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Beschluss

8 A 2895/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.8A2895.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche (erste) Teilgenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. August 2012 verstößt nicht gegen Vorschriften, die den Kläger als Nachbarn schützen. Die Änderungsgenehmigung modifiziert die erste Teilgenehmigung und bildet zusammen mit ihr eine einheitliche Anlagen(teil)genehmigung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 (juris Rn. 46); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 65 m. w. N. Rechtsgrundlage der angefochtenen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Für die Änderungsgenehmigung gilt § 16 BImSchG. Nach den Vorschriften zur Teilgenehmigung soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage - neben anderen Voraussetzungen - dann erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen (§ 8 Satz 1 Nr. 2 BImSchG); hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Teilgenehmigung ist weiter, dass eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen dürften, darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 ‑ 8 D 38/08.AK -, BauR 2012, 1883 (juris Rn. 109) zu § 9 Abs. 1 BImSchG; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 8 Rn. 12 m. w. N. Bei der endgültigen Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 ‑ 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 (juris Rn. 139) und vom 12. Juni 2012 ‑ 8 D 38/08.AK -, BauR 2012, 1883 (juris Rn. 109) jeweils zu § 9 Abs. 1 BImSchG. Das vorläufige positive Gesamturteil kann von einem klagebefugten Dritten insoweit angegriffen werden, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die der Dritte geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 ‑ 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (juris Rn. 24); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 8 Rn. 36. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 (juris Rn. 20); HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 9). Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 (juris Rn. 23 f.) m. w. N. Dabei kommt der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 ‑ 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 (juris Rn. 67), und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 (juris Rn. 6). Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 (juris Rn. 12). Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112 (juris Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78 (juris Rn. 58); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980 (juris Rn. 14); OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 7). Im Einzelfall kann den Genehmigungsvoraussetzungen aber auch dadurch genügt werden, dass Umfang, Dauer und Intensität der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen durch technische Vorkehrungen gesteuert werden, die in gleich wirksamer Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen. In Betracht kommen insoweit insbesondere Steuerungsanlagen, die hinreichend sicher und vorhersehbar betriebliche Abläufe so regeln, dass die Immissionsrichtwerte zu keiner Zeit überschritten werden. Dies können etwa (automatische) Pegelbegrenzer an Schallerzeugungsgeräten sein, die in Verbindung mit vorgegebenen Nutzungszeiten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten. Nicht ausgeschlossen sind auch Steuerungen der Produktions- oder Nutzungszeiten oder des Produktions- oder Nutzungsumfangs, sofern auf diese Weise hinreichend sicher die Immissionsrichtwerte beachtet werden. Beispiele hierfür wären etwa eine Abschaltautomatik oder eine Leistungssteuerung bei Windkraftanlagen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, das bereits im Genehmigungsverfahren abschließend geprüft wird, ob die technische Steuerung hinreichend sicher ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte ausschließt. Das setzt in der Regel eine genaue Festlegung des Anlagenbetreibers auf ein bestimmtes System und dessen konkrete Betriebsbedingungen voraus, damit eine Überprüfung und Beurteilung bereits im Genehmigungsverfahren stattfinden kann. Nicht zulässig wäre eine Verlagerung dieser Festlegungen und Prüfungen in die Zeit nach Genehmigungserteilung bzw. Betriebsbeginn. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u. a. -, UPR 2012, 446 (juris Rn. 48). Hiervon ausgehend ist nach der Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung hinreichend sicher ausgeschlossen, dass bei Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlage dem Kläger als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. 1. Die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung ist hinreichend bestimmt. Der Kläger rügt zu Unrecht, dass nicht hinreichend deutlich sei, inwieweit Regelungen der Teilgenehmigung durch die Änderungsgenehmigung ersetzt worden seien. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 -, NVwZ 2013, 78 (juris Rn. 10). Hiervon ausgehend hat der Kläger nichts Konkretes dafür dargelegt, dass sich in der Zusammenschau der Teilgenehmigung und der Änderungsgenehmigung nicht vollständig, klar und unzweideutig erkennen ließe, welche Regelungen Geltung beanspruchen. Das grundsätzliche Verhältnis zwischen Teil- und Änderungsgenehmigung gibt Nr. 1 der Hinweise auf S. 26 der Änderungsgenehmigung vor: Hiernach bleiben die bisher erteilten Genehmigungen lediglich dann weiter gültig, soweit sie nicht durch die Änderungsgenehmigung geändert oder ergänzt werden. Im Übrigen ist es im Berufungszulassungsverfahren nicht Aufgabe des Senats, die vom Kläger pauschal bezeichneten Regelungen der Teilgenehmigung im Einzelnen mit Blick auf die Regelungen in der Änderungsgenehmigung auf eventuell bestehende Widersprüche zu überprüfen. Es obliegt der Darlegungslast des Klägers auszuführen, welche - vermeintlich weiterhin bestehende - Regelung in der Teilgenehmigung im Widerspruch zu einer Regelung in der Änderungsgenehmigung stehen soll. Überdies kommt es für diese Beurteilung nicht auf einen gegebenenfalls zukünftig einschreitenden Polizeibeamten oder einen Streckenposten, sondern auf den objektiven, verständigen Dritten in der Position des Bescheidadressaten an, wobei für die Auslegung der Wortlaut der Teilgenehmigung und der Änderungsgenehmigung, gegebenenfalls auch unter Würdigung der jeweiligen Antragsunterlagen, maßgeblich ist. 2. Entgegen der Annahme des Klägers setzt das Genehmigungsverfahren für nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 4 BImSchG keine bestandskräftige Genehmigung voraus. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch auf eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine vorhandene Genehmigung voraussetzt; denn Bezugspunkt für die Frage, ob etwas zu ändern ist, ist die genehmigungsbedürftige Anlage in ihrer genehmigten Gestalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156 (juris Rn. 9); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 4 f. Die Genehmigung muss wirksam, nicht jedoch bereits bestandskräftig sein. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Band III (Stand Juni 2012), § 16 BImSchG, Rn. 35; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 1, Teil I (Stand: Februar 2013), § 16 BImSchG Rn. 21. Es steht dem Anlagenbetreiber jederzeit frei, nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. einer dieser gleichzustellenden anderweitigen Zulassung einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG zu stellen. Die Änderungsgenehmigung tritt in diesem Fall - wie bereits dargelegt - zu der Vorgenehmigung hinzu und bildet zusammen mit dieser eine einheitliche Regelung. Dies kann auch - wie hier - zur Folge haben, dass eine ursprünglich von einem Gericht für rechtswidrig erachtete (Teil-)Genehmigung in der Fassung, die sie durch die Änderungsgenehmigung erlangt hat, nunmehr als rechtmäßig beurteilt wird. Vgl. zum Änderungsverfahren im Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (juris Rn. 27). 3. Die Rüge des Klägers, mit der Festlegung der Ersatzimmissionsmessung werde ein von A.3.1 Satz 2 des Anhangs zur TA Lärm nicht zugelassenes Messverfahren verwendet, ist unbegründet. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Immissionsberechnung in Frage zu stellen, da im vorliegenden Fall die auf das Wohnhaus des Klägers einwirkende Geräuschbelastung nicht durch eine Geräuschimmissionsmessung nach A.3 des Anhangs zur TA Lärm, sondern durch eine Geräuschimmissionsprognose nach A.2 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt worden ist. Diese Vorgehensweise (Immissionsprognose) stellt den Regelfall dar (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm). Dessen ungeachtet hat der Kläger substanziierte Rügen gegen die Änderungsgenehmigung, soweit die Messung an Ersatzimmissionsorten vorgesehen ist (vgl. Auflage 12.2, S. 12 der Änderungsgenehmigung), nicht vorgebracht. Einer solchen Anordnung liegt die Regelung in A.3.1 des Anhangs zur TA Lärm zugrunde, wonach die Behörde für den Fall, dass Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nicht möglich sind (z. B. bei Fremdgeräuscheinfluss oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen), festlegen kann, dass die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nummer A.3.4 des Anhangs zur TA Lärm beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Hierbei werden Messergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft. Bezogen auf den Fremdgeräuscheinfluss und weitere Faktoren führt die Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 (S. 47 ff.) sowohl abstrakte als auch auf den konkreten Fall bezogene Kriterien auf. Die Plausibilität des hiernach gewählten Ersatzimmissionsorts West ist in der gutachterlichen Stellungnahme der L. D. F. vom 22. August 2012 (S. 43 f.) bestätigt worden. Danach hat u.a. ein Ortstermin gezeigt, dass die Anlagengeräusche an den nächstgelegenen bzw. relevanten Immissionspunkten durch Fremdgeräusche häufig überlagert würden. Der Störabstand zu den hier erwarteten Pegeln sei zu gering, so dass eine abgesicherte Auswertung nicht möglich sei. Konkrete Einwendungen hiergegen bringt der Kläger nicht vor. II. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache unter den vom Kläger benannten Aspekten keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger meint, diese Voraussetzungen lägen schon allein aufgrund des in der streitgegenständlichen Genehmigung vorgesehenen Monitoringsystems vor, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine ordnungsgemäße Darlegung. Ausgehend von den rechtlichen Erwägungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Monitoringsysteme - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 ‑ 8 B 1458/11 u.a. -, UPR 2012, 446 (juris Rn. 48) ‑ bringt der Kläger keine konkreten Einwände gegen die Ungeeignetheit des im vorliegenden Fall vorgesehenen Monitoringsystems vor, die Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage im Berufungsverfahren geben könnten. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Immissionsbeschränkung durch ein Simultanmonitoring und eine Kombination aus Ausbreitungsrechnung und Messung zu leisten ist, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich, soweit hierzu allgemeine Aussagen getroffen werden können, ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Der zu gewährende Nachbarschutz ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen, wobei nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 (juris Rn. 20); hieran anschließend OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u. a. -, UPR 2012, 446 (juris Rn. 36); VGH Ba.-Wü., Urteil vom 1. Juli 2011 - 8 S 2581/10 -, BauR 2011, 1800 (juris Rn. 35); HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 9). Hierbei muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78 (juris Rn. 58); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980 (juris Rn. 14); OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 7). Den Genehmigungsvoraussetzungen kann aber auch, wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren ausgeführt hat, dadurch genügt werden, dass Umfang, Dauer und Intensität der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen durch technische Vorkehrungen gesteuert werden, die in gleich wirksamer Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen. In diesem Fall ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die technische Steuerung hinreichend sicher ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte ausschließt. Das setzt in der Regel eine genaue Festlegung des Anlagenbetreibers auf ein bestimmtes System und dessen konkrete Betriebsbedingungen voraus, damit eine Überprüfung und Beurteilung bereits im Genehmigungsverfahren stattfinden kann. Welche Regelungen insoweit geeignet und in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu treffen sind, um unzumutbare Beeinträchtigungen verlässlich auszuschließen, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).