Beschluss
13 C 37/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.13C37.13.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 13 C 37/13 Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2012/2013, 2., hilfsweise 1. Fachsemester in 13 C 37/13, 4., hilfsweise niedrigeres Fachsemester in 13 C 38-39/11) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen zu den kapazitären Auswirkungen des Hochschulpakts greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Universität nicht darzulegen und das Verwaltungsgericht nicht im Einzelnen zu überprüfen, wie die Mittel aus dem Hochschulpakt II zur Steigerung der Ausbildungskapazität verwendet worden sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt. Für das in Rede stehende Wintersemester 2012/2013 erhöhte sich etwa die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Erstsemester von 161 auf 188. Für das vierte Fachsemester führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Sondervereinbarung mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung zum Hochschulpakt II weitere Studienplätze geschaffen hat, bereits deshalb nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Kapazität, weil sich dies erst ab dem Wintersemester 2011/2012 auswirkt. Studierende, die im Wintersemester 2012/2013 das 4. Fachsemester erreichen, haben ihr Studium vor Wirksamwerden der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II begonnen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom10. Mai 2012 ‑ 13 C 6/12 -, juris, m. w. N. Im Übrigen kann ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris. Ob den Antragstellern schon deshalb kein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität zusteht, weil ihre Anträge, wie von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 erstmals geltend gemacht, nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO genügen, lässt der Senat angesichts des Vorstehenden offen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 ‑ 13 B 341/13 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.