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Urteil

12 K 416/13

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger ist beihilfeberechtigt beim Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. 2 Am 04.03.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS L. vom 21.02.2011 über 13.329, 26 EUR für eine irreversible Elektroporation am 28.01.2011. Auf Aufforderung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) legte der Kläger die Amtsärztliche Stellungnahme des Landratsamts L. vom 17.05.2011 vor. Daraufhin holte das LBV ein urologisches Gutachten von Prof. Dr. A. S. vom 02.05.2012 ein. Dieses kam zum Ergebnis, es seien keine etablierten Therapieformen zum Einsatz gekommen. 3 Mit Bescheid vom 21.05.2012 lehnte das LBV den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, aus amtsärztlicher Sicht sei die irreversible Elektroporation nicht medizinisch notwendig gewesen. Dies entspreche dem urologischen Gutachten vom 02.05.2012. 4 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er legte hierzu eine Stellungnahme von Prof. Dr. mult. M. K. S. vom 03.07.2012 vor. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog es sich im wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheids. 6 Am 04.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich insbesondere darauf, die irreversible Elektroporation sei eine neuartige Behandlungstechnik. In den USA und Australien sei die Methode bereits allgemein etabliert. Deren Spät- und Nebenwirkungen seien günstiger als die anderer Behandlungsmethoden. Es sei zu erwarten, dass die Methode noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werde. Die allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei nicht geeignet und im Hinblick auf die erheblich höheren Risiken nicht gleichwertig. Bei ihm seien zwei Behandlungen durchgeführt worden. Es seien lediglich das Honorar und die Materialkosten in Rechnung gestellt worden. Der Tumor sei vollständig abgetragen. 7 Weiter hat der Kläger eine undatierte Info der radiologischen Universitätsklinik B. und eine weitere Äußerung von Prof. Dr. mult. M. K. S. vom 01.02.2013 vorgelegt. 8 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 9 den Bescheid des LBV vom 21.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS L. vom 21.02.2011 Beihilfe in Höhe von 9.330, 48 EUR zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich zusätzlich darauf, Aufwendungen für ärztliche Leistungen seien nicht dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen, wenn die herangezogene Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt sei. Vorliegend handele es sich um eine solche Behandlungsmethode. Es gebe keine Validitätsstudien. Selbst der behandelnde Arzt bestätige, dass die irreversible Elektroporation als experimentell eingestuft werde. Ein Anspruch auf Beihilfe bestehe auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. Die bloße Möglichkeit einer späteren wissenschaftlichen Anerkennung reiche nicht aus. Gesicherte Erkenntnisse zu der Behandlungsmethode lägen nicht vor. Es gebe anerkannte Behandlungsmethoden. Im Übrigen sei auch die Begründung des Faktors 15,80 in der Rechnung nicht tragfähig. 13 Mit Beschluss vom 14.06.2013 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage bei Entstehen der Aufwendungen, hier am 28.01.2011. 18 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und die hierfür verbrauchten bzw. verordneten Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO allerdings mit der Maßgabe, dass sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dabei sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - juris) 19 Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie wie Materialien, Arznei- und Verbandmittel. Eine entsprechende Regelung findet sich in der Anlage zur BVO. Nach deren Ziff. 1.5.1 sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 20 Die Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV enthält die hier streitige irreversible Elektroporation nicht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode danach zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, a.a.O. m.w.N.).; Urteil der erkennenden Kammer vom 23.01.2013 - 12 K 1136/11 -). 21 Vorliegend ist das LBV zurecht davon ausgegangen, dass die irreversible Elektroporation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist. 22 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als den Behandlern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Damit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, a.a.O. m.w.N.). Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können dabei nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die diese Methode angewendet haben oder anwenden, reichen insoweit nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 A 1234/11 - juris). 23 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der irreversiblen Elektroporation nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. 24 In der Amtsärztlichen Stellungnahme des Landratsamt L. vom 17.05.2011 wird dargelegt, die irreversible Elektroporation sei ein neuartiges Ablationsverfahren. Veröffentlichte valide Studiendaten in der Therapie von Krebserkrankungen im Sinne von hochwertigen klinischen Phase-III-Studien gebe es bislang nicht. Es seien nur vorklinische Untersuchungen an Tieren oder Zellen und Erste Phase-I-Studien an kleinen Patientengruppen durchgeführt worden. Es seien nur zwei Veröffentlichungen zur irreversiblen Elektroporation in Verbindung mit Prostatakrebs ersichtlich, die sich nicht auf erkrankte Patienten bezögen. Die Entwicklung dieser Methode stehe noch in den Anfängen. Zur Behandlung eines lokalisierten Prostatakarzinoms stünden konventionelle, allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung, deren Langzeiterfolge überzeugend gesichert seien. Dies wird im Ergebnis bestätigt durch das urologische Gutachten von Prof. Dr. A. S. vom 02.05.2012. Danach sei die Datenlage zu dieser Therapieform äußerst spärlich. Es existierten lediglich fünf pubmed-gelistete Artikel, die die Anwendung dieser Therapieform in Bezug auf Prostatakarzinome zum Inhalt hätten. Keiner der Artikel berichte über eine Anwendung bei Prostatakarzinompatienten. Die Behandlungsmethode sei noch weit entfernt von einer klinischen Anwendung. 25 Diese Stellungnahmen sind überzeugend. Selbst der behandelnde Arzt hatte in der Stellungnahme vom 03.07.2012 das Gutachten vom 02.05.2012 "als weitgehend zutreffend und ausgewogen in der Bewertung der Sachverhalte" erachtet. Auch in der undatierten Info der radiologischen Universitätsklinik B. wird ausgeführt, es lägen keine Studien mit größeren Patientenzahlen vor. Allerdings ergibt sich aus dem Inhalt der Info, dass das Verfahren dort im Rahmen einer Studie angewendet wird. Der Kläger selbst hat keine Stellungnahmen vorgelegt, die dem substantiiert widersprächen. 26 Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist; weitere Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2013, jew. a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10). 27 Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Es gibt anerkannte Behandlungsmethoden, für die kein Ausschluss ersichtlich ist. Es liegen auch noch nicht bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse zur irreversiblen Elektroporation bei Prostatakrebs vor. 28 Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - juris). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage bei Entstehen der Aufwendungen, hier am 28.01.2011. 18 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und die hierfür verbrauchten bzw. verordneten Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO allerdings mit der Maßgabe, dass sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dabei sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - juris) 19 Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie wie Materialien, Arznei- und Verbandmittel. Eine entsprechende Regelung findet sich in der Anlage zur BVO. Nach deren Ziff. 1.5.1 sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 20 Die Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV enthält die hier streitige irreversible Elektroporation nicht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode danach zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, a.a.O. m.w.N.).; Urteil der erkennenden Kammer vom 23.01.2013 - 12 K 1136/11 -). 21 Vorliegend ist das LBV zurecht davon ausgegangen, dass die irreversible Elektroporation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist. 22 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als den Behandlern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Damit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, a.a.O. m.w.N.). Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können dabei nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die diese Methode angewendet haben oder anwenden, reichen insoweit nicht aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 A 1234/11 - juris). 23 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der irreversiblen Elektroporation nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. 24 In der Amtsärztlichen Stellungnahme des Landratsamt L. vom 17.05.2011 wird dargelegt, die irreversible Elektroporation sei ein neuartiges Ablationsverfahren. Veröffentlichte valide Studiendaten in der Therapie von Krebserkrankungen im Sinne von hochwertigen klinischen Phase-III-Studien gebe es bislang nicht. Es seien nur vorklinische Untersuchungen an Tieren oder Zellen und Erste Phase-I-Studien an kleinen Patientengruppen durchgeführt worden. Es seien nur zwei Veröffentlichungen zur irreversiblen Elektroporation in Verbindung mit Prostatakrebs ersichtlich, die sich nicht auf erkrankte Patienten bezögen. Die Entwicklung dieser Methode stehe noch in den Anfängen. Zur Behandlung eines lokalisierten Prostatakarzinoms stünden konventionelle, allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung, deren Langzeiterfolge überzeugend gesichert seien. Dies wird im Ergebnis bestätigt durch das urologische Gutachten von Prof. Dr. A. S. vom 02.05.2012. Danach sei die Datenlage zu dieser Therapieform äußerst spärlich. Es existierten lediglich fünf pubmed-gelistete Artikel, die die Anwendung dieser Therapieform in Bezug auf Prostatakarzinome zum Inhalt hätten. Keiner der Artikel berichte über eine Anwendung bei Prostatakarzinompatienten. Die Behandlungsmethode sei noch weit entfernt von einer klinischen Anwendung. 25 Diese Stellungnahmen sind überzeugend. Selbst der behandelnde Arzt hatte in der Stellungnahme vom 03.07.2012 das Gutachten vom 02.05.2012 "als weitgehend zutreffend und ausgewogen in der Bewertung der Sachverhalte" erachtet. Auch in der undatierten Info der radiologischen Universitätsklinik B. wird ausgeführt, es lägen keine Studien mit größeren Patientenzahlen vor. Allerdings ergibt sich aus dem Inhalt der Info, dass das Verfahren dort im Rahmen einer Studie angewendet wird. Der Kläger selbst hat keine Stellungnahmen vorgelegt, die dem substantiiert widersprächen. 26 Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist; weitere Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2013, jew. a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10). 27 Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Es gibt anerkannte Behandlungsmethoden, für die kein Ausschluss ersichtlich ist. Es liegen auch noch nicht bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse zur irreversiblen Elektroporation bei Prostatakrebs vor. 28 Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - juris). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.