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Beschluss

19 E 205/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0227.19E205.13.00
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Leitsätze

1. Zieht ein Einbürgerungsbewerber in den Bezirk einer anderen Einbürgerungs¬behörde um, erlangt diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes die örtliche Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsver¬fahren.

2. Eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die bisher örtlich zustän¬dige Einbürgerungsbehörde mit Zustimmung der nunmehr zuständig geworde¬nen Einbürgerungsbehörde nach § 3 Abs. 3 LVwVfG dient in Einbürgerungs¬verfahren regelmäßig nicht der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens.

3. Erfolgt der Umzug während des Klageverfahrens auf Einbürgerung, kann der Kläger einen Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO beantragen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zieht ein Einbürgerungsbewerber in den Bezirk einer anderen Einbürgerungs¬behörde um, erlangt diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes die örtliche Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsver¬fahren. 2. Eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die bisher örtlich zustän¬dige Einbürgerungsbehörde mit Zustimmung der nunmehr zuständig geworde¬nen Einbürgerungsbehörde nach § 3 Abs. 3 LVwVfG dient in Einbürgerungs¬verfahren regelmäßig nicht der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. 3. Erfolgt der Umzug während des Klageverfahrens auf Einbürgerung, kann der Kläger einen Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO beantragen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere greift der Hinweis des Klägers auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht durch. Bewilligungsreif war der Prozesskostenhilfeantrag mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten am 9. September 2011. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Fehlen seiner Unterhaltsfähigkeit nach Aktenlage zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen 8 Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 5 C 22.08 , BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 19 E 73/12 , vom 19. September 2012 19 E 739/12 und vom 21. Mai 2012 19 E 559/11 ; Urteil vom 18. August 2010 19 A 2391/07 , S. 11 ff. des Urteilsabdrucks. Auch am 9. September 2011 bestanden nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den vorangegangenen 8 Jahren seine Pflicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie seine allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzt hatte. Er hatte für die Zeit zwischen 2006 und Januar 2011 weder Bewerbungsbemühungen noch eine erkrankungsbedingte Hinderung daran hinreichend konkret nachgewiesen. Das Attest vom 9. Juni 2009 genügte für den Nachweis einer solchen Hinderung aus den Gründen der Klageerwiderung nicht. Aus Anlass der Mitteilung des Klägers vom 29. Januar 2013, seine neue Wohnanschrift befinde sich in W. in Hessen, gibt der Senat im Hinblick auf die sachdienliche Antragstellung nach § 86 Abs. 3 VwGO folgende Hinweise: Bislang hat der Kläger keine Umstände angegeben, die ihn zu dieser Mitteilung veranlasst haben. Insbesondere lässt sie offen, ob, wann, aus welchem Grund und für welche voraussichtliche Dauer er gegebenenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach W. verlegt hat sowie, ob Entsprechendes auch für seine Ehefrau und seine Kinder, insbesondere seine beiden minderjährigen Töchter A. und O. gilt. Es liegt nahe, dem Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren konkrete nähere Angaben hierzu aufzugeben und diese gegebenenfalls durch die Beklagte überprüfen zu lassen. Sollte sich aus diesen Angaben eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von C. nach W. ergeben, ist dadurch die örtliche Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsverfahren auf das Landratsamt Heppenheim übergangen. Diese Zuständigkeit beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) HessVwVfG. Seit der Aufhebung der §§ 17 Abs. 1, 27 des 1. StAngRegG durch Art. 2, 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung des Bundesrechts vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1884) mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/2279 vom 23. Juni 2010, S. 29; dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2011 19 E 786/10 ; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2012 RN 9 K 11.240 , juris, Rdn. 24. Eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die bisher örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde mit Zustimmung der nunmehr zuständig gewordenen Einbürgerungsbehörde nach § 3 Abs. 3 LVwVfG dient in Einbürgerungsverfahren regelmäßig nicht der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Einfacher und zweckmäßiger ist vielmehr dessen Fortführung durch die nunmehr zuständig gewordene Einbürgerungsbehörde. Denn das Einbürgerungsbegehren ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu beurteilen. Diese Prüfung erfordert regelmäßig aktuelle Stellungnahmen anderer Fachbehörden vor Ort (Ausländeramt, Sozialamt, Polizei), deren Einholung und fachkundige Beurteilung durch die nunmehr zuständig gewordene Einbürgerungsbehörde zweckmäßiger erscheint als durch die bislang örtlich zuständig gewesene Behörde. Vgl. dazu OVG NRW, a. a. O., S. 4 des Beschlussabdrucks. Ein Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit lässt sowohl die örtliche Gerichtszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Klageverfahren als auch die Beklagtenstellung in diesem Verfahren unberührt. Insbesondere tritt ein gesetzlicher Parteiwechsel nur in Fällen gesetzlicher Änderungen der Behördenzuständigkeit ein, nicht hingegen, wenn, wie möglicherweise im vorliegenden Fall, der Einbürgerungsbewerber in den Bezirk einer anderen Behörde umzieht. In diesem Fall tritt die nunmehr zuständig gewordene Einbürgerungsbehörde als neue Beklagte des Klageverfahrens erst dann an die Stelle der bisherigen Beklagten, wenn der Kläger diesen Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO beantragt. Wirksam wird er nach § 91 Abs. 1 oder 2 VwGO frühestens mit der Einwilligungserklärung des neuen Beklagten oder wenn das Verwaltungsgericht ihn für sachdienlich erklärt, nachdem es insbesondere auch dem neuen Beklagten rechtliches Gehör gewährt hat. Für die Sachdienlichkeit des Beklagtenwechsels sprechen die bereits erwähnten Zweckmäßigkeitsgründe. Ein solcher Beklagtenwechsel ist sachdienlicher als der vom Verwaltungsgericht angeregte Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die bisherige Beklagte. Nur der Beklagtenwechsel ermöglicht dem Einbürgerungskläger, sein Klageziel im selben Klageverfahren zu erreichen. Er entspricht inzwischen wiederholter Senatspraxis (Umzug von E. nach F. im Kreis Mettmann in 19 A 2114/11; Umzug von E1. nach I1. in Baden-Württemberg in 19 A 981/12). Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen schließt nicht aus, dass der Einbürgerungskläger eine weitere Einbürgerungsklage gegen die nunmehr örtlich zuständige Einbürgerungsbehörde erheben muss, um sein Klageziel zu erreichen. Abgesehen davon erledigt sich das Verpflichtungsbegehren auf Einbürgerung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei einem Umzug des Einbürgerungsbewerbers in den Bezirk einer anderen Behörde erst dann, wenn der Kläger erklärt hat, einen Beklagtenwechsel nicht beantragen zu wollen und die nunmehr zustände Behörde ihre Zustimmung nach § 3 Abs. 3 LVwVfG verweigert. Für den Fall der Erteilung der Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde hat auch die vom Verwaltungsgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob Erledigung eintritt. BVerwG, Urteil vom 31. März 1987 1 C 32.84 , NJW 1987, 2179, juris, Leitsatz 1; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 1 C 19.94 , InfAuslR 1997, 239, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 27. September 1993 1 B 73.93 , juris, Rdn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 18 E 124/07 , juris, Rdn. 15; VG Braunschweig, Urteil vom 21. Oktober 2009 5 A 56/08 , juris, Rdn. 21. Im vorliegenden Fall kann der Kläger auch ohne Weiteres zu seinem ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag zurückkehren. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Die Auslegung darf selbst dann vom Antragswortlaut abweichen, wenn sich der Kläger bei der Fassung seines Klageantrages anwaltlich hat vertreten lassen. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 19 A 733/11 , juris, Rdn. 60 – 67 m. w. N. Nach diesem Maßstab geht das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers hier auch nach Mitteilung seiner Wohnanschrift in Hessen weiterhin dahin, sein Einbürgerungsbegehren im laufenden Klageverfahren in dem Umfang weiterzuverfolgen, in dem dies prozessual zulässig ist. Dieses Ziel hat er mit seinem Beschwerdeschriftsatz erneut zum Ausdruck gebracht. Mit der Umstellung seines Klageantrags hat er lediglich auf die entsprechende Anregung des Verwaltungsgerichts reagiert. In diesem Fall bleibt ohne Auswirkung, dass einem anwaltlich formulierten Antrag gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).