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Beschluss

10 B 268/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.10B268.13.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Rechtszug. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Rechtszug. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützenden Vorschriften der §§ 6, 51 Abs. 7 BauO NRW sowie das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Es füge sich auch seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. In Bezug auf die von der Nutzung der Garagen einschließlich der an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Zufahrt zu erwartenden Störwirkung ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Betrieb der Garagenanlage erweise sich in der konkreten baulichen Situation noch als zumutbar. Da mit der Garagenanlage der Bedarf an Stellplätzen für das Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten gedeckt werde, scheide auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO aus. In Bezug auf das Rücksichtnahmegebot gelte das zu § 51 Abs. 7 BauO NRW Ausgeführte entsprechend. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geben Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW und das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat die für die Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011– 7 B 165/11 –; Urteile vom 4. September 2008– 10 A 1678/07 – und vom 20. Juni 2006– 10 A 80/04 – jeweils mit weiteren Nachweisen, zutreffend dargestellt. Auf deren Grundlage erweist sich die Errichtung der sechs genehmigten Garagen in der konkreten baulichen Situation gegenüber dem Antragsteller als nicht mehr zumutbar. Der Betrieb des Garagenhofs lässt infolge der auf der circa 35,0 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Garagenvorplatz stattfindenden Kraftfahrzeugbewegungen ein Störpotential erwarten, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreitet. Denn mit der genehmigten Nutzung dringt in einen bislang von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen frei gehaltenen Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung ein. Insoweit kann der zur Ruhe und Erholung dienende Bereich auf dem Wohngrundstück des Antragstellers nicht als von der dem Wohnhaus L. zugehörenden vereinzelten Garagenanlage mit Kfz-Lärm maßgeblich vorbelastet angesehen werden. Er ist von den drei Garagen durch zwei Grundstücke getrennt und die dort aufstehenden Gebäude schirmen ihn zusätzlich ab. Von der Zufahrt zu den Garagen ist er fast 70 m entfernt. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der rückwärtige Bereich des Grundstücks L. durch die vorhandenen Garagen derart vorgeprägt ist, dass nunmehr auf allen entlang der Straße L. liegenden Nachbarwohngrundstücken in den Ruhezonen Garagen errichtet werden könnten. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigten Garagenanlage lässt insbesondere infolge der Geländeverhältnisse im Bereich der nordöstlichen Zufahrt, die sich über ihre gesamte Länge unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers erstreckt und auch an dem dort gelegenen Terrassenbereich vorbeiführt, sowie wegen der beengten räumlichen Verhältnisse auf dem Garagenvorplatz beträchtliche Lärmimmissionen erwarten, die insbesondere auf die Aufenthaltsflächen auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück einwirken. So weist die Zufahrt eine Neigung von circa 7 % bei einem Geländehöhenunterschied von insgesamt 2,45 m auf. Die Überwindung der Steigung verlangt eine erhöhte Motorleistung und verursacht entsprechend mehr Lärm. Zumindest die Nutzung der von Nordosten gesehen ersten und dritten Garage erfordert Rangiervorgänge sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfahrt. Insoweit ist es unerheblich, dass der genehmigte Garagenvorplatz mit circa 13,0 m x 7,0 m ausreichend dimensioniert sein mag. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende kurze Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs steigert die für den Antragsteller mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht lediglich auf die drei dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Garagen abgestellt werden. Die Nutzung der nur mit circa 1,0 m Abstand südwestlich genehmigten Mehrfachgarage für weitere drei Kraftfahrzeuge ist ebenfalls nicht ohne Rangiervorgänge möglich. Hier fällt lediglich der Zufahrtslärm wegen der Lage der diese Garagen betreffenden Zufahrt entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weniger ins Gewicht. Der Umstand, dass infolge der der reinen Wohnnutzung zugeordneten Garagen kein erhebliches Verkehrsaufkommen entstehen dürfte, lässt den Verstoß der Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht entfallen. Entscheidend für die in Anwendung der Vorschrift gebotene Wertung ist, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen ein erhebliches Störpotential besteht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Zahl der für sich genommen störenden Einzelfahrten insgesamt gering sein wird. Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die bauliche Situation den Lärm, wie der Antragsteller meint, bei der Durchfahrt zwischen den Gebäuden verstärkt oder die ungünstige Parksituation an der öffentlichen Straße L. die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Nachbargrundstück entscheidend erhöht. Verstößt die angegriffene Baugenehmigung mithin gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, liegt aus den genannten Gründen zugleich ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor, da die Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L. 61 die Ruhe und Erholung über das dem Nachbarn zumutbare Maß hinaus stört. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).