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Urteil

8 A 5118/05.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0702.8A5118.05A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 20. Dezember 19 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört dem islamischen Glauben an. Er stammt aus C. /Mus. Am 11. Mai 2001 reiste er zusammen mit seiner Lebensgefährtin aus dem Iran auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag schriftlich einen Asylantrag, zu dessen Begründung er ausführte: Ihm drohe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei politische Verfolgung. Er sei Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe die PKK auf dem 7. Parteikongress Anfang 2000 - gegen seine und die Kritik anderer Funktionäre - die bedingungslose Kapitulation und die Aufgabe des Kampfes für das nationale Selbstbestimmungsrecht beschlossen. Die PKK-Führung habe die Opposition, zu der er gehört habe, "kaltgestellt". Eine Reihe der Abtrünnigen sei gefangen genommen, inhaftiert und gefoltert worden; einige seien - auch wenn die PKK-Führung das bestreite - umgebracht worden. Er habe sich zuletzt im Nordirak aufgehalten, wo er aber nicht sicher gewesen sei. Als PKK-Abtrünniger sei er auch im Exil gefährdet. Die PKK führe in Artikeln der Zeitungen Serxwebun und Özgür Politika eine Kampagne gegen die von ihr als Kösül-Bande bezeichnete Personengruppe, der sie vorwerfe, an einem Komplott gegen den Vorsitzenden Öcalan beteiligt zu sein. In einem Artikel in der Özgür Politika vom 26. Oktober 2000 sei er, der Kläger, mit seinem Decknamen und seinem vollständigen Namen ausdrücklich als einer von drei Anführern des Stützpunkts der sog. Kösül-Bande in Sulaimaniyya genannt, die dort Kontakte zur PUK (Patriotische Partei Kurdistans, Irak), PSK (Sozialistische Partei Kurdistans, Türkei) und Rizgari hätten und über Kontakte zur UNO und dem Roten Kreuz ihre Ausreise nach Deutschland betrieben hätten; das europäische Standbein der "Bande" sei in Köln organisiert. Im Zusammenhang mit dieser Kampagne sei es auch zu Attentaten in Deutschland gekommen. Einer größeren Zahl der PKK-Abtrünnigen sei die Flucht aus dem Hauptquartier nach Sulaimaniyya gelungen, wo sie sich zunächst unter dem Schutz der PUK hätten aufhalten können. Sie seien dort jedoch vor den Nachstellungen der PKK nicht sicher gewesen; diese solle sogar Kopfgelder ausgesetzt haben. Bei seiner Befragung am 12. Mai 2001 gab der Kläger gegenüber dem Bundesgrenzschutz im Wesentlichen Folgendes an: Er sei während seines Geographie-Studiums an der Universität Istanbul wegen seiner politischen Arbeit dreimal festgenommen und inhaftiert worden, und zwar im Jahr 1988 für 18 Tage, im Jahr 1989 für zwei bis drei Tage und 1990 für zwei Tage. Er sei geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert worden. Die Freilassung sei jeweils aus Mangel an Beweisen erfolgt. Daraufhin habe er im Jahr 1990 keine andere Möglichkeit gesehen, als in die Berge, d. h. zur PKK, zu fliehen. Er sei Mitglied und Kämpfer der PKK gewesen und Ende 1998 in den Nordirak berufen worden. Seitdem er sich im Mai 2000 dort aufgrund politischer Differenzen von der PKK getrennt habe, werde er auch von der PKK bedroht. Diese habe seinen Namen auf eine sogenannte Todesliste gesetzt. Er habe sich zunächst in Sulaimaniyya im Nordirak aufgehalten, bis seine Familie ihm Kontakt zu einem Schleuser verschafft habe, der ihn über den Iran auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main gebracht habe. Ebenfalls am 12. Mai 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) den Kläger an. Dabei trug er ergänzend vor: Er habe wie jeder Kämpfer eine Waffenausbildung erhalten und eine Pistole sowie eine Kalaschnikow gehabt; zwangsläufig sei er auch in Gefechte verwickelt worden. Darüber hinaus habe er verschiedene Aufgaben insbesondere im organisatorischen Bereich wahrgenommen. Danach habe der PKK-Präsidialrat ihn in den Nordirak geschickt. Während seiner Zeit bei der PKK sei er einmal unter dem Vorwurf, er sei nicht gewaltbereit genug und er habe die PKK als undemokratisch kritisiert, festgenommen worden. Im Mai 2000 habe er die PKK verlassen. Diese Entscheidung habe zum Einen darauf beruht, dass es bei der PKK keine Meinungsfreiheit gebe. Zum Anderen habe er es für falsch gehalten, dass die PKK Vorbereitungen getroffen habe, gegen die PUK vorzugehen. Nachdem er sich noch ungefähr ein Jahr in Sulaimaniyya aufgehalten habe, sei er in den Iran und von dort aus in das Bundesgebiet geflohen. Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der PKK. Durch Bescheid vom 14. Mai 2001 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Zur Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers zu seinen Aktivitäten für die PKK und zu der geltend gemachten politischen Verfolgung sei glaubhaft. Da er sich von der PKK abgesetzt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er als Verräter angesehen werde und auf einer entsprechenden Todesliste stehe. Mit Schreiben vom 27. August 2002 regte das Bundeskriminalamt (BKA) beim Bundesamt mit Blick auf § 51 Abs. 3 AuslG die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens an. Nach den Erkenntnissen des BKA treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe; er sei Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium, der Parteivollversammlung (früher: Zentralkomitee), angehört. Erkenntnisse zu strafbaren Einzelsachverhalten lägen dem BKA zwar nicht vor. Aus der hohen Position des Klägers sei aber abzuleiten, dass er eine umfassende Mitverantwortung an allen Geschehnissen trage, zu denen die terroristischen Aktivitäten der Guerilla in der Türkei ebenso zählten wie die Aktivitäten in Europa zur Unterstützung des Kampfes. Das Staatssicherheitsgericht Erzurum habe gegen den Kläger am 9. März 2000 Haftbefehl erlassen; am 18. August 2000 habe Interpol Ankara ihn zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillas, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998. Mit Verfügung vom 18. September 2003 wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf an: In seinem Falle seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, "3. und 4. Alt." (gemeint: 2. und 3. Alt.) AuslG erfüllt. Durch Bescheid vom 6. Mai 2004, der als eingeschriebener Brief am "11/04/04" zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 14. Mai 2001 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Der Widerruf beruhe auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Vorschrift finde auch Anwendung, wenn sich - wie hier mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz - die Rechtslage geändert habe. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG seien der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und der Asylanspruch ausgeschlossen. Der Kläger sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepu-blik Deutschland begangen zu haben. Die herausgehobene Mitgliedschaft des Klägers in der PKK, einer terroristischen Vereinigung, sei, wie die Bewertung solcher Taten in Deutschland (§ 129a StGB) zeige, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG setze nicht voraus, dass von dem Kläger eine konkret andauernde Gefährdung ausgehe. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift; die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GFK sollten in das deutsche Recht übertragen werden. Unabhängig davon sei eine Abkehr des Klägers von dem terroristischen Umfeld nicht erkennbar oder zu erwarten. Als Angehöriger der "Kösül-Bande" lehne er den von Öcalan verkündeten "Neuen Kurs" der PKK ab. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG gegeben. Aufgrund der Führungsposition des Klägers innerhalb der PKK sei davon auszugehen, dass er sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Dazu zählten nach der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinen Nationen insbesondere die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus. Am 25. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er - der Kläger - habe im Asylverfahren wahrheitsgemäß angegeben, dass er in die Berge, d. h. zur Guerilla, gegangen sei, und sinngemäß auch, dass er zum Kader gehört habe. Tatsächlich sei er für Bildung, Propaganda und Presse zuständig gewesen. Das Bundesamt stelle zu Recht nicht in Frage, dass die Verfolgungsgefahr fortbestehe. Er werde ausweislich des Fahndungsersuchens weiterhin von den türkischen Behörden gesucht. Es sei auch keinesfalls hinreichend sicher, dass ihm in der Türkei keine Folter und Misshandlung mehr drohe. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG finde auf ihn keine Anwendung. Die PKK möge sich zwar in der Vergangenheit im Kampf gegen den türkischen Staat, der einen Bürgerkrieg darstelle, terroristischer Mittel bedient haben; er habe jedoch keiner auf solche Anschläge spezialisierten Kommandoeinheit angehört und solche Anschläge auch nicht angeordnet. Er habe sich kein schweres nichtpolitisches Verbrechen i. S. d. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG zuschulden kommen lassen. Die von ihm eingeräumte Teilnahme an Gefechten im Guerillakampf reiche dazu nicht aus. Außerdem setze § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ebenso wie § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr voraus. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, auf eine Wiederholungsgefahr komme es im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht an. Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte des Bundeskriminalamts und der örtlich zuständigen Polizeibehörde eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht den Kläger ergänzend angehört. Dabei gab er an, er sei gegen die zwischenzeitlich erfolgte Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes. Diese widerlege, dass Öcalan wirklich die Friedenslinie eingeschlagen habe. Er selbst sei immer schon dafür gewesen, dass ein politischer Weg gesucht werde. Die Problematik des bewaffneten Kampfs und die mangelnde demokratische Struktur der PKK hätten ihn veranlasst, sich endgültig von der PKK zu trennen. Allerdings seien nicht alle Aktivitäten der PKK in den Bergen falsch gewesen; außer den Militäraktionen sei es auch um die Ausbildungsprobleme der kurdischen Bevölkerung gegangen. Er sei trotz innerer Vorbehalte Mitglied des Zentralkomitees geworden; hätte er sich geweigert, hätte ihm die Verhaftung gedroht. Er habe die PKK schon nach viermonatiger Zugehörigkeit zum Zentralkomitee bei der ersten sich bietenden Möglichkeit verlassen. Durch das angefochtene Urteil vom 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei zwar grundsätzlich auch auf den Fall anwendbar, dass sich die Rechtslage nachträglich geändert habe. Die Voraussetzungen des nach der Anerkennung des Klägers in Kraft getretenen § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lägen hier jedoch nicht vor. Zwar sei mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als führender Kader der PKK ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik begangen habe. Es sei auch aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er sich als Kader der PKK Handlungen zuschulden kommen lassen habe, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sei aber nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, dass der Ausländer nur dann vom politischen Abschiebungsschutz und vom Asyl ausgeschlossen sei, wenn von ihm weiterhin Gefahren ausgingen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er habe sich glaubhaft und endgültig von der PKK gelöst. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. September 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit Urteil vom 27. März 2007 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008 - 10 C 46.07 - das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG (nunmehr Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung insbesondere des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 eingeholt. Mit Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2004/83/EG dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört habe, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sei, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt habe, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstelle, der zu der Annahme berechtige, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen habe. In einem solchen Kontext setze diese Feststellung eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllten und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden könne, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen sei. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling setze weder voraus, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei mit Blick auf die zwingend gebotene Beachtung der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 RL 2004/83/EG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen solcher Ausschlussgründe der Widerruf einer vor Inkrafttreten der Ausschlussregelung ausgesprochenen Flüchtlings- und Asylanerkennung zulässig und geboten sei. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setze nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgehe. Er setze, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt seien, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG könnten jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehätten. Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen suche, rechtfertige nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG. Es bedürfe vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe seien und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden könne. In dem fortgeführten Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat unter dem 9. Dezember 2011 eine schriftliche Erklärung zu seinem persönlichen Werdegang innerhalb der PKK abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2011 hat der Senat den Kläger ergänzend befragt. Der Kläger hat u. a. angegeben, er habe sich von 1990 bis 1998 in den Bergen um Diyarbakir aufgehalten. Er sei bei der PKK für Presse und Rundfunk verantwortlich gewesen und habe einen Radiobetrieb aufbauen sollen. Ferner habe er Schulungen durchgeführt. Er sei für die Zeitschrift Denge Amed zuständig gewesen. Er habe eine Pistole und ein Gewehr, eine Kalaschnikow, gehabt, diese Waffen aber nicht immer getragen. 1993 sei er in ein Gefecht mit Soldaten verwickelt worden, als er seine Eltern wegen des Todes seines Bruders habe besuchen wollen. 1995 habe es ein Gefecht gegeben, als sie Batterien bei einer anderen Gruppe hätten abholen wollen. Darüber hinaus habe es mehrmals Bombardierungen gegeben, wahrscheinlich wegen der technischen Geräte. Ab 1995 sei er für den Aufbau der Kommunikation, also für eine Art Netzwerk, zuständig gewesen. Sie seien damals fünf bis sechs Gruppen im Bereich von Diyarbakir gewesen, die für die Kommunikation verantwortlich gewesen seien. Sie hätten Mobiltelefone und Funkgeräte gehabt. Es sei darum gegangen, die Kommunikation der Verantwortlichen sicherzustellen. So seien etwa - teilweise verschlüsselte - Nachrichten und Anordnungen von Öcalan weitergegeben worden. Die Mitteilungen seien auf Kassette aufgenommen, abgeschrieben und dann weitergeleitet worden. Eine Gruppe, der er angehört habe, sei für den Aufbau einer Radiostation verantwortlich gewesen, die der Propaganda hätte dienen sollen. Sie hätten eine mobile Station errichten wollen, es aus technischen Gründen jedoch nicht geschafft. 1998 sei er in den Nordirak gegangen, wo die PKK bereits eine solche Radiostation gehabt habe. Die PKK habe ihn zurückziehen wollen. Er sei von 1998 bis 2000 einfacher Teilnehmer bei Schulungen und Diskussionen gewesen, habe selber aber keine Schulungen gemacht. Kontakt zur Bevölkerung habe er nicht gehabt. Er sei nicht Delegierter des 6. Parteikongresses der PKK im Jahre 1999 gewesen. Er habe sich zwar zu der Zeit in dem Gebiet aufgehalten, sei aber vorher von der PKK in Haft genommen worden und habe sich zusammen mit vier weiteren Personen anschließend einem etwa dreimonatigen Ermittlungsprozess und einer Selbstkritik stellen müssen. Danach habe er keine Position in der PKK innegehabt. Zur Zeit des 7. Parteikongresses im Jahre 2000 habe Waffenstillstand geherrscht. Fast alle Kräfte der PKK seien in den Nordirak verlegt worden. Die Delegierten des Kongresses, wozu er gezählt habe, seien von den örtlichen Gruppen bestimmt worden. Auf dem 7. Parteikongress seien etwa 600 - 700 Personen, darunter auch Vertreter der Zivilorganisationen und mehr als 100 Frauen, vertreten gewesen. D. C1. aus dem etwa 15-köpfigen Präsidialrat habe ihn für die Wahl in den etwa 40-köpfigen Parteirat vorgeschlagen. Es seien mehr als 100 weitere Kandidaten vorgeschlagen worden. Er sei wahrscheinlich u. a. deshalb gewählt worden, weil er wegen seines Vaters in der Türkei sehr bekannt gewesen sei. Der erstmals auf dem 7. Parteikongress ins Leben gerufene Parteirat habe eine Art beratende Funktion gehabt. Er habe seine Aufgaben vom Präsidialrat bekommen. So sei ein Mitglied des Parteirats für die Presse, andere für die Massenorganisationen, wieder andere für weitere Lager zuständig gewesen. Etwa ein Jahr später sei der Parteirat wieder aufgelöst worden. Er, der Kläger, sei für ein Bildungslager zuständig gewesen, das sich etwa 20 km entfernt vom Sitz des Präsidialrats befunden habe. An einer Sitzung des Parteirates habe er nie teilgenommen. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Januar, 21. Februar und 2. Mai 2012 Beweis erhoben zu allgemein die PKK betreffenden Fragen, insbesondere welche nationalen und internationalen Gewaltakte der PKK gegenüber ihren eigenen Mitgliedern, der Zivilbevölkerung und Sicherheitskräften im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 allgemein bekannt geworden sind, sowie den Kläger betreffenden Fragen, insbesondere welche Tätigkeiten er für die PKK ausgeübt und welche Funktion er innerhalb der PKK innegehabt hat. Hierzu sind Stellungnahmen des Auswärtigen Amts, des Sachverständigen Irmak, des Bundeskriminalamts, des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes eingeholt worden. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Sait L. zur Frage, welche Tätigkeiten der Kläger im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 für die PKK ausgeübt hat. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258). Im Berufungsverfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und damit die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 14). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, sind gegeben. 1. Bezüglich der einen Widerruf tragenden Gründe ist im vorliegenden Fall zwischen dem Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben (a) und einer Änderung der Rechtslage durch das nachträgliche Inkrafttreten der nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe zu unterscheiden (b). a) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist der Widerruf insbesondere dann auszusprechen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. aa) Mit § 73 AsylVfG hat der Gesetzgeber insbesondere auch die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24) umgesetzt. Anwendung finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG als auch die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 RL 2011/95/EU). Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt es bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 RL 2011/95/EU); hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 RL 2011/95/EU). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 13. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 560; im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) orientieren. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der jeweiligen Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 9 f.), und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 15 ff.). Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u. a. - weiter konkretisiert. Danach muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u. a. -, juris Rn. 72 ff. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus; denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Abhängigkeit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose von Zeit und tatsächlichen Umständen Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 20), und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -,BVerwGE 112, 80 (juris Rn. 12). bb) Für den nach Art. 14 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht es nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 24). Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben ist an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festzuhalten. Der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) ist ein solches materiell-rechtliches Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose fremd. Sie verfolgt vielmehr unter Zugrundelegung eines einheitlichen Prognosemaßstabs für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 und der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Demzufolge gilt beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose nunmehr ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i. V. m. Art. 10 der jeweiligen Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43(juris Rn. 12), und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (juris Rn. 18, 21 f.). cc) Hinsichtlich des Widerrufs der Asylberechtigung ist - hiervon abweichend - der Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrundezulegen, wenn der Kläger vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat und deswegen als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Vgl. zum von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abweichenden Verfolgungsmaßstab des Asylrechts BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161 (juris Rn. 24 f.); Berlit, Flüchtlingsrecht im Umbruch, NVwZ 2012, 193 (196). b) § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beschränkt den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht auf Änderungen der Sachlage. Vielmehr ist ein Widerruf auch bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 20). aa) Für den vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten der nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe nachträglich geändert hat. Diese Ausschlussgründe sind erstmals am 1. Januar 2002 als § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG und damit nach der Anerkennung des Klägers durch Bescheid des Bundesamts vom 14. Mai 2001 in Kraft getreten. Diese Regelung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und mit Wirkung ab dem 28. August 2007 durch die ebenfalls gleichlautende Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ersetzt. Die nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe gelten entgegen dem Wortlaut dieser Norm nicht nur für den Ausschluss der Rechtsstellung als Flüchtling, sondern auch für den Ausschluss der Rechtsstellung als Asylberechtigter. Dies folgt zum einen aus § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, wonach Widerruf und Rücknahme als gebundene Entscheidungen ergehen, sofern die Voraussetzungen eines der in § 3 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Ausschlussgrundes vorliegen. Da Widerruf und Rücknahme gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Zuerkennung als Flüchtling Anwendung finden, gelten die Ausschlussgründe für beide Anerkennungen. Dasselbe folgt aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag, der grundsätzlich sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Anerkennung als Flüchtling gerichtet ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), u. a. auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 18), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 44); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 111). Die Erstreckung der Ausschlussklauseln auf Asylberechtigte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Anwendung des Unionsrechts nachgekommen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 33), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 54); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 111 ff.). Art. 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht nach nationalem Recht zuerkennen kann, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 121); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 ‑ 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 115). Eine solche Verwechslungsgefahr besteht hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Asylanerkennung. Bei der Beurteilung, inwieweit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist von der Erwägung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, dass nationale Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der jeweiligen Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, das von der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der Richtlinie 2011/95/EU geschaffene System nicht beeinträchtigen, wenn sie eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz nach der Richtlinie erlauben. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 120); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 ‑ 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 117). An einer solchen klaren Unterscheidung fehlt es in Bezug auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 32); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A ‑, OVGE 54, 95 (juris Rn. 119 ff.). Die Entscheidung über einen auf § 3 Abs. 2 AsylVfG gestützten Widerruf steht nicht im Ermessen des Bundesamts (§ 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG). bb) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit diesen Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU), der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 ‑ 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 16). Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylVfG hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zu orientieren. Die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU verwirklichenden Handlungen müssen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards erwiesen sein; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 30, 35), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 26); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 57). Die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 26). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 100 ff., 106 ff.). cc) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG dient wie Art. 1 F Buchst. b GFK dem Ausschluss "gemeiner Straftäter", denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines "bona fide refugee" aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 41), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 20). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben, begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. So hat der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 42). Kennzeichnend für terroristische Handlungen ist die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 81); BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 35), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29). Als terroristisch kann auch der Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24.10 -, juris Rn. 4, und vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 20). Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich mit Blick auf die Tötung von Sicherheitskräften und diesen nahestehenden Zivilpersonen feststellen ließe, dass die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. Art. 8 Abs. 2 lit. d und f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 - IStGH-Statut - erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29), und vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 34); Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 3 Rn. 36. Die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zurückgehenden Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der - bekannten - genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. So hat allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 ‑ C‑57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 87 ff.). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst werden mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 38). Strafrechtlich verantwortlich in diesem Sinne ist regelmäßig (erst) derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung erbringt. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 ‑ 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236 (juris Rn. 41). dd) Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt. In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008 ‑ C‑402/05 P und C-415/05 P -, Rn. 294; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 35). Zu den Akten der Vereinten Nationen, die entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen konkretisieren, gehören auch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denen die Auffassung des Sicherheitsrates zu entnehmen ist, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von der Beteiligung eines Staates diesen Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen. Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU auch auf eine Person als nichtstaatlichen Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension nach den o. g. Kriterien beteiligt war. Vgl. EuGH, Urteil 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 82 ff.); BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 38). Eine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ist jedenfalls insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (Rn. 32). Für die internationale Dimension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können, sind alle grenzüberschreitenden Aktionen in den Blick zu nehmen. Zudem müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylVfG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld diesen Ausschlussgrund erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 26). Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (Rn. 32). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Widerruf kann zwar nicht auf den Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung des Klägers geführt haben (dazu a), aber auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes (dazu b) gestützt werden. a) Bei vergleichender Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Anerkennung des Klägers und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht feststellen, dass sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hätte. Dem Kläger, der vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat, droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Verfolgung; er ist mithin vor Verfolgung in der Türkei auch nicht hinreichend sicher. Der Senat hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Dies gilt insbesondere auch für ehemalige höherrangige PKK-Mitglieder. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, juris Rn. 39 ff., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 82 ff., 214 ff. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Vgl. ebenso Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris Rn. 27 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - A 3 A 292/10 -,juris Rn. 28 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236 (juris Rn. 47 ff.); VG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2013 - A 11 K 800/12 -, juris Rn. 30 f.; VG Leipzig, Urteil vom 24. Mai 2012 - A 5 K 88/12 -, juris Rn. 51 ff. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben im Ergebnis keinen Anlass, von der Bewertung, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde lag, abzurücken. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f. Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für die Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden. Dieser Personenkreis wird verbreitet durch die Sicherheitskräfte verhört, um Auskünfte über die PKK einzuholen. Aydin, Gutachten vom 2. Juni 2011, S. 4. Bei Kenntnis von der Zugehörigkeit zur PKK wird die betreffende Person bei ihrer Einreise oder Abschiebung mit Sicherheit festgenommen. Irmak, Gutachten vom 15. Oktober 2012, S. 2 f.; Taylan, Gutachten vom 19. Januar 2013, S. 8. In diesem Zusammenhang besteht für exponierte Mitglieder terroristischer Organisation die Gefahr der Folter bzw. Misshandlung. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f. Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist indes nur bedingt aussagekräftig. Den Angaben des Auswärtigen Amtes ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass es der Türkei trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. Dies gilt trotz des Umstands, dass die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Entsprechend ist Folter in der Türkei verboten. Tatsächlich ist Folter allerdings immer noch verbreitet. Gemäß der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte wurden im Jahr 2009 1.094 Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte gemeldet. Im Vergleich zu 2008 (1.047 Fälle) hat sich die Folter-Situation kaum verändert, im Vergleich zu den Jahren 2006 und 2007 ist nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Organisationen und Gutachter aber eine erhebliche Erhöhung der gemeldeten Fälle festzustellen. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f.; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8, und Stellungnahme vom 9. November 2011, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 1 f.; Irmak, Gutachten vom 15. Oktober 2012, S. 4, und vom 24. Oktober 2012, S. 6 f. Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen. Taylan, Gutachten vom 19. Januar 2013, S. 11. Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161; 2009: 252) Personen registriert, die angaben, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. Oberdiek verweist darauf, dass die von Menschenrechtsvereinigungen angegebenen Zahlen nur die diesen Vereinigungen gemeldeten Fälle erfassen und aus diesem Grund nicht die tatsächliche Anzahl der Fälle von Folter und Misshandlungen wiedergeben. Oberdiek, Gutachten vom 9. September 2011, S. 27. Auch besteht für eine inhaftierte Person grundsätzlich ein Risiko, im Gefängnis Opfer von Folter oder einer anderen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung durch die Ordnungskräfte oder durch Mitgefangene zu werden. Wie groß die Gefahr von Misshandlungen ist, hängt auch von der Art des Gefängnisses ab. Besonders problematisch erweisen sich die Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F (Isolationshaft, namentlich bei Personen, die zu einer erschwerten lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurden). In allen Gefängnistypen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Inhaftierte Druckversuchen oder Misshandlungen von Seiten der Wärter oder der Ordnungskräfte ausgesetzt ist, sei es, weil sie ihn zwingen wollen, als Informant für sie zu arbeiten, sei es, weil nach der vorherrschenden Auffassung der Wärter Mitglieder oder Sympathisanten der PKK als Feinde und Verräter angesehen werden. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 4; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 9; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Au-gust 2012, S. 24. Vom US-Außenministerium und von Human Rights Watch bestätigt ist, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer nun häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt werden. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f. Auch das Auswärtige Amt teilt diese Einschätzung unter Hinweis darauf, dass Straflosigkeit der Täter in Folterfällen weiterhin ein ernstzunehmendes Problem ist. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24. Die Tatsache, dass jemand ein ehemaliges Mitglied der PKK ist, erhöht das Risiko einer Misshandlung und/oder Folter durch die Ordnungskräfte oder andere im Gefängnis festgehaltene PKK-Mitglieder. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 7; Aydin, Gutachten vom 2. Juni 2011, S. 5 f. Auch 2012 wurden Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen in offiziellen Hafteinrichtungen erhoben. Amnesty international, Bericht vom 23. Mai 2013, S. 2. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht mithin bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rn. 27; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff. Nach alldem muss unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU der vorverfolgt ausgereiste Kläger befürchten, im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Opfer relevanter Verfolgungsmaßnahmen zu werden; demgemäß ist er auch vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Oberstaatsanwaltschaft Diyarbakir fahndet nach dem Kläger im Rahmen zweier Ermittlungsverfahren wegen der Unterstützung der PKK. Der Kläger wird daher bei der Einreise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gewahrsam genommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland, insbesondere auch zu den Umständen seiner angeblichen Mitgliedschaft in der sog. Kösül-Bande, befragt werden. Anschließend wird er wegen des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls in Haft genommen werden. Hieraus folgt, dass der Kläger in besonderer Weise gefährdet ist, bei seiner Rückkehr in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden zu geraten und in der Folge verfolgungsrelevanten Übergriffen in Vernehmungssituationen und in Haftanstalten ausgesetzt zu werden, die an seine Volkszugehörigkeit bzw. an seine politische Gesinnung und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. b) Der Widerruf ist jedoch deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK zumindest in den Jahren zwischen 1994 und Mitte 1998 Handlungen im Sinne der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylVfG zumindest durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht hat. aa) Der Kläger hat sich durch Unterstützung der PKK in hervorgehobener Position an schweren nichtpolitischen Straftaten außerhalb des Bundesgebiets beteiligt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). aaa) Im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 hat die PKK schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU begangen, indem sie terroristische Handlungen vorgenommen hat. Die PKK ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29), vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (juris Rn. 42); Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24.10 -, juris Rn. 4, und vom 25. November 2008 - 10 C 46.07 -, NVwZ 2009, 592 (juris Rn. 22); BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 (juris Rn. 33 ff.) - wie auch nach der erstmals im Jahr 2002 erfolgten und danach wiederholt bestätigten Einschätzung der Europäischen Union - vgl. zuletzt Beschuss 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, ABI. EU Nr. L 28, S. 57, Anhang Ziff. 2.16 - gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als eine Organisation zu bewerten, die sich auch terroristischer Mittel bedient hat. Vgl. zu dieser Würdigung bezogen auf die Jahre 1996 bis 2001 Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 LB 5/11 -, juris Rn. 45 f., bezogen auf die Jahre 1987 bis 1991 Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 34 ff., bezogen auf die Jahre 1996 bis 2005 Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ A 3 A 428/11 -, juris Rn. 37; allgemein Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 8; Amnesty international, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 6. Die Verwirklichung schwerer politischer Straftaten durch die PKK ergibt sich insbesondere auch aus den Feststellungen des Senats zu den tatsächlichen Übergriffen der PKK auf die Landbevölkerung und zu den aus diesen Übergriffen resultierenden zivilen Opfern. Der Senat hat dabei das gesamte Geschehen in den Jahren zwischen 1990 und 2000 in den Blick genommen. Bei der PKK handelt es sich um eine Organisation, welche für die nationalen und demokratischen Rechte des kurdischen Volkes in der Türkei einen politischen und bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führt bzw. in den hier entscheidungserheblichen Jahren 1990 bis 2000 geführt hat. Hauptangriffsziele der PKK sind in dieser Zeit Einrichtungen und Institutionen türkischer Sicherheitsbehörden wie Gendarmerie, Polizei und Militär gewesen. Daneben gab es aber auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Diese dienten hauptsächlich der Einschüchterung, der Eintreibung von sog. Schutzzöllen zur Finanzierung der Organisation und propagandistischen Zwecken. BND, Auskunft vom 20. Juli 2012, S. 2. In Kurdistan und außerhalb Kurdistans hatte die PKK tausende Mitglieder und Frontaktivisten. Personen, welche aus Sicht der PKK gegen die Parteidisziplin verstoßen, der Partei Schaden zugefügt oder Verrat an ihr begangen haben, wurden bestraft. In der Parteisatzung der PKK ist die Todesstrafe vorgesehen. Laut der 1990 auf dem 4. Kongress der Partei verabschiedeten Verordnung werden u. a. Agententätigkeit und permanente Denunziation, Kollaboration mit der "Sonderkriegsführung", Verrätertum, freiwilliges Arbeiten für den Feind, der Kampf gegen den nationalen Befreiungskampf, der Verrat von Geheimnissen, das Usurpieren der Werte der Revolution, das Beharren auf Nichtanerkennung der Autorität der nationalen Befreiung, die Vertretung politischer, sozialer, kultureller Einrichtungen und Institutionen des Kolonialismus und das Schmieden von Komplotten mit der Todesstrafe gesühnt. Diese Strafen wurden sowohl bei Mitgliedern, Anhängern der Partei und Frontaktivisten als auch bei der Bevölkerung und bei Mitgliedern konkurrierender Organisationen angewendet. Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 3; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 13; BND, Auskunft vom 20. Juli 2012, S. 2. Der Senat führt im Folgenden exemplarisch und stichwortartig Ereignisse auf, bei denen die PKK mit hoher Wahrscheinlichkeit Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung in den Jahren 1990 bis 2000 begangen hat. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne der PKK zugeschriebene Taten tatsächlich nicht von dieser begangen worden sind. Der Zeitraum zwischen 1990 und 2000 zeichnet sich durch eine Vielzahl von Gewaltakten sowohl von der PKK als auch von Seiten des türkischen Staates aus. In dieser Zeit waren geheime staatliche und halbstaatliche Organisationen, so z. B. JITEM, eine Abteilung des Geheimdienstes der Gendarmerie, aktiv und verübten auch Überfälle auf die Zivilbevölkerung. Die Urheber der Gewaltakte konnten oft nicht festgestellt werden; der türkische Staat und die PKK schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 6. Dies ändert aber nichts daran, dass die PKK jedenfalls für einen Großteil der nachfolgend aufgeführten Taten, zu denen sie sich zum Teil selbst bekannt hat, die Verantwortung trägt. - 27. Februar 1990: Überfall eines Hauses im Stadtteil Cudi der Kreisstadt Silopi, Provinz Mardin, durch eine Einheit der ARGK-Guerilla, 5 Tote durch Erschießen (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 13) - 22. März 1990: Straßenkontrolle in Kovancilar, Provinz Elazig, durch eine Einheit der ARGK-Guerilla, 9 Tote (Ingenieure der Gesellschaft Ferrokrom) durch Erschießen (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 13) - 25. Dezember 1991: Angriff auf das Cetinkaya Bekleidungskaufhaus in der Istanbul Caddesi, Kreis Bakirköy, mit einem Molotow-Cocktail, mind. 11 Tote, 12 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 16) - 21. oder 22. Juni 1992: Angriff auf das Dorf Elmasirti, Provinz Bingöl, 5 Tote, 4 Entführte (Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 8; Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 16) - 22. Juni 1992: Angriff auf das Dorf Seki, Kreis Gercüs, 9 Tote, darunter 8 Kinder; wohl Angriff auf Häuser von 2 Dorfschützern (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17) - 25. Juni 1992: Angriff auf das Dorf Yolac, Kreis Silvan, 10 Tote (darunter 2 Kinder), 3 verletzte Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17) - 29. Juni 1992: Überfall auf zwei Minibusse in der Nähe des Dorfes Yolbasti, Kreis Hizan, Provinz Bitlis, 10 Tote (darunter 2 Dorfschützer) (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17) - 2. Juli 1992: Angriff auf das Dorf Yaniktas, Kreis Caldiran in Van, 12 Tote (darunter 2 Kinder, 5 Dorfschützer), 8 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17) - 16. Juli 1992: Angriff auf den Stadtteil Isikli in Midyat, Provinz Mardin, 2 Tote (darunter 1 Kind), 2 Verletzte (darunter ein Kind) (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17) - 11. September 1992: Angriff auf Ölbohrstelle in der Nähe der Kreisstadt Sason in Batman, 3 tote Ingenieure, 5 verletzte Arbeiter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 17; nach Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 8: Tötung von 2 Ingenieuren) - 28. September 1992: Angriff auf das Dorf Suverdi, Kreis Catak, Provinz Maras, 8 Tote, darunter 2 Frauen und 6 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 18) - 1. Oktober 1992: Angriff mit Gewehren und Handgranaten auf das Dorf Cevizdali, Provinz Bitlis, mindestens 29 Tote, darunter 10 Kinder, weitere 11 Verletzte, nachdem wohl auch die Armee eingegriffen hatte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 18 f.; Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 9) - 20. Oktober 1992: Überfall auf einen Autobus auf der Straße von Bingöl nach Solhan in der Nähe des Dorfes Hazarsah, 19 Tote, 6 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 19 f.) - 21. Dezember 1992: Angriff auf die sozialen Einrichtungen der Staatlichen Wasserwerke in der Nähe der Malabadi-Brücke an der Landstraße zwischen Silvan und Batman, 2 Tote, 5 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 21) - 6. März 1993: Angriff auf ein Kaffeehaus in dem zu Igdir gehörenden Dorf Evci, 4 Tote (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 21) - 23. Juni 1993: Bombenanschlag auf die Wohnung eines Mitglieds der Sozialdemokratischen Volkspartei im Kreis Suruc in Urfa, 2 Tote, darunter 1 Kind, 4 Verletzte, darunter 2 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 22) - 5. Juli 1993: Überfall auf das Dorf Basbaglar, Kreis Kemaliye in Erzincan, 30 Tote, 3 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 23) - 28. August 1993: Überfall auf das Dorf Yoncalibayir, Kreis Kovancilar bzw. Karakocan in Elazig, 9 Tote (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 25) - 25. Oktober 1993: Angriff auf ein Kaffeehaus in der Gemeinde Yavi, Kreis Cat, Provinz Erzurum, 32 Tote, 10 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 26 f.) - 26. Oktober 1993: Überfall auf die Dienstwohnung einer Grundschule im Dorf Agacli, Kreis Kulp in Diyarbakir, 3 getötete, 2 verletzte Lehrer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 27) - 26. Oktober 1993: Angriff auf die Grundschulen in den Dörfern Düz und Yolalan in Bitlis, 4 Lehrer und 1 Kind getötet (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 27) - 10. November 1993: Bombenanschlag auf ein Haus in der Kreisstadt Besiri in Batman: 9 Tote (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 27) - 29. Dezember 1993: Bombenanschlag auf die Mensa der medizinischen Fakultät der Dicle Universität in Diyarbakir, 22 Verletzte, davon 3 schwer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 27) - 1. Januar 1994: Überfall auf zwei Busse auf der Landstraße zwischen Diyarbakir und Elazig in der Nähe der Kreisstadt Maden, 8 Tote, darunter 1 Polizist(Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 28) - 14. Januar 1994: Bombenanschläge mit Zeitzündern auf vier von Ankara abgefahrene Reisebusse, 3 Tote, 17 Verletzte, 2 davon schwer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 28) - 23. Januar 1994: Schüsse mit automatischen Waffen auf ein Café in der Nähe der Polizeisiedlung im Istanbuler Stadtteil Halkali, 11 Verletzte, darunter 5 Polizisten (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 28) - 24. März 1994: Bombenanschlag auf eine Toilette am Beyazit-Eingang des Großen Basars von Istanbul, 4 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 29) - 21. Juni 1994: Bombenanschlag in einem Teegarten beim Yachthafen von Fethiye, 13 Verletzte, darunter 7 deutsche und britische Staatsangehörige (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 30) - 22. Juni 1994: Bombenanschlag am Belediye Halk-Strand und im Abdi Ipekci-Park von Marmaris, 1 getötete britische Staatsangehörige, 10 Verletzte, darunter 3 britische Touristen (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 31) - 12. August 1994: Bombenanschlag in einem Busterminal in Topkapi/Istanbul, 1 getöteter rumänischer Staatsangehöriger, 9 Verletzte, darunter 3 Ausländer aus Schweden, der Tschechoslowakei und Rumänien (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 31) - 13. August 1994: Überfall auf das Dorf Halkali, Kreis Alacakaya, Provinz Elazig, 10 Tote, 1 Verletzter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 31 f.) - 11. September 1994: Überfall mit Brandstiftung auf die Gemeinde Darikent, Kreis Mazgirt, Provinz Tunceli, 6 getötete Lehrer, 3 Entführte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 32) - 10. Oktober 1994: Überfall auf das Dorf Taskesenli, Kreis Tekman, Provinz Erzurum, 3 getötete Lehrer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 32) - 10. Oktober 1994: Tötung eines Lehrers im Dorf Katranli, Kreis Tekman, Provinz Erzurum (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 32) - 13. Oktober 1994: Bombenanschlag vor der Post in der Kizilay Caddesi in Adana, 2 Tote, 8 Verletzte, darunter 1 Polizist (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 33) - 4. November 1994: Bombenanschlag auf das Provinz-Parteigebäude der ANAP-Partei in Diyarbakir, 7 Verletzte, darunter 1 Polizist und 1 Wachmann(Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 33) - 5. November 1994: Überfall auf der Landstraße zwischen Savur und Mardin, 4 getötete Lehrer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 33) - 17. November 1994: Überfall auf das Dorf Cölköy, Kreis Eruh, Provinz Siirt, 10 Tote, darunter 2 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 33; Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 10) - 17. Dezember 1994: Bombenanschlag auf ein Kaufhaus im Stadtteil Pangalalti in Istanbul, 1 Verletzter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 33) - 5. April 1995: Angriff auf die Alm Ahmetcik im Kreis Gökyol in Hatay, 7 Tote, 1 Schwerverletzter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 34) - 1. Juni 1995: Angriff auf einen Autobus in der Gegend Kahveci-1 des Weilers Tomurcuk des Dorfes Ulasli, Kreis Kozluk, 3 Tote (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 35) - 27. August 1995: fünf Bombenanschläge an verschiedenen Orten in Istanbul, 2 Tote, 40 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 37) - 12. September 1995: Überfall auf den zum Dorf Sonkaya gehörenden Weiler Göcebulak, Kreis Dogubeyazit, Provinz Agri, 4 Tote, darunter 2 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 37) - 17. September 1995: Bombenanschlag in direkter Nähe des Kaufhauses Tansas in Gaziemir in Izmir, 5 Tote, 28 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 37) - 21. September 1996: Angriff auf den Betrieb der Etibank Sark Kromlari in Kef, Kreis Alacakaya, 5 Tote (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 39) - 26. Mai 1997: Überfall auf eine einem privaten Unternehmen gehörende Wasserförderstelle im Dorf Cardakli, Kreis Hani in Diyarbakir, 5 Tote, 1 Verletzter(Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 40) - 2. Juli 1997: Überfall auf die Camikare-Alm in der Nähe des zum Dorf Yapraktepe, Kreis Pervari in Siirt gehörenden Weilers Dövüncüler, 1 Toter, 1 Verletzter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 41) - 11. August 1997: Raketenangriff auf einen der PTT (Post) gehörenden Minibus zwischen den Dörfern Konalga und Sirmali, Kreis Catak in Van, 4 Tote, darunter 1 Dorfschützer (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 41) - 20. August 1997: Angriff auf ein Bergwerk in der Nähe der Kreisstadt Hafik in Sivas, 1 Toter (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 41) - 13. Oktober 1997: Überfall auf ein der Beronar Madencilik-Gesellschaft gehörendes Bleibergwerk in der Nähe von Dereköy, Kreis Sebinkarahisar in Giresun (Schwarzmeer-Region), 1 Toter, mehrere Entführte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 41 f.) - 19. Oktober 1997: Bombenanschlag in der Kreisstadt Yüksekova in Hakkari zwischen den Gebäuden der Postbetriebsdirektion und der Polizeidirektion, 1 Toter, 19 Verletzte (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 42; Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 12) - 15. Dezember 1997: Minenanschlag auf einen Minibus in der Nähe des Weilers Konakli des Dorfes Temeli, 12 Tote, darunter 1 Kind, weitere 12 Verletzte, darunter 4 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 42) - 5. März 1999: Bombenanschlag in Batman auf eine Polizeiwache, 1 getöteter Polizist, 1 getöteter Zivilist, 3 Verletzte, darunter 2 Kinder (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 45) - 20. März 1999: Bombenanschlag in Van in der Nähe der Regional-Verkehrsdirektion, 1 getöteter Zivilist, 2 verletzte Polizisten und 1 verletzter Zivilist (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 45) - 27. März 1999: Selbstmordattentat auf dem Taksim-Platz in Istanbul, 11 Verletzte, darunter 1 Kind (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 45; Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 13) Darüber hinaus werden der PKK folgende Taten gegenüber eigenen bzw. früheren Angehörigen zugerechnet (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 52 f.): - Anfang der 1990er Jahre: Tötung von Mustafa Cimen, politischer und militärischer Assistent von Mahsum Korkmaz - 3. April 1990: Tötung von Sahin Dönmez in Istanbul, Gründungsmitglied und Mitglied des Zentralkomitees der PKK - 18. Juli 1990: Überfall auf das Dorf Ömerli, Provinz Sanliurfa, 2 Tote (ehemaliger PKK-Funktionär und seine Mutter), 3 Verletzte (Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 3) - 1. November 1991: Tötung von Mehmet Cahit Sener in Qamishli/Syrien, Gründer der sog. Vejin-Bewegung - 7. November 1991: Tötung von Mustafa Pusa, rechte Hand Seners, in Istanbul - 1993: Tötung von Mehmet Cimen, stellvertretender Europa-Koordinator - 19. Dezember 1994: Tötung von Cemal Isik (Codename Hogir), Kommandant der PKK und Öcalan-Vertrauter, in Wuppertal - 1994: Tötung von Yildirim Merkit in Rumänien, Gründungsmitglied der PKK, Verantwortlicher für die Region Dersim und Erzincan Zudem fanden zahlreiche Exekutionen von PKK-Mitgliedern bzw. früheren PKK-Mitgliedern in türkischen Gefängnissen statt. Osman Tim soll im Dezember 1992 im Gefängnis von Bayrampasa in Istanbul erdrosselt worden sein, weil er als Sprecher der PKK-Gefangenen mit der Polizei kollaboriert habe. Im Januar 1994 sollen Ali Ihsan Taymaz und Mehmet Kankaya im E-Typ-Gefängnis von Malatya im Auftrag der PKK ermordet worden sein, weil sie geständig gewesen seien. Im Gefängnis von Erzurum sind im Juli 1994 drei PKK-Angeklagte namens Ercan Yalcin, Sait Fidangül und Irfan Dogan erdrosselt worden (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 53). Nach diesen Feststellungen hat die PKK im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 allein durch Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und eigene (frühere) Mitglieder eine Vielzahl schwerer nichtpolitischer Straftaten begangen. Es bedarf daher nicht der Klärung, ob unmittelbar durch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat in den Jahren zwischen 1990 und 2000 schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG verwirklicht wurden oder ob diese Auseinandersetzungen die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. d) und f) IStGH-Statut erfüllt haben und deshalb die Angriffe der PKK gegen türkische Sicherheitskräfte nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 ‑ 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (juris Rn. 43). bbb) Der Kläger hatte spätestens ab 1994 bis Mitte 1998 eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK inne, sodass seine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden kann (1). Eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis (2). (1) Der Kläger hatte innerhalb der PKK eine Position inne, die der Senat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen spätestens ab dem Jahr 1994 als hervorgehoben im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe wertet. Der Senat legt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen maßgeblich die eigenen Angaben des Klägers zugrunde, wie er sie anlässlich der Begründung seines Asylantrags am 11. Mai 2001, bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Mai 2001, im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2011 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 gemacht hat. Der Kläger schloss sich als Student an der Universität Istanbul im Jahr 1990 der PKK an und wurde zunächst als einfaches PKK-Mitglied zu Zwecken der Basisarbeit in Diyarbakir und Umgebung eingesetzt (1990 bis 1991). Seine Aufgabe bestand darin, die kurdische Zivilbevölkerung politisch aufzuklären. Gebildete Personen wie der Kläger waren für diese Aufgaben der PKK in besonderem Maße nützlich. So hat der Zeuge L. bestätigt, dass Studenten wegen ihrer Fähigkeiten bei der PKK schnell in "Führungspositionen" gelangt seien. Für die PKK war der Kläger deswegen und wegen seines familiären Hintergrunds (Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Stamm in Mui-Saripinar, politische Tätigkeit seines Vaters für die damalige Regierungspartei DYP) von besonderer Bedeutung. Der Kläger hat sodann innerhalb der streng hierarchisch strukturierten, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 ‑ 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 31); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 8, autoritären und zentralistischen Kaderorganisation PKK - vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), März 2007, S. 10 - zunehmend vertrauensvollere Aufgaben wahrgenommen und ist innerhalb der Hierarchie aufgestiegen. Zu Beginn des Jahres 1992 lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit schon im Bereich Presse/Kommunikation. Er arbeitete in Diyarbakir in der Redaktion der von der Guerilla herausgegebenen Zeitschrift Denge Amed und verfasste anonym politische Artikel für die Zeitung Yeni Ülke. Bereits in diesem Jahr sind die ersten Anzeichen dafür erkennbar, dass der Kläger nicht mehr einfaches Mitglied der PKK war, sondern für Aufgaben eingesetzt wurde, die ein besonderes Vertrauen seitens der Organisation erforderten. So nahm er, nachdem es im Jahr 1992 zu Unruhen in der kurdischen Bevölkerung gekommen war, konspirativ Kontakte zu Ärzten und Krankenschwestern auf. Im Sommer 1992 wurde er mit anderen PKK-Angehörigen beauftragt, die Logistik eines Massenrückzugs der kurdischen Bevölkerung im Grenzgebiet zum Irak und zu Syrien im Falle von Konflikten mit türkischen Sicherheitskräften zu koordinieren (Bereitstellen von medizinischer Versorgung, Organisieren kleinerer Gruppen zur Errichtung einer Machtstruktur parallel zum türkischen Staat). Zudem war er, wie der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 geschildert hat, Ausbilder für diejenigen, die neu zur PKK gekommen sind. Inhalt der Ausbildung seien die kurdische Geschichte und die Aufgaben gewesen, die die PKK wahrzunehmen habe. Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Kläger schon in dieser Zeit (1992 und 1993) genossen hat, ist insbesondere auch der Umstand, dass er eine Schulung an neu beschafften semiprofessionellen Funkgeräten erhielt, die der Errichtung eines internen Kommunikationsnetzwerkes dienen sollten, um z. B. Gespräche mit Öcalan führen zu können. Der vom Senat beauftragte Gutachter hat bestätigt, dass der Kläger Aufgaben in der Basisarbeit und der Logistik übernommen und in den Aufbau des Kommunikationsnetzwerkes und dessen Nutzung involviert gewesen ist (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57). Die Einführung in diese in hohem Maße sicherheitsrelevante Technik setzt seitens der PKK-Führung ebenfalls besonderes Vertrauen in den Kläger voraus. Schließlich nahm der Kläger spätestens ab 1994 eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK ein. Von 1994 bis 1995 gehörte er der sog. Nachrichten/Presse-Gruppe an, die für die Verteilung und Koordination der Funkgespräche Sorge zu tragen hatte und Gesprächsaufzeichnungen protokollieren musste. Es wurden - teilweise verschlüsselte - Nachrichten und Anordnungen von Öcalan weitergeleitet. Dass auch verschlüsselte Nachrichten, die naturgemäß eine besondere vertrauliche Behandlung erfordern, übertragen wurden, hat der Kläger selbst vorgetragen; dass der Zeuge L. dies in Abrede gestellt hat, steht dem nicht entgegen, da er nach eigenen Angaben in diesen Aufgabenbereich nicht persönlich eingebunden war. Weil die PKK beabsichtigte, die bislang als Kommunikationsnetzwerk eingesetzten Funkgeräte zum Zweck der Errichtung eines mobilen Radios in der Region um Mus, Diyarbakir, Bingöl und Dersim auszubauen, reiste der Kläger schließlich im Auftrag der PKK im Herbst 1995 in das Grenzgebiet zum Irak, um Erfahrungen mit bereits betriebenen Funkgeräten zu sammeln und im Gebiet um Diyarbakir einzusetzen. 1996 kehrte er in das Gebiet um Diyarbakir zurück. Auch hierbei handelte es sich in Anbetracht der hiermit verbundenen Verantwortung um eine hervorgehobene Position. Die Verantwortlichkeit des Klägers für die Sicherstellung der Kommunikation im Bereich Diyarbakir, die Herausgabe der Zeitschrift Denge Amed und den Aufbau eines Radiosenders ergibt sich - neben den Angaben des Klägers selbst - im Übrigen auch aus den Schilderungen des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013. Dieser hat ausgeführt, der Kläger sei für das Funksprechgerät im Bereich Diyarbakir sowie für die Presse verantwortlich gewesen und habe eine Zeitung herausgegeben. Später habe noch ein Radiosender errichtet werden sollen; auch dafür sei der Kläger verantwortlich gewesen. Dass der Kläger die maßgebliche Verantwortung für das Radioprojekt trug, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass - wie er selbst ausgeführt hat - die PKK ihm für das Scheitern des Projekts, das aus technischen und logistischen Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die Schuld gab. Aus den weiteren Ermittlungen des Senats ergibt sich nichts, was auf einen grundlegend anderen Aufgabenbereich des Klägers innerhalb der PKK schließen ließe; allenfalls gibt es Anhaltspunkte für eine noch weitergehende Einbindung des Klägers in Führungspositionen innerhalb der PKK. Irmak hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57, ergänzend ausgeführt, der Kläger sei in seiner aktiven Zeit als Guerillakämpfer Semdin Sakik unterstellt und einer seiner Stellvertreter gewesen. Zum Teil werde er als Kommandant oder als Koordinator von Erzurum bezeichnet. Kommandanten gebe es unterschiedlichen Ranges (von einer kleineren Einheit von vielleicht 30 Personen bis zum Kommandanten einer ganzen Provinz bzw. Region). Seines Wissens sei der Kläger aber nicht Kommandant der Region Diyarbakir gewesen. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 8. März 2012, S. 2, wird ausgeführt, dass sich der Kläger zwischen 1990 und 2000 an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt und verschiedene Führungspositionen innegehabt habe. Unter dem Aliasnamen "Zeki" sei er für die Region Diyarbakir als Guerilla-Kommandant und zuletzt für die Region Erzurum als Koordinator zuständig gewesen. Allerdings wurde der Deckname "Zeki" mehreren Personen zugeordnet (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 56). Diese insgesamt eher vagen Angaben, die keine genauere Funktionsumschreibung beinhalten, sind aus Sicht des Senats nicht geeignet, den tatsächlichen Aufgabenbereich des Klägers in den Jahren zwischen 1990 und 2000 weiter zu präzisieren. Aufgrund des Werdegangs des Klägers, wie er sich seinen eigenen Angaben, den Aussagen des Zeugen L. und den gutachterlichen Stellungnahmen entnehmen lässt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger innerhalb der PKK eine hervorgehobene Position im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe innehatte. Der Kläger selbst hat sich als hochrangigen Funktionär der PKK bezeichnet und auch darauf verwiesen, dass Kommunikationsarbeit ein besonderes Vertrauen voraussetze. Auch die später (im Jahre 1998) erfolgte Abberufung von der Partei, das Einbestellen zur Selbstkritik, die Inhaftierung durch die PKK sowie der Vorschlag, für den Parteirat zu kandidieren, sprechen dafür, dass er zu den höheren Kadern der PKK gezählt hat. Vgl. Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 57 f. Der Einordnung in eine hervorgehobene Position steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben, die der Senat ohne Weiteres für glaubhaft hält, der Opposition innerhalb der PKK angehört hat, Mitte 1998 vom Präsidialrat in den Nordirak berufen worden ist, von der PKK inhaftiert wurde und ein Selbstreinigungsverfahren durchlaufen musste. Dass der Kläger in der Zeit zuvor (bis Mitte 1998) kein untergeordnetes, einfaches Parteimitglied gewesen sein kann, belegen gerade auch die Umstände nach seiner Inhaftierung durch die PKK. Er ist - als bekannter Oppositioneller innerhalb der PKK - Delegierter des 7. Parteikongresses gewesen und auf diesem von D. C1. aus dem Präsidialrat für die Wahl des Parteirats vorgeschlagen und durch den Parteikongress in dieses Amt gewählt worden. Der Parteirat (oder auch: Parteiversammlung) wurde durch die Beschlüsse des 7. außerordentlichen Parteikongresses, der vom 2. bis 23. Januar 2000 stattfand und satzungsgemäß das höchste Organ der Partei darstellte, initiiert und durch diesen gewählt. Der Parteirat hatte ca. 40 Mitglieder. Diese wiederum wählten den 7-köpfigen Präsidialrat, das höchste exekutive Gremium der PKK. Zwischen zwei Parteikongressen war der Parteirat das höchste Parteiorgan. Er sollte den politischen Kurs der PKK bestimmen, den Präsidialrat beraten und zusammen mit diesem die Durchführung der Beschlüsse des Parteikongresses überwachen. Tatsächlich soll der Parteirat aber bereits kurze Zeit nach dem 7. Parteikongress keine aktive Rolle mehr gespielt haben. Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 54 f.; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 2. Der Darstellung des Bundesnachrichtendienstes, wonach der Parteirat das höchste Exekutivorgan gewesen sein soll, BND, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 15, liegt offenbar eine Verwechslung des Parteirats mit dem Präsidialrat zugrunde; sie steht auch im Widerspruch zu der - zutreffenden und im Folgenden vom Bundesnachrichtendienst selbst bestätigten - Annahme, dass der Präsidialrat hierarchisch über dem Parteirat steht. BND, Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 16. Die Wahl des Klägers in den Parteirat lässt auf seine vorherige Stellung innerhalb der PKK schließen. Wäre der Kläger einfaches Mitglied gewesen, ergäbe seine Wahl, mit der die PKK-Führung offenbar das Ziel verfolgte, bekannte Oppositionelle einzubeziehen, keinen Sinn. Schon der Vorschlag durch ein höchstrangiges PKK-Mitglied, einem Angehörigen des nur 7-köpfigen Präsidialrats, ihn in den Parteirat zu wählen, zeugt von der hervorgehobenen Position des Klägers innerhalb der PKK und zeigt auch, dass die Führungsspitze der PKK ihm trotz der Kenntnis seiner - angeblich offen geäußerten - Vorbehalte gegenüber der Politik der PKK weiterhin eine Führungsrolle zutraute. Diese hervorgehobene Position des Klägers erscheint auch nicht deswegen in einem durchgreifend anderen Licht, weil er - wie er in seiner Erklärung vom 9. Dezember 2011 vorträgt - nahezu von Beginn seiner Mitgliedschaft an sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der PKK instrumentalisiert worden sei. Während der türkische Staat seine Funktion bei der PKK aufgebauscht haben soll, soll ihn die PKK dazu benutzt haben, zunächst den persönlichen Einfluss seines Vaters, der in Mus für die amtierende Regierungspartei DYP für den Bürgermeisterposten kandidiert habe, zu schwächen. Dies soll dazu geführt haben, dass der Kläger in der Heimatstadt und deren Umgebung stets in den Vordergrund gestellt worden sei, sodass der falsche Eindruck bei der Bevölkerung entstanden sei, dass er die PKK in dem Gebiet leite. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger auf den Veranstaltungen der PKK in dieser Zeit aktiv für die Organisation aufgetreten ist und deren Ziele zunächst durch Propaganda und später durch die Verantwortlichkeit für das Funknetz, die Presse und den Aufbau eines Radiobetriebs aktiv und in hervorgehobener Position unterstützt hat. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass der Kläger gleichsam als Marionette der PKK fungiert haben soll und ihm persönlich keine wichtigen Aufgaben verblieben seien. Der Kläger war - wie dargelegt - über mehrere Jahre in technischen und organisatorischen Angelegenheiten tätig, die besonderen Sachverstand und persönliches Vertrauen erforderten. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass er die Vermutungswirkung, die von der Annahme einer hervorgehobenen Position auf die Beteiligung an schweren nichtpolitischen Straftaten schließen lässt, nicht primär an die Mitgliedschaft des Klägers im Parteirat anknüpft und daher auch nicht auf die Zeit seiner dortigen Mitgliedschaft von (lediglich) vier Monaten Anfang des Jahres 2000 beschränkt, sondern er die dortige Mitgliedschaft als weiteren, ergänzenden Anhaltspunkt von schwerwiegendem Gewicht dafür wertet, dass der Kläger bereits in den Jahren zuvor - spätestens von 1994 bis Mitte 1998, dem Zeitpunkt seiner Abberufung durch die PKK - eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK innehatte. Es bedarf auch keiner weiteren Feststellung zu der Frage, ob der Kläger höchstrangiger oder lediglich - wie von ihm selbst ausgeführt - hochrangiger Funktionär der PKK gewesen ist. Für das Eintreten der Vermutungswirkung ist es ausreichend, dass der Betreffende - wie dargelegt - eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation innehatte; einer Zugehörigkeit zu einem der obersten Entscheidungsgremien bedarf es nicht. (2) Der Senat hat im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger trotz seiner hervorgehobenen Position die von der PKK begangenen terroristischen Handlungen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 nicht zuzurechnen wären. Zwar hat der Senat keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger Täter von oder Teilnehmer an konkreten Gewaltakten gegenüber der Zivilbevölkerung gewesen ist; dies ist für die Zurechnung der betreffenden Taten ‑ wie dargelegt - aufgrund der Vermutungswirkung jedoch auch nicht erforderlich. Der Senat sieht allerdings im konkreten Fall auch keine Umstände, die im Wege einer Gesamtwürdigung geeignet wären, von der Zurechnung kraft tatsächlicher Vermutung abzusehen. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger aufgrund seines Ausbildungsstandes (Besuch der Universität Istanbul bis 1990) und seiner persönlichen, vornehmlich intellektuellen Fähigkeiten jederzeit in der Lage gewesen ist, den (auch) terroristischen Charakter der Tätigkeiten der PKK zu erkennen und ihn zur Überzeugung des Senats auch erkannt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Schilderungen des Klägers zu seiner Oppositionsrolle innerhalb der PKK. Sich gegen die Gewaltanwendung durch die PKK einschließlich der Übergriffe auf die Zivilbevölkerung auszusprechen, setzt die Kenntnis von entsprechenden Vorfällen voraus. Angesichts der konkreten Funktionen des Klägers innerhalb der PKK, insbesondere auf dem Gebiet der Kommunikation und Schulung, erschiene eine Unkenntnis auch lebensfremd. Trotz dieser Kenntnis war der Kläger über einen Zeitraum von rund zehn Jahren in der PKK aktiv. Andere persönliche Umstände sprechen nicht gegen eine Zurechnung. Die Motivation des Klägers, sich der PKK im Jahr 1990 anzuschließen, ist angesichts seines persönlichen Werdegangs und seiner Erfahrungen mit den türkischen Sicherheitskräften zwar nachvollziehbar. Dieser Umstand lässt die Zurechnung der Verantwortung jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen, ohne dass es hierfür einer näheren Sachverhaltsaufklärung durch den Senat, wie vom Kläger angeregt, bedurft hätte. Der Kläger hatte sich, wenn auch aufgrund einschneidender persönlicher Erfahrungen mit dem Vorgehen des türkischen Staates gegenüber der kurdischen Bevölkerung, bewusst für eine Tätigkeit in einer Organisation entschieden, die nach seinem Kenntnisstand auch terroristische Aktionen unternahm, und im Laufe der Jahre zunehmend wichtigere Aufgaben innerhalb der Organisation wahrgenommen. Auch der von ihm geschilderte innere Vorbehalt gegenüber den gewalttätigen Maßnahmen der PKK gegenüber der Zivilbevölkerung hat ihn nicht davon abgehalten, die PKK durch vielfältige Tätigkeiten in hervorgehobener verantwortungsvoller Position zu unterstützen. Die individuelle Verantwortung des Klägers entfällt auch nicht deswegen, weil dieser im Falle einer Abkehr von der PKK mit Pressionen zu rechnen gehabt hätte. Dieser Umstand hat es dem Kläger zwar erschwert, die PKK zu verlassen, ihn daran aber letztlich nicht gehindert. Die Gefahr von Sanktionen bei Verlassen der Organisation enthebt nicht umfassend einer individuellen Verantwortung aufgrund einer hervorgehobenen Position, wie sie der Kläger innehatte. Der Kläger ist auch nicht mit Pressionen dazu veranlasst worden, eine hervorgehobene Position innerhalb der PKK zu bekleiden. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er in irgendeiner Weise dazu gezwungen worden wäre, in einem Zeitraum von rund acht Jahren (1990 bis Mitte 1998) fortlaufend verantwortungsvollere Aufgaben für die PKK wahrzunehmen; hierfür hat der Senat auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. (3) Der Senat kann offen lassen, ob auch schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger an den im Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 9. März 2000 aufgeführten Taten tatsächlich beteiligt war. Der Gutachter hat hieran dezidiert Bedenken geäußert (Irmak, Gutachten vom 25. Januar 2013, S. 59). Sowohl das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 3, als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Stellungnahme vom 16. April 2012, S. 2, haben ausgeführt, dass konkrete Hinweise für die tatsächliche Teilnahme des Klägers nicht vorlägen. Auch kann offen bleiben, ob der Kläger im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 andere Straftaten begangen hat. Konkrete Hinweise auf begangene Straftaten hat der Senat jedenfalls nicht. Der Gutachter Irmak hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 ausgeführt, dass er hierzu in der Zeit von 1990 bis 2000 keine konkreten Hinweise gefunden habe (S. 60). Das Auswärtige Amt (Stellungnahme vom 8. März 2012, S. 3) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (Stellungnahme vom 16. April 2012, S. 2) kommen zu demselben Ergebnis. bb) Es liegen auch schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch seine Handlungen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Der Senat hat Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK zwischen 1994 und Mitte 1998 Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht hat. Seinen Unterstützungshandlungen für den bewaffneten Kampf der Organisation kommt bei wertender Gesamtbetrachtung ein der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechendes Gewicht zu. Die PKK ist - wie oben dargelegt - aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als terroristische Organisation zu bewerten. Ihre terroristischen Handlungen weisen im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 eine internationale Dimension auf. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die PKK auch in diesem Zeitraum vom Nordirak aus operiert und Anschläge in der Türkei verübt hat. Dessen ungeachtet ist bekannt, dass die PKK (auch) in diesem Zeitraum Westeuropa als (sicheres) Rückzugsgebiet genutzt hat, um von dort aus zahlreiche Aktivitäten zu entfalten. Das nach zahlreichen Anschlägen der PKK auf Ziele in Deutschland Ende 1993 verhängte Betätigungsverbot für die PKK und die ERNK führte nicht zu einer tatsächlichen Einstellung jeglicher Aktivitäten. Vgl. etwa Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 1997, S. 225 ff.; ferner beispielhaft Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10. September 1998 an das VG Düsseldorf; Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 10. Mai 1999; vgl. auch Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 14/750 vom 12. April 1999: Die zahlreichen gewalttätigen Ausschreitungen in Westeuropa nach der Verhaftung Öcalans im Februar 1999 seien maßgeblich von der PKK beeinflusst und ein Beleg dafür, dass die PKK nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Deutschland darstelle und zu grenzüberschreitend koordinierten Gewaltaktionen in der Lage sei. Bekannt ist auch, dass die PKK in Deutschland fortwährend und in einem erheblichen Umfang Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit gesammelt hat. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 1997, S. 225 ff.; Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 10. Mai 1999; ferner zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 ‑ 3 StR 179/10 -, BGHSt 56, 28 (juris Rn. 33 ff.); S. a. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137 (juris Rn. 35 ff.); KG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07), juris Rn. 30 ff.; mit derselben Bewertung Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, juris Rn. 50 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 10 B 1.12 -); Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - 11 S 2328/11 -, DVBl. 2012, 1170 (juris Rn. 37 ff.); tendenziell in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 C 10416/11 -, juris Rn. 66. Der Kläger hat durch seine vielfältigen Aktivitäten zugunsten der PKK im Zeitraum zwischen 1994 und Mitte 1998 wesentliche Beiträge im Sinne von Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Akte geleistet. Dies ergibt sich schon aus seiner - oben dargelegten - hervorgehobenen Position innerhalb der PKK und den mit dieser Position verbundenen Aufgaben. Durch seine Tätigkeit als Verantwortlicher für Presse, Kommunikation und den Aufbau eines Radiosenders hat er auch die gewaltsamen Aktionsmöglichkeiten der Organisation gegenüber der Zivilbevölkerung abgesichert und ermöglicht. Dabei ist sein individueller Beitrag bei wertender Betrachtung mit dem Gewicht der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).