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Beschluss

11 S 2303/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung bleibt ohne Erfolg. • Eine Abschiebungsandrohung im Asylverfahren erfüllt die Funktion einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. • Die Rückkehrentscheidung selbst muss nicht bereits bei ihrem Erlass befristet werden; das Einreiseverbot ist vielmehr einer Befristung zugänglich und diese Befristung muss spätestens im Zusammenhang mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung erfolgen. • Fehlt eine Befristungsentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebung, ist dies nicht automatisch rechtswidrig, sofern spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung eine individuelle Befristungsentscheidung erfolgt. • Vorbringen zum Gesundheitszustand kann berücksichtigt werden, führt hier aber nicht zur Aussetzung der Abschiebung, wenn Reise- und Transportfähigkeit sowie Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Herkunftsland glaubhaft dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung trotz unbefristeter Rückkehrentscheidung; Befristungserfordernis spätestens bei Vollzug • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung bleibt ohne Erfolg. • Eine Abschiebungsandrohung im Asylverfahren erfüllt die Funktion einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. • Die Rückkehrentscheidung selbst muss nicht bereits bei ihrem Erlass befristet werden; das Einreiseverbot ist vielmehr einer Befristung zugänglich und diese Befristung muss spätestens im Zusammenhang mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung erfolgen. • Fehlt eine Befristungsentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebung, ist dies nicht automatisch rechtswidrig, sofern spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung eine individuelle Befristungsentscheidung erfolgt. • Vorbringen zum Gesundheitszustand kann berücksichtigt werden, führt hier aber nicht zur Aussetzung der Abschiebung, wenn Reise- und Transportfähigkeit sowie Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Herkunftsland glaubhaft dargelegt sind. Der Antragsteller, 1957 in der Türkei geboren, ist nach endgültiger Ablehnung seines Asylantrags seit 2003 vollziehbar ausreisepflichtig. Das Bundesamt hatte 2003 eine Abschiebungsandrohung mit einmonatiger Ausreisefrist erlassen. Das Regierungspräsidium leitete Organisation und Durchführung der Abschiebung ein und setzte die Duldung mit auflösender Bedingung in Bezug auf den Abschiebungstermin. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht die vorläufige Aussetzung der Abschiebung, weil die Wirkungen der Abschiebung nicht vorab befristet seien; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller legte später ärztliche Atteste vor, wonach sein gesundheitlicher Zustand eine Abschiebung gefährlich machen könne. Im Verlauf des Verfahrens erließ die Stadt Stuttgart eine Befristung der Sperrwirkungen; gegen diese Verfügung wurden keine Einwendungen geltend gemacht. • Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag wird angenommen; die Beschwerdeprüfung ist auf die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ist als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG zu qualifizieren; dies steht mit nationalem Recht in Einklang. • Die Rückkehrentscheidung muss nicht bereits bei ihrem Erlass befristet werden; nach Art. 11 RFRL ist jedoch das mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Einreiseverbot einer Befristung zugänglich. • Nach nationalem Recht entsteht das Einreiseverbot kraft Gesetzes erst durch den Vollzug der Abschiebung; unionsrechtlich ist sicherzustellen, dass über die Befristung der Sperrwirkungen spätestens im Zusammenhang mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eine individuelle Entscheidung ergeht. • Der Senat wendet § 11 AufenthG unionsrechtskonform dahin aus, dass die Befristungsentscheidung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung zu erfolgen hat und rechtzeitig bekanntzugeben ist, damit effektive Rechtsbehelfe möglich sind. • Im vorliegenden Fall ist während des Beschwerdeverfahrens eine Befristungsentscheidung (Verfügung der Stadt Stuttgart vom 11.12.2012, § 9 Abs. 2 AAZuVO) ergangen; gegen diese wurden keine Einwendungen erhoben. • Das nachträgliche Vorbringen zum Gesundheitszustand des Antragstellers wurde trotz Berücksichtigung nicht als glaubhaft dafür angesehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Reise- oder Transportfähigkeit unzulässig wäre; Gutachten und Botschaftsmitteilung legen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten sowie organisatorische und medizinische Vorkehrungen bei der Abschiebung dar. • Fehlende oder fehlerhafte Befristungsentscheidungen führen nach der gesetzgeberischen Trennung von Abschiebung und Befristung nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Vollzugs, sondern geben gegebenenfalls Anspruch auf nachträgliche Befristung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Begründend trägt der Senat vor, dass die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung anzusehen ist, dass aber die Befristung des mit ihr verbundenen Einreiseverbots nicht bereits bei der Androhung erfolgen muss, sondern spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug der Abschiebung eine individuelle Befristungsentscheidung zu treffen ist. Eine solche Befristungsentscheidung wurde im Verlauf des Verfahrens erlassen (Verfügung der Stadt Stuttgart), gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Weiteres Vorbringen zum Gesundheitszustand des Antragstellers ändert daran nichts, da Reise- und Transportfähigkeit sowie ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsland und organisatorische Schutzmaßnahmen für den Abschiebungsvorgang dargelegt sind.