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Beschluss

1 A 1632/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1107.1A1632.21.00
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Leitsätze

Die Behörde, die eine sog. gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift (Subventionsrichtlinie) erlässt, handelt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen. Dabei steht ihr auch hinsichtlich der Regelung der Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung gesetzesvertretender Richtlinien bzw. ihrer Anwendung ist auf die Prüfung beschränkt, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Sie hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln.

Verwaltungsvorschriften bedürfen nur dann einer Verkündung, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind. Für alle anderen Verwaltungsvorschriften besteht vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung keine solche Publikationspflicht. Das gilt auch dann, wenn sie Dritten gegenüber mittelbare Außenwirkung entfalten. In diesen Fällen genügt es dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass den Beteiligten eines (beabsichtigten) konkreten Verwaltungsverfahrens analog §§ 25, 29 und 39 VwVfG bzw. verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Bekanntgabe der maßgeblichen Richtlinien eingeräumt ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.541,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behörde, die eine sog. gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift (Subventionsrichtlinie) erlässt, handelt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen. Dabei steht ihr auch hinsichtlich der Regelung der Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung gesetzesvertretender Richtlinien bzw. ihrer Anwendung ist auf die Prüfung beschränkt, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Sie hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Verwaltungsvorschriften bedürfen nur dann einer Verkündung, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind. Für alle anderen Verwaltungsvorschriften besteht vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung keine solche Publikationspflicht. Das gilt auch dann, wenn sie Dritten gegenüber mittelbare Außenwirkung entfalten. In diesen Fällen genügt es dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass den Beteiligten eines (beabsichtigten) konkreten Verwaltungsverfahrens analog §§ 25, 29 und 39 VwVfG bzw. verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Bekanntgabe der maßgeblichen Richtlinien eingeräumt ist. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.541,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus dem fristgerecht vorgelegten Schriftsatz vom 20. Juli 2021 und aus den beiden diesen Vortrag ergänzenden Schriftsätzen vom 1. September 2021 und vom 23. November 2021 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. 1. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 – 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen). 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die mit Bescheid vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2017 erfolgte Versagung der begehrten einmaligen Zahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Oktober 2002 sei, da der behauptete Anspruch nicht bestehe, nicht rechtswidrig. Die Beklagte sei weder in der beantragten Weise noch zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Ein Anspruch des Klägers auf die Bewilligung einer Zuwendung ergebe sich nicht aus den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmungen der „Richtlinie für die Bewilligung einer einmaligen Zahlung an ehemalige deutsche Bedienstete internationaler Organisationen (BewRL)“ des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 1994 i. d. F. vom 1. Oktober 2005 in Verbindung mit der aufgrund der behördlichen Vergabepraxis durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bewirkten Selbstbindung der Verwaltung. Dem stehe entgegen, dass der Kläger die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL nicht gewahrt habe, die nach der für die gerichtliche Prüfung insoweit allein maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten als materielle Ausschlussfrist zu verstehen sei. Nach dieser Bestimmung sei der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der internationalen Organisation bei dem Bundesverwaltungsamt zu stellen. Gemessen daran sei der Antrag vom 6. Mai 2017 verfristet. Die Antragsfrist sei nämlich bereits am 30. Juni 2016 abgelaufen, weil der Kläger zum 31. Dezember 2015 aus den Diensten der internationalen Organisation ausgeschieden sei. Die Zweifel des Klägers an der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffes „Ausscheiden“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL seien unerheblich. Abgesehen davon, dass Bestimmungen in (verwaltungsinternen) Richtlinien nicht an den Vorgaben des Gebots der Normenklarheit zu messen seien, sei keine der Konstellationen, die nach Ansicht des Klägers (auch) als „Ausscheiden“ zu verstehen seien, in seinem (nur von Gesprächen über einen möglichen Wiedereintritt geprägten) Fall gegeben. Zudem bestimme sich der Inhalt dieses Begriffes nach der ständigen Verwaltungspraxis, gemäß der (jedenfalls) der – hier gegebene – endgültige (dauerhafte) Austritt aus den Diensten der internationalen Organisation als „Ausscheiden“ i. S. d. Bewilligungsrichtlinie behandelt werde. Ohne Erfolg bleibe auch der weitere Einwand des Klägers, die Antragsfrist sei gemessen an ihrem Zweck zu kurz bemessen und daher unverhältnismäßig. Der Richtliniengeber sei bei der Regelung der Vergabe von Fördermitteln schon nicht in gleicher Weise an die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden wie der Gesetzgeber. Unabhängig davon sei eine sechsmonatige Antragsfrist keineswegs unangemessen. Der von dem Kläger behauptete Umstand, dass auch eine längere Frist den mit ihr verfolgten Zweck nicht (wesentlich) beeinträchtigen würde, begründe im Übrigen nicht schon deren Unverhältnismäßigkeit. Nicht zum Erfolg führe auch der Einwand des Klägers, die Frist habe in seinem Fall erst am 23. Januar 2017 zu laufen begonnen, weil er über die Richtlinie und die darin normierte Antragsfrist mangels deren Bekanntgabe erst durch die von diesem Tag stammende E-Mail des Bundesverwaltungsamts unterrichtet worden sei. Diese behaupteten Umstände erlaubten es nicht, die tatbestandliche Anknüpfung des Fristbeginns an das Ausscheiden, die auch nicht durch eine entsprechende Verwaltungspraxis geändert worden sei, auszublenden. Nichts Anderes ergebe sich aus der von dem Kläger herangezogenen Regelung des § 31 Abs. 2 VwVfG, weil die Beklagte dem Kläger keine Frist gesetzt habe, indem sie ihn mit E-Mail vom 25. Januar 2017 über die ohne „Flexibilität“ zu wahrende Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL unterrichtet habe. Die Beklagte sei mangels entsprechender Verwaltungspraxis auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren. Ungeachtet dessen lägen hier auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Dem Kläger könne wegen der Versäumung der materiellen Ausschlussfrist auch keine Nachsicht nach den entsprechenden richterrechtlichen Grundsätzen gewährt werden. Danach sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis auf ein staatliches Fehlverhalten zurückzuführen sei und der Zweck der Frist durch die Berücksichtigung der verspäteten Antragstellung nicht verfehlt würde. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, könne offenbleiben, weil die Beklagte sich jedenfalls wieder auf die Fristversäumnis berufen dürfe. Dies sei dann möglich, wenn der Betroffene hinreichend Gelegenheit gehabt habe, die versäumte Antragstellung nachzuholen, dieser nach den Umständen gerechtfertigten Erwartung aber nicht entsprochen habe. So liege es hier. Der Kläger habe seinen Antrag erst rund dreieinhalb Monate nach Kenntnis von der Antragsfrist nachgeholt, obwohl ihm eine Nachholung binnen zwei Wochen oblegen hätte. Letzteres folge aus der Wertung der §§ 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Umstände des Einzelfalles, die für eine längere Frist sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Unklarheit über einen Wiedereintritt des Klägers in die Dienste der internationalen Organisation könnten insoweit nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht der Sphäre der Beklagten zuzuordnen seien. b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. aa) Der Kläger macht zunächst ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage und der insofern maßgeblichen Verwaltungspraxis auseinandergesetzt, wann von einem endgültigen, d. h. dauerhaften Ausscheiden aus der internationalen Organisation im Sinne der Richtlinie auszugehen sei, wenn nach dieser Richtlinie (bzw. ihrer Handhabung) jedenfalls Unterbrechungen der Dienstzeiten noch nicht zu einem Ausscheiden führten. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2018 (S. 9 f.) eingegangen ist, nach dem § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil nicht klar sei, ob ein „Ausscheiden“ auch in den von dem Kläger benannten Fällen vorliege, also bei einem Wechsel zwischen rechtlich voneinander unabhängigen internationalen Organisationen, bei einem bloß zwischenzeitlichen Ausscheiden (Unterbrechung mit anschließender Wiederaufnahme des Dienstes) und bei einer zwischenzeitlichen Tätigkeit an einem europäischen Standort mit erwogener oder sogar angestrebter Rückkehr an einen außereuropäischen Standort. Es hat dieses Vorbringen nämlich als unerheblich behandelt (UA S. 7, letzter Absatz). Mit der insoweit erfolgten Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 7, letzter Satz, bis S. 8, Ende des ersten Absatzes) setzt sich das Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander und verfehlt damit insoweit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls in der gegebenen Fallkonstellation kein Bestimmtheitsproblem bestehe und zudem keine Verwaltungspraxis der Beklagten ersichtlich sei, nach der ein Ausscheiden des Klägers erst nach dem 31. Dezember 2015 anzunehmen sein könnte, nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich auch nach dem (ursprünglichen) Vortrag des Klägers fest, dass dieser dauerhaft und ohne Anhaltspunkte für eine Weiterbeschäftigung (vgl. zu diesen Merkmalen auch die Schreiben des Auswärtigen Amtes an den Kläger vom 31. Juli 2017 und vom 6. September 2017 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2018, S. 4) aus den Diensten der der letzten ihn beschäftigenden internationalen Organisation ausgeschieden war und allenfalls auf einen Wiedereintritt und damit auf die Neubegründung eines Dienstverhältnisses hoffte. Namentlich ist weder belegt noch nachvollziehbar, dass ein Wiedereintritt bereits bei dem Austritt ein Thema zwischen dem Kläger und der internationalen Organisation gewesen wäre. Zwar mag das klägerische Schreiben vom 6. Mai 2017 diesen Eindruck erwecken, da der Kläger darin behauptet, er sei „bis jetzt in Verhandlungen über einen Wiedereintritt in die (internationale) Organisation“ gewesen, was sich „erst in diesen Tagen“ erledigt habe. In seiner an das Auswärtige Amt gerichteten E-Mail vom 3. August 2017 gibt der Kläger aber selbst an, dass seine wissenschaftliche Arbeit „im Laufe des Jahres 2016 (…) auf Interesse (…) gestoßen sei „und zu Gesprächen über einen möglichen Wiedereintritt (…) geführt habe. Dem ist klar zu entnehmen, dass erst die geschilderte Tätigkeit des Klägers im Jahr 2016 zu einer Kontaktaufnahme (möglicherweise nur im politischen Raum, aber nicht auch schon gegenüber der zuständigen Stelle der internationalen Organisation) geführt hat, die daher zu einem danach liegenden Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Bestätigt wird dies durch das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 12. März 2017. Darin führt der Kläger nämlich aus, dass er die Organisation Ende 2015 verlassen habe und nun eine akademische Tätigkeit verfolge („I left the Organization at the end of 2015 and am now engaged in academic pursuits, lecturing and writing, including about X management“). bb) Ferner rügt der Kläger die Zurückweisung seines Einwands, die Antragsfrist sei gemessen an ihrem Zweck zu kurz bemessen und daher unverhältnismäßig. Zunächst sei zu betonen, dass auch die Verwaltung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden sei. Die gebotene Prüfung namentlich der Angemessenheit der Bestimmung über die Antragsfrist habe das Verwaltungsgericht nicht bzw. nur pauschal vorgenommen. Dessen Erwägung, die Unverhältnismäßigkeit der Regelung folge nicht schon daraus, dass der mit ihr verfolgte Zweck, zeitnah und nachvollziehbar über den Anspruch entscheiden zu können, auch bei einer längeren Frist erreicht würde, lasse einen verzerrten Prüfungsmaßstab erkennen. Könne nämlich auch eine längere Frist diesen Zweck erreichen, so erwiese sich die normierte Antragsfrist als nicht erforderlich. So liege es hier, weil eine nachvollziehbare Prüfung aufgrund der überschaubaren und für die Beklagte leicht nachprüfbaren Anspruchsvoraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres möglich wäre und weil sich der zu erwartende Verwaltungsaufwand sowie die Belastung des Bundeshaushalts wegen der begrenzten Zahl potentieller Antragsteller in Grenzen hielten. Die Fristbestimmung sei auch unangemessen. Das Interesse der Betroffenen, eine staatlich vorgesehene Leistung bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch in Anspruch nehmen zu können und den Anspruch nicht nach einer nur sechsmonatigen Frist unwiederbringlich zu verlieren, sei nämlich erheblich gewichtiger als der nach dem Vorstehenden nur in geringem Maße betroffene Belang effizienten Verwaltungshandelns. Dieses Zulassungsvorbringen erschüttert schon nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Richtliniengeber unterliege bei der Vergabe von Fördermitteln einer anderen – geringeren – Bindung als der Gesetzgeber, weshalb kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege. Es verkennt nämlich die Rechtsnatur der Bewilligungsrichtlinie als sog. gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift und die Grenzen, die daraus folgend einer gerichtlichen Überprüfung von Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. einer diesen Bestimmungen folgenden Ermessenspraxis der Beklagten gezogen sind. (1) Die hier maßgebliche Bewilligungsrichtlinie zählt zu den sog. gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften. Diese steuern die (Ermessens-)Betätigung der Verwaltung in einem Bereich, in dem diese „gesetzesfrei“ bzw. auf der Grundlage einer nur fragmentarisch formulierten, nicht schon aus sich heraus sinnvoll vollziehbaren Norm – etwa eines haushaltsrechtlichen Mittelansatzes – tätig werden darf, also in Fällen der Leistungsverwaltung, in denen – wie regelmäßig bei der Gewährung von Subventionen – der Vorbehalt des Gesetzes nicht greift. Vgl. insoweit etwa Oldiges, Richtlinien als Ordnungsrahmen der Subventionsverwaltung, NJW 1984, 1927 ff. (1928 f.), und von Lewinski/Burbat, BHO, 1. Aufl. 2013, BHO § 44 Rn. 3 und 12, m. w. N.; zu Recht kritisch gegenüber dem Terminus „gesetzesfrei“: Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG, JuS 2019, 536 ff. (536). Mit ihnen stellt die Verwaltung, wie schon die Bezeichnung dieser Art der Verwaltungsvorschriften zeigt, die Entscheidungsmaßstäbe anstelle des Gesetzgebers auf. Im Fall von haushaltsrechtlich vorgesehenen Subventionen schafft sie sich also überhaupt erst ihr Vollzugsprogramm, indem sie den im Haushaltsplan nur pauschal bezeichneten Zuwendungszweck durch eine – allgemeine – Regelung der materiellen und verfahrensbezogenen Voraussetzungen der Zuwendungsvergabe konkretisiert. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgabe handelt sie dabei nach eigenen Maßstäben und eigenem (Subventions-)Ermessen. Zum Ganzen vgl. Möstl, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 20 Rn. 44, Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 104 Rn. 33 f., Groh, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band V, 1. Aufl. 2023, § 155 Rn. 19, m. w. N., und Oldiges, Richtlinien als Ordnungsrahmen der Subventionsverwaltung, NJW 1984, 1927 ff. (1931, 1933); vgl. auch Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG, JuS 2019, 536 ff. (536), der insoweit von Förderrichtlinien für Etatzuwendungen spricht und diese als (ermessenslenkende) Verwaltungsvorschriften bezeichnet. Dabei steht ihr (auch) hinsichtlich der Regelung der Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. So für die inhaltlichen Anforderungen an den Förderantrag: von Lewinski/Burbat, BHO, 1. Aufl. 2013, BHO § 44 Rn. 15. (2) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte ihre Überprüfung von Richtlinien der vorstehenden Art bzw. von deren Anwendung auf die Prüfung zu beschränken haben, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert; entscheidend ist, ob ihr Entscheidungsergebnis im Widerspruch zu dem gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich dabei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 Satz 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2022– 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N., zu der Rückforderung von Zuwendungen für Reise- und Umzugskosten, die nach der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst“ gewährt worden waren, und das in juris nur mit Orientierungssätzen veröffentlichte Urteil des VG Köln vom 7. Juli 1981 – 18 K 2359/80 –, DÖD 1982, 93 ff., 94, zu der Vergabe von Ausgleichszahlungen nach den „Richtlinien für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an deutsche Bedienstete internationaler Organisationen“ vom 1. April 1979. (3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier nicht erkennbar, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL bzw. dessen ständige, dem Gleichheitssatz genügende Anwendung als materielle Ausschlussfrist (allein in Betracht kommend) im Widerspruch zu dem Förderzweck steht. Die Erwägung der Beklagten, die – dem Grundsatz nach keineswegs unübliche, vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 BRKG – Frist diene dazu, eine zeitnahe und nachvollziehbare Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Planungsgrundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten (vgl. die E-Mail des Bundesverwaltungsamts an den Kläger vom 25. Januar 2017 und den Vortrag im Schriftsatz vom 18. Oktober 2018, S. 4 f.), ist vielmehr– sogar – ohne weiteres sachgerecht. Das gilt umso mehr, als die Antragstellung, die auch über die zuständige deutsche Auslandsvertretung möglich ist und nur die Beibringung weniger Belege erfordert (vgl. Anlage 2 BewRL), an eine mit sechs Monaten eher großzügig bemessene Antragsfrist geknüpft ist und dem jeweiligen Antragsteller keinen erheblichen zeitlichen Aufwand abfordert. Ob die Beklagte bei der gesetzesersetzenden, ihre Ermessenspraxis steuernden Bestimmung der Frist auch eine andere – längere – Frist hätte wählen können, ist mit Blick auf das Vorstehende ersichtlich ohne Bedeutung. Insofern erweist sich auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL sei nicht schon deshalb unverhältnismäßig bzw. rechtswidrig, weil eine längere Frist die Erreichung des Regelungszwecks möglicherweise nicht (wesentlich) beeinträchtigen würde. cc) Weiterhin macht der Kläger geltend, die sechsmonatige Antragsfrist dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dann nicht an den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der internationalen Organisation anknüpfen, wenn der Anspruchsteller– wie hier – zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Bewilligungsrichtlinie gehabt habe und dies angesichts der von der Beklagten zu verantwortenden Einstufung der Richtlinie als „VS-NfD“ auch nicht möglich gewesen sei. Abzustellen sei in diesen Fällen vielmehr auf den Zeitpunkt der jeweiligen individuellen Bekanntgabe, die hier erst am 24. Januar 2017 erfolgt sei. Das folge aus der Erwägung, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die eine mittelbare Außenwirkung entfalteten, aus rechtsstaatlichen Gründen allgemein veröffentlicht oder individuell bekanntgegeben werden müssten. Notwendige Grundlage jeder Beantragung vorgesehener Zuwendungen sei die Kenntnis von der Existenz der Zuwendung und den Modalitäten der Antragstellung. Es dürfe nicht vom Zufall abhängen bzw. außerhalb der Verantwortungssphäre des potentiell Anspruchsberechtigten liegen, ob dieser Kenntnis von den Verwaltungsvorschriften erlange und den ihm im Übrigen zustehenden Anspruch (rechtzeitig) geltend mache. Würden diese Umstände bei der Bestimmung des Fristbeginns nicht berücksichtigt, vereitele dies die Erreichung des Richtlinienzwecks und verstoße gegen Treu und Glauben. Schließlich verletze es Art. 3 Abs. 1 GG, dass Anspruchsteller, die die Richtlinie kennten, eine sechsmonatige Frist ausschöpfen könnten, während dies Anspruchstellern ohne entsprechende Kenntnis von vornherein unmöglich sei. Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Die Bewilligungsrichtlinie einschließlich der hier maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL bedurfte für ihre Wirksamkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA von S. 8 f.), keiner Veröffentlichung (1). Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, von der ihm eröffneten, nach dem unwidersprochenen und nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25. November 2021 zielführenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich wegen eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe und der insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen rechtzeitig bei der Beklagten zu erkundigen und, soweit gewünscht, schon dabei oder ggf. auch nach Antragstellung Auskunft hinsichtlich des Richtlinientextes zu verlangen (2). (1) Verwaltungsvorschriften bedürfen nur dann einer Verkündung, also einer amtlichen Veröffentlichung in einem dafür vorgesehenen Publikationsorgan, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind, also unmittelbar Wirkung für Dritte entfalten sollen. Für alle anderen Verwaltungsvorschriften besteht vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung (vgl. etwa § 52 GWB) keine solche Publikationspflicht, weil sie allein an die Amtswalter gerichtet sind, nur deren Verhalten bestimmen sollen und daher bloß innenrechtlich (verwaltungsintern) Bedeutung haben. Das gilt auch dann, wenn Verwaltungsvorschriften Dritten gegenüber mittelbar Außenwirkung entfalten, indem sie eine bestimmte (Ermessens-)Praxis der Behörde normieren bzw. bewirken, durch die die Behörde sich selbst bindet und auf die sich Dritte daher nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 21 und 28, und vom 25. November 2004– 5 CN 1.03 –, juris, Rn. 31, m. w. N.; in der Literatur ebenso Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 104 Rn. 83, Groh, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band V, 1. Aufl. 2023, § 155 Rn. 38, und Möstl, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 2 Rn. 63 und § 20 Rn. 52 und 54. Kommt Verwaltungsvorschriften (nur) mittelbar Außenwirkung zu, so genügt es dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass den Beteiligten eines (beabsichtigten) konkreten Verwaltungsverfahrens analog §§ 25, 29 und 39 VwVfG bzw. verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Bekanntgabe der maßgeblichen Richtlinien eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980– I C 52.75 – juris, Rn. 17 ff., 20 f.: Auskunftsrecht (nur) der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens; ferner Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 104 Rn. 83, Groh, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band V, 1. Aufl. 2023, § 155 Rn. 38, Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 1 Rn. 212, Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, VwVfG § 25 Rn. 4 und 4.1, Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 9 Rn. 15, und Möstl, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 20 Rn. 52, der ausdrücklich auch einen Anspruch auf Vorwegauskunft bejaht; offen gelassen von Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 24 Rn. 53. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Wirksamkeit der Bewilligungsrichtlinie nicht von einer Verkündung im o. g. Sinne abhängig, weil ihr keine unmittelbare Außenwirkung zukommt und ein gesetzliches Verkündungsgebot nicht ersichtlich ist. Dass die Richtlinie keine unmittelbare Außenwirkung entfalten soll, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 BewRL. Diese Vorschrift bestimmt nämlich ausdrücklich, dass auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch besteht (Satz 1), dass die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheidet (Satz 2) und dass die Gewährung der Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel steht (Satz 3). (2) Es hätte dem Kläger in dem beiderseitigen Rechtsverhältnis mit der Beklagten oblegen, sich wegen eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe und der insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen rechtzeitig, d. h. zeitnah zu seinem Ausscheiden aus den Diensten bei der internationalen Organisation bei der Beklagten – konkret: bei dem für den Erlass der Bewilligungsbescheide zuständigen Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Stelle des Auftragsgebers i. S. v. § 4 Abs. 2 BewRL (Auswärtiges Amt) – zu erkundigen. Dies hat er im Übrigen in seiner E-Mail an das Auswärtige Amt vom 7. September 2017 der Sache nach noch selbst eingeräumt („Sicherlich hätte ich mich erkundigen können oder sollen.“). Auf eine solche im eigenen Interesse gebotene Nachfrage hin hätte er eine entsprechende Auskunft (vgl. die an den Kläger gerichtete E-Mail des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 2017) erhalten, die ihn befähigt hätte, die Zuwendung rechtzeitig zu beantragen. Dass er dieses im eigenen Interesse bestehende Gebot (Obliegenheit) nicht beachtet hat, geht zu seinen Lasten. (a) Der hinter dieser Feststellung stehenden Bewertung, dass der Kläger als Person, die eine öffentliche Zuwendung begehrt, für die Wahrnehmung der insoweit bestehenden eigenen Interessen grundsätzlich selbst verantwortlich ist und die Nachteile einer Obliegenheitsverletzung zu tragen hat, steht nicht dessen Vortrag entgegen, er habe keine Kenntnis von der zum 1. Januar 1994 erfolgten Umstellung der Ausgleichszahlungen von jährlichen, während der internationalen Tätigkeit erfolgenden Zahlungen auf eine einmalige Zahlung nach dem Ausscheiden und damit schon keinen Anlass zu einer Nachfrage gehabt. Die behauptete Unkenntnis wäre nämlich auf eine frühere Obliegenheitsverletzung des Klägers und nicht etwa auf eine seinerzeitige Verletzung von Hinweispflichten der Beklagten zurückzuführen. Es spricht schon viel dafür, dass das Auswärtige Amt 1993 oder 1994 seine (betroffenen) Bediensteten und damit auch den Kläger, der nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung der internationalen Organisation vom 18. April 2017 damals durchgängig der Organisationseinheit Y zugeordnet gewesen war, über die Änderungen informiert hat, die durch die Ersetzung der „Richtlinien für die Gewährung von Ausgleichszahlungen an deutsche Bedienstete internationaler Organisationen“ vom 1. April 1979 – vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 7. Juli 1981– 18 K 2359/80 –, DÖD 1982, 93 ff. – (in der Fassung vom 1. Januar 1981, vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2018, S. 5 unten) durch die hier in Rede stehende Bewilligungsrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung vom 1. Januar 1994 eingetreten waren. Diese bestanden namentlich darin, dass Zuwendungen nun erst für ehemalige Bedienstete vorgesehen und dementsprechend nach dem Ausscheiden zu beantragen waren. Die Herausgabe einer solchen Information hätte nämlich seinem bisherigen, von dem Kläger aus anderen Gründen hervorgehobenen Informationsverhalten entsprochen. Danach hatte das Auswärtige Amt seine (potentiell anspruchsberechtigten) Bediensteten nämlich in der Zeit (jedenfalls) von November 1985 bis Mai 1992 jedes Jahr wiederkehrend auf die Möglichkeit hingewiesen, die Gewährung einer Ausgleichszahlung für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der – ebenfalls nicht veröffentlichten – Vorgängerregelung vom 1. April 1979 zu beantragen. Die Bewertung ändert sich nicht, wenn eine solche Information, wie der Kläger behauptet, unterblieben sein sollte, weil er in einem solchen Fall seinerzeit jedenfalls seine Obliegenheit zur Nachfrage verletzt hätte. Angesichts des Ausbleibens der jährlichen Hinweise (und Zahlungen) hätte es sich dem Kläger nämlich bei entsprechenden Sorgfalt schon damals aufdrängen müssen, bei dem Auswärtigen Amt nachzufragen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Ausgleichszahlungen weiterhin gewährt werden. Die Antwort auf eine solche Nachfrage hätte ihm ohne weiteres die – anlässlich des späteren Ausscheidens benötigte – Kenntnis von der Umstellung des Vergabesystems und den neuen Modalitäten der Antragstellung vermittelt, die der von dem Kläger angeführte frühere Kollege 2015 im Übrigen hatte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 hat dieser Kollege des Klägers nämlich in dem genannten Jahr 2015 anknüpfend an sein Ausscheiden aus der internationalen Organisation fristgerecht einen Antrag gestellt und die Zuwendung bewilligt erhalten. (b) Der Beklagten fällt auch keine Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden, an dessen Ausscheiden aus der internationalen Organisation anknüpfenden Pflicht zur Last. Eine insoweit allein in Betracht zu ziehende Verpflichtung, den Kläger auf die mögliche Gewährung einer Zuwendung nach der Bewilligungsrichtlinie nebst den zu erfüllenden Voraussetzungen hinzuweisen, bestand nämlich nicht. Für das Bundesverwaltungsamt, das die Bewilligungsbescheide im Auftrag des Auswärtigen Amtes erlässt (§ 4 Abs. 2 BewRL), dürfte dies schon deshalb gelten, weil diesem, wie die Beklagte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 (S. 5) unwidersprochen ausgeführt hat, ein entsprechender Hinweis mangels Kenntnis der potentiell Anspruchsberechtigten tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Es ist aber jedenfalls nicht erkennbar, dass das Bundesverwaltungsamt oder das ansonsten nur noch in Betracht zu ziehende Auswärtige Amt entgegen den obigen Ausführungen, nach denen eine Publikationspflicht gerade nicht bestanden hat, im Einzelfall des Klägers gleichwohl zu einem entsprechenden Vorabhinweis verpflichtet gewesen sein könnten. Weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist zunächst, dass insoweit eine die Beklagte zu einem solchen Verhalten verpflichtende Rechtsnorm existiert. Eine entsprechende Hinweispflicht lässt sich aber auch nicht – nur noch in Betracht kommend – nach Treu und Glauben aus dem vorangegangenen, bis 1992/1993 gezeigten Informationsverhalten des Auswärtigen Amtes herleiten. Die Annahme, hieraus könne noch im Jahre 2015 oder 2016 ein Vertrauenstatbestand auf rechtzeitige Information hergeleitet werden, verbietet sich schon deshalb, weil nach dem letzten Informationsschreiben und dem Abbruch der Gewährung jährlicher Zuwendungen an den Kläger im Jahre 1992 oder 1993 (mindestens) eine Zeit von etwa 21 Jahren ohne jede Nachricht verstrichen war, aber auch deshalb, weil es bei unterstelltem Unterbleiben eines Hinweises auf die Umstellung der Gewährung jedenfalls Sache des Klägers gewesen wäre, wegen der weiteren Gewährung von Ausgleichszahlungen nachzufragen (s. o.). II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil der Zweck der Grundsatzberufung, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden bzw. getretenen Norm ggf. nachfolgt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73.14 –, juris, Rn. 9, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013– 1 A 369/11 –, juris, Rn. 26; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146, Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 37, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die folgende Frage auf: „Beginnt die in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Bewilligungsrichtlinie vom 01. Januar 1994 bestimmte Frist von sechs Monaten erst mit der individuellen Bekanntgabe der Richtlinie gegenüber dem Betroffenen, wenn dessen vorherige Unkenntnis der Richtlinie darauf beruhte, dass der Richtliniengeber diese als ‘Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch’ einstufte und weder allgemein noch individuell bekannt gab?“ Diese Rechtsfrage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil sie auslaufendes Recht betrifft, ohne dass eine Ausnahme, unter der in einem solchen Fall gleichwohl noch grundsätzlicher Klärungsbedarf anzunehmen ist, eingreift. Die aufgeworfene Frage betrifft zunächst zwar nicht der Form, aber der Sache nach auslaufendes Recht (ohne Rechtssatzqualität). Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BewRL nach einer Regelung der Richtlinie zeitlich begrenzt ist und demnächst endet. Maßgeblich für die dem Zweck des Zulassungstatbestandes Rechnung tragende sachliche Zuordnung dieser Norm zu auslaufendem Recht ist aber die Regelung des § 2 Abs. 2 BewRL, nach der für Dienstzeiten nach dem 30. September 2005 keine Zuwendung (mehr) gewährt wird. Diese Regelung, auf die schon die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 (S. 3) verwiesen hat, hat zur Folge, dass nach der Richtlinie vorgesehene Zuwendungen heute nur noch dann gewährt werden können und dementsprechend auch die Ausschlussfrist überhaupt nur noch Anwendung finden kann, wenn ein deutscher Bediensteter aus einer der von der Richtlinie erfassten internationalen Organisationen ausscheidet und dabei auf eine schon vor dem 30. September 2005 begonnene Dienstzeit verweisen kann, also insgesamt auf eine – sehr lange – Verweildauer von inzwischen mehr als 18 Jahren zurückblickt. Dass hier einer der beiden angeführten Ausnahmefälle eingreift, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Namentlich fehlt es an einer Relevanz der Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft. Die Beklagte hat insoweit mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vorgetragen, dass dem hiesigen Verfahren vergleichbare Verfahren nicht bekannt seien. Dieses Vorbringen ist mit Blick auf das Vorstehende ohne weiteres plausibel, und der Kläger hat ihm mit seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 23. November 2021 auch nichts mehr entgegengesetzt. Unabhängig davon kann die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage auch deshalb nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich sein wird. Ihre Prämisse, die mangelnde Kenntnis der Bewilligungsrichtlinie folge aus deren Einstufung als „VS-NfD“ und dem Fehlen einer allgemeinen oder individuellen Bekanntgabe, trifft im Fall des Klägers nämlich nicht zu. Dessen Unkenntnis beruht, wie bereits ausgeführt, nämlich nicht auf diesen Umständen, sondern auf der zu seinen Lasten gehenden Verletzung ihn treffender Obliegenheiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren, den der Senat in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt hat, entspricht dem Betrag der erstrebten einmaligen Zahlung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.