbergungsbetrieben eine massive Beschränkung der bisherigen - potentiellen - (Kern) Nutzungsmöglichkeiten. Er sei nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt und verletze die Antragstellerinnen in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Antragstellerinnen beantragen, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. "Gewerbegebiet an der M. Straße" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die 2. Änderung sei wirksam. Sie berühre die Grundzüge der Planung nicht. Sie sei zur Umsetzung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept städtebaulich gerechtfertigt. Das Einzelhandelskonzept sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets bleibe gewahrt. Eine Abwägungsmangel liege nicht vor. Die Belange der Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden seien nicht verkannt worden. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sei beachtet worden. Dass die Beschlussvorlage Nr. 2633/2009-2014 keine Namen von Grundstückseigentümern nenne, habe Datenschutzgründe. Die Abwägung sei überdies auch ohne diese Angaben rechtmäßig. Die ausgeübten Einzelhandelsnutzungen wie der Getränkemarkt seien auf den Bestandsschutz verwiesen worden, sofern nicht der Einzelhandel auch weiterhin zulässig sei. Der Bebauungsplan setze ein Sondergebiet mit genau definierten Verkaufsflächen fest, um die Ansiedlung eines großen Einzelhandelsbetriebs zu steuern. Er präge das streitgegenständliche Änderungsgebiet nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Anträge sind zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Anträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können als solche geltend machen, durch die 2. Änderung möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 15. April 2011 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. II. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. "Gewerbegebiet an der M. Straße" der Antragsgegnerin ist wirksam. Die 2. Änderung ist formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) rechtmäßig. 1. Die 2. Änderung leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. a) Die 2. Änderung krankt nicht an einem Ausfertigungs- und/oder Bekanntmachungsmangel, weil die Antragsgegnerin keine neue - einheitliche - Planurkunde gefertigt hat, auf der die zeichnerischen gemeinsam mit den nunmehr allein geänderten textlichen Festsetzungen in der Fassung der 2. Änderung abgedruckt sind. Die Herstellung eines derart einheitlichen Bebauungsplandokuments ist in der vorliegenden Fallkonstellation rechtlich nicht zwingend. aa) Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat die 2. Änderung ordnungsgemäß ausgefertigt. Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, m. w. N. Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert sind, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Unter Umständen kann sogar die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans genügen, wenn in diesem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 = juris Rn. 38, und vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. September 2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 34. Diesen Ansatz bestätigt die Überlegung, dass auf der Ebene der Bekanntmachung die Existenz eines (einheitlichen) Plandokuments keine Voraussetzung für die Gültigkeit des von der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bereitzuhaltenden Bebauungsplans ist. Von den Rechtsetzungsakt "Satzungsbeschluss (des Bebauungsplans)" ist das Bebauungsplandokument - die Planurkunde - als "materielles Substrat" der "ideellen Norm" zu trennen. Auch der Verlust des Dokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen grundsätzlich unberührt und kann lediglich zu Nachweisschwierigkeiten führen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 Nr. 52 = juris Rn. 13, und vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, BRS 59 Nr. 34 = juris Rn. 15. Deswegen kann eine Bebauungsplanänderung auch verteilt auf mehrere Dokumente im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bereitgehalten werden, solange die Zusammengehörigkeit der einzelnen Regelungsteile des geänderten Bebauungsplans unzweifelhaft und ohne unzumutbare Schwierigkeiten zu erkennen ist. Dies zugrunde gelegt, hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die 2. Änderung wirksam ausgefertigt, indem er am 22. Juli 2011 bestätigte, dass die - rein textliche - Bebauungsplanänderung am 21. Juli 2011 als Satzung beschlossen worden ist. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die Originalurkunde der - rein textlichen - 2. Änderung hergestellt, die den zukünftigen Norminhalt des Bebauungsplans verbindlich wiedergibt. Durch die Verbindung des Ausfertigungsvermerks mit dem Textdokument in den Aufstellungsvorgängen unterliegt es keinem Zweifel, dass die 2. Änderung mit dem Satzungsbeschluss identisch ist. bb) Im Anschluss daran ergibt sich eine Verpflichtung zur Herstellung einer einheitlichen Planurkunde nach Änderung eines Bebauungsplans bei bloßer Änderung der textlichen Festsetzungen auch nicht aus § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Eine Planänderung wie die 2. Änderung kann auch ohnedem wirksam bekannt gemacht werden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48 = juris Rn. 9 f. § 10 Abs. 3 BauGB statuiert damit - aus rechtlichen und praktischen Gründen - das Modell der zweistufigen Ersatzverkündung. Mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert. Diese Ersatzverkündung schließt auch textliche Festsetzungen ein, welche die Planzeichnung normativ ergänzen. Bei Änderungen eines Bebauungsplans ist die jeweilige Änderungssatzung Gegenstand der Ersatzverkündung. Die Pflicht zum Bereithalten aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB erstreckt sich in diesem Fall naturgemäß auch auf die Erstfassung des Bebauungsplans und ggf. die zwischenzeitlich bis dahin erfolgten Änderungen, da dies zur Ermittlung des Planinhalts erforderlich sein kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 Nr. 52 = juris Rn. 13; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Loseblatt, Stand September 2012, § 10 Rn. 201, 203 und 253; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand September 2012, § 10 Rn. 90 f.; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band I, Loseblatt, Stand November 2012, § 10 Rn. 15 f. Dass eine Planänderung nicht nur dann wirksam bekannt gemacht ist, wenn sie in eine einheitliche neue Planurkunde mündet, zeigt - wie ausgeführt - auch der Blick auf die Ausfertigungsanforderungen, wenn zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert sind und der Umstand, dass die Gültigkeit der "ideellen Norm" nicht mit ihrer Verkörperung in einem Dokument steht und fällt. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Bekanntmachung der 2. Änderung auch ohne die Herstellung einer einheitlichen Planurkunde keinen Wirksamkeitsbedenken. Sie entspricht den Vorgaben des § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Antragsgegnerin hat den Beschluss über die 2. Änderung am 3. August 2011 in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Sie hat in der öffentlichen Bekanntmachung, welche die Grenzen des Plangebiets sowie den Namen des Bebauungsplans angibt, auf die Bereithaltung des Bebauungsplans - also aller seiner zeichnerischen und textlichen Regelungsteile - hingewiesen. Damit ist der Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert und für jedermann erkennbar, welche Norm mit welchem (Gesamt-)Inhalt im Plangebiet fortan nach Inkrafttreten der 2. Änderung gelten soll. b) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die 2. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB auch insoweit vor, als die 2. Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt (dazu aa). Darüber hinaus wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 13 BauGB gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB analog unbeachtlich (dazu bb). aa) Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung im Sinne von § 13 Abs. 1 BauGB berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 12, und vom 21. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 23. Danach berühren auch Änderungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind auch hier die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 23. Ausgehend davon berührt die 2. Änderung die Grundzüge der Planung nicht. Die Neugestaltung der textlichen Festsetzungen der Gewerbegebietsausweisungen GE und GE(N) mit ihren Nutzungsdifferenzierungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO bewegen sich in der konkreten Planungssituation im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin wahrscheinlich schon bei der Aufstellung des Ausgangsbebauungsplans im Jahr 1976 und der 1. Änderung im Jahr 1989 gewollt hätte, wenn sie die weitere städtebauliche Entwicklung gekannt hätte. Nach der Planbegründung ist das Hauptziel der 2. Änderung die Anpassung des Plangebiets an das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2009 und die Freihaltung von Gewerbeflächen für Nichteinzelhandelsnutzungen. Einzelhandel in Gewerbegebieten ohne Einzelhandelsvorprägung soll ausgeschlossen werden. Dadurch soll zum einen der Einzelhandelsbesatz in C. - auch zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wie im Stadtbezirk T. demjenigen an der F1.---allee /dem S.------ (siehe dazu S. 156 ff. des Einzelhandelskonzepts) gesteuert und sollen zum anderen Gewerbegebiete solchen gewerblichen Nutzungen vorbehalten werden, die auf Standorte in diesen Baugebieten typischerweise angewiesen sind. Dieses Planungsziel der Einzelhandelssteuerung mit Freihaltung von Gewerbeflächen für Nichteinzelhandelsgewerbe - auf das weiter unten bei der materiellen Rechtmäßigkeit der 2. Änderung noch vertieft eingegangen werden soll - liegt unmittelbar auf der Linie, welche die Antragsgegnerin erkennbar bereits mit der 1. Änderung im Jahr 1989 verfolgte. Wie aus der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Beschlussvorlage Nr. 6295/1984-1989 hervorgeht, strebte die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung an, durch die künftigen Bebauungsplanfestsetzungen in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1977 die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet auszuschließen. Diese bereits im Ausgangspunkt vorhandene planerische Intention setzt die 2. Änderung fort und gestaltet sie im Einzelnen nach Maßgabe des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2009 aus. Hätte die Antragsgegnerin schon in der Vergangenheit ein solches Einzelhandelskonzept besessen, wäre die Anpassung des Bebauungsplans Nr. an dessen Empfehlungen ebenso schon früher erfolgt. Eine wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Abweichung von dem ursprünglichen Plankonzept liegt weder darin, dass die Antragsgegnerin sog. Annexhandel - Handel mit Artikeln, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in einer Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen und der an Verkaufs- und Ausstellungsfläche dem Handwerks- oder produzierenden Betrieb deutlich untergeordnet ist - ausnahmsweise zulässt, noch darin, dass sie neben dem Einzelhandelsausschluss Autohäuser bzw. Kfz- und Motorradhandel mit Werkstatt und (existierende) Tankstellen (nur) ausnahmsweise gestattet. Die Zulassung von Annexhandel in untergeordnetem Umfang durchbricht den Grundzug der Planung des prinzipiellen Einzelhandelsausschlusses nicht. Der Annexhandel ist gemäß der 2. Änderung an ein (produzierendes) Gewerbe gebunden und muss diesem räumlich deutlich untergeordnet sein. Derart ausgestalteter Annexhandel ist als typische und in der sozialen und ökonomischen Realität etablierte Gegenausnahme mit der Grundstoßrichtung von Einzelhandelsausschlüssen in Gewerbegebieten vereinbar. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff. , vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff. Er ist eine Nutzungsunterart, welche die Antragsgegnerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch schon im Jahr 1989 eingeführt hätte, wenn sie damals ein ausdifferenziertes Einzelhandelskonzept für ihr Stadtgebiet umzusetzen gehabt hätte, das Gewerbegebiete ohne Einzelhandelsvorprägung von Einzelhandelsbetrieben zugunsten anderer Gewerbebetriebe freihalten will. Die Grundzüge der Planung verlässt die Antragsgegnerin auch nicht dadurch, dass sie über den Ausschluss von Einzelhandel und bestimmten Beherbergungsbetrieben hinaus Autohäuser, Kfz- und Motorradhandel mit Werkstatt und (vorhandene) Tankstellen (nur) ausnahmsweise gestattet. Diese Regelungen verändert den Gebietscharakter des Gewerbegebiets nicht. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO bleibt dessen ungeachtet sowohl im GE und als auch im GE(N) gewahrt. Von dem Gegenteil ließe sich nach dem Grundsatz der "Typenreinheit" erst dann sprechen, wenn durch den Ausschluss von Nutzungsarten - und/oder, wie hier, deren Herabstufung zu Ausnahmen mit der partiellen Wirkung einer Bestandsschutzfestsetzung - ein Baugebiet geschaffen wird, das bei einer Gesamtbetrachtung einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist. Der Normgeber lässt nicht zu, durch den Ausschluss an sich zulässiger Nutzungsarten ein Baugebiet in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig zu verändern, dass es keiner der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen mehr entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 22, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 99, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 6. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird indessen nicht dadurch angetastet, dass aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Auch die Beschränkung der zulässigen gewerblichen oder handwerklichen Nutzung auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches "eingeschränktes Gewerbegebiet" entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 22. Nach diesen Grundsätzen schafft die 2. Änderung mit ihren differenzierenden Nutzungsregelungen kein Baugebiet, das dem Typus eines (eingeschränkten) Gewerbegebiets nicht mehr entspricht. Die Gewerbegebiete GE und GE(N) bleiben im Kern nach wie vor durch ein breites Spektrum nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO allgemein zulässiger Nutzungen maßgeblich geprägt. Allgemein zulässig sind im GE Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe bzw. im GE(N) Gewerbebetriebe, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören. Neben diesen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bezeichneten Anlagenarten sind in beiden Gewerbegebieten Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) generell zulässig. Die in Rede stehenden Nutzungsausschlüsse weichen diesen unverändert gewerblichen Kern der Baugebiete nicht auf. Sie führen im Gegenteil dazu, dass die ohnehin allgemein zulässige rein gewerbliche Nutzung im Einzelfall noch um zusätzliche Nutzungsunterarten von Gewerbebetrieben erweitert werden kann. bb) Unbeschadet dessen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 13 BauGB entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sog. internen Unbeachtlichkeits-klauseln erfasst wird. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ihre Verletzung wird aber nicht als beachtlich bezeichnet. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt jedoch zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung geschehen - bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 18. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind. Das gilt jedoch nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 22. Grund für die entsprechende Anwendung ist, dass die Verstöße gegen § 13 BauGB an sich erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer liefe, wenn das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich wäre, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, ist nur eine theoretische Möglichkeit. Das Absehen von der Umweltprüfung ist die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann. Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 23. Dies zugrunde gelegt, wäre ein unterstellter Verstoß gegen § 13 BauGB entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB unbeachtlich. Etwas anderes gälte vorliegend nicht deshalb, weil die Durchführung einer Umweltprüfung gemeinschaftsrechtlich geboten wäre. Dies ist nach der einschlägigen Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L vom 21. Juli 2011, S. 30) ersichtlich nicht der Fall. Die 2. Änderung bereitet kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor und hat auch nicht ein solches zum Gegenstand. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB - die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - bestehen ebenfalls nicht. Die 2. Änderung hat ersichtlich auch sonst keine erheblichen Umweltauswirkungen. Sie ist beschränkt auf eine Neufassung der Nutzungsstruktur in den Gewerbegebieten GE und GE(N) und richtet sich vor allem auf einen Ausschluss von Einzelhandel. Neue, erheblich immissionsträchtige Nutzungen lässt sie nicht zu. 2. Die 2. Änderung ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre hinreichend bestimmten Nutzungsregelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Dies gilt insbesondere für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit der Gegenausnahme für Annexhandel (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c). a) Die 2. Änderung ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Das ist hier nicht der Fall. Der 2. Änderung liegt prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Diese besteht der Planbegründung zufolge vornehmlich darin, den Bebauungsplan Nr. an das im Jahr 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin anzupassen und ihn für Nichteinzelhandelsbetriebe zu reservieren (siehe zu dieser Zielsetzung auch S. 48 ff. des Einzelhandelskonzepts). Damit verfolgt die Antragsgegnerin mit der Änderungsplanung den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gepaart mit den Belangen der (produzierenden) Wirtschaft des § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB. Ob die Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts "Einzelhandelskonzept" der Antragsgegnerin im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar gelungen ist, ist keine Frage der (allgemeinen) städtebaulichen Erforderlichkeit, sondern des Eingreifens der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage und der Beachtung des Abwägungsgebots. Vgl. zur grundsätzlichen städtebaulichen Legitimität von Einzelhandelssteuerung aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 2 A 1567/12 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BauR 2012, 750 = juris Rn. 42 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 44 ff., Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 9 ff., jeweils m. w. N. b) Namentlich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im GE und im GE(N) mit der Gegenausnahme für Annexhandel ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und § 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern - was hier, wie gezeigt, der Fall ist - die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BauR 2012, 750 = juris Rn. 40, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 129. § 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 119. Ausgehend davon wird der Einzelhandelsausschluss in den Gewerbegebieten GE und GE(N) von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Er setzt im Einklang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB schlüssig das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2009 um, das Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich von Gewerbegebieten fernhalten will. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin auf diese Weise nicht nur ihre zentralen Versorgungsbereiche wie hier denjenigen im Stadtbezirk T. schützen will, sondern dass die Antragsgegnerin zugleich erreichen will, dass flächenintensive Einzelhandelsbetriebe nicht Gewerbeflächen besetzen, die dann dem (produzierenden) Gewerbe, das für Betriebsansiedlungen notwendig auf Gewerbegebiete angewiesen ist, nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Dafür, dass die angesprochene Sicherung der überplanten Flächen für das produzierende Gewerbe nur vorgeschoben wäre und nur dazu diente, eine ansonsten nicht tragfähige Einzelhandelssteuerung abzusichern, fehlt jeder Anhalt. Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 2117/10 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks. Die Konzeptumsetzung im Plangebiet ist nicht deswegen unschlüssig, weil die Antragsgegnerin fehlerhaft davon ausgegangen wäre, das Plangebiet weise keine Einzelhandelsvorprägung auf. Die Autohändler im Plangebiet sind konzeptionell zu vernachlässigen. Sie nehmen im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin eine Sonderstellung ein, der die Antragsgegnerin mit ihrer diesbezüglichen Ausnahmefestsetzung Rechnung getragen hat. Sieht man von dem Getränkemarkt auf dem Grundstück J.--------straße 23 ab, finden sich im Plangebiet auch nach dem Vortrag der Antragstellerinnen - im Übrigen keine konzeptionell relevanten Einzelhandelsbetriebe. Eine Einzelhandelsvorprägung des Plangebiets entsteht auch nicht durch den benachbarten Bebauungsplan Nr. . Der dort in einem Sondergebiet vorhandene großflächige Einzelhandel - laut dem Einzelhandelskonzept (siehe dort S. 160) ein Bau- und Gartenmarkt, ein N. und ein M1. - ist bei der Bestimmung der Nutzungsstruktur des streitgegen-ständlichen Plangebiets außen vor zu lassen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. Mitte der 1990er Jahre ausdrücklich aus dem Geltungs-bereich des Bebauungsplans Nr. herausgenommen, um dort im Wege der Sondergebietsausweisung großflächigen Einzelhandel zu ermöglichen. Die dadurch geschaffene Trennung der Bebauungsplantypen erzeugt eine wesentlich unterschiedliche Nutzungsgestaltung, die Rückschlüsse hinsichtlich der Baugebietstypik von dem einen Bebauungsplan auf den anderen verbietet. Die Gegenausnahme für den Annexhandel durfte die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Sie ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe für die Feindifferenzierung von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 137, vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. Dies schließt, worauf schon bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit hingewiesen wurde, die ausnahmsweise Zulassung von Annexhandel als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommenden Untertypus von Einzelhandelsbetrieben grundsätzlich ein. Dabei muss die den Annexhandel regelnde Bestimmung - durch Flächenbegrenzung oder genauso geeignete Vorgaben - gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der (deutlich) untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE , S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Die ausnahmsweise Zulassung von Annexhandel stimmt mit ihrem Einzelhandelskonzept überein, das ein sog. "Handwerkerprivileg" vorsieht (siehe dort etwa S. 49, wo sich auch ein Formulierungsvorschlag für eine diesbezügliche Festsetzung findet, welche die 2. Änderung aufgegriffen hat). Das Einzelhandelskonzept ist der besondere städtebauliche Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO für die weitergehende Ausdifferenzierung. Auch die Begrenzung des Annexhandels hat die Antragsgegnerin in konzeptionell stimmiger Manier erreicht. Funktional äquivalent zu einer Verkaufsflächenbegrenzung stellt die Maßgabe, dass die Verkaufs- und Ausstellungsfläche der Geschossfläche des Handwerks- oder produzierenden Betriebs deutlich untergeordnet sein muss, sicher, dass der Annexhandel keine Ausmaße annimmt, die den prinzipiellen Einzelhandelsausschluss konterkarieren. Dies unterstreicht die Antragsgegnerin mit dem besonderen - betriebsbezogen zu lesenden - Hinweis auf die für die Unterordnung entscheidende "Summe" aus Verkaufs- und Ausstellungsfläche, die Umgehungen des Unterordnungsgebots den Weg verstellen soll. c) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. aa) Die Abwägungsentscheidung ist nicht deswegen defizitär, weil den Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung lediglich eine anonymisierte Fassung des Einwendungsschreibens der Antragstellerinnen vom 15. April 2011 vorlag. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB schreibt vor, dass die fristgemäß während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen und dass das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen ist. Die in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgeschriebene Prüfung durch den Rat ist geboten, weil die vorgebrachten Anregungen ggf. Abwägungsmaterial enthalten, das bei der abschließenden Beschlussfassung von Bedeutung ist. Sie steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Rat darf den Bebauungsplan nicht als Satzung beschließen, ohne sich ein Urteil über die Abwägungsrelevanz der Anregungen gebildet zu haben. Andernfalls sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48 = juris Rn. 5. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail dokumentieren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die nicht abwägungsrelevant waren oder ersichtlich in die Abwägung eingestellt wurden. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es aus, wenn die einzelnen Einwendungen gegen den Plan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 34, und vom 25. Oktober 2007 - 7 D 129/06.NE -, juris Rn. 54. Gemessen an diesen Maßstäben liegt - ungeachtet der Relevanz der von der Antragsgegnerin angeführten Datenschutzregelung des § 48 Abs. 3 GO NRW - kein Abwägungsdefizit vor, weil der Rat bei der Abstimmung über die 2. Änderung die Firmen der Antragstellerinnen und die genaue Anschrift ihrer Grundstücke im Plangebiet nicht kannte. Diese Informationen waren in der vorliegenden Planungssituation nicht abwägungsrelevant und für eine ordnungsgemäße Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht notwendig. Der Rat konnte auch ohne die Antragstellerinnen kennzeichnende personenbezogene Angaben eine sachgerechte Abwägungsentscheidung treffen. Die anonymisierte Einwendung war unbeschadet der Auslassungen Anstoß genug, um dem Rat Gelegenheit zu geben, konkrete Eigentümerbetroffenheiten - etwa durch präzisierende Nachfragen bei der Verwaltung und durch Akteneinsicht (vgl. §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 GO NRW) - weitergehend auszuermitteln, wenn er es für angezeigt gehalten hätte. Aufgrund der Beschlussvorlage Nr. 2633/2009-2014 und dem anonym überreichten Einwendungsschreiben der Antragstellerinnen war dem Rat klar, worauf die Einwendungen der Antragstellerinnen, die in der Beschlussvorlage sachlich richtig als Eigentümer und Betriebsinhaber im Geltungsbereich des Bebauungsplans bezeichnet werden, zielten, nämlich im Kern darauf, das Nutzungsspektrum eines weitgehend uneingeschränkten Gewerbegebiets ohne Einzelhandelsausschluss zu erhalten. Für die Prüfung dieses Einwands kommt es auf die konkrete Belegenheit der Betriebsgrundstücke der Antragstellerinnen indes nicht an, weil der vorgesehene Nutzungsausschluss alle Grundstückseigentümer im Gewerbegebiet gleichermaßen betrifft. Da die Antragstellerinnen nicht aufzeigen, warum dies in Bezug auf ihre Grundstücke anders sein soll und die Verwaltung der Antragsgegnerin auch zu den einzelnen Punkten der Einwendungen der Antragstellerinnen Stellung bezogen hatte, konnte der Rat eine richtige Abwägungsentscheidung auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen treffen und dabei auch die Eigentümerbelange der Antragstellerinnen rechtmäßig berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Auslassung einzelner rechtlicher Erwägungen im Zusammenhang mit der Entscheidung im vereinfachten Verfahren. bb) Die Antragsgegnerin hat die Bestandsschutz- und Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht fehlgewichtet. Die 2. Änderung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. (1) Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks, und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 109, vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 130, vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 49. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51. Allerdings hat ein Grundstückseigentümer jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 1 KN 207/10 -, juris Rn. 46. Nach diesen Grundsätzen steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der 2. Änderung mit ihren Nutzungsausschlüssen und differenzierenden Nutzungsregelungen in den Gewerbegebieten GE und GE(N) nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat sich die Bestandssituation im Plangebiet und dessen Lage im Stadtgebiet vor Augen geführt. In der Planbegründung hat sie - insoweit von den Antragstellerinnen unwidersprochen - dokumentiert, dass der Bereich zwischen der A2, dem T2. Hellweg, der M. Straße und der Q. Straße durch gewerbliche Nutzungen, verschiedene Autohändler, einen Getränkemarkt und daneben den Einzelhandel im Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. geprägt sei. Da in den vergangenen Jahren bei einigen Betrieben Veränderungen eingetreten seien, seien einige Grundstücke am Markt. Dieser Bestandssituation hat die Antragsgegnerin ihr Planungsziel - die Anpassung des Plangebiets an das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2009 und die Erhaltung der Standortqualität der Gewerbeflächen durch einen weitgehenden Einzelhandelsausschluss - gegenübergestellt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentümerrechte der Grundstückseigentümer im Plangebiet ist der Antragsgegnerin dabei nicht unterlaufen. Die schlüssige Umsetzung des Einzelhandelskonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und das Freihalten des Gewerbegebiets für Nichteinzelhandelsbetriebe ist von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um etwaige dem zuwiderlaufende private Interessen zurückzustellen. Die Grundstücke im Plangebiet sind nach wie vor grundsätzlich für Gewerbebetriebe aller Art offen, die lediglich im GE(N) - wie schon zuvor - das Wohnen im Sinne des § 6 BauNVO nicht wesentlich stören dürfen. Der Einzelhandelsausschluss wirkt damit genauso wenig wie die Ausschlüsse von Beherbergungs- und Bordellbetrieben sowie von Wohnheimen für gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetrieb für die Grundstückseigentümer wie ein (Teil-)Enteignung. Die Grundstücke bleiben wirtschaftlich weitestgehend gewerblich ausnutzbar. Dass Grundstückseigentümer im Plangebiet konkret die Aufnahme einer ausgeschlossenen und auch nicht ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung beabsichtigen und sie der Einzelhandelsausschluss oder die anderen Nutzungs-ausschlüssse daher wirtschaftlich unzumutbar hart treffen, hat während des Aufstellungsverfahrens niemand - auch nicht die Antragstellerinnen - vorgetragen. So berufen sich die Antragstellerinnen letztlich nur formal auf ihre Eigentumsposition und erstreben den Fortbestand einer planungsrechtlichen Situation, ohne darzulegen, warum sie auf diesen Fortbestand materiell-rechtlich beachtlich dringend angewiesen sind. Von ihrer materiellen eigentumsrechtlichen Position können sie aber auch unter der Geltung der 2. Änderung weiterhin ungeschmälert Gebrauch machen. (2) Die 2. Änderung verstößt zuletzt auch nicht insofern gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, als sie den vorhandenen Getränkemarkt auf dem Grundstück J.--------straße 23 mit der genehmigten Verkaufsfläche auf den (passiven) Bestandsschutz setzt und ihm Erweiterungsmöglichkeiten somit nicht zugesteht. Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzugsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und 118, vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140, vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 62, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40. Dass eine derartige Absicherung vorhandener Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutz "festschreiben", um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142. Das ist hier in der konkreten Planungssituation der Fall. Auch ohne dass die Antragsgegnerin die Gründe für die Beschränkung des vorhandenen Getränkemarkts auf dem Grundstück J.--------straße 23 auf den passiven Bestandsschutz in der Planbegründung explizit angeführt hat, ist ohne Weiteres erkennbar, dass dies durch hinreichende städtebauliche Gründe zur Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gerechtfertigt ist. Nach dem von der Planbegründung in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin stellt der Getränkemarkt in dem Gewerbegebiet einen Fremdkörper dar, der dort künftig unzulässig sein soll. Als nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel (siehe dazu S. 47 des Einzelhandelskonzepts: Grundsatz 1 sowie die "C3. Sortimentsliste" auf S. 41) sollen Einzelhandelsbetriebe mit dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment "Getränke" mit der möglichen Ausnahme für Tankstellenshops und Kioske nicht in Gewerbegebieten angesiedelt werden. Dies begründet das Einzelhandelskonzept (siehe dort S. 49) nachvollziehbar damit, dass zur Herstellung einer hierarchisch gegliederten Zentrenstruktur zum Ausbau bzw. zur Sicherung einer möglichst flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zukünftig in den zentralen Versorgungsbereichen der Kategorien A bis C (Haupt- und Nebenzentren) der Stadt C. liegen bzw. auch vorrangig in zentralen Versorgungsbereichen der Kategorie D, wenn sie der Grundversorgung im Nahbereich dienen. Einen zentralen Versorgungsbereich der Kategorie C definiert das Einzelhandelskonzept auf S. 156 ff. auch für den Stadtbezirk T. , in dem das Plangebiet liegt, im Bereich F1.---allee /S.------platz . Da die Antragsgegnerin die Bestandsschutzfestsetzung für den Getränkemarkt somit stimmig aus ihrem Einzelhandelskonzept herleiten kann, streitet für diese - ebenso wie für den Einzelhandelsausschluss und die Gegenausnahme für Annexhandel - ein konzeptionell nachvollziehbarer, gewichtiger städtebaulicher Grund. Dieser Grund ist in der gegebenen Planungssituation auch hinreichend gewichtig, weil zum einen Erweiterungen des Getränkemarkts gewissermaßen noch konzeptwidriger wären als der eigentumsrechtlich hinzunehmende Bestand des genehmigten Getränkemarkts selbst und zum anderen, weil weder zu ersehen ist, dass der Betreiber des Getränkemarkts konkret absehbar erweitern möchte, noch dass er absehbar auf eine Erweiterung angewiesen ist, um den Getränkemarkt auch in Zukunft wirtschaftlich unterhalten zu können. Der Eigentümer des Grundstücks J.--------straße 23 hat sich im Aufstellungsverfahren nicht geäußert, der Betreiber des Getränkemarkts - soweit er von dem Grundstückseigentümer personenverschieden sein sollte - ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage waren für die Antragsgegnerin überwiegende Eigentumsbelange, die einer passiven Bestandsschutzfestsetzung und deren Herleitung aus dem Einzelhandelskonzept entgegengestanden hätten, nicht zu ersehen, so dass sie sich im Hinblick auf den Getränkemarkt auf den passiven Bestandsschutz verlegen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.