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Beschluss

13 A 2819/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0412.13A2819.11A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung ist gegeben. 1. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2. Dies zu Grunde gelegt lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht feststellen. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag hinsichtlich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X. vom Dezember 2008 und bezüglich des Gutachtens des Dr. med. L. vom Juli 2009 übergangen, der sich aus den Schriftsätzen vom 4. und 16. Juni 2010 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (18 L 890/10.A, VG Düsseldorf) ergebe. Das Gutachten wird in dem angefochtenen Urteil mehrfach erwähnt (Bl. 6 und 7 UA). Das Verwaltungsgericht hat aber – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers – seiner Entscheidung nicht die für den Kläger positiven Aussagen des Gutachtens zugrunde gelegt, sondern u. a. auf das in dem Gutachten aufgezeigte Fortbestehen von Spannungen in der Familie des Klägers abgestellt, die zu der abgeurteilten Straftat beigetragen hätten. Mit der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X. vom Dezember 2008 musste sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Diese Stellungnahme war bei Ergehen des Urteils fast drei Jahre alt und durch die nachfolgende Stellungnahme vom Mai 2010 überholt. Letztere hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil gewürdigt. Zudem hat es sich die zeitlich nachfolgende Einschätzung der Wiederholungsgefahr in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 zu Eigen gemacht. Dass bzw. weshalb die – nach Aktenlage gegebene – Straffreiheit des Klägers seit Beginn des offenen Vollzugs einschließlich der (nur) drei Monate seit der Entlassung aus der Strafhaft zu keiner anderen Einschätzung der Wiederholungsgefahr führte, musste das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich darlegen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der insoweit zu berücksichtigende Zeitraum länger ist als der strafvollstreckungsrechtlich relevante Prognosezeitraum. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich in Afghanistan in Dari oder Paschtu „voraussichtlich hinreichend sicher verständigen“, weicht nicht „objektiv willkürlich“ vom Klägervortrag ab. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Klägers insoweit nicht gefolgt. Es hat seine anderweitige Annahme (nachvollziehbar) begründet, indem es darauf abgestellt hat, dass der Kläger erst im Alter von 13 Jahren Afghanistan verlassen und seitdem weiterhin mit seinen Eltern und Geschwistern Kontakt gehalten habe, wobei erfahrungsgemäß die Muttersprache verwendet werde. Zudem könne er das Lesen und Schreiben dieser Sprachen auffrischen und vertiefen. 2. Der weitere von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel, das angefochtene Urteil sei teilweise nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO), liegt ebenso wenig vor. Ein Urteil ist nur dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn es keine Entscheidungsgründe enthält oder wenn diese völlig unverständlich und verworren sind, so dass sie entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung des Gerichts maßgebend gewesen sind. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, NJW 1998, 3290 = juris, Rn. 5, und vom 30. Juni 2009 – 10 B 69.08 –, http://www.bverwg.de/ entscheidungen/entscheidungen.php, Rn. 2. Nach dem angefochtenen Urteil ist ein Abschiebungsverbot wegen Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) hinsichtlich des Klägers nicht festzustellen. Dass das Verwaltungsgericht hierzu keine weitergehende Begründung gegeben hat, führt nicht dazu, dass das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Dies kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger im Gerichtsverfahren zu der in Betracht kommenden Vorschrift erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, die das Gericht zu einer sachlichen Auseinandersetzung gezwungen hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, NJW 1998, 3290 = juris, Rn. 6; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 223. Dies ist bereits nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der Kläger bezieht sich in der Zulassungsschrift nur auf den Vortrag seiner Mutter gegenüber dem Bundesamt im Jahre 1994, wonach Mudjahedin dem Vater des Klägers die Vernichtung der Familie angedroht hätten, falls der Vater sich nicht stelle. Auch aus den weiteren Ausführungen zu Auskünften aus dem Jahr 2004 zur Situation von Kommunisten in Afghanistan ergibt sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht die sich geradezu aufdrängende Feststellung, dass dem Kläger dort eine Verhängung oder Vollstreckung der Todessstrafe nicht droht, näher hätte begründen müssen. Der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. auf Art. 15 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2004/83/EG führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht aufgezeigt, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu diesen Vorschriften vorgetragen hat. Ebenso wenig ist schlüssig dargelegt, dass und inwieweit diese Normen über den praktisch wortgleichen § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hinausgehen. Aus diesen Gründen verletzt die fehlende nähere Begründung des Verwaltungsgerichts für das (offensichtliche) Nichtvorliegen des Tatbestands des § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG auch nicht das rechtliche Gehör des Klägers. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die erstinstanzliche sowie für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ... erst nach einer Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling ohne Berücksichtigung der Ausschlussklausel geprüft werden darf, um der Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes des Art. 33 Nr. 1 GK zu begegnen oder ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG im Entschei-dungszeitpunkt die Anerkennung als Flüchtling sogleich verweigert werden darf.“ Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da eine Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Flüchtling mit der – nun widerrufenen – Anerkennung des Klägers nach § 26 AsylVfG mit Bescheid vom 12. Mai 1995 bereits getroffen worden war. Daher liegt die in dem Zulassungsantrag angesprochene Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung im erstmaligen Prüfverfahren nicht vor. Die aufgeworfene Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig. Für den streitgegen-ständlichen nachträglichen Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist die grundsätzliche Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG und mit der Genfer Flüchtlingskonvention höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 –, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 = jursi, Rn. 31 bis 34; Treiber, in: Gemeinschafts-kommentar zum AufenthG, II-§ 60 Rn. 225. Grundsätzliche Bedeutung hat ebenso wenig die weitere Frage, „ob bei jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die weder eine abgeschlossene Ausbildung noch eine Familie bzw. ein funktionierendes soziales Netzwerk in Afghanistan und in Kabul haben und die ihr Heimatland im Kindesalter verlassen haben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohenden Extremgefahr vorliegen.“ Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es ist davon ausgegangen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner in Deutschland lebenden Familie „wirtschaftliche Zuwendungen“ erhalten wird, die ihm das Auskommen und Überleben deutlich erleichtern. Dieser Annahme, die sich angesichts der Unterstützung des Klägers durch seine Eltern und Geschwister im Laufe des straf- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufdrängt, ist der Kläger in der Zulassungsschrift nicht durchgreifend entgegen getreten. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich, im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht war diesbezüglich nicht verpflichtet, Beweis zu erheben, sondern konnte aus den Unterstützungshandlungen der Familie während der Strafvollstreckung und aus der Anwesenheit der Eltern und einer Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf deren Hilfsbereitschaft und -fähigkeit schließen. Dass Geld aus Deutschland nach Kabul überwiesen werden kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, „ob ein bekennender Atheist bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung in Form von schwersten Übergriffen oder sogar Tötung zu rechnen hat und zwar auch in Kabul“, ist nicht dargelegt. Insbesondere zeigt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage mit der pauschalen, nicht näher substantiierten Behauptung, diese stelle sich auch in einer Vielzahl von anderen Fällen, nicht auf. Ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, „ob eine Asylwiderrufs-entscheidung und/oder die Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling und/oder die Ablehnung der Abschiebungsverbote des § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG mit Abschiebungsandrohung betreffend einen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaater eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG darstellt“. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht aufgezeigt. Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Befristung eines Einreiseverbots nicht gebietet, da die Androhung einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreiseverbot nicht auslöst, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 –, juris, Rn. 24; s. auch VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 11 S 2303/12 –, juris, Rn. 8. Auch eine gerichtliche Zurückweisung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, durch die ein ablehnender Asylbescheid bestandskräftig wird, begründet kein Einreiseverbot. Es bleibt dem bestandskräftig abschlägig beschiedenen Asylsuchenden unbenommen, durch freiwillige Ausreise die Vornahme einer ein Einreiseverbot auslösenden Abschiebung zu vermeiden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 – 13 A 412/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 65 bis 67. 4. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beruht. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 13 A 2643/07.A –, juris, und vom 11. Januar 2013 – 13 A 1829/09.A –. Der Kläger hat lediglich die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach insoweit ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln erforderlich sei, der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑ (juris, Rn. 25) gegenübergestellt, wonach auch bei Abschiebungen in Konventionsstaaten der Gewährleistungsgehalt des Art. 3 EMRK gilt. Damit hat er insbesondere nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts, das keine Abschiebung in einen Konventionsstaat, sondern in einen Drittstaat betrifft, auf einer solchen Abweichung beruht. Zudem wird dem Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) durch den pauschalen Verweis auf eine Furcht des Klägers vor „Tötung bzw. schwerer Verletzung etc. durch die früheren und noch in Kabul lebenden Verfolger der Familie“ nicht genügt. Der Kläger beruft sich damit auf etwaige Vorfälle aus dem Jahr 1994, ohne darzutun, weshalb die als Täter genannten Mudjahedin sich nicht nur noch immer in Kabul aufhalten, sondern auch von einer Rückkehr des Klägers erfahren und ihn dann nach Ablauf von fast zwanzig Jahren noch bedrohen oder verletzen sollten, obwohl sie damals nur an seinem Vater interessiert waren. Der Zulassungsantrag setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Ebenso wenig liegt eine Abweichung von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – (Verfahren M.S.S.) vor. Dieses betraf keine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern in den Konventions- und EU-Mitgliedsstaat Griechenland. Zudem ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der abschließenden Aufzählung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht als abweichungsrelevantes Gericht erwähnt. Daher begründet das Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten, in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Rechtssatz abweicht, trotz der großen Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 = juris, Rn. 45 bis 59, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 = juris, Rn. 87 bis 94, keine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Nur wenn das Verwaltungsgericht in einem abstrakten Rechtssatz die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG verneint oder verkannt hätte, läge eine Abweichung von dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 2008 – 20 A 3886/05.A – ab. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bezogen auf die „kosmopolitischen Verhältnisse in Kabul“ sei es unerheblich, dass der Kläger sich als Atheist bezeichne, stellt schon keinen für eine Abweichung notwendigen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz auf, sondern ist eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 10 B 2.12 –, juris. Darüber hinaus ist in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 2008 kein abstrakter Rechts- bzw. Tatsachensatz enthalten, wonach schon der (in der Öffentlichkeit wahrnehmbare) Abfall vom Islam aufgrund atheistischer Überzeugung in Afghanistan eine beachtliche Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Dieses Urteil betrifft vielmehr den – vom Kläger nicht vorgenommenen – Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.