Beschluss
12 E 567/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1024.12E567.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten zurückgewiesen worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 19 E 228/12 -, juris, vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, juris, vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris, und vom 18. August 2010 - 18 E 471/10 -, juris; vgl. ferner nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2008 - NC 9 S 2614/08 -, juris, m. w. N. Dass sich der angefochtene Beschluss vom 22. April 2014 auf die Kostenfestsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. März 2014 - und nicht etwa auf die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene und zunächst angefochtene Festsetzung vom 19. März 2014 - bezieht, ergibt sich aus dessen Tenor. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht angefallen ist. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss hierbei in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris, m. w. N. Diese Mitwirkung muss grundsätzlich in dem konkreten Verfahren erfolgen, in dem die Erledigungsgebühr anfallen soll, vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 1002 VV RVG Rn. 39; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 1002 VV RVG Rn. 12 (jeweils m. w. N.), was für die vorliegende Rechtssache weder geltend gemacht wird noch sonst zu ersehen ist. Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine über die normale Prozessführung hinausgehende und den Tatbestand der Erledigungsgebühr ausfüllende besondere Tätigkeit ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit einer Prozessvertretung in anderen gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Das setzt aber voraus, dass dort ein Verhalten zu Tage tritt, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird. Dieses Verhalten muss seinerseits über das hinausgehen, was zur ordnungsgemäßen Prozessführung in dem anderen Verfahren erforderlich ist. Denn jegliches Verhalten, das - nur - darauf gerichtet ist, das (andere) Gerichtsverfahren zum Erfolg zu führen, ist bereits durch die in diesem Verfahren anfallenden Gebühren abgegolten und bedarf daher keiner besonderen Honorierung durch die Erledigungsgebühr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 1 E 300/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2014 - 8 M 13.40028 -, juris. Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht E. ( WF ) gezielt darauf ausgerichtet gewesen sei, den hier in Rede stehenden unterhaltsvorschussrechtlichen Streit beizulegen. Allein dass diese Tätigkeit aus Anlass der behördlichen Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschussleistungen entfaltet worden ist, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Prozessführung in dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren eine besondere Tätigkeit im o. a. Sinne beinhaltete. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).