Urteil
6 S 466/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in Anspruch. 2 Der Kläger erhob am 05.11.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, mit der er die Aufhebung verschiedener „Bescheide“ des Landgerichts Offenburg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die Zahlung von Schadensersatz nach § 839 BGB sowie die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, Post an das Oberlandesgericht Karlsruhe über das Landgericht Offenburg weiterzuleiten sowie beim Landgericht Offenburg eine „funktionierende“ Strafvollstreckungskammer einzurichten. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit der Eingangsverfügung vom 09.11.2015 bzw. Verfügung vom 16.11.2015 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe angehört. Mit am 04.12.2015 eingegangenem Schreiben wiederholte der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag. Mit Beschluss vom 08.12.2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Freiburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses trennte mit Beschluss vom 15.12.2015 das Verfahren ab, soweit es die Geltendmachung von Schadensersatz aus Amtshaftung betraf. In der Folge erhob der Kläger u.a. Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss, die erfolglos blieb (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 18/16 -). Mit Beschluss vom 29.07.2016 übertrug die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung. Diese lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 18.01.2017 ab (3 K 5542/15). 3 Mit am 31.01.2017 beim Verwaltungsgericht und am 13.02.2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 28.01.2017 hat der Kläger persönlich unter Verweis auf § 198 GVG Klage auf Entschädigung im Hinblick auf das Prozesskostenhilfeverfahren erhoben. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe fast zwei Jahre benötigt, um den hier völlig unpassenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg abzukopieren. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.400 EUR zu zahlen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er trägt vor, das unübersichtliche Vorbringen des Klägers lasse nicht ansatzweise einen nachvollziehbaren Sachverhalt erkennen, dem die Voraussetzungen für einen auf § 198 GVG gestützten Anspruch zu entnehmen wären. Ihm könne nicht einmal entnommen werden, was Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sein solle. Die Klage sei daher von vorneherein unschlüssig. 9 Den im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 04.09.2017 abgelehnt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegende Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (3 K 5542/15) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Den persönlich gestellten Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende des Senats unter dem 06.09.2017 abgelehnt. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Nach § 67 Abs. 4 VwGO ist vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG, für die der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Gerichtsbescheid vom 19.08.2015 - 13 D 45/15 -, juris und Beschluss vom 25.09.2014 - 13 D 93/14 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 06.02.2013 - X K 11/12 -, BFHE 240, 219 und BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - B 10 ÜG 2/14 -, juris). Der Kläger hat die vorliegende Entschädigungsklage persönlich erhoben und sich nicht ordnungsgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang folgt hier nicht daraus, dass der Kläger Entschädigung im Hinblick auf die - aus seiner Sicht - unangemessene Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens begehrt. Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich nicht für Prozesskostenhilfeverfahren. Um ein solches handelt es sich hier aber gerade nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die Ausnahme vom Vertretungszwang auch für ein Anhörungsrügeverfahren, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beanstandet wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2014 - 6 S 2231/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2013 - 13 D 28/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 C 10.1079 -, juris). Die dahinter stehenden Gründe lassen sich jedoch nicht auf eine Entschädigungsklage übertragen, mit der Entschädigung für Nachteile eingeklagt wird, die infolge der unangemessenen Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens entstanden sind (a.A. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25.09.2014 - 23 A 13.1623 -, juris, der insoweit auf den eine Anhörungsrüge betreffenden Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2013, a.a.O. verweist). Denn während eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 5 VwGO die Fortführung des ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahrens ermöglicht, handelt es sich bei der anschließenden Entschädigungsklage um ein gänzlich anderes Verfahren, das einen von dem Prozesskostenhilfegesuch losgelösten Streitgegenstand hat. Dass die Entschädigungsklage von der Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfasst sein könnte, folgt auch nicht daraus, dass ein Beteiligter die notwendige vorherige Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Ausgangsverfahren ohne anwaltliche Vertretung erheben kann, da es sich dabei um eine Verfahrenshandlung im Rahmen des ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahrens handelt. Hieraus folgt indes nichts für das sich gegebenenfalls anschließende Entschädigungsklageverfahren (a.A. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25.09.2014, a.a.O.). Unbemittelte Verfahrensbeteiligte werden hierdurch nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise benachteiligt. Denn ihnen steht - ohne Vertretungszwang - jederzeit die Möglichkeit offen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage zu beantragen. 13 Die Klage ist auch unbegründet. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Diese zwingende Entschädigungsvoraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Eine Äußerung, der zu entnehmen ist, dass er mit der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens im Rahmen des Verfahrens 3 K 5542/15 nicht einverstanden ist (vgl. zu dieser inhaltlichen Anforderung an eine Verzögerungsrüge: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209; Schenke, NVwZ 2012, 257, 260), hat der Kläger während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht getätigt. Soweit er im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts behauptet, sein Prozesskostenhilfegesuch sei erst auf seine Rüge hin bearbeitet worden, ist dies aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat diese Behauptung nicht substantiiert. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 173 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 Satz 2, 167 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO. 16 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 17 Beschluss vom 19. September 2017 18 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.400 EUR festgesetzt. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 11 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Den persönlich gestellten Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende des Senats unter dem 06.09.2017 abgelehnt. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Nach § 67 Abs. 4 VwGO ist vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG, für die der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Gerichtsbescheid vom 19.08.2015 - 13 D 45/15 -, juris und Beschluss vom 25.09.2014 - 13 D 93/14 -, juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 06.02.2013 - X K 11/12 -, BFHE 240, 219 und BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - B 10 ÜG 2/14 -, juris). Der Kläger hat die vorliegende Entschädigungsklage persönlich erhoben und sich nicht ordnungsgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang folgt hier nicht daraus, dass der Kläger Entschädigung im Hinblick auf die - aus seiner Sicht - unangemessene Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens begehrt. Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich nicht für Prozesskostenhilfeverfahren. Um ein solches handelt es sich hier aber gerade nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die Ausnahme vom Vertretungszwang auch für ein Anhörungsrügeverfahren, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beanstandet wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2014 - 6 S 2231/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2013 - 13 D 28/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 C 10.1079 -, juris). Die dahinter stehenden Gründe lassen sich jedoch nicht auf eine Entschädigungsklage übertragen, mit der Entschädigung für Nachteile eingeklagt wird, die infolge der unangemessenen Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens entstanden sind (a.A. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25.09.2014 - 23 A 13.1623 -, juris, der insoweit auf den eine Anhörungsrüge betreffenden Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2013, a.a.O. verweist). Denn während eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 5 VwGO die Fortführung des ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahrens ermöglicht, handelt es sich bei der anschließenden Entschädigungsklage um ein gänzlich anderes Verfahren, das einen von dem Prozesskostenhilfegesuch losgelösten Streitgegenstand hat. Dass die Entschädigungsklage von der Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfasst sein könnte, folgt auch nicht daraus, dass ein Beteiligter die notwendige vorherige Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Ausgangsverfahren ohne anwaltliche Vertretung erheben kann, da es sich dabei um eine Verfahrenshandlung im Rahmen des ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahrens handelt. Hieraus folgt indes nichts für das sich gegebenenfalls anschließende Entschädigungsklageverfahren (a.A. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25.09.2014, a.a.O.). Unbemittelte Verfahrensbeteiligte werden hierdurch nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise benachteiligt. Denn ihnen steht - ohne Vertretungszwang - jederzeit die Möglichkeit offen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage zu beantragen. 13 Die Klage ist auch unbegründet. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Diese zwingende Entschädigungsvoraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Eine Äußerung, der zu entnehmen ist, dass er mit der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens im Rahmen des Verfahrens 3 K 5542/15 nicht einverstanden ist (vgl. zu dieser inhaltlichen Anforderung an eine Verzögerungsrüge: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209; Schenke, NVwZ 2012, 257, 260), hat der Kläger während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht getätigt. Soweit er im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts behauptet, sein Prozesskostenhilfegesuch sei erst auf seine Rüge hin bearbeitet worden, ist dies aus der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat diese Behauptung nicht substantiiert. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 173 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 Satz 2, 167 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO. 16 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 17 Beschluss vom 19. September 2017 18 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.400 EUR festgesetzt. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.