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Beschluss

12 A 2481/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0629.12A2481.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch das Berufungszu-

lassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszu- lassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angefochtene vollständige Untersagung des Betriebs der Pflegeeinrichtung "I. E. " ihre rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG finde. Danach sei der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebots zu untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichten. Seit Oktober 2014 seien im "I. E. " pflegerische Mängel in großer Zahl und von erheblichem Gewicht gegeben. Diese seien durch strukturelle Mängel bei der personellen Ausstattung der Einrichtung verursacht worden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 22 K 405/15 werde verwiesen. Es spreche viel dafür, dass die Defizite bereits im Zeitpunkt der am 19./20. Januar 2015 verfügten Teilschließung so gewichtig gewesen seien, dass sie eine vollständige Betriebsuntersagung ermöglicht hätten. Jedenfalls habe es keiner weiteren schwerwiegenden Vorfälle zu Lasten der Nutzer oder einer weiteren Verschlechterung der Pflegesituation bedurft, um eine vollständige Untersagung auszusprechen. Die Beklagte sei vielmehr zum Schutz der verbliebenen Bewohner gehalten gewesen zu beobachten, ob die Klägerin zügig für eine Verbesserung der Pflegequalität und einer Beseitigung der strukturellen Defizite Sorge trage. In der Zeit vom 24. bis 26. Januar 2015 habe sich aber gezeigt, dass die Klägerin selbst bei deutlich geringerer Belegung ihrer Einrichtung nicht in der Lage gewesen sei, kurzfristig die notwendige Konsolidierung herbeizuführen. Es hätten sich erneut massive Probleme gezeigt. Anordnungen zur Beseitigung der neuerlichen Mängel hätten nicht ausgereicht. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der schriftlichen Ankündigung der Klägerin, am 26. Januar 2015 werde um 20 Uhr eine externe Pflegedienstleitung die pflegerische Verantwortung im "I. E. " übernehmen, von der Betriebsuntersagung abzusehen. Denn diese Zusage sei nur vorübergehend gewesen und die vom 24. bis 26. Januar 2015 aufgetretenen Defizite seien erneut so gravierend gewesen, dass die Beklagte zu Recht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin habe hegen dürfen (zum Vorstehenden vgl. S. 6 bis 9 des Urteilsabdrucks). Gegen diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und deren weitergehende Begründung im angefochtenen Urteil wendet die Klägerin - auch mit ihrem Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO - nichts Durchgreifendes ein. a) Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts verweist die Klägerin auf eine - noch auf der Grundlage des Heimgesetzes ergangene - Entscheidung des Senats, wonach der sich nach einer Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zukomme, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheine, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert worden seien, dass nunmehr Anordnungen i. S. d. § 17 HeimG offensichtlich ausreichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris Rn. 12. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, macht die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert geltend. Soweit die Klägerin auf ein an die Heimaufsicht der Beklagten adressiertes Schreiben vom 27. Januar 2015 verweist, wonach "Frau C. I1. (Pflegedienstleitung) … mit der Geschäftsleitung T. GmbH O. Herrn C1. C2. die Verantwortung für die sach- und fachgerechte pflegerische Versorgung der Bewohner I. E. (übernimmt)", setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das damit "Zweifel der Beklagten an der Verlässlichkeit von Zusagen der Klägerin" bestätigt sah, weil "hierin bereits wieder von der Ankündigung vom 26.01.2015 abgewichen wurde" (S. 9 des Urteilsabdrucks). Dem Schreiben vom 27. Januar 2015 ist im Übrigen auch nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, dass die am Vortag lediglich für den Zeitraum "bis zur Gesamtabwicklung der Umzüge" erklärte Bereitschaft der Frau I1. , "die pflegerische Verantwortung in der Einrichtung (zu) übernehmen", nunmehr ohne diese zeitliche Beschränkung gelten sollte. b) Die Klägerin zieht mit ihrer Zulassungsbegründung auch nicht ernstlich in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht offenlassen konnte, ob die Beklagte mildere Mittel hier frühzeitiger oder wirkungsvoller hätte anwenden können. § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG gibt schon nach seinem Wortlaut ("Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen.") eindeutig vor, dass es für die Unzulänglichkeit von Anordnungen auf den Zeitpunkt der Untersagung ankommt. Lässt in diesem Zeitpunkt keine der in Betracht kommenden Anordnungen eine ausreichende Beseitigung der Mängel (mehr) erwarten, hat die Heimaufsicht zur Wahrung des Schutzzwecks des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG keine andere Wahl als von der Betriebsuntersagung nach Satz 3 Gebrauch zu machen. Das gilt auch in dem unterstellten Fall, dass eine Untersagung durch einen frühzeitigen Einsatz milderer Mittel hätte abgewendet werden können. Hypothetische Kausalverläufe dieser Art mögen allenfalls für die Folgen einer (unterstellten) früheren Amtspflichtverletzung relevant sein, führen aber nicht dazu, dass die Heimaufsicht von einer aus Gründen des Schutzes der Heimbewohner alternativlos gewordenen Betriebsuntersagung Abstand zu nehmen hätte. c) Die Klägerin legt ferner nicht hinreichend dar, dass am 26. bzw. 27. Januar 2015 - entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts - Anordnungen in Betracht gekommen wären, die zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel im "I. E. " ausgereicht hätten. Das von ihr angesprochene Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirmen hätte die mangelhafte Personalsituation für sich gesehen nicht verbessert. Die weiter angeführten Anordnungen betreffend die Einstellung einer Einrichtungsleitung und Einhaltung der Fachkraftquote wären aller Voraussicht nach nicht kurzfristig umzusetzen gewesen und hätten eine umgehende Abhilfe, die angesichts der gravierenden Missstände unabdingbar erschien, daher nicht hinreichend sicher versprochen. Eine "Besetzung der Stelle der Pflegedienstleitung durch Stellenausschreibung" war im Übrigen bereits Teil des Maßnahmenplans, dessen Umsetzung die Beklagte durch Bescheid vom 14. Januar 2015 angeordnet hatte. Dieser Maßnahmenplan konnte indes bezogen auf den Zeitpunkt 26./27. Januar 2015, die erhoffte „schnellstmögliche Behebung“ der Mängel nicht herbeiführen, zumal die Klägerin selbst das Fehlen sowie die Unwirksamkeit von Fristregelungen geltend macht. Den von der Klägerin ebenfalls thematisierten Aufnahme- bzw. Belegungsstopp hatte sie selbst bereits Anfang Januar 2015 im Wege der Freiwilligkeit veranlasst, ohne dass diese Maßnahme die Problematik entscheidend entschärft hatte. Auch aus der mit der Zulassungsbegründung umfangreich dargestellten Vorgeschichte der (teilweisen) Betriebsuntersagung erschließt sich nicht, dass Anordnungen, die eine umgehende Abhilfe hätten erwarten lassen, noch im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen behördlichen Einschreitens in Betracht gekommen wären. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin zu einer verhältnismäßigen Anwendung der in § 15 WTG normierten Mittel behördlicher Qualitätssicherung weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Insbesondere lässt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis des Untersagungsgebots des § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG zu den vorhergehenden Stufen des Maßnahmenkatalogs des § 15 WTG unschwer auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. 3. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt ebenso wenig in Betracht. Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts liegt nicht vor. Soweit der Senat in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 1. Juli 2013 - 12 B 606/13 - ausgeführt hat, "das Verwaltungsgericht hat … die … angezeigte … Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sache nach vorgenommen, indem es ausdrücklich untersucht hat, ob die Mängel auch auf andere Weise zu beheben gewesen wären als durch die verfügte Anordnung der Untersagung" (juris Rn. 16), ist dem nicht zu entnehmen, dass diese Prüfung (auch) mit Blick auf die vor der Untersagungsanordnung liegende Zeit vorzunehmen ist. 4. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt die Klägerin nicht dar, indem sie dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe den in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016 gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt. Sie zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet, was Voraussetzung für einen Verfahrensfehler wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Der Beweisantrag zielte ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf, den "Zeugen C. … zu der Behauptung zu vernehmen, dass Herr Dr. H. auch nach dem Gespräch mit der Heimaufsicht am 21.01.2015 weiterhin bereit gewesen sei, Pflegepersonal aus dem von ihm betriebenen Agnesstift abzuziehen und für die Pflege im I. E. einzusetzen". Die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung hat das Verwaltungsgericht als unerheblich angesehen, "da nicht substantiiert vorgetragen worden ist, dass die Anzahl der vom B. abzuordnenden Pflegekräfte zur Beseitigung der aufgetretenen Pflegemängel - auch noch zwischen dem 24. und 26.01.2015 - ausgereicht hätten", und weil "weder vorgetragen noch ersichtlich" sei, "dass die angeblich noch nach dem Gespräch am 21.01.2015 bestehende Bereitschaft des Geschäftsführers des B. , eigenes Personal in erheblichem Umfang in I. E. einzusetzen, der Beklagten mitgeteilt worden ist" (S. 9 des Urteilsabdrucks). Dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht durch das Prozessrecht gestützt wird, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Mit den Ablehnungsgründen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihre Behauptung, der Zeuge hätte bestätigt, "dass Herr Dr. H. als Geschäftsführer des B1. auch schon am 20.01.2015 bereit gewesen wäre, so viel qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, dass dies zur Beseitigung der aufgetretenen Pflegemängel ausgereicht hätte", geht im Übrigen über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hinaus. Dieser verhielt sich nicht zum Umfang des Personaleinsatzes. Angesichts der oben wiedergegebenen gegenteiligen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, drängte sich auch eine dahingehende Beweisaufnahme nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Blum-Idehen Heine Rauschenberg 12 A 2481/16 22 K 574/15 Köln Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beklagte wegen vollständiger Untersagung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung; hier: Berichtigung hat der 12. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Blum-Idehen, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heine, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 29. Juni 2018 wird nach § 118 Abs. 1 und 2 VwGO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung im zweiten Absatz des Tenors wie folgt gefasst wird: „Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.“ Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.