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Urteil

12 A 1275/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.12A1275.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1993 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der B. -L. -Schule in L1. im Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012. Die Klägerin reiste im Juni 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnte zusammen mit ihren Eltern in C. . Zunächst nahm die Klägerin an diversen Sprachkursen teil. Nach Beratungsgesprächen mit dem sogenannten Jugendmigrationsdienst besuchte die Klägerin seit dem Schuljahr 2010/2011 die 10. Klasse Typ A der B. -L. -Schule in L1. , einer Hauptschule mit einem Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund, insbesondere der Möglichkeit zur Teilnahme an intensivem Deutschunterricht. Während der Ausbildung wohnte die Klägerin im O. -H. -Haus in L1. , einer Wohneinrichtung, die eine Hausaufgabenbetreuung und zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch anbietet. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf Antrag Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 einschließlich der Unterbringungskosten im Internat. Mit Formblattantrag vom 8. Juli 2011 beantragte die Klägerin die weitere Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse Typ BF an der B. -L. -Schule in L1. mit dem Ausbildungsziel des Erwerbs des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sowie die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im O. -H. -Haus. Mit Bescheid vom 12. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, weil die Möglichkeit gegeben sei, die Gemeinschaftshauptschule C. von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen. Es handele sich hierbei um eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG, weil sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die vom Beklagten genannte Gemeinschaftshauptschule C. sei nicht in der Lage, die Klägerin in der Weise zu fördern, dass sie den beabsichtigten Schulabschluss erreiche. Die Rektorin der Gemeinschaftshauptschule C. habe unter dem 6. Dezember 2011 bestätigt, dass die Klägerin nicht in dem Maße wie an der B. -L. -Schule gefördert werden könne und sie außerdem die zehnjährige Schulpflichtzeit erfüllt habe. In Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW von 28. Februar 2012 -12 A 1456/11 - liege hier ein wesentlicher Unterschied zwischen den Schulen vor, da die von dem Beklagten genannte Schule nicht in der Lage sei, das Erreichen des Ausbildungsziels zu gewährleisten. Dass an den in Frage stehenden Schulen der gleiche Abschluss erreicht werden könne, genüge nicht für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte. Die Leistungen der Klägerin an der B. -L. -Schule seien überdurchschnittlich, was durch das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2011/212 belegt werde. Nur durch eine besondere Förderung im Fach Deutsch, wie sie an der B. -L. -Schule angeboten werde, sei es der Klägerin möglich, den Schulabschluss zu erreichen. Die Unterbringung im O. -H. -Haus sei daher notwendig, um die B. -L. -Schule zu besuchen, da die Entfernung von der Wohnung der Eltern aus zu groß sei. Dass der Antrag abgelehnt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verhältnisse der Klägerin seien seit der Bewilligung von Ausbildungsförderung im Schuljahr 2010/2011 unverändert. Schließlich verletze der Beklagte durch den Verweis auf die schulrechtliche Durchsetzung der Ansprüche das Recht der Klägerin auf Bildung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2011 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen und ergänzend vorgetragen, der Unterricht an einer Hauptschule sei darauf gerichtet, den Hauptschulabschluss bzw. die Fachoberschulreife zu erlangen. Das besondere Förderangebot der B. -L. -Schule führe nicht dazu, dass sich die Ausbildungsstätten nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG entsprächen. Aufgrund des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 werde der Unterricht für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte insbesondere im Bereich der Sprachen durch zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch geordnet. Die Schüler würden grundsätzlich Regelklassen besuchen und nähmen am gesamten Unterricht teil. Dass nach Aussage der Rektorin der Gemeinschaftshauptschule C. tatsächlich keine ausreichenden Förderungsmöglichkeiten bestehen, sei hier nicht von Bedeutung, da allein auf die Erlasslage abzustellen sei. Die Betreffenden seien demnach darauf zu verweisen, die Ansprüche nach schulrechtlichen Vorschriften weiter zu verfolgen. Dem Beklagten sei jedenfalls die durch die Schule nicht erfolgte Umsetzung der Förderungsmaßnahmen nicht anzulasten. Auf die Aussage der Schulleiterin, die Klägerin habe bereits die zehnjährige Schulzeitpflicht erfüllt, komme es hier ebenfalls nicht an, da eine entsprechende Ausbildungsstätte bereits dann vorläge, wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig sei. Im Übrigen habe die Rektorin der Gemeinschaftshauptschule unter dem 23. März 2012 mitgeteilte dass eine individuelle Förderung im Umfang von fünf zusätzlichen Deutschstunden nicht stattfinden könne. Es bestehe dagegen die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Hausaufgabenbetreuung sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen Förderung durch einen Berufseinstiegsbegleiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2012 abgewiesen. Im Wesentlichen führte es hierzu aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass von der Wohnung ihrer Eltern in C. aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Eine entsprechende Ausbildungsstätte läge dann vor, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe, wobei es nicht genüge, dass allein der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur objektiv-ausbildungsbezogene Umstände, wobei unwesentliche Unterschiede grundsätzlich außer Betracht bleiben müssten. Darüber hinaus müssten bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Wohnheim vorhandene pädagogische Angebote außen vor bleiben. Gemessen an diesen Grundsätzen begründe das Förderungsangebot der B. -L. -Hauptschule in L1. für Migranten und Spätaussiedler keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der die Gemeinschaftshauptschule C. oder andere Hauptschulen im nahen Bereich der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar wären. Die Schulen würden zum gleichen Abschluss führen und auch zum Bildungsgang und zum Lehrstoff seien keine wesentlichen Unterschiede vorgetragen. Unter Lehrstoff verstehe die Kammer die fachlichen Inhalte, die in Lehrplänen oder anderen schulverwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden und vermittelt werden müssten, um den Bildungsgand zu durchlaufen und das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Das Beherrschen der deutschen Sprache werde dabei vorausgesetzt. Die Förderprogramme der B. -L. -Schule seien in Anlehnung an den Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Oktober 1998 sowie den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 gerade darauf gerichtet, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Danach solle eine individuelle Förderung durch zusätzlichen Deutschunterricht gewährleistet werden. Diese Erlasslage binde alle Hauptschulen, so dass unterschiedliche Ausprägungen der Förderung keinen wesentlichen Unterschied im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG begründen könnten. Vielmehr sei den Auszubildenden zuzumuten, sich an die Schulaufsicht zu wenden und um Abhilfe nachzusuchen. Der zusätzliche Förderungsunterricht knüpfe zudem an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler an, die eine mangelnde Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten nicht begründen könnten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie von der Gemeinschaftshauptschule C. nicht aufgenommen worden wäre. Abgesehen davon, dass sich dies aus dem Schreiben der Rektorin vom 6. Dezember 2011 gerade nicht ergebe, stelle die bloße Erfüllung der Vollzeitschulpflicht keinen zulässigen Ablehnungsgrund für die Aufnahme der Klägerin dar. Die Klägerin habe im Übrigen nicht dargetan, dass ihr der Besuch an anderen Hauptschulen in der Nähe der Wohnung der Eltern nicht möglich gewesen sei. Auch sei das Recht der Klägerin auf Bildung nicht durch den Verweis auf eine wohnortnahe Schule verletzt, da der Klägerin der Besuch der B. -L. -Schule unbenommen bleibe und die Versagung von Ausbildungsförderung auf dem gesetzgeberischem Ermessen beruhe, wie weit Ausnahmetatbestände von dem Grundsatz, dass die Eltern für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufzukommen haben, gefasst werden. Der Verweis auf die Inanspruchnahme der Schulaufsicht kollidiere nicht mit höherrangigem Recht. Schließlich habe der Beklagte weder einen Vertrauenstatbestand durch die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2010/2011 noch durch die Beratung des Jugendmigrationsdienstes geschaffen. Dies folge bereits daraus, dass es sich bei den angestrebten Abschlüssen in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 um getrennte Abschlüsse, nämlich Hauptschulabschluss und Fachoberschulreife, handele. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es insbesondere den Vertrauensgrundsatz nicht zutreffend angewandt habe. Die Klägerin habe die B. -L. -Schule nur aufgrund der Empfehlung des Jugendmigrationsdienstes des Beklagten besucht, die auch alternative Förderungsmöglichkeiten an wohnortnahen Schulen geprüft und abgelehnt habe. Die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen seien überzogen. Vielmehr habe sie auf die vorausgegangene Prüfung und anschließende Empfehlung durch den Jugendmigrationsdienst vertrauen dürfen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 571/07 - müsse im Rahmen einer Abwägung beurteilt werden, ob die Belange des Allgemeinwohls oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf die er vertraut habe, den Vorrang verdienten. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass bei vergleichbaren Sachverhalten den Anträgen auf Ausbildungsförderung jeweils entsprochen worden sei. Gestützt auf die bisherige Verwaltungspraxis habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr Antrag für das Schuljahr 2010/2011 positiv beschieden werden würde. Es sei unbillig und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn ihr mitten in der Ausbildung die materielle Grundlage für das von ihr wahrgenommene Recht auf Bildung entzogen werde. Die Klägerin verweist im Übrigen auf die neueste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2011 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist ferner der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beratung des Jugendmigrationsdienstes pädagogisch sinnvoll gewesen sein möge, dass dadurch aber keine Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung entstanden sei. Auch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung im vorausgegangenen Schuljahr könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG zwingendes Recht seien und eine einmal zu Unrecht angenommene Förderungsfähigkeit nicht dazu führe, dass auch für die weitere Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Abgesehen davon, dass Ausbildungsförderung jeweils für abschnittsbezogene Bewilligungszeiträume bewilligt werde, handele es sich bei den Abschlüssen der Klassen 10 A und 10 B um getrennte Abschlüsse, nämlich Hauptschulabschluss und Fachoberschulreife. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2013 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht L1. hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 keinen Anspruch auf die Gewährung von (erhöhten) Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 Typ B an der B. -L. -Schule in L1. , vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV liegen nicht vor. Der Besuch der 10. Klasse Typ B der B. -L. -Schule in L1. im Schuljahr 2011/2012 mit dem Ziel des Erwerbs des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) war schon nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Nach diesen Vorschriften wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnte die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht bei ihren Eltern, mit der Gemeinschaftshauptschule C. war jedoch eine dem Ausbildungsbedarf der Klägerin entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihrer Mutter aus zumutbar erreichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Ein entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 177/95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 -, juris; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann danach grundsätzlich einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, etwa spezielle Sprachförderung für Migranten oder Aussiedler, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Bildungsstätte kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite nicht, ist die Wahl der auswärtigen Schule nicht sinnvoll und kann demnach der Auszubildende auf die wohnortnahe Bildungsstätte als entsprechende im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG verwiesen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach - und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund anböte, beim Auszubildenden indes kein entsprechendes Defizit bestünde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris. Nichts anders gilt auch für den Fall, dass die auswärtige Ausbildungsstätte eine derartige spezielle Sprach- und Studienförderung anbietet, der Auszubildende sie jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nimmt oder nehmen will. Gemessen hieran ist die Gemeinschaftshauptschule C. eine der B. -L. -Schule entsprechende Ausbildungsstätte. Die Klägerin, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 im Sinne des § 39 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) am Ende des Schuljahrs 2010/2011 erreicht hat, konnte zunächst auch an dieser Schule den mittleren Schulabschluss nach § 40 der APO- S I erwerben. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Aufnahme der Klägerin rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Der Umstand, dass die Klägerin die (Vollzeit)Schulpflicht , vgl. §§ 34ff., 37 und 38 SchulG NRW, bereits erfüllt habe, steht danach einer Aufnahme nicht zwingend entgegen. Dies folgt im Umkehrschluss auch aus den Beendigungsvorschriften des § 47 Abs. 1 Nr. 1. und 8 SchulG NRW, die jeweils ausdrücklich den Schulbesuch nicht mehr schulpflichtiger Schüler voraussetzen. Dass die Klägerin in der APO-S I geregelte Aufnahmevoraussetzungen oder -kriterien im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch der 10. Klasse der Hauptschule Typ B nicht erfüllt hätte, ist angesichts des Umstands, dass sie an der B. -L. -Schule in L1. zum Besuch dieser Klasse zugelassen wurde, nicht zu erkennen. Darauf, dass die B. -L. -Schule im Gegensatz zur Gemeinschaftshauptschule I. von ihrem Konzept her bereits eine spezielle Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund anbietet, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf die konkrete Ausgestaltung dieser Förderung. Die Klägerin, die unstreitig eine Zuwanderungsgeschichte hat, hat bezogen auf das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 und bezogen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums nicht hinreichend dargelegt, dass sie weiterhin ein signifikantes, migrationsbedingtes Defizit im Bereich der deutschen Sprache aufweist. Ob die Klägerin in einem vorhergehenden Bewilligungszeitraum ein sprachliches Defizit hatte, ist hier ohne Belang. Gegen ersteres spricht, dass sie ausdrücklich hat vortragen lassen, sie weise überdurchschnittlichen Leistungen auf. Dementsprechend weist das Halbjahreszeugnis 2011/2012 (nicht nur) im Fach Deutsch die Note „gut“ auf. Ob die Klägerin im O. -H. -Haus angebotene Förderangebote wahrgenommen hat, ist hier nach den oben gemachten Ausführungen ohne Belang. Fehlt es nach alledem schon an einem Förderbedarf der Klägerin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch deshalb auf die Gemeinschaftschule C. als entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen werden kann, weil sie nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage bei Bestehen eines entsprechenden migrationsdingten Bedarfs auch an dieser Schule hätte gefördert werden können, sie es aber unterlassen hat, einen Förderbedarf rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs 2011/2012 schulrechtlich zumindest anzumelden. Die Klägerin war weder berechtigt, den Versuch, ihren Förderbedarf an der wohnortnahen Schule durchzusetzen, zu unterlassen, weil sie darauf vertrauen durfte, dass ihre Ausbildung - wie im Vorschuljahr - weiter mit Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert würde, noch kann sie insoweit das Vorliegen einer Zusicherung oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis des Beklagten geltend machen. Insoweit vermag auch der Hinweis, die Mitarbeiter des Jugendmigrationsdienstes hätten die Fördermöglichkeiten an den anderen Schulen geprüft und für nicht ausreichend erachtet, die nachdrückliche Entfaltung eigener Bemühungen bei der Schulleitung und den übergeordneten zuständigen Schulbehörden nicht zu ersetzen. Die Klägerin kann sich zunächst nicht wegen der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B. -L. -Schule von August 2010 bis Juli 2011 auf Vertrauensschutz berufen. Aus dem diesen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheid ist der Klägerin nämlich keine fortdauerende Rechtsposition erwachsen, vor deren Entzug sie im streitgegenständlichen Zeitraum unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mit einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten Einzelfallprüfung und -abwägung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, m.w.N., hätte geschützt werden müssen. Ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheiden kommt - ungeachtet des weiteren Umstandes, dass die früheren Bewilligungsbescheide vorliegend auch ein anderes Ausbildungsziel betrafen - grundsätzlich keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum, vgl. § 50 Abs. 3 BAföG, hinausgehende Bindungswirkung zu. Etwas anderes gilt nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen des § 46 Abs. 5 BAföG - Vorabentscheidung - und des § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BAföG - weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG oder Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs.3 BAföG -. Auch eine verbindliche Selbstverpflichtung des Beklagten in Form einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, man werde ihr die begehrte Ausbildungsförderung bewilligen, liegt nicht vor. Ungeachtet dessen, dass sich die entsprechenden Aussagen des Jugendmigrationsdienstes nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur auf den Besuch der 10. Klasse der Hauptschule Typ A mit dem Ausbildungsziel Hauptschulabschluss nach Klasse 10 bezogen haben, und es auch an der erforderlichen Schriftform fehlt, konnte der Jugendmigrationsdienst mangels Zuständigkeit das für die Bewilligung von Ausbildungsförderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung von vorneherein nicht wirksam verpflichten. Dass der Beklagte in anderen, aus der Sicht der Klägerin mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung bewilligt hat, führt auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Nach der Erlasslage erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert bzw. werden in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Vgl. im Einzelnen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsbedarf, insbesondere im Bereich der Sprachen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW 2/10, S. 93, Nr. 1 bis 3. Es spricht nichts für die Annahme, dass - der Nachweis eines solchen Bedarfs vorausgesetzt - bedarfsentsprechende Förderungsmaßahmen bei einem ausdrücklichen Verlangen nicht auch an der wohnortnahen Schule bereit gestellt worden wären. Dass die wohnortnahe Schule oder die zuständigen Schulbehörden sich einem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin auf individuelle Förderung oder von vornherein generell erlasswidrig verweigert hätten, ist den Schreiben der Schulleiterin nicht zu entnehmen und drängt sich auch sonst nicht auf. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Verweis auf die Erlasslage selbstverständlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn - anders als derzeit der Fall - hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass der Erlass in der Rechtswirklichkeit selbst auf entsprechende Anträge der betroffenen Schüler nicht umgesetzt wird. Ob die B. -L. -Schule über die vom Erlass vorgesehenen Förderungen hinausgehende, zusätzliche oder abweichende Förderleistungen angeboten hat, ist nicht maßgeblich. Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu ermöglichen, reicht es auch unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt eines Rechts auf Bildung aus, wenn die Klägerin - wie nach der Erlasslage vorgesehen - gerade die ihrem individuellen migrationsbedingten Bedarf entsprechende Förderung erhält bzw. hätte erhalten können. Leistungen, die über den individuellen, ausbildungsbezogenen Förderbedarf hinausgehen, müssen - auch, wenn sie für sich gesehenen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Die Gemeinschaftshauptschule C. ist gerade auch vor dem vorgenannten Hintergrund eine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei dem Schuljahr 2011/2012 um das letze Schuljahr der Hauptschulausbildung der Klägerin mit dem Ziel des Erwerbs des mittleren Schulabschusses (Fachoberschulreife) handelt. Ein - wie erforderlich - wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 20. März 2013 - 12 A 1989/11 -, juris. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letztens Schuljahrs hat ihren maßgeblichen Grund in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem - gedachten - Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen Gefährdung, weil der Schulwechsel nicht während des letzten Schuljahrs hätte erfolgen müssen. Es ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbillig, von einem Auszubildenden zu verlangen, sich von Beginn des neuen Schuljahres an in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist daher regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch das gesamte letzte Schuljahr in der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Da das 10. Schuljahr der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. August 2011 noch nicht begonnen hatte, sondern erst am 7. September 2011, hätte die Klägerin das gesamte 10. Schuljahr an der wohnortnahen Schule verbringen können. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass der Klägerin selbst bei Vorliegen der Förderfähigkeit kein Anspruch auf die Übernahme der Unterbringungskosten im O. -H. -Haus im Rahmen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV zugestanden hätte. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Es fehlt hier schon aufgrund des Alters der Klägerin jedenfalls an der Notwendigkeit einer Internatsunterbringung. Die Klägerin hat vor Beginn des Bewilligungszeitraums bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.