Beschluss
13 B 631/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.13B631.13.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. Der Senat hat in Auseinandersetzung mit dem nahezu wortgleichen Beschwerdevorbringen in seinem Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 C/13 u.a. – betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. zum WS 2012/2013 ausgeführt: „ 1. Das Vorbringen der Antragsteller zu den kapazitären Auswirkungen des Hochschulpakts II greift nicht durch. Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen ist weder der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (Bekanntmachung vom 5. September 2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) noch der Folgevereinbarung zur zweiten Programmphase vom 4. Juni 2009 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 16. Juli 2009, S. 2419) oder der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II vom 5. Mai 2011 zu entnehmen, solange Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen nicht geschaffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 37/13 -, juris, Rn. 3 ff., vom 10. Mai 2012 - 13 C 6/12 -, juris, Rn. 6, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 ‑, juris, Rn. 3; vgl. zum Hochschulpakt auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 25; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 38/12 -, juris, Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 - NC 1429/10 -, juris, Rn. 13. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarungen steht der Annahme eines individuellen Anspruchs auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze entgegen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin deshalb auch nicht darzulegen und das Verwaltungsgericht auch nicht zu überprüfen, wie die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Steigerung der Ausbildungskapazität verwendet wurden. 2. Auf die errechnete Kapazität ist kein „Sicherheitszuschlag von 15 % aufzuschlagen, weil es – so die Antragsteller – an einem „normativen“ Stellenplan fehlt. Die Berechnung eines Sicherheitszuschlags sieht die KapVO nicht vor und sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, Beschlus vom 24. Septem-ber 2009 - 10 B 1142/09. MM.W8 -, juris, Rn. 52; vgl. demgegenüber OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, Rn. 4. Anders als die Antragsteller meinen, fehlt es auch nicht an einer hinreichenden normativen Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Universität E. und des Universitätsklinikums E.. Ausweislich des Haushaltsplans des Landes (hier: Haushaltsplan 2012, Kapitel 06 107, Titel 682 10) wird der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin ein gesonderter Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 HG NRW), über dessen Verwendung nach § 31 b Abs. 2 HG NRW der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans entscheidet. Nach den Erläuterungen im Haushaltsplan dient der ausgebrachte Zuschuss der Abdeckung der Aufwendungen des Universitätsklinikums in Forschung und Lehre. Die im Wirtschaftsplan ausgebrachten Personalaufwendungen dienen der Deckung der Vergütungen des in Forschung und Lehre eingesetzten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals. Die Angehörigen des nichtwissenschaftlichen Personals sind Bedienstete des Universitätsklinikums. Ihre Planstellen und Stellen sind daher im Haushalt des Landes nicht ausgebracht. Diese formellgesetzliche Entscheidung über die personelle Ausstattung bestimmt zwar nicht darüber, wie viele und welche Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehen. Sie bezieht sich vielmehr auf den Fachbereich Medizin insgesamt. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich aber weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten. Die sich speziell zur Hochschulmedizin verhaltenden §§ 31 ff. HG NRW verlangen keine rechtssatzmäßige Fixierung des personellen Sollbestands. Sie überlassen, ohne dass hierfür kapazitätsrechtlich eine bestimmte Handlungsform vorgeschrieben ist, die Einzelverteilung der etatmäßig vorgesehenen Planstellen innerhalb der Universität bzw. des Klinikums den nach §§ 31ff. HG NRW hochschulrechtlich zuständigen Organen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 3, vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, Rn. 8, vgl. zum normativen Stellenplan auch Bay VGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 7 CE 10.10094 -, juris, Rn. 7 ff.; Sächs OVG vom 15. September 2009 - NC 2 B 59/09 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 6 B 10914/09 -, juris, Rn. 3 ff.. Diesen obliegt es, die haushaltsrechtlich zugewiesenen Mittel zu Kapazitätsermittlungszwecken in ein stellenförmiges Ordnungssystem umzuformen, welches am Stellenprinzip (§ 8 KapVO) orientiert ist und vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hat. Dies führt weder zur Intransparenz noch zur Aushöhlung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen, denn die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat (weiterhin) die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen des Stellendispositionsermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass von einer planerischen Abwägung nicht abgesehen werden darf, willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 -7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530, = juris, Rn. 12 f., und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, = juris, Rn. 40. Dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben missachtet hätte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 3. Der von den Antragstellern angesprochenen Befristungsdauer der Arbeitsverhältnisse der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9 ff. , vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 25. Februar 2010 ‑ 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 10 ff. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ist für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrver-anstaltungsstunden festzusetzen. Dass die Arbeitsverträge diesen Vorgaben nicht entsprechen, behauptet die Beschwerde nicht. Soweit in den Verträgen Bezug auf die Befristungsregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG genommen wird, kommt diesem Gesetz mit der Regelung der Möglichkeit, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer(innen) befristete Arbeitsverträge abzuschließen, allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine kapazitätsrechtliche Bedeutung ist ihm nicht beizumessen. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 NB 198/12 -, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 7 CE 13.10021 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris, Rn. 22. Dementsprechend ist es nicht relevant, ob die Verträge im Lichte der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. September 2009 (- 7 AZR 291/08 -, BAGE 132, 54) zu § 2 Abs.1 WissZeitVG (anders) bewertet werden müssen und ob die (fallrelevanten) Erwägungen in der Entscheidung u. a. zum Begriff "im Bereich der Medizin" in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG deckungsgleich im Kapazitätsrecht für die Ermittlung von Studienplatzkapazitäten übernommen werden müssen. Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG (entsprechend § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer von 15 Jahren für den wissenschaftlichen Angestellten Dr. med. T. unter Berücksichtigung nicht verbrauchter Zeiten in der Promotionsphase überschritten ist. Soweit mit der Beschwerde die Befristungsdauer hinsichtlich des Diplom-Biologen Dr. L. , der am 26. Juli 2006 im Fachbereich Humanmedizin zum Dr. der theoretischen Medizin promoviert ist, beanstandet wird, ist ausgehend davon, dass es sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts um einen Beschäftigten im medizinischen Bereich handelt, von einer zulässigen Beschäftigungsdauer von 9 Jahren nach der Promotion auszugehen. Der von den Antragstellern benannte Dr. A. ist der Antragsgegnerin nicht bekannt. Er wird auch in der Aufstellung der Antragsgegnerin über die bei ihr befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht benannt. 4. Erfolglos bleibt die Beschwerde schließlich auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E. , der abweichend zu der früheren Ausweisung seiner Stelle im Stellenplan als Hochschuldozent in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Nebenabrede bestimmt, dass die ihm obliegende Lehrverpflichtung nur noch zu 25 % in der Vorklinischen Medizin (im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin erbracht werden soll. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Änderung des Lehrverpflichtungsauftrags habe keine Auswirkungen auf die Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinik gehabt. Die Stelle sei trotz teilweiser Verlagerung der individuellen Lehrverpflichtung in die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin der Lehreinheit Vorklinik insgesamt erhalten geblieben. Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, insbesondere lässt sich die von den Antragstellern behauptete Vernichtung von Ausbildungskapazität in der Vorklinik nicht feststellen.“ Das vorliegende Beschwerdevorbringen bietet auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung für das streitgegenständliche Sommersemester 2013. Soweit die Antragsteller ergänzend bemängeln, der Dekan habe sein ihm zustehendes Ermessen hinsichtlich des Einsatzes von Prof. E. in der Vorklinik nicht im Sinne einer erschöpfenden Kapazitätsauslastung ausgeübt, ist darauf zu verweisen, dass das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung für den Studiengang Medizin von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 ‑ 2 B 45/11 u.a. -, juris, Rn. 73 ff.; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 7 ZB 11.783 -, juris, Rn. 10. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 ‑ NC 2 B 38/12 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2011 - 9 S 1429/10 -, juris, Rn. 27. Hiervon ist vorliegend aber nicht schon deshalb auszugehen, weil es im Rahmen des Pflichtlehrangebots der klinisch-theoretischen Medizin keine Lücke gab. Auch die erneuten Ausführungen zur Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II rechtfertigen nicht die Annahme, das Gericht sei verpflichtet, die sachgerechte Verwendung der den Hochschulen durch den Hochschulpakt zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder zu überprüfen. Hierfür ist kein Bedürfnis ersichtlich, weil die mit der Antragsgegnerin geschlossene Sondervereinbarung die Zuweisung von Mitteln nicht pauschal, sondern nach Abs. 4 nur in Abhängigkeit von den tatsächlich erreichten Anfängerzahlen der Vorjahre vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.