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Beschluss

1 A 1234/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0208.1A1234.11.00
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Leitsätze

Zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Magnetstimulationstherapie bei Harndrangsymptomatik oder Harninkontinenz.

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebietet, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein aner-kannten Behandlungsmethode als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 810,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Magnetstimulationstherapie bei Harndrangsymptomatik oder Harninkontinenz. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebietet, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein aner-kannten Behandlungsmethode als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 810,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch unter Mitberücksichtigung des Zulassungsvorbringens, welches der Kläger den weiter geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordnet hat, nicht erfolgen. Der Kläger macht zunächst geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle die Magnetstimulationstherapie mittels des "Neo-Control-Magnetstuhls", welche vorliegend zur Behandlung der Harndrangsymptomatik mit intermittierender Drang- und Belastungsinkontinenz eingesetzt worden ist, eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, so dass sich der Anspruch aus den beihilferechtlichen Regelungen ergebe. Denn es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass die Behandlungsmethode keine oder nur geringe Erfolgsaussichten biete. Aus dem vom Verwaltungsgericht "gänzlich außer Acht" gelassenen Sachverständigengutachten ergebe sich vielmehr Gegenteiliges. Denn dort werde die Methode als effektive Therapie bezeichnet, die zu besseren Ergebnissen geführt habe als die (sonstige) Elektrostimulationsbehandlung. Die vom Verwaltungsgericht in Auswertung des Gutachtens konstatierte schlechte Studienlage bestehe laut Gutachterin auch für fast alle Formen der konservativen Therapie. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass der "Neo-Control-Magnetstuhl" nicht mehr verfügbar sei, reiche gleichfalls nicht aus, eine Behandlungsmethode zu einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zu machen, da es andere Anbieter vergleichbarer Produkte gebe. Ferner macht der Kläger geltend, der behauptete Anspruch folge zumindest aus Fürsorgegesichtspunkten. Dieses Vorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne zu wecken. Soweit der Kläger sich zur Begründung des behaupteten Anspruchs auf Fürsorgegesichtspunkte stützen will, fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 7 f.) und damit an einer hinreichenden Darlegung im o.g. Sinne. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den aus den beihilferechtlichen Regelungen selbst abzuleitenden Anspruch, gilt Folgendes: Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = juris, Rn. 16, und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = juris, Rn. 11; ferner Beschluss vom 15. Juli 2008 – 2 B 44.08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 4294/01 –, juris, Rn. 43 f. = NRWE, Rn. 45 f. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können dabei nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die diese Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 4294/01 –, juris, Rn. 45 f. = NRWE, Rn. 47 f., m.w.N. In Anwendung dieser – auch vom Verwaltungsgericht im Wege des (zutreffenden) Zitats herangezogenen – Grundsätze ist dessen Feststellung, der in Rede stehenden Behandlungsmethode fehle es an der wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung, entgegen dem Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht zu beanstanden. Das Argument des Klägers, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass die Behandlungsmethode keine oder nur geringe Erfolgsaussichten biete, überzeugt schon grundsätzlich nicht. Denn eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode liegt nicht erst in dem (ohnehin unwahrscheinlichen) Fall vor, dass wissenschaftliche Studien ihr eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen insoweit vielmehr die Feststellung, dass eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung (noch) nicht vorliegt. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Sachverständigengutachten belege, dass die fragliche Methode wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, greift nicht durch. Aus dem Gutachten (nebst Ergänzung) ergibt sich nämlich ungeachtet der darin vorgenommenen Einordnung der Magnetstimulationsbehandlung als Form der Elektrostimulationsbehandlung in aller Deutlichkeit, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine durch geeignete wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch im Bereich der Urologie tätige Wissenschaftler gerade nicht vorliegt. Selbst die Gutachterin, Frau Dr. L. -I. , die ausweislich des Inhalts des Gutachtens der auch von ihr angewendeten Magnetstimulationsbehandlung ersichtlich positiv gegenüber steht – vgl. insoweit auch ihren Aufsatz "Magnetstimulationstherapie", in: Der Urologe, Ausgabe A, Juni 2003, S. 819 – 822 –, hat insoweit eingeräumt, "dass die internationale Datenlage bezüglich der Erfolge der Magnetstimulationsbehandlung spärlich" sei, und insoweit lediglich eine "kleine Studie" erwähnt. Vor diesem Hintergrund können die in dem Gutachten enthaltenen, vom Zulassungsvorbringen hervorgehobenen positiven Aussagen zur Wirksamkeit der hier einschlägigen Therapie nur als Erfahrungsberichte bewertet werden, welche nicht hinreichend evidenzbasiert sind und damit eine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Magnetstimulationstherapie bei der im Falle des Klägers vorliegenden Erkrankung nicht zu vermitteln vermögen. Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand des Klägers, die schlechte Studienlage gelte nach dem Gutachten nicht nur für die fragliche Therapie, sondern für fast alle Formen der konservativen Therapie, ist unerheblich. Das gilt schon deshalb, weil eine schlechte Studienlage in Bezug auf andere, u.U. aber seit langem wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ersichtlich nicht geeignet ist, den hier gegebenen Befund mangelnder wissenschaftlicher allgemeiner Anerkennung der neuen Behandlungsmethode der Magnetstimulation zu beeinflussen. Unabhängig davon besagt die entsprechende Feststellung der Gutachterin auch nichts für die Studienlage in Bezug auf die nach Abzug "fast aller Formen der konservativen Therapie" in diesem Bereich verbleibenden Therapien und bezieht außerdem auch nicht die Studienlage hinsichtlich operativer Therapien in ihre Betrachtung ein. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es ersichtlich nicht mehr darauf an, ob auch das ohnehin nur ergänzend angeführte ("Hinzu kommt noch") Argument des Verwaltungsgerichts zutrifft, nach welchem der "Neo-Control-Magnetstuhl" nicht mehr verfügbar sein soll. Die Berufung kann auch nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, n.v., m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ersichtlich nicht erfüllt. Namentlich ist in Ansehung der klaren gutachterlichen Ausführungen zur spärlichen Datenlage nicht erkennbar, weshalb die Beantwortung der Tatsachenfrage, ob es sich bei der Magnetstimulationstherapie um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, noch Schwierigkeiten bereiten soll. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Kläger wirft zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob hier konkret die Magnetstimulationsbehandlung eine Behandlung ist, für die ein Anspruch auf Beihilfe besteht." Diese Frage verfehlt – wörtlich verstanden ("hier konkret") – die Darlegungsanforderungen bereits deshalb, weil sie allein auf den vorliegenden Einzelfall bezogen ist und damit keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufzeigt; außerdem differenziert sie auch nicht nach den ggf. anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Da der Kläger sich mit der nachfolgend zu erörternden weiter aufgeworfenen Frage mit einem Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten befasst und da das Bestehen eines Anspruchs nach den beihilferechtlichen Vorschriften allein von der tatsächlichen Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der fraglichen Methode, nicht aber noch von weiteren rechtlichen Erwägungen abhängt, könnte die hier in Rede stehende Frage zugunsten des Klägers als die sinngemäße Tatsachenfrage verstanden werden, ob die zur Behandlung der Erkrankung "Harndrangsymptomatik mit intermittierender Drang- und Belastungsinkontinenz" eingesetzte Magnetstimulationsbehandlung eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Auch dies würde dem Kläger indes nicht helfen. Denn in Bezug auf die so verstandene Frage ist nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihr – etwa mit Blick auf eine Vielzahl entsprechender beihilferechtlicher Streitsachen – rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Ferner ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Frage trotz der eindeutigen gutachterlichen Feststellungen zur mangelnden Datenlage noch in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein soll. Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "inwieweit aus Fürsorgegesichtspunkten ausnahmsweise ein Anspruch hergeleitet werden kann", welche der Kläger ausdrücklich auch auf alle anderen nicht wissenschaftlich allgemein anerkannten, aber angeblich im Einzelfall "Erfolge" zeitigenden Behandlungsmethoden bezogen wissen will und damit als allgemeine Rechtsfrage formuliert hat, vermag ebenfalls nicht auf die begehrte Zulassung zu führen. Das gilt schon deshalb, weil sie in dieser Allgemeinheit bereits höchstrichterlich geklärt ist. Nach der ständigen, übrigens auch vom Verwaltungsgericht ausführlich wiedergegebenen (UA Seite 7 f.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nämlich Folgendes: Die Fürsorgepflicht kann dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen einer Gegenindikation – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, a.a.O. = juris, Rn. 20 f., und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, a.a.O. = juris, Rn. 12 f.; ferner Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, PharmR 2011, 250 =juris, Rn. 7; Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 4294/01 –, juris, Rn. 70 ff. = NRWE, Rn. 72 ff., m.w.N. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass die auf der Grundlage des Gutachtens erfolgte Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine zukünftige wissenschaftliche allgemeine Anerkennung der fraglichen Behandlungsmethode, so dass sich der behauptete Beihilfeanspruch auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten ergeben könne, ersichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.