Beschluss
1 B 554/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.1B554.24.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.731,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.731,69 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern die (unter A. dargestellten) tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (dazu B.). Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (dazu C.), ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu ändern und der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von einer Besetzung des Dienstpostens der Unterabteilungsleitung P III im Bundesministerium der Verteidigung und der Vornahme von Beförderungen auf diesem Dienstposten abzusehen, solange nicht über die Auswahl unter Berücksichtigung des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abzulehnen. A. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Dem Antragsteller stehe zunächst ein Anordnungsanspruch zu. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung der Beigeladenen, die den dreijährigen Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2023 erfasse, fehlerhaft sei. Es fehle an einer Begründung, weshalb sie von den beiden herangezogenen, hinsichtlich der 14 Leistungsmerkmale nicht durchgängig auf die Spitzennote „A1“ lautenden Beurteilungsbeiträgen abweiche und sämtliche Merkmale mit „A1“ bewerte. Der erste Beurteilungsbeitrag, der den 23-monatigen Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 betreffe, habe das Einzelmerkmal „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ nur mit „A2“ bewertet, und in dem zweiten Beurteilungsbeitrag für den achtmonatigen Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. August 2022 seien drei andere Einzelmerkmale („Mündlicher Ausdruck“, „Dienstleistungsorientierung“ und „Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse“) lediglich mit „A2“ bewertet worden. In der Passage der Regelbeurteilung, die als Abweichungsbegründung allein in Betracht komme, heiße es: „Die Beurteilung fällt gegenüber der vorhergehenden Beurteilung, die mit dem Gesamturteil A1, Normalbereich, abschließt, besser aus. Das liegt in einer enormen Leistungssteigerung begründet, die zum einen in dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1.2.2020 bis 31.12.2021 zum Ausdruck kommt, und zum anderen mittels eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns durch Herrn Abteilungsleiter Personal ohne Einschränkung bestätigt wird.“ Hierin liegekeine Abweichungsbegründung, zumal der zweite Beurteilungsbeitrag nicht einmal erwähnt werde. Zugleich sei damit nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beigeladenen im Gesamtergebnis die Spitzennote „A1 – oberer Bereich“ zuerkannt worden sei, obwohl sie für die jeweils genannten Teilzeiträume in den Beurteilungsbeiträgen in insgesamt vier Einzelmerkmalen die Note „A2“ erhalten habe. Der Verweis auf eine „enorme Leistungssteigerung“ vermöge dies jedenfalls angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ohne Weiteres zu erklären. Dies gelte umso mehr, als gerade in dem zweiten, späteren Beurteilungsbeitrag drei Leistungsmerkmale mit der Note „A2“ bewertet worden seien, nachdem in dem vorhergehenden Beitrag nur eine Einzelnote auf „A2“ gelautet habe. Die Beurteilungsbeiträge dokumentierten demgemäß jedenfalls insoweit keine Leistungssteigerung. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung anstelle der Beigeladenen für die Besetzung der streitigen Stelle ausgewählt zu werden, seien auch offen. Es erscheine zumindest möglich, dass der Beigeladenen in einer neu zu erstellenden Beurteilung, in die die Beurteilungsbeiträge fehlerfrei einbezogen würden, nur noch die um einen Ausprägungsgrad niedrigere Gesamtnote „A1“ zuerkannt werde, die auch der Antragsteller vorweisen könne. Dem Antrag stehe auch nicht entgegen, dass es dem Antragsteller aufgrund seines mit Ablauf August 2025 anstehenden Eintritts in den Ruhestand nicht möglich sein würde, die nach § 24 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Probezeit abzuleisten. Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung, den Antragsteller nicht auszuwählen, nämlich nicht miteinem solchen Eignungsmangel begründet, da der Antragsteller seine einschränkungslose Bereitschaft erklärt habe, den Eintritt in den Ruhestand nach § 53 BBG hinauszuschieben. Auch ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Antragsgegnerin eine zeitnahe und unmittelbare Besetzung der streitigen Stelle mit der Beigeladenen beabsichtige. B. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, das diese mit ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 fristgerecht vorgelegt und mit weiteren Schriftsätzen vom 19. Juli 2024, 16. August 2024, 4. Oktober 2024, 24. Oktober 2024, 4. November 2024 und 31. Januar 2025 ergänzt hat, betrifft seinem gesamten Inhalt nach erkennbar allein die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weshalb sich die Formulierung eingangs des Schriftsatzes vom 18. Juni 2024 („Anordnungsgrundes“) als bloße Falschbezeichnung erweist. Dieses Vorbringen führt zum Erfolg. Es stellt durchgreifend die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sei schon deshalb glaubhaft gemacht, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 14. Juni 2023 wegen eines Plausibilisierungsdefizits rechtswidrig sei, das die Abweichung einiger Einzelbewertungen von den Leistungsbewertungen in den Beurteilungsbeiträgen betreffe und auf das Gesamturteil durchschlage. I. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen beruhe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf einer durch die Beurteilerin vollständig und zutreffend erfassten Tatsachengrundlage und bewege sich hinsichtlich der Bewertung, vor allem bei der Bildung des Gesamturteils, innerhalb des ausschließlich durch die Beurteilerin auszufüllenden Bewertungsspielraums. Die Begründung des Gesamturteils stelle auch hinsichtlich der von den Beurteilungsbeiträgen abweichenden Bewertung von Einzelmerkmalen die tragenden Gesichtspunkte hinreichend vollständig dar. Die Beurteilerin habe die von der Beigeladenen im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen zutreffend und unter angemessener Berücksichtigung der wertenden Elemente der Beurteilungsbeiträge bewertet. Sie habe sich bei der Bewertung der Einzelmerkmale ebenso wie bei der Bildung des Gesamturteils zulässig auf alle verfügbaren Erkenntnisquellen, einschließlich der Beiträge und einer Rücksprache mit dem Abteilungsleiter Personal, gestützt und dies mit ihren eigenen, unmittelbaren Beobachtungen in Einklang gebracht. Dies habe sie im Rahmen der Begründung des Gesamturteils mit der durch das Verwaltungsgericht zitierten Passage grundsätzlich dargelegt. Zudemhabe sie die Erwägungen mit dienstlicher Stellungnahme vom 6. Juni 2024 plausibilisiert. Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen insgesamt als auch die vom Beurteilungsbeitrag abweichenden Bewertungen seien ferner mit der Beurteilten bei einem persönlichen Gespräch am 5. September 2023 erörtert worden. Bereits dies reiche – auch ohne eine weitere Plausibilisierung – nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts aus, auch wenn das Verwaltungsgericht die schriftlichen Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung selbst für nicht hinreichend erachtet habe. II. Dieses Vorbringen greift durch. Die Beurteilerin hat die ihr vorliegenden Beurteilungsbeiträge in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 14. Juni 2023 berücksichtigt. Ferner hat sie, sofern überhaupt erforderlich, jedenfalls mit ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme auch (noch) hinreichend begründet, weshalb sie sämtliche Leistungsmerkmale mit der Bestnote „A1“ bewertet hat und damit insoweit von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge abgewichen ist, als in diesen neben der Bestnote ein- bzw. dreimal auch die Note „A2“ vergeben worden war. Ministerialdirigentin T. (damalige Unterabteilungsleiterin P III) hatte in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023, der sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 erstreckte, das Einzelmerkmal 10 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) nur mit der Note „A2“ bewertet, und Ministerialdirigent Q. (damaliger stellvertretender Abteilungsleiter Personal) war in seinem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 (Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. August 2022) hinsichtlich der Einzelmerkmale 5 (Mündlicher Ausdruck), 7 (Dienstleistungsorientierung) und 14 (Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse) zu dieser Bewertung gelangt. 1. Einzelbewertungen in Ankreuzbeurteilungen bedürfen grundsätzlich keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin ggfs. zu plausibilisieren. Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder – wie hier – teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33. Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 3. Januar 2014– 1 WNB 4.13 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 1 B 201/23 –, juris, Rn. 11 f. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag – wie hier der den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 betreffende Beitrag mit insgesamt 23 Monaten – einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015– 6 A 180/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Es steht andererseits nicht in seinem Ermessen, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einbeziehen muss, trifft er seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in ihnen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 99, und Beschlüsse vom 19. Juni 2023 – 1 B 201/23 –, juris, Rn. 11 f., vom 3. Juni 2020 – 1 B 1715/19 – juris, Rn. 9 f., und vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024– 3 B 23.158 –, juris, Rn. 32. Auch die hier einschlägige Richtlinie „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“– A 1340/83 – des Bundesministeriums der Verteidigung, Stand August 2022 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) bestimmt in Nr. 1046 Satz 6, dass Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung zu plausibilisieren sind, allerdings nur für „erhebliche“ Abweichungen. Ist eine Abweichung von Beurteilungsbeiträgen in der Beurteilung selbst noch nicht hinreichend begründet, so kann der Dienstherr dies im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Beschränkt sich der Beurteilungsbeitrag – wie regelmäßig und auch hier (vgl. Nr. 1046, Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie) – auf die Bewertung der Einzelmerkmale, ohne eine Gesamtnote zu vergeben, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 26, vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 20; vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 14 ff.; und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32 ff., insb. Rn. 36 f., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 161, und Beschluss vom 3. Juni 2020– 1 B 1715/19 –, juris, Rn. 11, und Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 36. Die für die Begründung des Gesamturteils entwickelten Anforderungen sind insoweit nicht übertragbar. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 36. Der Plausibilisierungsbedarf kann auch durch eine entsprechende Rüge eines im Stellenbesetzungsverfahren nicht ausgewählten Mitbewerbers – hier des Antragstellers – ausgelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020– 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 99. 2. Die Beurteilerin hat die notwendigen Beurteilungsbeiträge in ihre Bewertung einbezogen [dazu a)] und, sofern dies überhaupt erforderlich sein sollte, ihre Abweichung von den Bewertungen der Einzelmerkmale in diesen Beiträgen hinreichend plausibilisiert [dazu b)]. a) Dass die Beurteilerin bei der Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen die Beurteilungsbeiträge sowohl vom 19. Januar 2023 als auch vom 5. Mai 2023 zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass sie beide Beiträge auf Seite 1 der dienstlichen Beurteilung unter Angabe der maßgeblichen Zeiträume ausdrücklich erwähnt und zudem den in zeitlicher Hinsicht deutlich gewichtigeren, 23 Monate erfassenden Beurteilungsbeitrag bei der Begründung des Gesamturteils (als Ausdruck einer Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung) angesprochen hat. Schon diese Umstände erlauben grundsätzlich den Schluss darauf, dass die Beurteilerin die beiden Beiträge auch in ihre Bewertung der Leistungsmerkmale einbezogen hat, auch wenn sie den weiteren, den achtmonatigen Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. August 2022 betreffenden Beitrag vom 19. Januar 2023 in der Begründung des Gesamturteils nicht mehr eigens erwähnt hat. b) Die Beurteilerin hat ihre Abweichung von den Bewertungen der Einzelmerkmale in den beiden Beurteilungsbeiträgen, soweit dies überhaupt erforderlich sein sollte, auch noch hinreichend plausibilisiert. Eine etwa erforderliche Plausibilisierung ist allerdings nicht in der Regelbeurteilung selbst erfolgt. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Beurteilerin zumindest den Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 in der Begründung des Gesamturteils angesprochen hat. Dies hat sie nämlich nicht getan, um ihre nur das Einzelmerkmal 10 betreffende geringfügige Abweichung um eine Notenstufe zu erläutern, sondern um die von ihr im Vergleich zu der Vorbeurteilung angenommene enorme Leistungssteigerung der Beigeladenen (schon während der ersten 23 Monate des Beurteilungszeitraums) zu belegen. Die ggf. notwendige, (noch) hinreichende Plausibilisierung ist aber – zulässigerweise, s. o. – im Beschwerdeverfahren erfolgt. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 hat die Beurteilerin vertiefend erläutert, dass die Beigeladene in der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Referatsleiter der Abteilung Personal eine absolute Spitzenposition einnehme. Dem trage ihre Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit der Spitzennote „A1“ Rechnung. Diese Bewertung beruhe maßgeblich auf ihrer persönlichen Anschauung und werde durch die von ihr erfragten Erkenntnisse des seinerzeitigen Abteilungsleiters Personal, Generalleutnant U., gestützt. Ihre eigenen Erfahrungen resultierten aus der Zusammenarbeit mit der Beigeladenen, die wegen der Vakanz des streitbefangenen Postens der Unterabteilungsleitung seit dem 1. Januar 2022 sehr eng, nämlich unmittelbar, gewesen sei. Generalleutnant U. habe nicht nur die Vorbeurteilung verantwortet, sondern die Entwicklung der Beigeladenen in der dienstlichen Zusammenarbeit über den gesamten Beurteilungszeitraum der aktuellen Regelbeurteilung hinweg überblickt. Ferner hat sie ausgeführt, dass die von ihr im Vergleich mit der Vorbeurteilung festgestellte Leistungssteigerung der Beigeladenen durch beide Beurteilungsbeiträge gestützt werde. Aus beiden Beiträgen ergebe sich eine Steigerung der Gesamtleistungen der Beigeladenen. Besonders der erste, zeitlich deutlich längere Beurteilungsbeitrag (vom 5. Mai 2023), der durch die für die vorherige Beurteilung zuständige Berichterstatterin erstellt worden sei, zeige die Steigerung eindrücklich. Gleiches gelte für den zweiten Beitrag, wenn auch nicht ganz so deutlich. Sie messe dem ersten Beurteilungsbeitrag alleine schon wegen des erheblich längeren Zeitraums und der Tatsache, dass die Erstellerin dieses Beitrags die Entwicklung der Leistungen der Beigeladenen aufgrund ihrer früheren Funktion als direkte Vorgesetzte aus nächster Nähe habe beurteilen können, ein größeres Gewicht bei. Diese Bewertung werde dadurch erhärtet, dass Ministerialdirigent Q. den Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 als weiterer Vorgesetzter ohne Kommentierung oder Einwände bestätigt habe; dies wäre nämlich nicht geschehen, wenn er insoweit deutliche Abweichungen zu seiner eigenen, in Nuancen schlechteren Wertung in dem bereits zuvor gefertigten Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 erkannt hätte. Diese Erwägungen lassen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich hervortreten, dass und aus welchen Gründen die Beurteilerin angenommen hat, dass die in beiden Beurteilungsbeiträgen vergebenen Einzelbewertungen nach „A2“ bei der Vergabe der Einzelnoten in der dienstlichen Beurteilung wohl schon keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen, jedenfalls aber ohne durchschlagende Bedeutung bleiben dürfen, und verlassen den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht. Ohne weiteres nachvollziehbar ist zunächst die – sinngemäße – Erwägung der Beurteilerin, dass der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023, dem diese im Verhältnis zu dem anderen Beurteilungsbeitrag – beanstandungsfrei – ein deutlich größeres Gewicht zugemessen hat, keine Plausibilisierung der in der Beurteilung vergebenen Einzelnoten erfordert (hat). Die Einzelnoten des Beurteilungsbeitrags vom 5. Mai 2023 und die in der Beurteilung vergebenen Einzelnoten sind nämlich nahezudeckungsgleich. Die Beurteilerin ist über die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags vom 5. Mai 2023 nur unerheblich hinausgegangen, indem sie lediglich eines von insgesamt 14 Einzelmerkmalen um nur eine von insgesamt fünf Notenstufen besser bewertet hat, wobei dieses Einzelmerkmal auch nicht zu den Einzelmerkmalengehört, die nach Nr. 1043 der Beurteilungsrichtlinie bei der Gesamtwürdigung des Leistungsbildes besonders zu gewichten sind. Das deckt sich nicht nur mit der Bestimmung nach Nr. 1046 (letzter Satz) der Beurteilungsrichtlinie, nach der (nur) erhebliche Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung zu plausibilisieren sind, sondern entspricht auch den o. a. Rechtsprechungsgrundsätzen. Diese können nämlich vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass bereits jede noch so geringfügige, im Gesamtkontext als unerheblich zu bewertende Abweichung die Pflicht zu einer Plausibilisierung auslöst. Ferner ist den Ausführungen der Beurteilerin (sinngemäß) zu entnehmen, dass auch der Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 keine nähere Erläuterung der von ihr vergebenen Einzelnoten verlangt (hat), weil ihm aus Gründen der Länge des erfassten Zeitraums schon gegenüber dem Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 nur ein deutlich geringeres Gewicht zukam. Diese Gewichtung ist ungeachtet der Frage, ob dem fehlenden Widerspruch des diesen Beitrag mitzeichnenden Verfassers des Beurteilungsbeitrags vom 19. Januar 2023 insoweit Bedeutung zukommen kann, obwohl die Mitzeichnung einen anderen Zeitraum betrifft als die eigene Bewertung, bereits deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, weil der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 einen Zeitraum abdeckt, der nahezu dreimal so lang ist wie der Zeitraum, für den der Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 erstellt worden ist. Außerdem beruht, wie die Beurteilerin weiter ausgeführt hat, nur der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 auf Erkenntnissen, die aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit abgeleitet sind. Diese Erwägungen sind nicht nur ohne weiteres nachvollziehbar, sondern umso weniger zu beanstanden, als der nahezu ausschließlich die Spitzennote vorsehende Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 und die entsprechende eigene, durch die (auch retrospektive) Einschätzung des Generalleutnants U. bestätigte Anschauung der Beurteilerin in der Summe jedenfalls 28 Monate bzw. 78 Prozent des insgesamt 36monatigen Beurteilungszeitraums abdecken und zudem den Zeitraum des Beurteilungsbeitrags vom 19. Januar 2023 gleichsam umschließen. Außerdem zählen auch die in dem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 mit „A2“ bewerteten drei Einzelmerkmale nicht zu den nach Nr. 1043 der Beurteilungsrichtlinie besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen. Aber auch dann, wenn entgegen dem Vorstehenden noch ein Bedarf bestanden hätte, die vergebenen Einzelnoten mit Blick auf die auf „A2“ lautenden Einzelnoten in den Beurteilungsbeiträgen zu plausibilisieren, wäre dieser durch die Stellungnahme der Beurteilerin vom 6. Juni 2024 bereits gedeckt worden. Die Ausführungen der Beurteilerin zeigen nämlich schlüssig auf, dass und mit welcher Gewichtung sie beide Beiträge bei ihrer Leistungsbewertung berücksichtigt hat. Aus ihnen ergeben sich weiter hinreichend nachvollziehbar, in Ergänzung zu den bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgten Ausführungen, die Gründe für die Abweichungen der Leistungsbewertung gegenüber den Bewertungen in den Einzelmerkmalen beider Beurteilungsbeiträge. Diese sieht die Beurteilerin darin, dass die Beigeladene bei ganzheitlicher, gerade auch die Erkenntnisse des Generalleutnants U. einbeziehender Würdigung des im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes und der vergleichenden Betrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe der Referatsleitungen der Abteilung Personal die absolute Spitzenposition einnehme. Durch die Bezugnahme der Beurteilerin auf den durch sie angelegten Vergleichsmaßstab unter Berücksichtigung der Leistungen in der gesamten Vergleichsgruppe der weiteren Referatsleiter der Abteilung Personal hat sie die (geringfügige, s. o.) Abweichung ihrer Bewertungen in den Einzelmerkmalen von denen der Beurteilungsbeiträge im vorliegenden Fall noch hinreichend plausibilisiert. Es wird ersichtlich, dass aus Sicht der Beurteilerin innerhalb der Vergleichsgruppe sämtliche (Hervorhebung durch den Senat) Leistungen der Beigeladenen abweichend von den insoweit um einen Notenwert schlechteren Bewertungen des Einzelmerkmals 10 in dem ersten Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 und der Einzelmerkmale 5, 7 und 14 in dem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 mit der Spitzennote zu bewerten waren. Diese Begründung genügt zur Plausibilisierung der Abweichungen. Insoweit ergibt sich bereits aus Nr. 1046 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie, dass die Fertigung der Beurteilungsbeiträge ohne Kenntnis des beurteilungsbereichsweiten Maßstabs sowie der gesamten Vergleichsgruppe erfolgt. Die Bezugnahme der Beurteilerin auf den Vergleich mit den weiteren durch sie zu beurteilenden Beamten zur Plausibilisierung der Abweichungen steht hier auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der Verweis auf den "Quervergleich" einen Überblick über alle in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten voraussetzt und daher nur dem schlusszeichnenden Endbeurteiler zusteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2023– 2 B 3.22 –, juris, Rn. 17 zu der dort aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum regelmäßigen Ausreichen eines Hinweises auf den sog. Quervergleich im Falle des Abweichens der Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils sinngemäß für Abweichungen zwischen Beurteilungsbeiträgen und Erstbeurteilung gelte, und unter Hinweis auf sein Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 40. Die Beurteilerin der Beigeladenen ist nämlich die für sie zuständige Beurteilerin. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter C. VI. 1. verwiesen. 3. Zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts richtet, aufgrund des Fehlens jeglicher Abweichungsbegründung sei „zugleich“ nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beigeladenen im Gesamtergebnis die Spitzennote „A1 – oberer Bereich“ zuerkannt worden sei. Das hat schon deshalb zu gelten, weil, wie auch die Antragsgegnerin (sinngemäß) geltend macht, spätestens in Ansehung der ergänzenden Stellungnahme der Beurteilerin vom 6. Juni 2024 schon kein Plausibilisierungsdefizit mehr vorliegt (s. o.), das auf die Begründung des Gesamtergebnisses durchschlagen könnte. Diese Stellungnahme der Beurteilerin ist, wie sich aus der o. a. Rechtsprechung ergibt, auch nicht etwa „verfahrensrechtlich verfristet“. Sie betrifft nicht die Begründung des Gesamturteils, sondern die Plausibilisierung von Einzelbewertungen. Die Frage, ob Plausibilisierungs- bzw. Begründungserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden dürfen, ist aber differenzierend zu beantworten. Vgl. dazu und zu dem Folgenden schon BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41, und – dem folgend – Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 179a a. E. Während eine (erforderliche) Begründung des Gesamturteils bereits in der Beurteilung selbst erfolgen muss – vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; und Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris, Rn. 16 ff. – und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls noch ergänzend angereichert werden darf, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 42, und (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, die Begründung des Gesamturteils durch Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu plausibilisieren, sowie dazu, dass zulässig allenfalls eine Intensivierung im Sinne einer ergänzenden Anreicherung einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung ist) BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48, darf, wie bereits unter B. II. 1. ausgeführt ist, die – hier in Rede stehende – Bewertung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung ohne weiteres auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Die Rechtsbehauptung des Antragstellers, eine zulässige nachträgliche Plausibilisierung der von einem Beurteilungsbeitrag abweichenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen könne im Folgenden nicht auch zu einer Plausibilität des (u. a.) auf diesen plausibilisierten Einzelmerkmalen beruhenden Gesamturteils führen, soweit die fehlende Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils allein auf dem nachträglich behobenen Plausibilisierungsmangel beruht hat, kann auch nicht mit Erfolg auf den von dem Antragsteller zitierten Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2024– 6 B 56/24 –, juris, Rn. 22 bis 24. Das Gericht hat seine Entscheidung ausweislich der Beschlussgründe nämlich insoweit allein auf die Erwägung gestützt, dass es (auch noch) im Zeitpunkt seiner Entscheidung schon an der erforderlichen (plausibilisierenden) Begründung dazu gefehlt hat, wie die Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Beurteilung hinsichtlich der Einzelmerkmale und des Gesamturteils berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2024– 6 B 56/24 –, juris, Rn. 22 und 24 (Formulierungen im Präsens: „Fehlt es“, „lässt sich nicht feststellen“ und „ist für das insoweit zur Kontrolle berufene Gericht nicht erkennbar“) sowie – besonders deutlich – Rn. 26: „bis heute nicht dargelegt“. Das Gesamturteil der Beurteilung der Beigeladenen ist auf der Grundlage der vergebenen, (soweit erforderlich) plausibilisierten Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung auch rechtsfehlerfrei begründet. Nach Nr. 1079 der Beurteilungsrichtlinie ist das Gesamturteil zu begründen, um erkennbar zu machen, wie es aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung hergeleitet wird (Satz 1). Hierbei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ist (Satz 2). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 1 B 344/20 –, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 42. Auf eine Begründung kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die zu vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 35, vom 2. Juni 2020– 1 B 344/20 –, juris, Rn. 8, und vom 28. Juni 2018– 6 B 1180/17 –, juris, Rn. 14 f. Hiernach bedurfte es keiner (weitergehenden) Begründung des Gesamturteils.Dieses ist gemäß Nr. 1075 der Beurteilungsrichtlinie aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung zu bilden, wobei die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nach näherer Maßgabe der Nr. 1074 der Beurteilungsrichtlinie aus den Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung zu bilden ist. Zunächst ergibt sich nach der Bewertung der (plausibilisierten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ein vollständig einheitliches Leistungsbild, weil der Beigeladenen für alle Einzelmerkmale die Spitzennote „A1“ zuerkannt worden ist. Aus diesen Einzelbewertungen hat die Beurteilerin die sich daher aufdrängende und nicht begründungsbedürftige Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung gebildet, die auf die entsprechende Bewertungsstufe „A1“lautet. Da die Beigeladene auch in der Befähigungsbeurteilung nur Bestbewertungen („A“) erhalten hat, konnte das aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil nur auf die Bestnote „A1“ lauten, und zwar unter Zuordnung zum oberen Bereich der Bewertungsstufe (vgl. Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie). Dies alles hat die Beurteilerin im zweiten Absatz der von ihr gegebenen Begründung des Gesamturteils auch so ausgeführt. C. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, die Auswahlentscheidung erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil das dieser zugrunde liegende Anforderungsprofil für den streitbefangenen Dienstposten infolge der Organisationsreform, die der Bundesminister der Verteidigung nach der Ausschreibung beschlossen habe, nicht mehr hinreichend aktuell sei. Der Antragsteller macht insoweit geltend: Durch den zeitlich nach der Auswahlentscheidung vom 17. Oktober 2023 getroffenen Ministerbeschluss vom 9. November 2023 seien der Unterabteilung P III eine Reihe völlig anderer Aufgaben übertragen worden, wie sich in den hinzutretenden Referaten „P III 5 bis 7 neu“ spiegele, deren Aufgabenbereiche „Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion“, „Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bw“ bzw. „Angelegenheiten für Hinterbliebene“ lauteten. Dies habe den Gegenstand der Ausschreibung und Auswahlentscheidung zu einem „Aliud“ gemacht. Da das alte, eine Reihe konstitutiver Anforderungsmerkmale enthaltende Anforderungsprofil der Unterabteilungsleitung P III nun grundlegend überholt sei, Stellenbeschreibung und Qualifikationserfordernisse aber in eineminterdependenten Verhältnis zueinander stünden, sei „es zwingend geboten, die bisherige Stellenbeschreibung aufzuheben und nach Überarbeitung des Anforderungsprofils erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts in diesem Eilverfahren durchzuführen“ (Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 9). Der Antragsteller will ausweislich dieses Vortrags offenbar erreichen, dass der Senat die Auswahlentscheidung schon wegen des behaupteten Wegfalls der Aktualität des Anforderungsprofils als fehlerhaft beanstandet und die Antragsgegnerin bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht nachfolgend gehalten sein soll, das Auswahlverfahren gleichsam „auf Null“ zu setzen (abzubrechen?) und mit dem Auswahlvorgang neu zu beginnen, indem sie das Anforderungsprofil neu erstellt. Zu einer solchen Konstellation vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 29. Die Rüge des Antragstellers, das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil sei obsolet geworden und führe zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, greift – offensichtlich – nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die angeführte Änderung des Zuschnitts der Unterabteilung P III durch den von dem Antragsteller hervorgehobenen Organisationsakt des Bundesministers für Verteidigung vom 9. November 2023 – vgl. die am 9. November 2023 vorgestellten Verteidigungspolitischen Richtlinien 2023. S. 29 f. (V. 3., Organisation), und die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. November 2023: „Minister Pistorius stellt Pläne zur Organisationsreform vor“, in der es u. a. heißt: „Mit den heute verkündeten Entscheidungen stehen nun die Strukturen der Abteilungen im Fokus“ – für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vom 17. Oktober 2023 unbeachtlich ist. Für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, ist nämlich allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich. Eine erst nachdiesem Zeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderung ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG daher nicht von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 18 bis 22, m. w. N. Unabhängig davon ist das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil für die hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung nicht relevant gewesen. Die Antragsgegnerin hat die Auswahlentscheidung nämlich nicht unter Rückgriff auf die in der Ausschreibung angeführten Qualifikationserfordernisse getroffen, deren Einordnung als konstitutive Anforderungsmerkmale im Übrigen jedenfalls insoweit unzutreffend sein dürfte, als es um die Merkmale „Stark ausgeprägte Führungs- und Managementkompetenz“ und „Gleichstellungskompetenz“ geht. Zu der Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Anforderungsmerkmalen näher etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2024 – 1 B 650/24 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 8. Dezember 2023 – 6 B 888/23 –, juris, Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Sie hat ihre Entscheidung, die Beigeladene dem Antragsteller gegenüber vorzuziehen, ausweislich des Auswahlvermerks vom 17. Oktober 2023 (Datum der Zeichnung durch den Minister) vielmehr allein damit begründet, dass der Antragsteller in seiner aktuellen Beurteilung eine um eine halbe Notenstufe schlechtere Gesamtbewertung aufweise als die Beigeladene in ihrer aktuellen Beurteilung. Das entspricht im Übrigen dem Grundsatz, nach dem Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist und Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens – anders als hier – zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Grundlegend: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25 f.; aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 30 ff.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2020– 1 B 284/20 –, juris, Rn. 16, und vom 2. Dezember 2024 – 1 B 795/24 –, juris, Rn. 16; siehe auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020 Rn. 215b. Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden ist auch weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass die Umstrukturierung der Unterabteilung P III die aufgestellten Qualifikationserfordernisse – wie von dem Antragsteller behauptet – obsolet gemacht haben könnte. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat, hat sie mit den in der Ausschreibung aufgeführten Qualifikationserfordernissen („Befähigung zum Richteramt, Erfahrungen in den Arbeitsweisen und Verfahrensabläufen desOrganisationsbereichs Personal, Erfahrung in der interministeriellen und ressortübergreifenden Zusammenarbeit, Erfahrung in Gesetzgebungsverfahren, Erfahrung in der Leitung einer Organisationseinheit des MBVg, stark ausgeprägte Führungs- und managementkompetenz, Gleichstellungskompetenz“) im Wesentlichen nursolche Kompetenzen formuliert, die für die Leitung einer jeden Unterabteilung der Abteilung Personal relevant sind, also gerade nicht dem Aufgabenzuschnitt derUnterabteilung P III geschuldet sind und von dessen unverändertem Bestand abhängen. Nur das Merkmal „Erfahrung in Gesetzgebungsverfahren“ habe, so die Antragsgegnerin weiter, einen besonderen Bezug zu den Aufgaben der Unterabteilung P III, erfahre durch das Hinzutreten der drei Referate aber keine Änderung. Dem hat der Antragsteller nachfolgend, namentlich mit seinen Schriftsätzen vom 1. Februar 2024 (S. 4 f.) und vom 5. Februar 2025 (S. 5), nichts von Substanz entgegengehalten. II. Die Auswahlentscheidung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht unter Verletzung von Vorschriften über die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Auswahlverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – [dazu 1.] oder nach der Allgemeinen Regelung „Inklusion schwerbehinderter Menschen A-1473/3“ des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Inklusionsrichtlinie) erfolgt [dazu 2.], wobei die hier einschlägige Ausschlussregelung nach Nr. 208 Satz 3 der Inklusionsrichtlinie auch nicht gegen Regelungen des SGB IX verstößt [dazu 3.]. 1. Grundsätzlich ist die Schwerbehindertenvertretung zwar nach § 178 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 211 Abs. 1, § 2 Abs. 3 SGB IX auch bei der Besetzung von Beamtenstellen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, wenn die Angelegenheit (zumindest) einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder einen gleichgestellten behinderten Menschen (vgl. insoweit § 151 Abs. 3 SGB IX) berührt. Dieses Erfordernis bestand hier aber nicht. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 17. Oktober 2023 und daher auch in dem Zeitraum zuvor, in dem eine vorherige Anhörung nur stattfinden konnte, lag der Bescheid, mit dem der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, noch nicht vor. Er ist vielmehr erst unter dem 23. November 2023 ergangen. Solange aber die Bundesagentur für Arbeit einem Antrag auf Gleichstellung noch nicht entsprochen, also einen stattgebenden Gleichstellungsbescheid i. S. v. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX noch nicht erlassen hat, bestehen die damit verbundenen Rechte nicht. Der schwerbehindertenrechtliche Gleichstellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung. Das hat zur Folge, dass der mit der Gleichstellung einhergehende Schutz erst durch ihn begründet wird. Vgl. BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18 –, juris, Rn. 27, m. w. N.; ferner Oppermann, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: März 2025, § 151 SGB 9 2018 Rn. 24, und Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, Werksstand: 1. Oktober 2023, § 2 SGB IX Rn. 143, jeweils m. w. N. Der Umstand, dass die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (regelmäßig) mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Gleichstellung – das war im Fall desAntragstellers der 13. Februar 2023 – und damit rückwirkend wirksam wird, ändert hieran nichts. Diese Rückwirkung wird nämlich erst durch den stattgebenden Gleichstellungsbescheid begründet und war daher bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gerade noch nicht eingetreten. Vgl. allgemein: BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18 –, juris, Rn. 27, m. w. N.; ferner Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, Werksstand: 1. Oktober 2023, § 2 SGB IX Rn. 181: „Die Wirkungen der Gleichstellung – etwa beim Sonderkündigungsschutz – treten ferner erst nach erfolgter Feststellung ein, nicht bereits ab Antragstellung, wirken auf diesen Zeitpunkt bei bestands- und rechtskräftiger Anerkennung jedoch zurück.“ Die abweichende Annahme des Antragstellers, nach der das Anhörungserfordernis bereits ab dem Rückwirkungszeitpunkt gelten soll, würde während des Zeitraums zwischen Antragstellung und Bescheidung zu erkennbar sinnwidrigen Ergebnissen führen. Die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung müssten, sofern der Arbeitgeber (die Dienststelle) überhaupt von einem Gleichstellungsantrag Kenntnis erlangt hat, in diesem Fall nämlich gleichsam vorsorglich erfolgen, weil gerade noch nicht feststeht, ob die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag überhaupt entsprechen wird. Vgl. den Umsetzungen in einem Jobcenter betreffenden Beschluss des BAG vom 22. Januar 2020– 7 ABR 18/18 –, juris, Rn. 25 ff., m. w. N., Leitsatz: „Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung diesesArbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.“ 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen Vorschriften der Inklusionsrichtlinie vor. Nach diesen war eine Anhörung nämlich nicht erforderlich bzw. – in den Worten der Schwerbehindertenvertretung in der E-Mail vom 22. September 2023 – „entbehrlich“. Zwar bestimmt Nr. 208 Satz 2 der Inklusionsrichtlinie (wohl abweichend von Nr. 201 der Inklusionsrichtlinie, die die Erfüllung der Schutzverpflichtungen an die Vorlage des Gleichstellungsbescheids oder eines (stattgebenden) Urteils über die Gleichstellung knüpft), dass Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die – wie offensichtlich der Antragsteller – der Empfehlung (vgl. Satz 1) gefolgt sind, (schon) die Stellung eines Gleichstellungsantrags der Dienststelle und der Schwerbehindertenvertretung schriftlich mitzuteilen, für die Dauer des Verfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie den Vorgaben der Inklusionsrichtlinie wie (gleichgestellte) schwerbehinderte Menschen behandelt werden. Dies gilt gemäß Satz 3 der Regelung aber nicht im Rahmen von Dienstpostenausschreibungen im Sinne des Abschnitts 4. Diese Einschränkung der Regelung des Satzes 2 greift hier ersichtlich ein, weil die Ausschreibung eines Dienstpostens (Unterabteilungsleitung P III) in Rede steht. 3. Die Ausschlussregelung nach Nr. 208 Satz 3 der Inklusionsrichtlinie verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ersichtlich nicht gegen den „Regelungsgedanken des § 2 Abs. 3 SGB IX“, der grundsätzlich auf eine Gleichstellung des in der Norm tatbestandlich fixierten Personenkreises mit schwerbehinderten Menschen ziele, oder gegen sonstige Normen des SGB IX. Der Antragsteller verkennt, dass die Begünstigung, die in der von Nr. 208 Satz 2 der Inklusionsrichtlinie vorgesehenen vorauseilenden Behandlung von Betroffenen als gleichgestellte schwerbehinderte Menschen liegt, die bislang nur den Gleichstellungsantrag vorweisen können, über das von SGB IX Geforderte hinausgeht, weshalb auch die partielle Einschränkung dieser Vergünstigung nach Nr. 208 Satz 3 der Inklusionsrichtlinie nicht gegenNormen des SGB IX verstoßen kann. Unabhängig davon kann der Vorschrift des § 2 Abs. 3 SGB IX auch nur entnommen werden, dass eine Gleichstellung (durch Bescheid, s. o.) davon abhängt, dass die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen etwa näher: Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: März 2025, § 2 SGB 9 2018 Rn. 55 bis 68. III. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht wegen der behaupteten „Nichtberücksichtigung des Antragstellers auf der Grundlage einer Altersdiskriminierung“ rechtswidrig. Bei dieser Bewertung kann offenbleiben, ob eine Ablehnung des Antragstellers unter dem Aspekt einer fehlenden Eignung aus Altersgründen hier zulässigerweise hätte erfolgen können. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007– 1 A 1920/06 –, juris, Rn. 101 f. in einem Fall, in welchem in dem Beförderungsamt jedoch kein nennenswerter Dienst mehr hätte geleistet werden können, und Beschlüsse vom 26. September 2007– 1 A 4138/06 –, juris, Rn. 9, vom 8. Mai 2020– 1 B 1321/19 –, juris, Rn. 20; und vom 3. Februar 2023 – 6 B 1133/22 –, juris, Rn. 10. Der Antragsteller ist nämlich nicht aus Altersgründen unberücksichtigt geblieben. Die Antragsgegnerin hat ihn vielmehr in den Qualifikationsvergleich einbezogen und als im Verhältnis zu der Beigeladenen schlechter qualifiziert eingeordnet. Das ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen Auswahlvermerk vom 17. Oktober 2023. Darin hat die Antragsgegnerin unter dem Gliederungspunkt „IV. 15“ zwar ausgeführt, der Antragsteller trete mit Ablauf des Monats August 2025 in den Ruhestand ein und würde daher die zweijährige Probezeit des § 24 Bundesbeamtengesetz nicht erfolgreich ableisten können. Vor diesem Hintergrund bestehe bereits ein Eignungsmangel.Weiter hat sie aber – letztlich allein entscheidend – ausgeführt: Daneben trete der Antragsteller jedoch auch aus Leistungsgesichtspunkten hinter die Beigeladenezurück, weil er seine Gesamtbewertung eine halbe Notenstufe hinter der der Beigeladenen zurückbleibe. Daher bedürfe es keiner Entscheidung, ob eine gegebenenfalls einschränkungslos erklärte Bereitschaft, den Eintritt des Ruhestandes hinauszuschieben, dem Eignungsmangel entgegenstehe. IV. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch nicht deshalb, weil die Beigeladene überhaupt in den Qualifikationsvergleich einbezogen worden ist. Die insoweit aufgestellte Behauptung des Antragstellers, der Beigeladenen habe bereits die erforderliche gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gefehlt, greift nicht durch. Sowohl vor der Einstellung eines Beamten als auch vor seiner Beförderung bedarf es im Rahmen der Prüfung des dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zugehörigen Merkmals der Eignung einer Betrachtung auch der gesundheitlichen Eignung. Geeignet ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher – und damit zugleich auch in gesundheitlicher – Hinsicht gewachsen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 10, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 8 ff. und vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N. Bezüglich der Beförderungseignung besteht in diesem Zusammenhang lediglich die Besonderheit, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein muss, nicht nur allgemein den Anforderungen seiner Laufbahn, sondern gerade auch den im Verhältnis zum innegehabten Statusamt in der Regel gesteigerten Anforderungen der Aufgaben des angestrebten Beförderungsamtes zu genügen. Das ändert aber nichts daran, dass es auch für die Prüfung der Beförderungseignung einer zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung bedarf, also nicht allein auf den gegenwärtigen Stand der gesundheitlichen Verhältnisse oder sogar nur auf in der Vergangenheit aufgetretene gesundheitliche Probleme abgehoben werden darf. Diese Prognoseentscheidung muss ihrerseits auf einer hinreichend fundierten Tatsachenbasis gründen, wobei die Beurteilung in aller Regel besonderen medizinischen Sachverstand voraussetzt, über den grundsätzlich nur ein Arzt verfügt. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013– 2 C 12.11 –, juris, Rn. 11 und 21 ff. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können zwar, zumal wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anhalten, ein Indiz dafür sein, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung fehlt. Dies gilt umso mehr, je länger der Erkrankungszeitraum währt. Allein die Betrachtung der bei einem Beamten in der Vergangenheit aufgetretenen, nach der Genese nicht spezifizierten krankheitsbedingten Ausfallzeiten pauschal nach der Häufigkeit ihres Anfalls und der Anzahl der Fehltage ist als belastbare Tatsachenbasis für die Prognose, ob der Beamte den gesundheitsbezogenen Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes genügen wird, jedoch regelmäßig nicht ausreichend. Eine lange Zeit der Dienstunfähigkeit ist daher regelmäßig allein nicht ausreichend, die gesundheitliche Eignung zu verneinen. Eine solche rein numerische Betrachtung vermag das für die gesundheitsbezogene Eignungsprognose benötigte individuelle und dabei gegebenenfalls differenzierte Bild in aller Regel noch nicht (hinreichend) zu vermitteln. So lassen auch längere, ununterbrochene Fehlzeiten insbesondere dann, wenn ihre medizinische Ursache dem Dienstherrn nicht bekannt ist, aus sich heraus nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen. Solche Fehlzeiten indizieren nicht notwendigerweise eine insgesamt labile oder dauerhaft stark angegriffene gesundheitliche Konstitution oder chronische Krankheitssymptome, weil ins Gewicht fallende krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Einzelfall auch wegen anderer Umständen zustande kommen können. Denkbare andere Ursachen sind etwa singuläre Krankheits- oder Unfallereignisse (z. B. schwere Infektionskrankheiten oder Verletzungen) oder auch eine medizinisch indizierte Operation mit anschließender Rehabilitation. In einem solchen oder vergleichbaren Fall wäre eine Prognose dahin, dass Fehlzeiten des angefallenen Umfangs bei dem Betroffenen auch in Zukunft (immer wieder) auftreten werden, gerade nicht gerechtfertigt. Noch aus einem anderen Grunde greift der schlichte Blick auf die Summe der in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Fehlzeiten zu kurz. In die Prognose über die Bewältigung der gesundheitlichen Anforderungen des Beförderungsamtes muss nämlich auch einfließen, ob und ggf. inwiefern sich innerhalb des in Bezug auf die Fehlzeiten betrachteten Zeitraums möglicherweise eine Tendenz der Besserung bzw. Stabilisierung gezeigt hat. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 8 ff. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der (beabsichtigte) Ernennungszeitpunkt maßgeblich, so dass die Antragsgegnerin Zweifel an der Eignung der Beigeladenen auch bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rn. 42. Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Antragsgegnerin zu Recht von der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen für die zu besetzende Stelle ausgegangen. Zwar finden sich in dem Auswahlvermerk vom 17. Oktober 2023 keine Erwägungen zu einem möglichen Fehlen der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen für die zu besetzende Stelle. Hierzu bestand jedoch bereits unter Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum aufgetretenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten keine Veranlassung, weil schon diese keinen hinreichenden Anhalt boten, die gesundheitliche Eignung der Beigeladenen in Frage zu stellen. Daher bedurfte es auch keiner weitergehenden Ermittlungen und Erwägungen der Antragsgegnerin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen. Die Beigeladene hat ausweislich der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Übersicht zu krankheitsbedingten Fehlzeiten im Beurteilungszeitraum an 94 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Sowohl die Gesamtanzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten als auch deren jeweilige Dauer bot keinen objektiven Anlass zu Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen für die zu besetzende Beförderungsstelle. Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebenden Wertungen. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Zwar geht es vorliegend nicht um die Frage der (generellen) Dienstfähigkeit der Beigeladenen. Dennoch können sich aus den in der Vorschrift aufgeführten Zahlenwerten jedenfalls Anhaltspunkte für die Bestimmung der gesundheitlichen Eignung ergeben. Die zu konstatierenden Fehlzeiten der Beigeladenen während des Zeitraums vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023 sind mit den in der Vorschrift genannten Fehlzeiten von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten nicht ansatzweise vergleichbar. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der längsten, in dem mehr als viermonatigen Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 7. November 2022 angefallenen zwei Krankheitszeiten von 16 Tagen bzw. 20 Tagen. Auch unter Mitberücksichtigung von drei weiteren krankheitsbedingten Fehltagen im Mai 2022 blieben die Fehlzeiten insoweit weit von den in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genannten Fehlzeiten entfernt. Auch in einer Gesamtbetrachtung geben die aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beigeladenen keinen Anhalt für Zweifel an deren gesundheitlicher Eignung für das Beförderungsamt. Zu konstatieren ist nämlich, wie die nachfolgenden Ausführungen des Senats [unter Ziffer C. VI. 2. a) bb) (1) (b) und (c)] belegen, dass die Beigeladene an 663 von 757 Arbeitstagen und damit an (abgerundet) 87,58 Prozent der Arbeitstage Dienst geleistet hat. Die Fehlzeiten der Beigeladenen sind zudem auch unter Berücksichtigung der hierzu im Beschwerdeverfahren gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin zu bewerten. Diese hat vorgetragen, die tatsächlich aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beigeladenen seien maßgeblich auf die gesundheitlichen Belastungen der Beigeladenen durch die Pflege ihres schwer an Krebs erkrankten Lebensgefährten zurückzuführen. Diesem seien unmittelbar nach der Diagnose im Oktober 2021 mehrere Organe entnommen worden, und er sei schließlich im Sommer 2024 verstorben Die Beigeladene sei die einzige Pflege-/ Sorgeperson für ihren Lebensgefährten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, die eine temporäre, inzwischen nicht mehr bestehende krankheitsursächliche Sondersituation belegen, erweist sich die von der Antragsgegnerin (mit der Einbeziehung der Beigeladenen in den Qualifikationsvergleichunausgesprochen) getroffene Prognose zur gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen auch gegenwärtig als rechtsfehlerfrei. V. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist weiter nicht wegen einerFehlerhaftigkeit der ihr zugrundeliegenden Regelbeurteilung des Antragstellers vom 22. Juni 2023 rechtswidrig. 1. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde durch die zuständige Beurteilerin erstellt [dazu a)]. Ferner liegt darin, dass insoweit keine zweite Person mitgewirkt hat, auch kein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), [dazu b)]. a) Die stellvertretende Abteilungsleiterin war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Stichtags der Regelbeurteilung am 31. Januar 2023 für die Beurteilung des Antragstellers zuständig. Zwar war zu diesem Zeitpunkt gemäß der insoweit nur in Betracht kommenden Regelung der Nr. 1019 Abs. 1 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie Beurteiler im Bundesministerium der Verteidigung die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter, hier also Generalleutnant U.. Dieser hatte seine Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung (u. a.) des Zivilpersonals der Abteilung Personal aber schon mit seiner ab sofort geltenden Verfügung vom 21. Oktober 2022 auf die stellvertretende Abteilungsleiterin Personal, Ministerialdirigentin X., übertragen. Dies ist nach Nr. 1036 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie zulässig. b) Unschädlich ist ferner, dass die Beurteilerin die Regelbeurteilung des Antragstellers gefertigt hat, ohne (förmlich) einen Beurteilungsentwurf durch einen Berichterstatter erstellen zu lassen. Zwar „erfolgen“ nach der – insoweit sprachlich verunglückten – Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV Beurteilungen, soweit hier von Interesse, „in der Regel von mindestens zwei Personen“. Dies ordnet – dem folgend – auch die einschlägige Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin so an. Sie sieht nämlich grundsätzlich eine Mitwirkung sowohl eines Berichterstatters als auch eines Beurteilers an der Beurteilung vor. Der Berichterstatter hat einen ersten Beurteilungsentwurf zu den Abschnitten I bis VIII des Beurteilungsbogens zu erstellen und in der Beurteilungskonferenz vorzutragen, während der Beurteiler unter Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes im gesamten Beurteilungsbereich das Gesamturteil festlegt (vgl. Nr. 1012 ff., 1019 ff. und 1085 ff. der Beurteilungsrichtlinie sowie das Beurteilungsformular). Von dieser grundsätzlichen Anordnung durfte bei der Beurteilung des Antragstellers aber ausnahmsweise abgewichen werden, ohne gegen Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie oder gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV zu verstoßen. Nach den Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie ergab sich für den Fall der Beurteilung des Antragstellers, dass die Zuständigkeit zur Berichterstattung mit der Zuständigkeit zur Beurteilung in der Person der Beurteilerin zusammengefallen ist. Berichterstatter ist nach Nr. 1012 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie im Bundesministerium der Verteidigung die Referatsleitung bzw. der oder die Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung. Da der zu beurteilende Antragsteller zum Beurteilungsstichtag selbst als Referatsleiter (P II 3) fungierte, wäre grundsätzlich der oder die Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung zur Berichterstattung berufen gewesen, also die Unterabteilungsleiterin bzw. der Unterabteilungsleiter P II. Diese Stelle war jedoch wegen Vakanz zum Stichtag der Regelbeurteilung unbesetzt. Der daher gebotene Rückgriff auf den vorhandenen nächsthöheren Vorgesetzten begründete die Zuständigkeit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Personal, Frau Ministerialdirigentin X., zur Berichterstattung, die angesichts der erfolgten Delegation der Beurteilungskompetenz auf sie (s. o.) indes schon die Beurteilerin war. Darin, dass die Beurteilerin die Beurteilung ohne eine (formelle) Berichterstattung vorgenommen hat, liegt auch kein Verstoß gegen die Anordnung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, dass Beurteilungen in der Regel durch mindestens zwei Personen erfolgen. Diese Vorschrift lässt Ausnahmen zu, weil sie lediglich für den Regelfall die Mitwirkung von zwei Personen an der Erstellung einer Beurteilung vorsieht. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne darf aber nur angenommen werden, wenn zureichende Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz des so genannten Vier-Augen-Prinzips vorliegen. Das beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieses Prinzips. Dieses Prinzip soll gewährleisten, dass an einer dienstlichen Beurteilung neben einem Beurteiler mit dem Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe noch eine zweite Person mitwirkt, die über unmittelbare Kenntnisse von den Leistungen der zu beurteilendenBeamtin verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 36, 38; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 39 bis 45; vgl. im Übrigen auch die Wertung, die in der (hier nicht einschlägigen) Regelung nach Nr. 1087 Abs. 1 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie zum Ausdruck kommt, nach der ein Absehen von dem Vortrag des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz u. a. voraussetzt, dass bei dem Beurteiler „bereits umfassende Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungsbild“ des zu beurteilenden Beamten vorhanden sind, „die im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit im Beurteilungszeitraum erworben wurden“. Gemessen an diesen Vorgaben liegt hier ein zureichender Grund für eine Abweichung von dem Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips vor. Die Beurteilerin hatte nämlich wegen ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin den Überblick über die zu beurteilenden Beamten und verfügte, weil der Antragsteller ihr seit September 2022 unmittelbar unterstellt war, zugleich auch über hinreichende unmittelbare Kenntnisse über die von dem Antragsteller gezeigte Qualifikation. 2. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22. Juni 2023 ist entgegen der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 (Überschrift zu 6.) geäußerten Ansicht auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Gleichstellung des Antragstellers mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX im Beurteilungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist. Insoweit ist schon die Darlegung defizitär, weil der Antragsteller jegliche Begründung seiner Ansicht schuldig bleibt. Unabhängig davon war die angesprochene Gleichstellung im Beurteilungsverfahren auch – offensichtlich – nicht zu berücksichtigen. Das gilt schon deshalb, weil sie überhaupt erst nach dem Beurteilungsstichtag des 31. Januar 2023 wirksam geworden ist, nämlich ausweislich des vorgelegten Bescheides der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit O. – vom 23. November 2023 rückwirkend mit dem 13. Februar 2023. 3. Weiter bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die ihm erteilte Beurteilung sei wegen einer Voreingenommenheit des Erstellers des Beurteilungsbeitrags für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 28. August 2022 und auch der Beurteilerin selbst rechtswidrig, ohne Erfolg. a) Der Antragsteller macht insoweit geltend, die ihm erteilte Regelbeurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Verfasser des mehr als zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erfassenden Beurteilungsbeitrags befangen gewesen sei. Dieserhabe aus mehreren (in der Stellungnahme des Antragstellers vom 3. Februar 2023 und in dem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 5 f., aufgeführten) sachfremden Gründen, die in einer früheren und aktuellen Konkurrenz um Beförderungsstellen wurzelten, „ein Zerrbild der Leistungen und Befähigungen des Antragstellers“ gezeichnet. Namentlich enthalte der Beurteilungsbeitrag „negative Ausführungen“ (Schriftsatz vom 1. Februar 2024, S. 4) und „ehrverletzende Werturteile“ (Schriftsatz vom 4. März 2025, S. 2). Der Beurteilungsbeitrag infiziere die Beurteilung selbst, weil die Beurteilerin ungeachtet ihrer positiven Abweichungen von dem Beitrag nur unzureichende Konsequenzen gezogen habe. Sie habe es nämlich versäumt, den Beitragsverfasser als befangen zu kennzeichnen, den Beitrag vollumfänglich unberücksichtigt zu lassen und die Beitragskompetenz analog Nr. 1033 der Beurteilungsrichtlinie auf den Abteilungsleiter Personal übergehen zu lassen. Hieran ändere es auch nichts, dass die Beurteilerin „nach außen zur Schau gestellte Tendenzen erkennen“ (Schriftsatz vom 1. Februar 2024, S. 4 oben) lasse, sich den Beitrag nicht unbesehen vollumfänglich zu eigen zu machen. Als integraler Bestandteil der Regelbeurteilung habe der Beitrag als weiterfressender Schaden„einen Wirkungsbeitrag zur Erstellung des Gesamturteils geleistet“ (Schriftsatz vom 4. März 2024, S. 3). Zudem trete die Befangenheit der Beurteilerin dem Antragsteller gegenüber in deren nicht plausibilisierender, sondern verfahrenstaktisch motivierter Stellungnahme vom 6. Juni 2024 „in eindrucksvoller, kaum mehr kaschierter Weise hervor“ (Schriftsatz vom 30. Juli 2024, S. 5) und nötige bereits unter diesem Aspekt zur Abweisung der Beschwerde. b) Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. aa) Das gilt zunächst für den Vortrag, der Beitragsverfasser, Ministerialdirigent Q. sei, wie sich in dem Beitrag inhaltlich manifestiert habe, dem Antragsteller gegenüber voreingenommen. Bei dieser Bewertung mag offenbleiben, ob aus der insoweit maßgeblichen Sichteines objektiven Dritten hier überhaupt tatsächlich festgestellt werden kann, dass der Berichterstatter nicht willens war, den Antragsteller sachlich und gerecht zu beurteilen, zu den insoweit geltenden Maßstäben allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris, Rn. 13 f., und Beschluss vom 19. Juli 2018– 1 WB 31.17 –, juris, Rn. 31 f., sowie Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 138b, obwohl der Beitrag keine „Ausführungen“ und auch keine „ehrverletzenden Werturteile“ enthält, sondern sich auf die Vergabe von Einzelnoten durch Ankreuzen beschränkt und dabei die Leistungen des Antragstellers dreimal mit der Bestnote „A1“, siebenmal mit „A2“ und viermal mit „B“ bewertet, was bei einer – von dem Verfasser des Beitrags nicht zu bildenden und nicht gebildeten – Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung auf die Vergabe immerhin der zweitbesten Note „A2“ hinauslaufen würde. Die behauptete Voreingenommenheit schlägt nämlich – jedenfalls – nicht auf die Beurteilung durch. Zunächst enthält die Beurteilungsrichtlinie keine Vorschrift, die für einen solchen Fall eine bestimmte, hier ggf. nicht beachtete Reaktionsweise des Beurteilers vorschreibt. Bestätigt wird das gerade durch die vorgetragene Meinung des Antragstellers, es wäre eine analoge Anwendung der Nr. 1033 der Beurteilungsrichtlinie angezeigt gewesen. Aber auch nach allgemeinen Grundsätzen kann sich die behauptete Voreingenommenheit des Beitragsverfassers nicht auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beurteilung auswirken. Mängel, die verwerteten (notwendigen) Berichten von Auskunftspersonen oder Beurteilungsbeiträgen anhaften und eine Voreingenommenheit einer (notwendig) befragten Auskunftspersonoder eines hinzugezogenen Beiträgers belegen, schlagen auf die Beurteilung durch und machen diese fehlerhaft, wenn der Beurteiler den Beitrag seiner Beurteilung ungeprüft zugrunde legt. Hat sich der Beurteiler hingegen auf Grund eigener sorgfältiger Prüfung ein Bild davon gemacht, ob und inwieweit der Bericht bzw. Beurteilungsbeitrag des Zuarbeiters den zu Beurteilenden zutreffend beurteilt, wirkt eine (etwaige) Voreingenommenheit nicht fort. Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 18. August 1992– 1 WB 106.91 –, juris, Rn. 6, und Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 WB 105.78 –, juris, Rn. 21; ferner OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2024– 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 129 f., für Berichte von Auskunftspersonen, und vom 29. September 2005– 1 A 4240/03 –, juris, Rn. 49 f., jeweils m. w. N., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris, Rn. 29; aus der Literatur vgl. etwa Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 11 Rn. 70, und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 138c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Voreingenommenheit die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung berührt. Sein Vortrag lässt nämlich nicht hervortreten, dass die Beurteilerin den Beurteilungsbeitrag ungeprüft bzw. ohne sorgfältige Prüfung ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dass eine solche Prüfung stattgefunden hat, wird – eindrücklich – schon durch den objektiven Umstand belegt, dass die Beurteilerin in zahlreichen Fällen bessere Einzelbenotungen vergeben hat als der Beitragsverfasser und damit deutlich von dessen Einschätzungen abgewichen ist, obgleich der Beitrag etwa 86 Prozent des Beurteilungszeitraums abgedeckt hat (Leistungsbeurteilung: 8 Anhebungen um eine Bewertungsstufe und eine Anhebung um zwei Notenstufen bei insgesamt 14 Einzelmerkmalen; Befähigungsbeurteilung: zwei Anhebungen um eine Bewertungsstufe bei insgesamt fünf Einzelmerkmalen). Dies hat im Übrigen auch der Antragsteller selbst mit seinem Vortrag konstatiert, dass sich der Beurteilungsbeitrag „in eindrucksvoller Weise von der Einschätzung der Beurteilerin“ unterscheide (Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 5). Die Beurteilerin hat ihr Vorgehen zudem auch bereits in der Beurteilung selbst begründet. Sie hat nämlich im Rahmen der Begründung des Gesamturteils hervorgehoben, dass dem Beitrag aus zeitlichen Gründen zwar grundsätzlich ein großes Gewicht zukomme. Die positiven Abweichungen seien aber auf der Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse für die letzten fünf Monate des Beurteilungszeitraums und der abgefragten, den gesamten Beurteilungszeitraum betreffenden Erkenntnisse des Abteilungsleiters Personal gerechtfertigt. Nicht zuletzt habe ihr auch ein Gespräch mit dem Beitragsverfasser die (Richtigkeit der) vorgenommenen Abweichungen vor dem Hintergrund der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs bestätigt. Diese Äußerung deutet, ohne dass es darauf noch ankäme, im Übrigen darauf hin, dass die Bewertungen des Beitrags auf die Anlegung eines generell zu strengen Maßstab zurückzuführen sein dürften, was die behauptete Voreingenommenheit jedenfalls noch nicht zwingend belegen würde. bb) Aus dem erst- und zweitinstanzlichen Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beurteilerin selbst. Dass die Stellungnahme der Beurteilerin vom 6. Juni 2024, mit der diese sich zu der Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge in der Beurteilung der Beigeladenen plausibilisierend geäußert hat, eine positive Voreingenommenheit gegenüber der Beigeladenen und damit in der gegebenen Konkurrenz zugleich eine negative Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller erkennen lässt, ist eine bloße Behauptung des Antragstellers ohne erkennbare tragfähige Grundlage. Haltlos ist auch die Behauptung des Antragstellers, die Voreingenommenheit der Beurteilerin ihm gegenüber werde durch die Einholung und Berücksichtigung des ihn betreffenden Beurteilungsbeitrags deutlich. Dieses Verhalten der Beurteilerin war vielmehr geboten, um sich eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung zu verschaffen, und die Beurteilerin hat, wie gesehen, den Beitrag gerade nicht unkritisch übernommen, sondern einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. 4. Die Plausibilität der Leistungsbewertungen in der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 22. Juni 2023 wird auch nicht durch den Vortrag erfolgreich in Zweifel gezogen, der sich auf die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020 erteilte Anlassbeurteilung bezieht, die diesem aus den von ihm mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 8, selbst und auch von der Antragsgegnerin angeführten Gründen erst nach der streitgegenständlichen Regelbeurteilung erteilt worden ist, nämlich am 6. September 2023. Der Antragsteller stellt insoweit (sinngemäß) die Rechtsbehauptung auf, die Anlassbeurteilung hätte seine 2017 bis 2020 gezeigte Qualifikation möglicherweise bereits mit der „Beurteilungsnote 'A 1 oberer Bereich'“ bewertet, wenn sie nicht in Kenntnis der streitigen Regelbeurteilung 2023 „und damit in Kenntnis der rechtswidrigen Berücksichtigung jenes Beurteilungsbeitrags“ erfolgt wäre; zudem spreche wegen der zeitlichen Kongruenz des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung mit dem seinerzeitigen Regelbeurteilungszeitraum vieles dafür, dass die Anlassbeurteilung als Regelbeurteilung hätte ergehen müssen, die dann aus der vorhergehenden Regelbeurteilung zu entwickeln gewesen wäre, was nicht erkennbar geschehen sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Annahme des Antragstellers, die Anlassbeurteilung könnte ein (noch) besseres Gesamturteil als das Gesamturteil „A1“ und die Zuordnung zu dem Normalbereich der Bewertungsstufe ausweisen, kann nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, die Beurteilerin habe den Beurteilungsbeitrag des Ministerialdirigenten Q. in der zuvor erstellten Regelbeurteilung rechtswidrig berücksichtigt. Eine ungeprüfte Berücksichtigung hat nämlich, wie bereits ausgeführt, gerade nicht stattgefunden. Auch die Behauptung des Antragstellers, die Anlassbeurteilung sei nicht aus der vorhergehenden Regelbeurteilung (Stichtag 31. Januar 2017) fortentwickelt worden trifft nicht zu. Zu dem Erfordernis der Fortentwicklung einer Anlassbeurteilung aus der vorhergehenden Regelbeurteilung vgl. allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 30 f., Der Beurteiler, Generalleutnant U., hat nämlich im letzten Absatz der Begründung des Gesamturteils der Anlassbeurteilung näher ausgeführt, dass das zuerkannte Gesamturteil gegenüber dem Gesamturteil der Regelbeurteilung 2017 eine Steigerung dokumentiere, weil der Antragsteller in dieser (nur) die zweitbeste Note „sehr gut“ (mit dem Zusatz „oberer Bereich“) der früheren Notenskala erhalten habe. Jedenfalls vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche Relevanz es für den Rechtsstreit noch haben könnte, dass die Beurteilung 2021 als Anlass- und nicht als Regelbeurteilung bezeichnet worden ist. Nicht zum Erfolg führen auch die in diesem Zusammenhang nur noch verbleibenden Rügen des Antragstellers, dass mit Blick auf das Gesamturteil der Anlassbeurteilung (A1, Normalbereich) und die „eigentlich allgemeinen Beurteilungsgepflogenheiten“ eine weitere Steigerung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung 2023 „zu erwarten gewesen wäre“ (Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 7) und dass die Regelbeurteilung nicht erkennen lasse, dass sie aus der Anlassbeurteilung fortentwickelt worden sei (Schriftsatz vom 1. Februar 2024, S. 4). Letzteres gilt schon deshalb, weil der Sache nach erkennbar eine Fortentwicklung dadurch belegt ist, dass die Regelbeurteilung 2023 in den Einzelbewertungen eine Leistungssteigerung des Antragstellers gegenüber der Anlassbeurteilung ausweist. Während der Antragsteller in der Anlassbeurteilung noch jeweils sieben Bewertungen nach „A1“ und „A2“ erhalten hat, ist ihm in der den nachfolgenden Zeitraum betreffenden Regelbeurteilung bereits neunmal die Spitzennote (und nur noch fünfmal die Bewertung „A2“) zuerkannt worden. Auch die weitere Rüge des Antragstellers, mit der dieser auf angebliche „Beurteilungsgepflogenheiten“ verweist, greift nicht durch. Das damit allenfalls und auch nur sinngemäß vorgebrachte Argument, die dienstliche Leistungsfähigkeit steigeüblicherweise mit zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung, kann nicht auf die mit ihm wohl behauptete Annahme führen, der Antragsteller habe seine Leistungen im aktuellen Regelbeurteilungszeitraum gesteigert und müsse bereits deshalb einbesseres Gesamturteil („A1“ oberer Bereich) erhalten. Es mag zwar in vielen Fällen so sein, dass dienstliche Beurteilungen bei Gleichbleiben des Statusamtes im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen, was dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung und dem Fehlen eines (ggf. altersbedingten) Leistungsabfalls beruhen wird. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist bzw. dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen – gar bestimmten – höheren Leistungstand geschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris, Rn. 16, und OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 63, und vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, juris, Rn. 24; aus der Literatur ferner Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 258 und 259a, m. w. N. Zudem gibt es einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen beigleichem Statusamt und identischem Beurteilungssystem bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung stets besser ausfallen müssten auch deshalb nicht, weil sich andere für die Beurteilung maßgebliche Parameter geändert haben können. So kann etwa der Vergleichsmaßstab durch ein angestiegenes Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe strenger werden. Bewertungen können auch dann unterschiedlich ausfallen, wenn ein neuer Beurteiler die in den Bewertungsspielraum fallende Bewertungen abweichend vornimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris, Rn. 11. VI. Die Auswahlentscheidung ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen fehlerhaft wäre. 1. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wurde durch die zuständige Beurteilerin erstellt und der Umstand, dass bei Erstellung der Beurteilung keine zweite Person mitgewirkt hat, stellt keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie oder § 50 Abs. 1 BLV dar. Zur Begründung wird, die Zuständigkeitsfrage betreffend, zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter C. V. 1. a) Bezug genommen. Für die Beurteilung der Beigeladenen ergibt sich nach Nr. 1012 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie im Bundesministerium der Verteidigung ebenfalls grundsätzlich die Zuständigkeit der Referatsleitung bzw. des oder der Vorgesetzten in entsprechender Dienststellung für die Berichterstattung. Die Beigeladene fungierte vorliegend selbst als Referatsleitung (P III 2). Die für die Tätigkeit der Berichterstattung in diesem Fall vorgesehene (hier streitgegenständliche) Stelle der Unterabteilungsleitung (P III) war jedoch schon seit dem 1. Januar 2022 und damit auch zum Stichtag des Regelbeurteilungsdurchgangs 2023 (31. Januar 2023) unbesetzt. Der daher gebotene Rückgriff auf den vorhandenen nächsthöheren Vorgesetzten begründete die Zuständigkeit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Personal, Frau Ministerialdirigentin X., zur Berichterstattung, die angesichts der erfolgten Delegation der Beurteilungskompetenz auf sie (s. o.) indes schon die Beurteilerin war. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu einer ausnahmsweise zulässigen Abweichung von dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV angeordneten Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips [Ziffer C. V. 1. b)] liegt auch hier ein zureichender Grund für eine Abweichung vor. Die Beurteilerin, Ministerialdirigentin X., verfügte nämlich sowohl über den erforderlichen Überblick über die Vergleichsgruppe als auch über die unmittelbaren Kenntnisse über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation der Beigeladenen. Ihr Überblick im vorstehenden Sinne resultierte aus ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin. Dass sie ferner auch hinreichende unmittelbare Kenntnisse über die von der Beigeladenen gezeigte Qualifikation hatte, folgt aus der unmittelbaren und sehr engen Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beigeladenen seit September 2022 (vgl. ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2024). 2. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen erweist sich ferner auch in Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Beurteilung im Übrigen als fehlerfrei. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17. a) Eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen folgt zunächst nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die der Beigeladenen zuerkannten Spitzenbewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung seien nicht plausibel bzw. nicht nachvollziehbar, weil die Beigeladene im Beurteilungszeitraum (weitgehend) dienstunfähig erkrankt gewesen sei bzw. sich in das Homeoffice „geflüchtet“ habe, ohne dort nennenswert gearbeitet zu haben. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Nachvollziehbarkeit bzw. Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der beurteilte Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37. Entsprechendes hat zu gelten, wenn – wie hier – ein in einem Auswahlverfahren unterlegener Konkurrent die Beurteilung des ausgewählten Beamten als nicht plausibel rügt. aa) Der Antragsteller wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Beigeladenen im Einzelnen ein, diese sei im Regelbeurteilungszeitraum in ganz erheblichem Umfang dienstunfähig erkrankt gewesen, im übrigen Zeitraum habe sie – vermutlich zur Vermeidung von zu langen Krankheitszeiten – im Homeoffice gearbeitet, womit sie jedenfalls für einen Großteil ihrer Leitungsaufgaben faktisch nicht zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund dieser Fehlzeiten habe Veranlassung bestanden, dies im Rahmen der dienstlichen Beurteilung abzuwägen. Eine Reihe von Beurteilungskriterien, z. B. Arbeitsmenge und termingerechtes Arbeiten, dürften ohne Berücksichtigung des zeitlichen Kontinuums kaum je eine Spitzenbewertung rechtfertigen. Dass die Beigeladene im Leistungsvergleich mit allen Referatsleitungen der AbteilungPersonal die beste Regelbeurteilung erhalten habe, erscheine daher rechtlich in höchstem Maße angreifbar. Ihre Nichteignung aus krankheitsbedingten Gründen folge daraus, dass sie in ihrer bisherigen Eigenschaft als Referatsleiterin für Besoldungsrecht durchgängig krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, an Ressortverhandlungen des Bundesministeriums des Inneren in Berlin persönlich teilzunehmen, dass ihre krankheitsbedinge Nichtverfügbarkeit durch den Personalrat der Antragsgegnerin im Vorfeld einer Personalversammlung thematisiert worden sei und dass die Beigeladene bei dienstlichen Besprechungen aller Art permanent abwesend sei. Zu den Erfolgskriterien der Tätigkeit der Beigeladenen als Referatsleiterin Besoldungsrecht (P III 2) rechne ein ständiger persönlicher Austausch mit dem für Besoldungsfragen in der Bundesregierung federführenden Bundesministerium des Inneren im Rahmen von Ressortbesprechungen. An diesen habe die Beigeladene jedoch nie, allenfalls sporadisch in Präsenz teilgenommen, nicht jedoch in einem Umfang und einer Qualität, der für die attestierte Spitzenleistung ihrer Beurteilung als Erfolgsvoraussetzung angesehen werden könne. Zu den Grauzonen der Dienstunfähigkeit rechne ferner die Möglichkeit, im Wege des Homeoffice den Umfang der Tage dienstlicher Erkrankung zu beschränken. Eine Erhebung der Homeoffice-Tage der Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums würde zu seiner Überzeugung den Beweis dafür erbringen, dass die Beigeladene nicht nur an 102 Tagen im Beurteilungszeitraum nachweislich dienstlich erkrankt gewesen sei, sondern darüber hinaus mindestens an weiteren 200 Tagen des Beurteilungszeitraums keine erkennbaren Spuren dienstlicher Tätigkeit zurückgelassen habe. Die Abwesenheit der Beigeladenen beziehungsweise deren Tätigkeit im Homeoffice sei bereits in der Personalversammlung vom 4. Dezember 2023 für erörterungsbedürftig gehalten worden. bb) Das Vorbringen des Antragstellers zu abwesenheitsbedingten Minderleistungen der Beigeladenen ist ersichtlich ungeeignet, die Einzelbewertungen in der Beurteilung der Beigeladenen als fragwürdig bzw. nicht plausibel zu erweisen. Es operiert zum Teil schon mit fehlerhaften Größenangaben und erweist sich im Übrigen als substanzlos bzw. spekulativ. (1) Die Frage, ob und ggf. inwieweit Zeiten der Abwesenheit des Beamten vom Dienst aus Krankheitsgründen für eine dienstliche Beurteilung relevant sind, ist ausgehend von dem Zweck der dienstlichen Beurteilung zu beantworten. Diese soll sich zur Eignung, Befähigung und fachlichen dienstlichen Leistung des Beamten äußern, um einen bestmöglichen Einsatz des Beamten und eine bestmögliche Personalauslese zu gewährleisten. Nicht in eine dienstliche Beurteilung gehören danach Aussagen, die mit den dienstlichen Verhältnissen des Beamten unter den genannten Gesichtspunkten nichts zu tun haben. Krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum sind für die dienstliche Beurteilung daher nicht schon als solche, sondern erst dann erheblich und in der Beurteilung zu erwähnen, wenn und soweit sie sich in den dienstlichen Verhältnissen des Beamten ausgewirkthaben. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. September 1989– 12 A 1664/87 –, juris, Rn. 11 ff.; Sächs. OVG,Urteil vom 7. Februar 2012 – 2 A 288/11 –, juris, Rn. 26 f.; VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2000 – W 9 K 00.237 –, juris, Rn. 23. Auswirkungen in den dienstlichen Verhältnissen liegen dabei nur vor, wenn häufige und/oder länger andauernde Erkrankungen des Beamten zu erheblichen Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraums geführt haben, die die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung wegen eines in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten (eine dienstliche Beurteilung aber noch ermöglichenden) Umfangs der beobachtbaren dienstlichen Leistungen vermindern. Ist dies nicht der Fall, hat ungeachtet etwaiger Krankheitszeiten Gegenstand der dienstlichen Beurteilung – selbstverständlich – allein die im Dienst gezeigte Qualifikation zu sein. So zutreffend Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rz. 143, der ausdrücklich feststellt, dass die Zeit einer Dienstunfähigkeit nicht zum Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gemacht werden darf. Zur Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmales reicht die bloße Angabe in der dienstlichen Beurteilung, an wie vielen Tagen des Beurteilungszeitraums der Beamte dienstunfähig erkrankt war, mithin nicht aus. Allein damit wird noch keine hinreichende Aussage zu dem ggf. relevanten allgemeinen Gesundheitszustand des Beamten getroffen. Die bloße Zahl der Tage sagt für sich genommen noch nichts aus über die Eignung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht, über seine Leistungsfähigkeit, seine Einsetzbarkeit sowie darüber, ob die Ausfallzeiten für die dienstlichen Verhältnisse des Beamten von Belang sind. Sie kann hierfür vielmehr gänzlich unerheblich sein. Nach diesen Maßgaben bestand keine Veranlassung, bei der Bewertung der Einzelmerkmale oder sonst in der dienstlichen Beurteilung näher auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beigeladenen und/oder auf deren Tätigkeit im Homeoffice einzugehen, und ist insoweit auch jetzt kein Plausibilisierungsbedarf erkennbar. Die Beigeladene hat in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023 insgesamt an 94 Tagen (und nicht an 102 Tagen) krankheitsbedingt gefehlt. Das ergibt sich aus der Zusammenstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 vorgelegt hat und die ohne (substantiierten) Widerspruch geblieben ist. Die genannte Gesamtzahl ergibt sich unter notwendigem Abzug der in der Zusammenstellung zwar vermerkten, aber außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegenden Krankheitszeit am 9. Oktober 2019 und 10. Oktober 2019 und der wohl irrtümlich mit aufgenommenen Zeiten von Erholungsurlaub (fünf Tage) bzw. Sonderurlaub (ein Tag) aus der Summe der übrigen Abwesenheitstage (2020: 27 Tage, 2021: 23 Tage, 2022: 41 Tage, 2023: 3 Tage). Hierbei ist festzustellen, dass längere Fehlzeiten „am Stück“ oder nah beieinander liegende, in der Summe längere Fehlzeiten während der drei Jahre nur sehr sporadisch zu verzeichnen waren: 17 Tage Mitte Februar 2020 bis Mitte März 2020, die allerdings durch zwei Arbeitswochen unterbrochen waren, sechs bzw. sieben Krankheitstage am Stück im September 2021 (sechs Tage), Ende Oktober/Anfang November 2021 (sechs Tage) und Ende November/Anfang Dezember 2021 (sieben Tage) sowie 16 Tage bzw. 20 Tage „am Stück“ Juni/Juli 2022 und Oktober/November 2022 (in der Summe: 72 Tage). Die restlichen Krankheitszeiten machten demnach insgesamt 22 Tage aus, wobei sich dieser Betrag aus kurzeitigen, nämlich ein- bis dreitägigen Abwesenheiten und einem Viertageszeitraum zusammensetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, dass hiermit die durchschnittlichen Fehlzeiten von vergleichbaren Beamten überschritten würden, lässt sich nicht feststellen, dass diese Fehlzeiten sich in irgendeiner Weise auf die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen auszuwirken hatten (und ggf. auch einer Erläuterung bedurft hätten). (a) Dass die verbleibende Zeit der Dienstleistung schon keine hinreichende Grundlage für die Erstellung der Beurteilung geboten haben könnte, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch nicht im Ansatz ersichtlich. (b) Ferner ist auch in Ansehung des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar, dass die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung wegen eines in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Umfangs der beobachtbaren dienstlichen Leistungen vermindert sein könnte. Namentlich trifft es ersichtlich nicht zu, dass „als amtsbekannt“ gelten könne, „dass die Beigeladene im aktuellen Beurteilungszeitraum (2020 bis 2023) im überwiegenden, jedenfalls in einem ganz erheblichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt“ gewesen sei (Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 4, Absatz nach dem Zitat; Hervorhebung nur hier). Auch die weitere Behauptung des Antragstellers ist nicht richtig, sie habe dabei den Betrag von 15,46 Krankheitstagen p. a. (hochgerechnet auf einen Dreijahreszeitraum: 46,38 Krankheitstage) um „mehr als das Doppelte“ überschritten, der sich aus dem Gesundheitsförderungsbericht des Bundesministeriums des Inneren aus dem Jahr 2022 zur Statistik über krankheitsbedingte Abwesenheitstage von Beamtinnen und Beamten der Bundesverwaltung im Bereich der obersten Bundesbehörden für 2022 als Mittelwert ergebe. Zunächst steht, wie sich bei richtiger Auswertung der Zusammenstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten ergibt, hier ziemlich genau „nur“ das Doppelte des angeführten Mittelwerts in Rede, da sich für die Beigeladene ein Mittelwert von 31,3 Tage p. a. ergibt (94 Tage dividiert durch 3). Ferner erweist sich der Vortrag des Antragstellers, die Beigeladene sei im überwiegenden, jedenfalls in einem ganz erheblichen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums dienstunfähig erkrankt gewesen, als grobe Übertreibung. Zieht man die Samstage, die Sonntage und die auf einen Werktag fallenden Feiertage (NRW) einschließlich des Heiligen Abend und des Silvestertages (vgl. § 6 Abs. 1 AZV) von der Gesamtzahl der Tage des Beurteilungszeitraums (3 x 365 Tage) ab, so ergibt sich für diesen eine Gesamtzahl von 757 Arbeitstagen (Februar bis Dezember 2020: 230 Tage; 2021: 253 Tage, 2022: 252 Tage; Januar 2023: 22 Tage). Berechnet man nun den Anteil der 94 Fehltage an der Gesamtzahl der 757 Arbeitstage, hat die Beigeladene an (abgerundet) 87,58 Prozent der maßgeblichen Arbeitstage des Beurteilungszeitraums und damit ganz überwiegend Dienst getan. (c) Weder (substantiiert) dargetan noch sonst ersichtlich ist auch, dass die Erkrankungen der Beigeladenen einen negativen Einfluss auf deren allein zu beurteilende (s. o.) Leistungen gehabt haben, die sie während der Zeit der Dienstleistung im Beurteilungszeitraum gezeigt hat, und dass die sehr guten Einzelbewertungen zumindest deshalb Zweifeln unterliegen. Das gilt umso mehr, als nichts für eine (chronischeoder zumindest lang andauernde erhebliche) Erkrankung der Beigeladenen spricht, die ihre Leistungsfähigkeit auch während ihres an 663 Arbeitstagen des Beurteilungszeitraums geleisteten Dienstes eingeschränkt haben könnte. Das Vorliegeneiner solchen Erkrankung wird durch die Verteilung der Krankheitszeiten auf den Beurteilungszeitraum zumindest nicht nahegelegt. Gegen das Vorliegen einer solchen Erkrankung sprechen zudem die langen Zeiten ohne krankheitsbedingte Abwesenheit sowie der Vortrag der Antragsgegnerin zu den Gründen der zwischenzeitlichen gesundheitlichen Überlastung der Beigeladenen (Pflege des allein auf die beigeladene angewiesenen Lebensgefährten, bei dem im Oktober 2021 eine Krebserkrankung diagnostiziert worden war, die bereits kurz nach der Diagnose zur Entfernung mehrerer Organe, zu besonderer Vulnerabilität auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und im Sommer 2024 zum Tod geführt hat). (2) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, in den nicht von Krankheitstagen abgedeckten Zeiten des Beurteilungszeitraums („im übrigen Zeitraum“, Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 4, Absatz nach dem Zitat) habe die Beigeladene „– vermutlich zur Vermeidung von zu langen Krankheitszeiten – im Homeoffice gearbeitet, womit sie jedenfalls für einen Großteil ihren (sic!) Leistungsaufgaben faktisch nicht zur Verfügung“ (ebd.) gestanden habe [dazu (a)]. Entsprechendes gilt für das Vorbringen zu der angeblichen Kritik in der Personalversammlung [dazu (b)] (a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Tätigkeit im Homeoffice im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin zulässig ist. Dass die Beigeladene von hierzu bestehenden Regelungen abgewichen ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sein sinngemäßer Vortrag, die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Tätigkeit im Homeoffice überhaupt nicht oder nur unzureichend gearbeitet, führt von vornherein nicht zu einem Plausibilisierungsbedarf hinsichtlich auch nur einer Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbewertung. Er ist nicht mit Tatsachen unterlegt und erweist sich daher – zu Lasten des Rufs der Beigeladenen –als rein spekulativ. (b) Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen, die Abwesenheit der Beigeladenen beziehungsweise deren Tätigkeit im Homeoffice sei bereits in der Personalversammlung vom 4. Dezember 2023 für erörterungsbedürftig gehalten worden. Die vorgelegte Unterlage (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, „Fragen zu Personalversammlung BMVg A. II/2023 am 04.12.2023“), die weder den Ersteller erkennen lässt noch datiert ist, befasst sich innerhalb der von dem Antragsteller gemeinten Passage, die merkwürdigerweise anders als der Rest des Textes kursiv gedruckt und offenbar nachträglich und nicht passend in den Gliederungspunkt 4) („IT-Verantwortliche der Abteilungen“) eingefügt worden ist, schon nicht mit der Person der Beigeladenen, sondern mit „Spitzenpersonal“ bzw. „Führungspersonal (Referats- und Unterabteilungsleiter)“ allgemein. Unabhängig davon greift auch die dortige allgemeine Kritik nicht durch. Die zugrunde gelegte Behauptung, die allgemein angesprochenen Führungspersonen befänden sich „seit der Corona-Krise im dauerhaften Home-Office“ (Hervorhebung nur hier), ist schon substanzlos. Mit ihr wird zudem nicht aufgezeigt, dass die Betroffenen, was allein relevant wäre, mit ihrem Verhalten (geduldet) von Regelungen der Antragsgegnerin zum Homeoffice abgewichen wären. Die Schlussfolgerung des Papiers, die Betroffenen nähmen (daher) „weder ihre Führungs- noch ihre Fürsorgepflichten adäquat wahr“ und belasteten „ihre Stellvertreter über Gebühr“, gibt daher eine bloße Meinung wieder, die hier nicht relevant ist, weil ihr die – maßgebliche – Einschätzung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit von Homeoffice entgegensteht. (3) Auch die (gegenüber dem Vortrag im Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 gesteigerte) Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. März 2024 (S. 2), die Beigeladene sei in ihrer bisherigen Eigenschaft als Referatsleiterin für Besoldungsrecht „durchgängig krankheitsbedingt nicht in der Lage“ gewesen, „an Ressortverhandlungen des BMI in Berlin persönlich teilzunehmen“, führt nicht auf einen Plausibilisierungsbedarf. Sie stellt schon keinen Bezug zu konkreten Einzelbewertungen her und bleibt auch im Übrigen pauschal. Zudem ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass für ihren Wahrheitsgehalt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, weil die Beigeladene – wie gesehen – an (abgerundet) 87,58 Prozent der Gesamtheit der Arbeitstage im Beurteilungszeitraum nicht krankheitsbedingt zu dienstlicher Tätigkeit unfähig war, sondern Dienst verrichtet hat. Dem in diesem Zusammenhang formulierten Beweisbegehren des Antragstellers war nicht nachzugehen, weil der zugrundeliegende Vortrag aus dem genannten Grund auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet ist. Sollte die Behauptung jedenfalls mit Blick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, S. 2, (zugleich) dahin verstanden werden können, dass die Beigeladene lediglich (fast) nie persönlich (in Präsenz) an den angeführten Ressortverhandlungen teilgenommen hat, so wäre ein Plausibilisierungsbedarf ebenfalls nicht aufgezeigt. Das gilt schon deshalb, weil diese Behauptung eine gleichermaßen zielführende Teilnahme der Beigeladenen an Ressortverhandlungen per Videoübertragung nicht ausschlösse, die auch ressortübergreifend zum Einsatz gekommen ist (vgl. die Stellungnahmen der Beurteilerin vom 2. Dezember 2024, S. 2 und des früheren Abteilungsleiters Personal vom 30. November 2024, S. 2). Keinen Plausibilisierungsbedarf löst schließlich die Behauptung des Antragstellers aus, die Beigeladene sei „bei dienstlichen Besprechungen aller Art“ permanent abwesend gewesen. Sie ist gänzlich substanzlos, und auch in Bezug auf sie ist angesichts des angeführten prozentualen Umfangs der Dienstverrichtung im Beurteilungszeitraum weder dargetan noch ersichtlich, dass für ihren Wahrheitsgehalt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. cc) Unabhängig davon wäre, bestünde der behauptete Plausibilisierungsbedarf, die Leistungsbewertung der Einzelmerkmale im Beschwerdeverfahren hinreichend plausibilisiert worden. Das ergibt sich jedenfalls aus den entsprechenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, die die bereits in der Beurteilung selbst angelegte Begründung und die Stellungnahme vom 6. Juni 2024 ergänzen. Diese zeigen auf, dass die dienstlichen Leistungen der Beigeladenen an 663 Arbeitstagen des Beurteilungszeitraums (s. o.) nicht wegen gesundheitlicher Einschränkungen beeinträchtigt waren, und haben zur Folge, dass die erteilten Spitzenbewertungen keiner (weiteren) Plausibilisierung bedürfen. (1) Dabei mag dahinstehen, ob insoweit dem (unter dem Aspekt der gesundheitlichen Eignung der Beigeladenen) erbrachten Vortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 gefolgt werden darf, die Beigeladene habe (sogar) während krankheitsbedingter Fehlzeiten im Hinblick auf (leitungs-) relevante Vorgänge (etwa: Kassensicherheit im PersWiSysBw – Erwirken einer Ausnahmegenehmigung beim BMF, knapp 80 Rückforderungsverfahren wegen insgesamt in Millionenhöhe rechtswidrig gezahlter Zulagen an Sprengstoffentschärfer, Weiterentwicklung des Anteils Besoldung im soldatischen Arbeitszeitrecht, Erstellen von Forderungen an das BMI zur 12. Änderung der Erschwerniszulagenverordnung, besoldungsrechtliche Rahmenbedingungen der Aufstellung der Brigade Litauen sowie Arbeiten zum Besoldungs- und Versorgungsangemessenheitsgesetz) ihre Aufgaben wahrgenommen und insoweit ein überobligatorisches Engagement gezeigt. Die Einbeziehung und Bewertung trotz formaler Dienstunfähigkeit erbrachter Leistungen dürfte nämlich, wie der Antragsteller geltend macht, dem Grundsatz widersprechen, dass zu Zeiten der Dienstunfähigkeit keine zu beurteilende Dienstleistung erbracht werden kann. (2) Ein Plausibilisierungsbedarf besteht nämlich jedenfalls in Ansehung der vorgelegten Stellungnahmen des früheren Abteilungsleiters Personal, Generalleutnant U., vom 30. November 2024 und der Beurteilerin, Ministerialdirigentin X., vom 2. Dezember 2024 nicht mehr. (a) Diese haben ausgeführt, weder krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten der Beigeladenen noch deren Tätigkeiten im Homeoffice hätten zu Leistungseinbußen geführt. Generalleutnant U. hat diesbezüglich hervorgehoben, die Beigeladene habe regelmäßig auch mit ihm zusammen an Besprechungen entweder persönlich oder per Videokonferenz aus A. zugeschaltet teilgenommen. Darüber hinaus sei die Frage der Präsenz im Bundesministerium der Verteidigung bedingt durch die mit den aufgrund der Corona-Pandemie einhergegangenen Veränderungen bei der Nutzung des Homeoffice in den Hintergrund getreten, weshalb der Umfang der persönlichen Anwesenheit der Beigeladenen ausdrücklich keine Aussage zur Qualität der von ihr zu verantwortenden Arbeit treffe; zusammenfassend lasse sich feststellen, dass krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten zu keinerlei Qualitätseinbußen bei den Arbeitsergebnissen der Beigeladenen geführt hätten und diese ihre Eignung trotz erheblicher persönlicher Belastungen vor allen anderen Referatsleitungen der Abteilung Personal nachgewiesen habe. Die Beurteilerin, Frau Ministerialdirigentin X., hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für sie sei oft nicht unterscheidbar gewesen, ob die Beigeladene aus dem Homeoffice oder aus dem Büro agiert habe oder ob sie mit ihr trotz Krankschreibung kommuniziert habe. In jedem Fall habe die Beigeladene schnellstmöglich reagiert und sei keine Antworten auf Fragestellungen schuldig geblieben. Bei in dem von ihr persönlich abgedeckten Beurteilungszeitraum habe die Beigeladene notwendige bilateralen Gespräche auf Ebene der Referatsleitungen mit dem Bundesministerium des Inneren und der Finanzen mit dem ihr eigenen Engagement geführt und sie dazu auf dem Laufenden gehalten. Defizite in der Aufgabenerfüllung habe sie nicht feststellen können. (b) Dass es sich bei diesen Stellungnahmen – wie der Antragsteller schon vor (!)deren Erstellung geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, S. 2 unten) und auch nach deren Lektüre meint – um „Gefälligkeitsstellungnahmen ohne Beweiswert“ bzw. „erbetene und pflichtgemäß gelieferte Gefälligkeitsatteste“ handelt, ist auch auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers nicht erkennbar. Es ist sind keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass mit den Stellungnahmen – so der Antragsteller – nach einer sorgsamen inhaltlichen Abstimmung aufeinander das Ziel verfolgt wird, den Verdacht einer manipulativen Festlegung der Spitzennote der Beigeladenen zu verschleiern. Entsprechendes folgt zunächst nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zu einer verzögerten Einreichung der vorstehenden Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren, zu etwaigen strukturellen Vergleichbarkeiten der Stellungnahmen und zu dem Ergebnis einer „Sprachanalyse“. Diese Ausführungen erweisen sich als reine– interessengeleitete – Spekulationen des Antragstellers. Das gilt zunächst für den Umstand, dass die angeforderten, unter dem 30. November 2024 bzw. unter dem 2. Dezember 2024 erstellten Stellungnahmen, die dem Referat P II 6, an die sie gerichtet waren, im Dezember 2024 vorgelegen haben dürften, dem Senat erst unter dem 31. Januar 2025 vorgelegt worden sind. Dieser Umstand kann auf unterschiedlichen verwaltungsinternen und -externen Gründen beruhen und ist für sich genommen noch nicht geeignet, die Behauptung einer sorgsamen, der Vertuschung einer vorgängigen Manipulation (durch eine zielgerichtete Vergabe von Spitzennoten)dienenden Abstimmung zu belegen. Anhaltspunkte für den behaupteten „massiven Verdacht“ ergeben sich auch nicht aus vom Antragsteller geltend gemachten „strukturellen Vergleichbarkeiten“ der beiden Stellungnahmen. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller solche Vergleichbarkeiten schlicht behauptet, aber nicht konkret aufgezeigt hat, etwa durch die Gegenüberstellung einzelner Passagen der Stellungnahmen oder durch einen Vergleich der Gliederungen. Unabhängig davon sind keine inhaltlichen Vergleichbarkeiten erkennbar, die nicht schon zwanglos damit erklärt werden können, dass beiden Verfassern der Stellungnahmen die Beantwortung derselben Frage aufgegeben war, nämlich der mit der Aufklärungsverfügung des Senats vom 6. November 2024 aufgeworfenen Frage „der Auswirkung krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten der Beigeladenen auf deren Leistungen im Beurteilungszeitraum auch unter Berücksichtigung von Abwesenheiten bei etwaigen Ressortbesprechungen“. Der behauptete „massive Verdacht“ wird auch nicht durch eine „Sprachanalyse“ (in Bezug auf die Stellungnahme des früheren Abteilungsleiters Personal) belegt, die ergebe, „dass es sich nicht um eine militärische, sondern um einenadvokatorische (sic!) Sprachstil“ handele, „die (sic!) dem Unterzeichner der Stellungnahme wesensfremd“ sei (Schriftsatz vom 5. Februar 2025, S. 2). Der Antragsteller bleibt nämlich schon jede Begründung für diese Behauptung schuldig, die– unabhängig davon – auch nicht nachvollziehbar ist (vgl. etwa die durchaus militärisch anmutenden Ausführungen „nehme ich folgendermaßen Stellung“, „wurde deshalb folgerichtig“, „Zusammenfassend stelle ich fest“ und „Folgerichtig gibt es für mich keinerlei Zweifel“ sowie – vergleichend – die ähnlichen Wendungen des früheren Abteilungsleiters Personal in der Begründung des Gesamturteils der Anlassbeurteilung vom 6. September 2023, zweiter und dritter Absatz: „richtigerweise“). Auch das Vorbringen des Antragstellers, das sich auf den Inhalt der Stellungnahme des früheren Abteilungsleiters Personal bezieht, greift nicht durch. Der Antragsteller meint, der Verfasser der Stellungnahme überzeichne die dienstliche Präsenz der Beigeladenen bis hin zu einer „dienstlichen Omnipräsenz trotz Krankheit und familiären Problemen“, und die behauptete jederzeitige Ansprechbarkeit der Beigeladenen bzw. der behauptete ständige Kontakt mit ihr werde der „Führungsspanne“ des Abteilungsleiters nicht gerecht bzw. sei nicht glaubhaft. Die Behauptung des Antragstellers, der frühere Abteilungsleiter habe einen ständigen Kontakt mit der Beigeladenen angegeben, verzerrt dessen Stellungnahme und belegt die behauptete Überzeichnung nicht. Dieser hat nämlich lediglich ausgeführt, die Beigeladene sei für ihn als Leiter (der in drei Unterabteilungen und etwa 20 Referate gegliederten Personalabteilung) jederzeit auch direkt ansprechbar gewesen. Dem kann nur entnommen werden, dass die Beigeladene im Bedarfsfall ansprechbar gewesen ist, nicht aber auch, dass es einen ständigen Kontakt gegeben habe. Da die Behauptungen des Antragstellers zu der mangelnden Präsenz der Beigeladenen im Dienst sich angesichtsderen Dienstausübung an fast 90 Prozent der Arbeitstage des Beurteilungszeitraums als stark überzogen erwiesen haben (s. o.), sind auch die Ausführungen des früheren Abteilungsleiters Personal zu der Dienstausübung der Beigeladenen im Homeoffice und in der Dienststelle ohne weiteres nachvollziehbar und keinen Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit ausgesetzt. Nicht zum Erfolg führt ferner der Vortrag des Antragstellers, die Stellungnahme der Beurteilerin sei „inhaltlich tendenziös und von einer doppelten Voreingenommenheit geprägt“, weil die Beurteilerin der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers ohne Skrupel einen Beurteilungsbeitrag des befangenen Ministerialdirigenten Q. zugrunde gelegt habe und weil die „Schilderung des Leistungsbildes der Beigeladen von persönlicher Empathie für das Schicksal des Lebenspartners der Beigeladenen ('besonders vulnerabler Angehöriger') überlagert“ sei und damit das Differenzierungsvermögen (der Stellung nehmenden Beurteilerin) verzerre. Das gilt zunächst für die Behauptung einer schon im Beurteilungsverfahren gezeigten Voreingenommenheit der Beurteilerin zulasten des Antragstellers, weil diese Behauptung ausweislich der vorstehenden Ausführungen zu der entsprechenden, die eigene Regelbeurteilung betreffenden Rüge des Antragstellers nicht durchgreift. Ferner ist auch nicht erkennbar, aus welchen sachlichen Gründen sich aus der vorgenannten Stellungnahme eine Voreingenommenheit der Beurteilerin zugunsten der Beigeladenen ergeben könnte. Der alleinige Umstand, dass die Beurteilerin die Beigeladene aufgrund der von ihr gezeigten Leistungen für die vergleichsweise beste Beamtin hielt, rechtfertigt dies nicht. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus der (sinngemäßen) Behauptung des Antragstellers, die Stellungnahme offenbare eine unsachliche persönliche Empathie der Beurteilerin für das Schicksal des Lebenspartners der Beigeladenen. Die Beurteilerin hat in ihrer Stellungnahme zunächst offengelegt, dass ihre Beurteilung in Kenntnis der privaten Situation der Beigeladenen erfolgt sei (S. 1, dritter Absatz). Ihre weitere, von dem Antragsteller gerügte Äußerung (besonders vulnerabler Angehöriger, S. 2, letzter Absatz) belegt die behauptete Voreingenommenheit offensichtlich nicht. Das ergibt sich mit großer Klarheit aus dem Kontext, in den dieseÄußerung gestellt ist. Die Beurteilerin legt in dem fraglichen letzten Absatz ihrer Stellungnahme mit generellen Ausführungen näher dar, dass sich der Umgang mit Krankheitssymptomen im dienstlichen Alltag während und nach der Pandemie verändert habe. Aus Gründen der Eigen- und Fremdfürsorge habe sich ein Arbeiten aus dem Homeoffice oder auch eine Krankmeldung schon bei geringfügigen Krankheitssymptomen als sachgerecht erwiesen. Das habe umso mehr gegolten und gelteumso mehr, wenn betroffenen Personen wie die Beigeladene „einen besondersvulnerablen Angehörigen“ hätten. Damit ist bezogen auf den Einzelfall der Beigeladenen ersichtlich nur ausgeführt, aus welchen Gründen deren verstärktes Arbeiten aus dem Homeoffice heraus (besonders) sachgerecht war: Es war geeignet, nicht nur sie selbst vor Ansteckung mit Erkrankungen (in der Dienststelle oder ggf. auch auf ihren Wegen zu und von dem Dienst) zu schützen, sondern konnte auch den von ihr gepflegten Lebensgefährten, der als Krebspatient wie diese allgemein ein geschwächtes Immunsystem hatte und aus diesem Grund besonders vulnerabel war, vor einer Ansteckung durch die Beigeladene bewahren. dd) Nach alledem bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch keiner Beweiserhebung durch die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 erneut verlangte Einvernahme des vom Antragsgegner angebotenen Zeugen Regierungsdirektor W.. Der Antragsteller hat mit diesem Schriftsatz bereits keine konkrete Beweistatsache benannt. Auch aus seinem Vortrag, der angebotene Zeuge habe als Vertreter der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum die Hauptlast der Arbeit zu tragen gehabt, die aus der häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum resultiert sei, ergibt sich eine Notwendigkeit der begehrten Beweiserhebung nicht. Die Anzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Beigeladenen ist auf der Grundlage der entsprechenden, ohne substantiierten Widerspruch gebliebenen Zusammenstellung bereits aufgeklärt. Auch kann, da in der Natur der Sache liegend, als wahr unterstellt werden, dass während dieser Zeiten vertretungsbedingt Aufgaben durch Dritte übernommen werden mussten, ggf. auch durch den angebotenen Zeugen. Die Bewertung, ob und ggf. wie sich die Erkrankungen auf die zu beurteilenden dienstlichen Leistungen der Beigeladenen ausgewirkt haben, obliegt den Beurteilern und nicht dem angebotenen Zeugen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme kann daher für die Frage der Bewertung der Leistungen der Beigeladenen nicht zu weiteren Erkenntnissen führen. Die Notwendigkeit der begehrten Beweisaufnahme ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 (S. 2, Ziffer 5). Dort hat der Antragsteller behauptet, die Antragstellerin habe „nie, allenfalls sporadisch in Präsenz“ an Ressortbesprechungen teilgenommen. Diese Beweistatsache ist unerheblich, weil die Teilnahme an Besprechungen dieser Art ohne weiteres auch per Videoübertragung möglich gewesen und erfolgt ist (s. o.). Dass „zu den Erfolgskriterien“ der Leitung des Referats P III 2 (Besoldungsrecht, Wehrsoldrecht) „ein ständiger persönlicher Austausch mit dem für Besoldungsfragen in der Bundesregierung federführenden BMI im Rahmen von Ressortbesprechungen“ (Hervorhebung nur hier) rechne, ist eine nur behauptete, aber nicht begründete Bewertung des Antragstellers. Eine solche Bewertung steht aber nicht diesem, sondern der Antragsgegnerin zu, die diese – angesichts der während und nach der Pandemie generell veränderten Arbeitsweise wenig überraschend – nicht teilt. VII. Die Auswahlentscheidung ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil im Rahmen der Auswahlentscheidung die Funktion der Binnendifferenzierung einer dienstlichen Beurteilung verkannt worden wäre. Die dort vorgenommene vergleichende Betrachtung der Gesamtnoten der Beigeladenen und des Antragstellers unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuordnung des Gesamturteils zum Normalbereich (Antragsteller) bzw. zum oberen Bereich (Beigeladene) der Bewertungsstufe A1 ist ebenso rechtmäßig (dazu 1.) wie die Regelung über die Binnendifferenzierung in der Beurteilungsrichtlinie (dazu 2.). Unabhängig davon wäre der Antragsteller bei einer ansonsten veranlassten inhaltlichen Ausschärfung der zu vergleichenden aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers im Verhältnis zu der Beigeladenen chancenlos (dazu 3.). 1. Der Antragsteller wendet gegen die Gesamtnotenbetrachtung in der Auswahlentscheidung ein, es dürfe insoweit nicht auf Zwischennoten abgestellt werden, weil die von der Antragsgegnerin durch die Zuordnung vorgenommene Binnendifferenzierung unzulässig sei. Die Zuordnung stelle schon nach der Richtlinie keine eigenständige Notenstufe dar, eine Binnendifferenzierung dürfe zudem lediglich in Fällen einer Feindifferenzierung bei Beurteilungsgleichstand erfolgen. Dabei gelte es bei einem Beurteilungsgleichstand, die „Einzel- und Gruppennoten" in den Blick zu nehmen. Eine korrekte Personalauswahl auf der Basis einer Binnendifferenzierung erfordere eine am Anforderungsprofil des Dienstpostens ausgerichtete ausschärfende Betrachtung bzw. mache es erforderlich, eine Eignungsprognose für die Wahrnehmung der künftigen Tätigkeit basierend auf einer näher differenzierenden Betrachtung dessen, was der Auswahlkandidat bisher an Leistungen und Befähigungen gezeigt habe, abzugeben. Die Annahme der Antragsgegnerin, die mitgeteilte Beurteilungsnote „A1+“ der Beigeladenden erweise sich gegenüber der dem Antragsteller zuerkannten Beurteilungs-Bestnote „A1“ als höherwertig, sei daher unzutreffend. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene "Binnendifferenzierungen" innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021– 1 B 1341/21 –, juris, Rn. 59. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 13. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin enthält mit Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie eine Regelung zur Zulässigkeit von Binnendifferenzierungen innerhalb der dienstlichen Beurteilung. Danach ist innerhalb der Bewertungsstufen „A1“ bis einschließlich „B“ zur weiteren Differenzierung eine Zuordnung zu einem oberen oder dem Normalbereich der jeweiligen Bewertungsstufe der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sowie des Gesamturteils vorzunehmen. Die Zuordnung zum oberen Bereich kann einen Anteil von bis zu zwanzig Prozent innerhalb der Bewertungsstufe umfassen. Diese Zuordnung ist im Rahmen der jeweiligen Beurteilungskonferenz durch die Beurteilerin bzw. den Beurteiler vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat somit in Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich geregelt, dass innerhalb der drei höchsten Bewertungsstufen eine weitere Feindifferenzierung nach Zuordnung zum jeweils oberen Bereich möglich ist. Zwar stellt die Zuordnung zum oberen Bereich keine eigenständige volle Notenstufe dar. Die Möglichkeit der Vergabe von Zuordnungen innerhalb der Bewertungsstufe durch die Beurteilungsrichtlinie führt jedoch dazu, dass auf eine danach erfolgte Zuordnung imRahmen einer Auswahlentscheidung beim Vergleich der Gesamtnoten der Bewerber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG abgestellt werden darf. Die nach der Richtlinie vorgenommene Zuordnung stellt ein zulässiges Instrument der Feindifferenzierung bei dem Vergleich der Beurteilungen dar. Selbst wenn aber, wie der Antragsteller wohl meint, die Regelung nach Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie nicht schon die Annahme erlaubt, es seien mit der Normierung des Erfordernisses einer Binnendifferenzierung Zwischennoten etabliert worden, ergäbe sich nichts Anderes. Es kommt nämlich nicht entscheidend auf den Text der Beurteilungsrichtlinie an, wenn – wie es hier der Fall wäre (vgl. den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. Januar 2024, S. 6) – eine davon abweichende Verwaltungspraxis gibt, die die Binnendifferenzierungen als Zwischennoten versteht. Anderes folgt nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023– 2 VR 1.23 –, juris, Rn. 21. Nach dieser darf sich der Dienstherr nur ausnahmsweise bei einer den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden Auswahlentscheidung daran orientieren, welcher der Bewerber die Anforderungen eines konkreten Dienstpostens am besten erfüllen wird. Ausnahmen sind nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, wie z. B. das Erfordernis einer bestimmten Fachausbildung oder die Forderung nach speziellen Sprachkenntnissen. Stellt der Dienstherr für die Auswahlentscheidung nicht auf die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ab,sondern geht er vom Regelfall aus, so gelten die anerkannten Vorgaben für die Grundlagen der Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes. Maßgeblich ist danach primär die Regelbeurteilung, mit der die Antragsgegnerin in regelmäßigen Abständen die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ihrerBeamten zu beurteilen hat und die den Vergleich der Bewerber ermöglicht. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 VR 1.23 –, juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 20 f. Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht keine Aussage dazu getroffen, dass eine Feindifferenzierung innerhalb von Bewertungsstufen nicht erfolgen darf. Bei dem hier gegebenen fünfstufigen Notensystem der Antragsgegnerin („A1“, „A2“, „B“, „C1“ und „C2“) ist es mit Blick auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr Untergruppen bildet und diese zum Ausgangspunkt einer weiteren Auswertung der dienstlichen Beurteilungen unter Leistungsgesichtspunkten macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – dienstliche Beurteilungen lediglich durch die einzelmerkmalbezogene Vergabe von Notenwerten und die abschließende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigungeiner Gewichtung der Einzelmerkmale erstellt werden. Darin liegt eine dem Dienstherrn zustehende wertende Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen, und zwar mit dem sachlich dem Grunde nach nicht zu erinnernden Werturteil, dass die innerhalb einer solchen Untergruppe einzuordnenden Beurteilungen als „wesentlich gleich“ angesehen werden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 M 84/09 –, juris, Rn. 12. 2. Die Regelung der Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen § 50 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Dieser bestimmt, dass der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten soll. Bezugspunkte für die Vergabe von Richtwerten sind danach die höchste und die zweithöchste Note des jeweiligen Beurteilungssystems. Durch die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV werden Höchstgrenzen bei der Vergabe bestimmter Notenstufen innerhalb einer Vergleichsgruppe definiert. Mit der Vorgabe derartiger Richtwerte ist der für Spitzennoten gewollte Maßstab verdeutlicht worden. Hiermit soll einer "inflationären" Vergabe hoher Notenstufen vorgebeugt werden, um hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 50 f. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV steht der hier vorliegenden Regelung nach Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie wohl schon deshalb nicht entgegen, weil Letztere nicht den Regelungsbereich der Verordnungsregelung berührt. Sie formuliert nämlich keine Richtwerte für die Vergabe der beiden Spitzennoten, sondern sieht nur eine Binnendifferenzierung innerhalb der Bewertungsstufen „A1“ bis „B“ vor. Dass insoweit keine Richtwertvorgaben gewollt sind und vorliegen, wird nicht nur durch die Begriffswahl („Binnendifferenzierung“), sondern gerade auch dadurch deutlich, dass Richtwertvorgaben an anderer Stelle der Beurteilungsrichtlinie eine eigenständige Regelung gefunden haben, nämlich unter Nr. 1082 und 1083 der Beurteilungsrichtlinie. Nicht mehr erheblich ist daher das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Zahl von 20 Prozent der maßgeblichen Vergleichsgruppe der nach B 3 BBesO besoldeten Beamten im Bundesministerium der Verteidigung, die er mit 17,68 Beamten berechne, unterschreite die zulässige Mindestgruppengröße, die er mit 20 Beamten ansetze. Unabhängig davon begegnet die Regelung entgegen der Auffassung des Antragstellers aber auch dann keinen Bedenken, wenn die in Rede stehende Binnendifferenzierung an dem für die Zulässigkeit von Richtwerten geltenden (richterrechtlichen) Maßstab einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe zu messen sein sollte. Ausgangspunkt der Betrachtung wäre in einem solchen Fall, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch in § 50 Abs. 2 Satz 3 BLV ihren Ausdruck gefunden hat („zu geringer Fallzahlen“), dass die Verwendung von Richtwerten das Vorhandensein einer hinreichend großen Vergleichsgruppe verlangt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in ihr die unterschiedlichen Qualifikationsstufen repräsentiert sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 B 25.16 –, juris, Rn. 9 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 – 6 A 2717/19 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N., und Beschluss vom 30. Oktober 2012– 1 A 1684/10 –, juris, Rn. 13; vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 116: „empirische Validität“ als allgemeine Voraussetzung der Anwendung von Richtwerten. Dieses Erfordernis wäre hier aber erfüllt. Wie groß eine Vergleichsgruppe mindestens sein muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in ihr die unterschiedlichen Qualifikationsstufen repräsentiert sind, lässt sich nach auf für Richtwerte geltenden Rechtsprechung nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beantworten, wobei es maßgeblich auf die Größe des Richtwerts und die Zahl der Notenstufen ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 B 25.16 –, juris, Rn. 10. Danach ergibt sich für die nach der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen Binnendifferenzierung der Noten „A1“, „A2“ und „B“, dass jeweils nur zwei „Notenstufen“ vorliegen, nämlich der Normalbereich und der obere Bereich. Das bedeutet auch unter Berücksichtigung der Richtwertvorgaben nach Nr. 1083 der Beurteilungsrichtlinie, die allein für die Bewertungsstufen „A1“ und „A2“ gelten, und auf der Grundlage der Berechnungen des Antragstellers (88,4 zu beurteilende Beamte der Besoldungsgruppe B 3 BBesO im Bundesministerium der Verteidigung), dass die maßgeblichen Vergleichsgruppen (maximal) 8,84 Spitzenbeamte („A1“) bzw. 17,68 hervorgehoben nach „A2“ beurteilte Beamte umfassen. Dass dies bei nur zwei „Notenstufen“, die der Binnendifferenzierung dienen und jeweils auf „Normalbereich“ und „oberer Bereich“ lauten, zu wenig sein könnte, erschließt sich nicht: Bei (aufgerundet) neun nach „A1“ beurteilten Beamten könnten danach (aufgerundet) zwei Spitzenleute noch einmal besonders hervorgehoben werden, und in der nachfolgenden Kohorte der nach „A 2“ beurteilten Beamten wären dies etwa 3 bis 4 Beamte. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 1 A 1684/10 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.: Absolute Untergrenze von (deutlich) weniger als 10 Personen bei einem mehrstufigen Bewertungssystem. 3. Unabhängig von alledem wäre die Beigeladene dem Antragsteller auch dann zwingend vorzuziehen und dieser ihr gegenüber „chancenlos“, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen bei dem Vergleich der Gesamturteile von einem Qualifikationsgleichstand (jeweils „A1“) ausgegangen werden müsste, weil die dann erforderliche Ausschärfung rechtmäßig nur zu der Annahme eines Leistungsvorsprungs der Beigeladenen gelangen könnte. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile keinen Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d. h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. zumindest graduell unterschiedliche Prognose zu der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2021 – 1 B 1341/21 –, juris, Rn. 59; und vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 15. Nach der danach vorzunehmenden Ausschärfung insbesondere unter Berücksichtigung der Einzelnoten der Leistungsbeurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen ist für die Beigeladene ein – klarer – Leistungsvorsprung festzustellen. Diese wurde in den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung durchgängig mit der Note „A1“ beurteilt. Diese Bewertungen erweisen sich nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht als unplausibel. Demgegenüber wurde der Antragsteller in den Einzelmerkmalen neunmal mit der Note „A1“ und fünfmal mit der Note „A2“ beurteilt. Auch diese Bewertungen erweisen sich – wie vorstehend ausgeführt – nicht alsfehlerhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 13. Juni 2024) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 6 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 134.926,74 Euro (Januar und Februar 2024 jeweils 10.600,22 Euro und in den weiteren Monaten 11.327,63 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den festgesetzten Wert von 33.731,69 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.