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Beschluss

16 A 2762/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0703.16A2762.12.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 2012 wird abgelehnt. 

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. 

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 600 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 2012 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 600 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des beklagten Landes zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Die von dem Beklagten erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines der Klage insoweit stattgebenden Urteils ausgeführt, Rechtsgrundlage der eingeforderten Zinsen für den Rückforderungsbetrag (EU-Anteil am Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.785,43 Euro und nationaler Anteil des Rückforderungsbetrags in Höhe von 2.036,51 Euro) sei nicht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, sondern Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004; die letztgenannten Vorschriften seien auch bei einer Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln des beklagten Landes anwendbar. Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung nicht. Der Beklagte stellt mit seinem Vorbringen, nur bis zum Erlass eines Rückforderungsbescheids und nur bezogen auf die Feststellung des hinsichtlich des EU-Anteils zu Unrecht Gewährten habe das Unionsrecht Regelungen getroffen, die angefochtene Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies gilt für den konkretisierenden Vortrag des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren zu Unrecht bejaht; es sei unberücksichtigt geblieben, dass nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für den Bereich der Landwirtschaft eine geteilte Zuständigkeit hätten. Rechtlich folge hieraus, dass nationales Recht hinsichtlich des nationalen Anteils des Rückforderungsbetrags zu beachten sei, wenn hinsichtlich des nationalen Anteils keine unionsrechtliche Regelung vorliege. Diese Auffassung ist jedoch hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraums für die Zahlung von Zinsen irrig. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27. Mai 2005 (‑ 10 S 273/05 ‑, RdL 2005, 206) zutreffend ausgeführt, dass Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 eine hinreichend klare Bestimmung dafür enthalte, auch im Falle der Verzinsung des zurückgeforderten nationalen Anteils ebendiese Vorschrift anzuwenden und nicht die solche Fälle gleichfalls regelnde nationale Bestimmung (hier § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Dem stehen die sog. geteilten Zuständigkeiten im Bereich der Landwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV) nicht entgegen. In den in Art. 4 Abs. 2 AEUV aufgezählten geteilten Zuständigkeiten können die Union und die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AEUV). Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AEUV). Da Bedingungen für die Wahrnehmung geteilter Kompetenzen durch die Union nicht bestimmt sind, ist diese in den Grenzen der Kompetenzausübungsschranke der Subsidiarität nach Art. 5 EUV frei, von den geteilten Kompetenzen Gebrauch zu machen, was die Anwendung nationaler Regeln durch die Mitgliedstaaten sperrt. Vgl. Vedder, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2012, Art. 2 AEUV Rn. 14. Dass Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gegen die Grundsätze der Subsidiarität nach Art. 5 Abs. 3 EUV verstößt, macht der Beklagte indes nicht schlüssig geltend. Soweit er darauf abhebt, es gebe in dem hier vorliegenden Bereich der agrarstrukturellen Maßnahmen keine gemeinsame Marktorganisation, so dass eine eingeschränkte „konkurrierende Kompetenz“ des Mitgliedstaats vorliege, verfängt sein Vortrag nicht. Die Mitgliedstaaten sind auf dem Gebiet der Agrarpolitik zur Rechtsetzung nur zuständig, soweit die Union von ihrer eigenen Regelungskompetenz noch keinen erschöpfenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AEUV). Vgl. auch Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 43 AEUV Rn. 27. Auch das weitere Zulassungsvorbringen führt den Antrag nicht zum Erfolg. Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 geltend, mit dieser Vorschrift sei nicht ein Zinsbeginn für den nationalen Anteil mit festgelegt worden. Indes wird in dieser Norm, die eine Durchführungsbestimmung zur VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtung-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist ‑ jetzt: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) ‑ und bei zu Unrecht gezahlten Beträgen die Verpflichtung zur Rückzahlung begründet, auf die Modalitäten gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 verwiesen. Nach Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 gelten Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 als Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 796/2004 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Danach entspricht die Regelung des Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 dem Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Dass die letztgenannte Verordnung durch Art. 86 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben worden ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen, weil sie nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Der Verweis in Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 auf die für Direktzahlungen geltende Vorschrift des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zeigt daher, dass die Grundsätze der letztgenannten Vorschrift bzw. ihrer Vorgängerregelung in Art. 49 VO (EG) 2419/2001 für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten sollen. Ob dieses Auslegungsergebnis zudem dem Effektivitätsgebot entspricht, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten die Tragweiteunwirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, vgl. etwa Streinz, a.a.O., Art. 4 EUV Rn. 53, kann offenbleiben. Auch aus dem Umstand, dass bei der Berechnung der Zinsen nach Art. 14 Abs. 3 der durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 2419/2001 aufgehobenen VO (EWG) 3887/92 der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde zu legen waren, mithin ein früherer Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungspflicht bestimmt war, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass die nationale Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG anwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber von dieser weitgehenden Zinszahlungspflicht abgerückt sei. Gerade weil der hier einschlägigen Bestimmung des Art. 73 Ab. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Zinszahlungspflicht festgelegt hat, ohne nach einem Unionsanteil und nationalem Anteil hinsichtlich der Subvention zu unterscheiden, würde diese Zielsetzung konterkariert, wenn für den nationalen Anteil einer strengere Zinszahlungspflicht gelten würde. Die Annahme des Beklagten, die damalige strengere Rechtslage zum Beginn der Zinszahlungspflicht lasse auf die Absicht des Unionsgesetzgebers schließen, nur hinsichtlich des eigenen Anteils an der Finanzierung Regelungen treffen zu wollen, ist daher nicht berechtigt. Auch die weitere Argumentation des Beklagten, an sich beträfen die in Bezug genommenen Vorschriften in der VO (EG) Nr. 796/2004 Direktzahlungen einschließlich einer Vollfinanzierung durch die Union, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf. Denn aus Wortlaut und Systematik des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 folgt ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber bei einer Rückforderung von Beträgen zwischen abschließenden Regelungen und solchen unterschieden hat, bei denen den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 hat den Mitgliedstaaten nämlich Raum für eigene Entscheidungen eröffnet, wenn es dort etwa heißt, „die Mitgliedstaaten können beschließen“, „der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt“ und „die Mitgliedstaaten können … auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 Euro verzichten“. Im Übrigen lässt Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 abweichende Regelungen nicht zu und unterscheidet ebenso wie Art. 71 VO (EG) Nr. 817/2004 nicht nach der Herkunft der zu Unrecht gezahlten Beträge. Unionsrechtlichen Bedenken begegnen diese Regelungen nicht und werden von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung auch nicht schlüssig geltend gemacht. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es besteht keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Frage, ob Art. 73 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 zu den gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen gehört, und dadurch generell oder nur bei Bejahung, auch die Anwendung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen wird, soweit der Rückforderungsbetrag einer nationalen Finanzierungsanteil enthält. Diese Frage ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten. Deshalb besteht auch keine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Berufung wäre zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die Klärungsbedürftigkeit wäre also gegeben, wenn die entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht beantwortet und in ihrer möglichen Beantwortung nicht unzweifelhaft ist, wenn eine etwaige vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kommt, oder wenn von einer vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen werden soll. Die Zulassungspflicht bestünde für das Oberverwaltungsgericht bei der erläuterten unionsrechtlichen Klärungsbedürftigkeit deswegen, weil nach Nichtzulassung der Berufung keine ordentlichen Rechtsmittel vorgesehen sind und das Oberverwaltungsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung als im konkreten Verfahren letztinstanzliches Gericht entscheidet. Etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 ‑ 2 BvR 1969/09 -, NVwZ 2012, 426, 427 f.; Roth, in: Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2013, § 124 Rn. 57a. Angesichts der oben dargestellten unionsrechtlichen Lage, wonach der Beginn der Zinszahlungspflicht in Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 ersichtlich abschließend geregelt ist und nur hinsichtlich der Zinshöhe auf das jeweilige nationale Recht verwiesen wird, ist die aufgeworfene Frage nicht im obigen Sinn klärungsbedürftig und es ist ohne Weiteres zu erwarten, dass auch der Europäische Gerichtshof zu dieser Auslegung kommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).