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Beschluss

5 B 474/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0428.5B474.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.4.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.4.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Auch die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die vom Antragsteller, dem Landesverband der Partei "S. ", für den 1.5.2014 angemeldete Versammlung für einen unbefangenen Betrachter als Aktion unmittelbar zu Gunsten der verbotenen Kameradschaft "O. " erscheint, die nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner zum Beleg dieser Bewertung angeführten Argumente im Kern identisch sind mit den Erwägungen, die der Verbotsverfügung für eine vom Antragsteller unter dem gleichen Motto angemeldete Versammlung am 1.5.2013 zu Grunde gelegen haben. Nach dem Akteninhalt beabsichtigt der Antragsteller, bei der für den 1.5.2014 angemeldeten Versammlung ausdrücklich im Namen der nicht verbotenen Partei, nicht aber im Namen der verbotenen Kameradschaft aufzutreten. Hierdurch unterstützt er nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Kameradschaft, sondern den der Partei. Dabei ist die weitgehende Personenidentität zwischen dem Landesvorstand des Antragstellers und den Führungsstrukturen der verbotenen Kameradschaft ebenso unerheblich wie die weiteren Erkenntnisse des Innenministeriums NRW, die dafür sprechen, dass der Antragsteller nur zu dem Zweck gegründet worden ist, damit die Ziele der verbotenen Kameradschaft unter dem Schutz des Parteienprivilegs fortgeführt werden können (Verfassungsschutzbericht 2012, S. 91 f.). Denn für einen unbefangenen Betrachter soll sich die Versammlung als Veranstaltung der Partei "S. " darstellen, die selbst die Landesregierung als Partei im Sinne des Art. 21 GG ansieht (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage, LT-Drs. 16/4202, zu Nr. 3). Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Partei als unzulässige Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung anzusehen ist oder nur einen "Deckmantel" für die Fortführung verbotener Vereinsaktivitäten abgeben soll. Eine Feststellung, es handele sich um eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung, ist in § 8 Abs. 2 VereinsG nur für Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes vorgesehen, nicht aber für Parteien. Über deren Verfassungswidrigkeit entscheidet auch dann, wenn es sich um Ersatzorganisationen verbotener Vereinigungen handeln sollte, gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Die Durchführung einer Versammlung an einem 1. Mai mit dem Thema "Heraus zum 1. Mai!" erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Fortführung einer spezifischen, besonders identitätsstiftenden Tätigkeit der verbotenen Vereinigung auch dann zugerechnet werden kann, wenn sie lediglich unter anderem Namen fortgeführt wird. Auch die umfangreichen zusätzlichen tatsächlichen Erkenntnisse des Antragsgegners belegen nicht, dass die verbotene Vereinigung "O. " in den vergangenen Jahren am 1. Mai eine besondere Veranstaltungsform traditionsbildend etabliert hat, deren Fortführung für einen unbefangenen Betrachter eindeutig an frühere Vereinstätigkeit anknüpfen würde. Dass Führungsmitglieder der Kameradschaft, die nun auch als Veranstalter der in Rede stehenden Versammlung auftreten, regelmäßig an Mai-Demonstrationen der rechten Szene in verschiedenen Städten teilgenommen und vereinzelt ähnliche Versammlungen am 1. Mai auch in E. durchgeführt haben, genügt hierfür offensichtlich nicht. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 29.4.2013 – 5 B 467/13 –. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, für jeden unbefangenen E1. Bürger sei klar, wer dort eine Versammlung abhält, sind auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG bezeichnet. Das schließt allerdings nicht aus, dass der Antragsgegner, sobald ihm konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Gefährdungen bekannt werden, geeignete Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz ergreifen darf. Er darf bei seiner Gefahrenprognose auch jeweils berücksichtigen, dass nach seinen in der angegriffenen Verbotsverfügung bezeichneten Erkenntnissen Mitglieder des Antragstellers in der jüngeren Vergangenheit immer wieder – auch im Rahmen von Versammlungen – politische Gegner eingeschüchtert haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Beschränkungen der Versammlungsfreiheit für verfassungsrechtlich zulässig gehalten, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Im Rahmen praktischer Konkordanz wird die Versammlungsfreiheit auch nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt, wenn dem Grundrechtsträger auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersammlG abverlangt wird, eine Versammlung am 1. Mai, dem Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerverständigung und Menschenwürde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FeiertagsG NRW), nur in einer Weise durchzuführen, die anderen Mitbürgern ein – gleichfalls grundrechtlich geschütztes – dem Anlass dieses Feiertags entsprechendes Bekenntnis ermöglicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.