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Beschluss

5 B 467/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0429.5B467.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Auch die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die vom Antragsgegner zu 2., dem Landesverband der Partei "Die Rechte", für den 1. Mai 2013 angemeldete Versammlung für einen unbefangenen Betrachter als Aktion unmittelbar zu Gunsten der verbotenen Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" erscheint, die nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar ist. Hierfür ist vorausgesetzt, dass dem beabsichtigten Verhalten eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug zur Tätigkeit des Vereins erkennbar wird. Aus Inhalt und äußerer Form des Auftretens muss eindeutig ersichtlich sein, dass für die verbotene Organisation gehandelt wird. Hierfür genügt es nicht, dass sich jemand für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden. Entsprechendes gilt, wenn durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hingewirkt wird. Hierdurch fördert der Äußernde nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln der Vereins, sondern versucht gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 – 1 BvR 98/97 –, NVwZ 2002, 709 = juris, Rn. 24 ff. Danach kann eine unzulässige Fortführung oder Förderung einer verbotenen Vereinigung nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich eine neu gegründete nicht verbotene Vereinigung im eigenen Namen ebenso wie eine verbotene Vereinigung und mit vergleichbaren Zielsetzungen überhaupt der Ausdrucksform einer Versammlung bedient. Indiz für einen fördernden Bezug zu einer verbotenen Vereinigung kann zwar sein, dass sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen Vereinigung anpasst und vor dem Verbot in exponierter Stellung im Verein tätig war. Tritt er hingegen ausdrücklich für eine andere – nicht verbotene – Organisation oder Partei auf, kommt die Annahme einer Förderung verbotener Tätigkeit des Vereins nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine spezifische, besonders identitätsstiftende Tätigkeit der verbotenen Vereinigung – wie etwa die jährlich für Anfang April in Stolberg geplanten Fackel- und Trauermärsche – lediglich unter anderem Namen fortgeführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 5 B 332/13 –. Die Ausführungen des Antragsgegners lassen nicht tatsachengestützt erkennen, dass diese weiteren Voraussetzungen hier vorliegen könnten: Die Durchführung der vom Antragsteller zu 2. für den 1. Mai 2013 zu dem Thema "Tag der Arbeit/Heraus zum 1. Mai" geplanten Versammlung lässt sich nicht als spezifische Tätigkeit betrachten, die als Förderung des organisatorischen Zusammenhalts gerade der verbotenen Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG eindeutig erkennbar ist. Die vollziehbar verbotene Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" hat in den vergangenen Jahren am 1. Mai keine besondere Veranstaltungsform traditionsbildend etabliert, deren Fortführung für einen unbefangenen Betrachter eindeutig an die frühere Vereinstätigkeit anknüpfen würde. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" am 1. Mai 2007 eine Versammlung mit ähnlicher Konzeption wie der des aktuell geplanten Aufzugs durchgeführt hat und (Führungs-)mitglieder der Kameradschaft in den Folgejahren regelmäßig an Demonstrationen der rechten Szene in anderen Städten teilgenommen haben. In den vergangenen Jahren war die Kameradschaft am 1. Mai in Dortmund überwiegend nicht einmal präsent. Die Teilnahme an verschiedenen rechtsextremistischen Demonstrationen in anderen Städten mag zwar den Zusammenhalt innerhalb der Kameradschaft gestärkt haben. Nach Gründung der Partei "Die Rechte" können deren – auch szenetypische – Versammlungen jedoch nicht schon deshalb als verbotene Fortführung oder Förderung der Tätigkeit der Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" angesehen werden, weil bereits die Kameradschaft die Teilnahme an ähnlichen Demonstrationen – auch am 1. Mai – zur Stärkung ihres Zusammenhalts eingesetzt hat und zahlreiche frühere Mitglieder der neuen Partei beigetreten sind. Das Vereinsverbot bezieht sich nicht auf die rechtsextreme Szene insgesamt, sondern auf die Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund". Insbesondere am 1. Mai nehmen traditionell Vertreter zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen an Demonstrationen teil, so dass aus der Durchführung einer Maidemonstration durch eine neue rechtsextremistische Gruppierung noch keine Förderung einer bestimmten verbotenen Kameradschaft abgeleitet werden kann. Deshalb ist auch unerheblich, ob rechte Versammlungen in Dortmund bisher ausschließlich durch die Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" durchgeführt worden sind und ob in der Bevölkerung möglicherweise nicht klar zwischen ihren Aktivitäten und den Tätigkeiten sonstiger rechtsgerichteter Gruppierungen unterschieden wird. Unter diesen Umständen ließe sich das auf die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung gestützte Versammlungsverbot gegenüber dem Antragsteller zu 2. nur dann aufrecht erhalten, wenn der Landesverband der Partei "Die Rechte" als – nach der Vereinsverbotsverfügung – unzulässige Ersatzorganisation der Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" angesehen werden könnte. Ob dies der Fall ist, ist nach Aktenlage und nach dem in tatsächlicher Hinsicht wenig substantiierten Vorbringen des Antragsgegners nicht zu beurteilen. Hierauf kommt es auch nicht entscheidungserheblich an, weil der Antragsgegner selbst seine Verbotsverfügung hierauf nicht gestützt hat. Er hält die Partei – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – nicht für eine unzulässige Ersatzorganisation verbotener Kameradschaften, obwohl zahlreiche ihrer zentralen Führungsmitglieder nunmehr im Vorstand der Partei "Die Rechte" vertreten sind, an früheres Handeln aus Kameradschaftszeiten anknüpfen, und verbreitet die Auffassung vertreten wird, "Die Rechte" diene als Auffangbecken für verbotene Neonazi-Gruppen und Vereine. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.