Urteil
12 A 1277/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.12A1277.12.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1993 geborene Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige und begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der B. -L. -Schule in L1. in dem Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012. Die Klägerin reiste am 14. September 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnte zunächst bei ihrer Mutter in L2. . Von dort aus besuchte sie von September 2009 bis März 2010 ein Berufskolleg in I. . Diese Ausbildung musste sie wegen unzureichender Sprachkenntnisse abbrechen. Nach der vom Jugendmigrationsdienst vermittelten Teilnahme an einem Integrationssprachkurs besuchte die Klägerin - wiederum auf Anregung des Jugendmigrationsdienstes - ab dem 12. April 2010 die Klasse 10 Typ AF die B. -L. -Schule in L1. , einer Hauptschule mit einem besonderen Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Während der Ausbildung wohnte die Klägerin im O. -H. -Haus in L1. , einer Wohneinrichtung, die unter anderem Hausaufgabenbetreuung und zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch anbietet. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Ausbildungsförderung einschließlich der Unterbringungskosten für den Zeitraum April 2010 bis Juli 2010 sowie für das Schuljahr 2010/2011, in welchem die Klägerin die Klasse 10 Typ AF wiederholt hat. Mit Formblattantrag vom 11. Juli 2011 beantragte die Klägerin die weitere Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse Typ BF der B. -L. -Schule im Schuljahr 2011/2012 mit dem Ausbildungsziel des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). Mit Bescheid vom 12. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, da sie von der Wohnung ihrer Mutter aus die Gemeinschaftshauptschule I1. in L2. habe besuchen können. Diese Schule sei eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG. An beiden Schulen könne der Sekundarabschluss I bzw. die Fachoberschulreife erreicht werden könne. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, es sei ihr nicht möglich gewesen, an einer wohnortnahen Schule den angestrebten Schulabschluss zu erreichen. Sie könne insbesondere nicht auf den Besuch der Gemeinschaftshauptschule I1. verwiesen werden. An dieser Schule hätte sie wegen fehlender Beherrschung der deutschen Sprache nicht aufgenommen werden können. Der Lernerfolg im Schuljahr 2010/2011 auf der B. -L. -Schule in L1. sei nur aufgrund der dort angebotenen Förderungsangebote möglich gewesen. Ihre schulischen Leistungen an der B. -L. -Schule seien überdurchschnittlich gewesen. Dies belege das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2011/2012. Vergleichbare Förderungsmöglichkeiten seien an anderen Einrichtungen nicht vorhanden. In Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW von 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 - liege mit diesem Förderangebot ein wesentlicher Unterschied zwischen den Schulen vor. Dass an den in Frage stehenden Schulen der gleiche Abschluss grundsätzlich erreicht werden könne, genüge für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht. Der Rektor der Gemeinschaftshauptschule I1. habe unter dem 6. Dezember 2011auch bestätigt, dass an seiner Schule keine Angebote für Migranten bestünden. Darüber hinaus sei eine Aufnahme der Klägerin nicht möglich gewesen, weil diese mit der Vollendung des 16. Lebensjahres die Vollzeitschulpflicht erfüllt habe. Nach alledem könne sie auch nicht auf die schulrechtliche Durchsetzung der sprachlichen Förderung verwiesen werden. Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Förderung trotz Bewilligung im vorherigen Schuljahr eingestellt habe, ohne dass sich die Verhältnisse geändert hätten. Der Jugendmigrationsdienst des Beklagten habe ihr zu dem Besuch der B. -L. -Schule geraten. Der Verweis auf eine wohnortnahe Hauptschule verletze ihr Recht auf Bildung. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. September 2011 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Versagungsbescheides bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, das besondere Förderangebot der B. -L. -Hauptschule in L1. sei nicht ausschlaggebend. Geringfügige Unterschiede in der Ausgestaltung des Unterrichts führten nicht dazu führen, dass sich die Ausbildungsstätten nicht mehr entsprächen. Aufgrund des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 würden die zusätzlichen Förderangebote für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte insbesondere im Bereich der Sprache Deutsch geordnet. Danach besuchten die Schüler grundsätzlich Regelklassen und nähmen am gesamten Unterricht teil. Dass an der Gemeinschaftshauptschule I1. tatsächlich keine ausreichenden Förderungsmöglichkeiten bestünden, sei nicht von Bedeutung, da allein auf die Erlasslage abzustellen sei. Die Betreffenden seien demnach darauf zu verweisen, die schulrechtlichen Ansprüche zu verfolgen. Auf die Mitteilung des Rektors der Gemeinschaftshauptschule I1. , eine Aufnahme der Klägerin sei wegen Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nicht möglich gewesen, komme es ebenfalls nicht an, da eine entsprechende Ausbildungsstätte bereits dann vorläge, wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig sei. Ein rechtliches Aufnahmehindernis habe jedoch nicht vorgelegen. Zwar habe der Rektor der Gemeinschaftshauptschule I1. mit Schreiben vom 23. März 2012 mitgeteilt, eine Einzelförderung im Umfang der von der Klägerin im O. -H. -Haus in Anspruch genommenen wöchentlichen fünf Stunden Deutschunterricht, einer Stunde Hausaufgabenbetreuung und zwei Stunden Nachhilfeunterricht, habe in I1. nicht geleistet werden können. Es bleibe aber offen, ob das bedeute, dass gar keine Förderung in Betracht gekommen wäre. Dass dort nicht bekannt gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der Klägerin in die Klasse 10 Typ B vorgelegen hätten, sei ohne Belang. Die Klägerin habe in L1. die 10. Klasse Typ B besucht, so dass davon auszugehen sei, dass sie auch die entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt habe. Mit Urteil vom 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht L1. die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen führte es hierzu aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG lägen nicht vor, da die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass von der Wohnung der Eltern in L2. aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Eine entsprechende Ausbildungsstätte läge dann vor, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe, wobei es nicht genüge, dass allein der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur objektiv-ausbildungsbezogene Umstände, wobei unwesentliche Unterschiede grundsätzlich außer Betracht bleiben würden. Darüber hinaus müssten bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Wohnheim vorhandene pädagogische Angebote außer Betracht bleiben. Gemessen an diesen Grundsätzen begründe das Förderungsangebot der B. -L. -Schule in L1. für Migranten und Spätaussiedler keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der die Gemeinschaftshauptschule I1. oder andere wohnortnahe Hauptschulen nicht vergleichbar wären. Es seien keine Unterschiede im Bildungsgang und im Lehrstoff feststellbar. Für das Durchlaufen des Bildungsgangs und das Erreichen des Ausbildungsziels sei das Beherrschen der deutschen Sprache Voraussetzung. Die Förderprogramme der B. -L. -Schule seien in Anlehnung an den Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Oktober 1998 sowie den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 gerade darauf gerichtet, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Diese Erlasslage binde alle Hauptschulen, so dass unterschiedliche Ausprägungen der Förderung keinen wesentlichen Unterschied im Rahmen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG begründen könnten. Vielmehr sei den Auszubildenden zuzumuten, sich an die Schulaufsicht zu wenden und um Abhilfe nachzusuchen. Der zusätzliche Förderungsunterricht knüpfe zudem an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler an, die eine mangelnde Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten nicht begründen könnten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie von der Gemeinschaftshauptschule I1. nicht aufgenommen worden wäre. Die bloße Erfüllung der Vollzeitschulpflicht stelle keinen zulässigen Ablehnungsgrund für die Aufnahme der Klägerin dar. Die Klägerin habe im Übrigen nicht dargetan, dass ihr der Besuch anderer Hauptschulen in der Nähe der Wohnung der Eltern nicht möglich gewesen sei. Auch sei das Recht der Klägerin auf Bildung nicht durch den Verweis auf eine wohnortnahe Schule verletzt, da der Klägerin der Besuch der B. -L. -Schule unbenommen bleibe und die Versagung von Ausbildungsförderung auf dem gesetzgeberischem Ermessen beruhe, wieweit Ausnahmetatbestände von dem Grundsatz, dass die Eltern für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufzukommen haben, gefasst werden. Der Verweis auf die Inanspruchnahme der Schulaufsicht kollidiere nicht mit höherrangigem Recht. Schließlich habe der Beklagte weder einen Vertrauenstatbestand durch die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2010/2011 noch durch die Beratung des Jugendmigrationsdienstes geschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat am 16. Mai 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, Es habe insbesondere den die Rechtsordnung bestimmenden Vertrauensgrundsatz nicht zutreffend angewandt. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass bei vergleichbaren Sachverhalten den Anträgen auf Ausbildungsförderung jeweils entsprochen worden sei. Gestützt auf die bisherige Verwaltungspraxis habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr Antrag auch für das Schuljahr 2011/2012 positiv beschieden werden würde. Es sei unbillig und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn ihr mitten in der Ausbildung die materielle Grundlage für das von ihr wahrgenommene Recht auf Bildung entzogen werde. Die Klägerin habe die B. -L. -Schule nur aufgrund der Empfehlung des Jugendmigrationsdienstes des Beklagten und der Zusicherung, dass in vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung geleistet werde, besucht. Nach dem sehr erfolgreichen, überdurchschnittlichen Abschluss des Schuljahres 2010/2011 habe man ihr empfohlen, den qualifizierten Abschluss der Klasse 10 Typ B - Fachoberschulreife - anzustreben. Sie habe sich nicht an allen Hauptschulen im S. -F. -Kreis bewerben müssen. Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese Prüfung durch den Jugendmigrationsdienst vor Empfehlung der B. -L. -Schule negativ ausgefallen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2011 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe in dem angefochtenen Urteil, die sie sich ausdrücklich zu Eigen macht. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2013 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht L1. hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 keinen Anspruch auf die Gewährung von (erhöhten) Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 Typ B an der B. -L. -Schule in L1. , vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV liegen nicht vor. Der Besuch der 10. Klasse Typ B der B. -L. -Schule in L1. im Schuljahr 2011/2012 mit dem Ziel des Erwerbs des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) war schon nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Nach diesen Vorschriften wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnte die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht bei ihrer Mutter, mit der Gemeinschaftshauptschule I1. war jedoch eine dem Ausbildungsbedarf der Klägerin entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihrer Mutter aus zumutbar erreichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise Wohnheime. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 177/95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, juris, vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 28. Februar 2012 - 12 A 1456/11 -, juris; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann danach grundsätzlich einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen. Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, etwa spezielle Sprachförderung für Migranten oder Aussiedler, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte abgelehnt werden. Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Bildungsstätte kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseirichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite nicht, ist die Wahl der auswärtigen Schule nicht sinnvoll und kann demnach der Auszubildende auf die wohnortnahe Bildungsstätte als entsprechende im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG verwiesen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach - und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund anböte, beim Auszubildenden indes kein entsprechendes Defizit bestünde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris. Nichts anders gilt auch für den Fall, dass die auswärtige Ausbildungsstätte eine derartige spezielle Sprach- und Studienförderung anbietet, der Auszubildende sie jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nimmt oder nehmen will. Gemessen hieran ist die Gemeinschaftshauptschule I1. eine der B. -L. -Schule entsprechende Ausbildungsstätte. Die Klägerin, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 im Sinne des § 39 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) am Ende des Schuljahrs 2010/2011 erreicht hat, konnte zunächst auch an dieser Schule den mittleren Schulabschluss nach § 40 der APO- S I erwerben. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Aufnahme der Klägerin tatsächliche rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Der von dem Schulleiter der Gemeinschafthauptschule I1. herangezogene Umstand, dass die Klägerin die (Vollzeit)Schulpflicht , vgl. §§ 34ff., 37 und 38 SchulG NRW, bereits erfüllt habe, steht danach einer Aufnahme nicht zwingend entgegen. Dies folgt im Umkehrschluss auch aus den Beendigungsvorschriften des § 47 Abs. 1 Nr. 1. und 8 SchulG NRW, die jeweils ausdrücklich den Schulbesuch nicht mehr schulpflichtiger Schüler voraussetzen. Dass die Klägerin in der APO-S I geregelte Aufnahmevoraussetzungen oder -kriterien im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für den Besuch der 10. Klasse der Hauptschule Typ B nicht erfüllt hätte, ist angesichts des Umstands, dass sie an der B. -L. -Schule in L1. zum Besuch dieser Klasse zugelassen wurde, nicht zu erkennen. Darauf, dass die B. -L. -Schule im Gegensatz zur Gemeinschaftshauptschule I1. von ihrem Konzept her bereits eine spezielle Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund anbietet, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf die konkrete Ausgestaltung dieser Förderung. Die Klägerin, die unstreitig eine Zuwanderungsgeschichte hat, hat bezogen auf das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 nicht hinreichend dargelegt, dass sie (weiterhin) ein signifikantes, migrationsbedingtes Defizit im Bereich der deutschen Sprache aufweist. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich die Sachlage im Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen Bewilligungszeitraums. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Klägerin in einem vorhergehenden Bewilligungszeitraum ein solches sprachliches Defizit aufgewiesen hat. Die Klägerin hat bezogen auf den vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ausdrücklich vortragen lassen, sie habe im vorhergehenden Schuljahr die 10. Klasse Typ A mit großem Erfolg und mit überdurchschnittlichen Leistungen beendet, weshalb man ihr angeraten habe, den qualifizierten Hauptschulabschluss anzustreben. Dementsprechend weist das Halbjahreszeugnis 2011/2012 (nicht nur) im Fach Deutsch die Note „gut“ auf. Ob die Klägerin im O. -H. -Haus angebotene Förderangebote wahrgenommen hat, ist hier ohne Belang. Fehlt es nach alledem schon an einem Förderbedarf der Klägerin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch deshalb auf die Gemeinschaftschule I1. als entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen werden kann, weil sie nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage bei Bestehen eines entsprechenden migrationsdingten Bedarfs auch an dieser Schule hätte gefördert werden können, sie es aber unterlassen hat, einen Förderbedarf rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs 2011/2012 schulrechtlich zumindest anzumelden. Die Klägerin war weder berechtigt, den Versuch, ihren Förderbedarf an der wohnortnahen Schule durchzusetzen, zu unterlassen, weil sie darauf vertrauen dufte, dass ihre Ausbildung - wie im Vorschuljahr - weiter mit Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert würde, noch kann sie insoweit das Vorliegen einer Zusicherung oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis des Beklagten geltend machen. Die Klägerin kann sich zunächst nicht wegen der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B. -L. -Schule von April 2010 bis Juli 2011 auf Vertrauensschutz berufen. Aus den diesen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheiden ist der Klägerin nämlich keine fortdauerende Rechtsposition erwachsen, vor deren Entzug sie im streitgegenständlichen Zeitraum unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mit einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten Einzelfallprüfung und -abwägung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, m.w.N., hätte geschützt werden müssen. Ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheiden kommt - ungeachtet des weiteren Umstandes, dass die früheren Bewilligungsbescheide vorliegend auch ein anderes Ausbildungsziel betrafen - grundsätzlich keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum, vgl. § 50 Abs. 3 BAföG, hinausgehende Bindungswirkung zu. Etwas anderes gilt nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen des § 46 Abs. 5 BAföG - Vorabentscheidung - und des § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BAföG - weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG oder Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze des §10 Abs.3 BAföG -. Auch eine verbindliche Selbstverpflichtung des Beklagten in Form einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, man werde ihr die begehrte Ausbildungsförderung bewilligen, liegt nicht vor. Ungeachtet dessen, dass sich die entsprechenden Aussagen des Jugendmigrationsdienstes nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur auf den Besuch der 10. Klasse der Hauptschule Typ A mit dem Ausbildungsziel Hauptschulabschluss nach Klasse 10 bezogen haben, und es auch an der erforderlichen Schriftform fehlt, konnte der Jugendmigrationsdienst mangels Zuständigkeit das für die Bewilligung von Ausbildungsförderung zuständige Amt für Ausbildungsförderung von vorneherein nicht wirksam verpflichten. Dass der Beklagte in anderen, aus der Sicht der Klägerin mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen Ausbildungsförderung bewilligt hat, führt auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Nach der Erlasslage erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei Bedarf in Regelklassen zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert bzw. werden sie in Vorbereitungsklassen oder in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Vgl. im Einzelnen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsbedarf, insbesondere im Bereich der Sprachen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, ABl. NRW 2/10, S. 93, Nr. 1 bis 3. Es spricht derzeit nichts für die Annahme, dass - der Nachweis eines solchen Bedarfs vorausgesetzt - bedarfsentsprechende Förderungsmaßahmen bei einem ausdrücklichen Verlangen nicht auch an der wohnortnahen Schule bereit gestellt worden wären. Dass die wohnortnahe Schule oder die zuständigen Schulbehörden sich einem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin auf individuelle Förderung oder von vornherein generell erlasswidrig verweigert hätten, ist den Schreiben des Schulleiters vom 6. Dezember 2011 und vom 23. März 2013 nicht zu entnehmen und drängt sich auch sonst nicht auf. Ob die B. -L. -Schule über die vom Erlass vorgesehenen Förderungen hinausgehende, zusätzliche oder abweichende Förderleistungen angeboten hat, ist nicht maßgeblich. Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu ermöglichen, reicht es auch unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt eines Rechts auf Bildung aus, wenn die Klägerin - wie nach der Erlasslage vorgesehen - gerade die ihrem individuellen migrationsbedingten Bedarf entsprechende Förderung erhält bzw. hätte erhalten können. Leistungen, die über den individuellen, ausbildungsbezogenen Förderbedarf hinausgehen, müssen - auch, wenn sie für sich gesehenen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Verweis auf die Erlasslage selbstverständlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn - anders als derzeit der Fall - hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass der Erlass in der Rechtswirklichkeit selbst auf entsprechende Anträge der betroffenen Schüler nicht umgesetzt wird. Die Gemeinschaftshauptschule I1. ist gerade auch vor dem vorgenannten Hintergrund eine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei dem Schuljahr 2011/2012 um das letze Schuljahr der Hauptschulausbildung der Klägerin mit dem Ziel des Erwerbs des mittleren Schulabschusses (Fachoberschulreife) handelt. Ein - wie erforderlich - wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, und vom 20. März 2013 - 12 A 1989/11 -, juris. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letztens Schuljahrs hat ihren maßgeblichen Grund in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem - gedachten - Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen Gefährdung, weil der Schulwechsel nicht während des letzten Schuljahrs hätte erfolgen müssen. Es ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbillig, von einem Auszubildenden zu verlangen, sich von Beginn des neuen Schuljahres an in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist daher regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch das gesamte letzte Schuljahr in der von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Da das 10. Schuljahr der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. August 2011 noch nicht begonnen hatte, sondern erst am 7. September 2011, hätte die Klägerin das gesamte 10. Schuljahr an der wohnortnahen Schule verbringen können. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass der Klägerin selbst bei Vorliegen der Förderfähigkeit jedenfalls kein Anspruch auf die Übernahme der Unterbringungskosten im O. -H. -Haus im Rahmen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV zugestanden hätte. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Es fehlt hier schon aufgrund des Alters der Klägerin jedenfalls an der Notwendigkeit einer Internatsunterbringung. Die Klägerin hat vor Beginn des Bewilligungszeitraums bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.