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Beschluss

10 S 273/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargelegt werden. • Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regelt den Beginn der Zinszahlungspflicht abschließend und bestimmt die Zinsen nur für den Zeitraum ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids; nur die Zinshöhe bleibt dem nationalen Recht vorbehalten. • Die Berufung ist auch dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften folgt und daher keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht.
Entscheidungsgründe
Zinsen bei Rückforderung von Ausgleichszulagen beginnen ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids • Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargelegt werden. • Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regelt den Beginn der Zinszahlungspflicht abschließend und bestimmt die Zinsen nur für den Zeitraum ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids; nur die Zinshöhe bleibt dem nationalen Recht vorbehalten. • Die Berufung ist auch dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften folgt und daher keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht. Der Beklagte wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in dem es um die Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausgleichszulagen für die Wirtschaftsjahre 1996–1999 ging. Streitpunkt war, ob nach Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe verlangen können oder ob die Zinspflicht erst ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids beginnt. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und begründete dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sowie mit grundsätzlicher Bedeutung der Frage. Das Verwaltungsgericht hatte die Ansicht vertreten, Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bestimme den Beginn der Zinspflicht und verweise lediglich hinsichtlich des Zinssatzes auf nationales Recht. Der Zulassungsantrag bezog sich zudem auf frühere gemeinschaftsrechtliche Regelungen und ein BGH-Urteil, wonach Nachteile vollständig auszugleichen seien. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war formell zulässig, konkrete ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung wurden geltend gemacht. • Ernstliche Zweifel nicht begründet: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nur vor, wenn zentrale Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angegriffen werden; das hat der Beklagte nicht getan. • Auslegung von Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001: Wortlaut und Systematik zeigen, dass die Verordnung den Beginn der Zinszahlungspflicht abschließend regelt und nur hinsichtlich des Zinssatzes auf nationales Recht verweist. • Vergleich mit früherer Rechtslage: Die zuvor geltende Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sah noch Zinsen ab Zahlung vor; der gemeinschaftliche Verordnungsgeber hat diese Pflicht mit der neueren Verordnung zugunsten der Zahlungsempfänger auf den späteren Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheids beschränkt. • Keine Heranziehung allgemeinen Rechtsgrundsatzes: Selbst wenn nationale Rechtssätze oder BGH-Entscheidungen eine weitergehende Zinspflicht befürworten, ist maßgeblich die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Norm, die hier begrenzt. • Keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Die Frage ist durch den eindeutigen Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Regelung beantwortbar; es besteht kein Klärungsbedarf durch die Berufung oder eine Vorlage an den EuGH nach Art.234 Abs.3 EGV. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 735,54 Euro festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert vorgetragen wurden und die aufgeworfene Rechtsfrage nicht grundsätzliche Bedeutung hat. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 begrenzt die Zinszahlungspflicht auf den Zeitraum ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids und überlässt lediglich die Festlegung des Zinssatzes dem nationalen Recht. Eine weitergehende nationale Regelung, die Zinsen bereits ab Auszahlung verlangt, ist unter der geltenden Verordnung nicht zulässig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wird mit 735,54 Euro festgesetzt.