Beschluss
19 E 88/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0628.19E88.13.00
13mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm verfolgt die Klägerin ihren Standpunkt weiter, sie habe das Fehlen ihrer Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 ‑, juris, Rdn. 2 m. w. N. Die Klägerin hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ihre Pflicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzt. In tatsächlicher Hinsicht erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Klägerin in einem schlichten Bestreiten der Feststellungen des Außendienstes der Beklagten zum Bewohnen ihrer Wohnung auch durch ihren Ehemann. Sie benennt einen Zeugen, ohne jedoch konkrete Tatsachen in sein Wissen zu stellen, die einen Schluss auf das Getrenntleben der Eheleute zulassen. Entsprechendes gilt für die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 9. Januar 2013. Selbst wenn man aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschwerdeerwiderung vom 22. März 2013 ein Getrenntleben der Eheleute annimmt, entfällt die festgestellte Obliegenheitspflichtverletzung aus den dort genannten Gründen nicht. In rechtlicher Hinsicht hat der Senat bereits entschieden, dass eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch bei Eltern muslimischen Glaubens erst dann vorliegt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 ‑ 19 A 2389/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).