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Beschluss

6 A 1082/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.6A1082.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Neu¬bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ge¬richtet ist.

Zeiten einer Kinderbetreuung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW sind nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

Ein Bewerber, der die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW für sich in Anspruch nehmen will, hat die Zeiten und den Umfang der von ihm geleisteten Kinderbetreuung zum einen und die Zeiten und den Umfang der Berufsausbil- dung/-ausübung zum anderen substantiiert und plausibel darzulegen und gegebe¬nenfalls glaubhaft zu machen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.0000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Neu¬bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ge¬richtet ist. Zeiten einer Kinderbetreuung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW sind nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Ein Bewerber, der die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW für sich in Anspruch nehmen will, hat die Zeiten und den Umfang der von ihm geleisteten Kinderbetreuung zum einen und die Zeiten und den Umfang der Berufsausbil- dung/-ausübung zum anderen substantiiert und plausibel darzulegen und gegebe¬nenfalls glaubhaft zu machen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.0000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 53; Happ, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 29. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur erfolgen, wenn die Schwierigkeiten sich auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004; Seibert, in Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 125. Hiervon ausgehend kommt eine Zulassung der Berufung - ungeachtet der Frage, ob die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen den vorstehenden Darlegungsanforderungen genügen - nicht in Betracht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres im vorliegenden Verfahren klären oder sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres im August 2009 gestellten Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis stehe entgegen, dass sie die gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten habe. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. greife nicht zu ihren Gunsten ein. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. seien nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu begründeten Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Erwägungen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfä-lischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW n.F. - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen ist. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880, Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die - wie im Falle der Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Die Klägerin hat ihren ausdrücklich auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichteten Antrag im August 2009 und damit erst nach Inkrafttreten der Neuregelungen gestellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. könne die am 9. Februar 1967 geborene Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen, ist somit nicht zu beanstanden. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjah-res im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um gut 4 Jahre und auch bei Antragstellung am 17. August 2009 bereits um etwa 2½ Jahre überschritten. Das Verwaltungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. nicht zu Gunsten der Klägerin eingreift. Hiernach darf die Altersgrenze - vorliegend des vollendeten 40. Lebensjahres - im Umfang einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme überschritten werden, die sich wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ergeben hat. Die Altersgrenze darf um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F.). Eine beachtliche Kinderbetreuung i.S.d. genannten Vorschrift liegt indes nur dann vor, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Zeiten einer Kinderbetreuung sind somit nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Eine Kinderbetreuung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, jeweils zu § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F., sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 -, juris. Ein Bewerber, der die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. für sich in Anspruch nehmen will, hat die Zeiten und den Umfang der von ihm geleisteten Kinderbetreuung zum einen und die Zeiten und den Umfang der Berufsausbildung/-ausübung zum anderen substantiiert und plausibel darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben geht es zu Lasten der Klägerin, dass sie trotz gerichtlichen Hinweises auch im Zulassungsverfahren nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen ist, substantiiert und plausibel darzulegen, wann sie in welchem Umfang studiert hat und in welchem Umfang sie sich anstelle des Studiums der Kinderbetreuung gewidmet hat. Anhand ihrer Angaben lässt sich nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher feststellen, inwieweit hier eine i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. beachtliche Kinderbetreuung vorliegt. Der Umstand, dass sie ihr ununterbrochen fortgeführtes Lehramtsstudium erst nach 20 Semestern abgeschlossen und damit die Regelstudienzeit deutlich überschritten hat, lässt für sich genommen nicht bereits, wie die Klägerin zu meinen scheint, auf den Umfang der von ihr während des Studiums tatsächlich geleisteten Kinderbetreuung, geschweige denn darauf schließen, dass sie sich anstelle des Studiums überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Ihre Angaben zu der Frage, in welchem zeitlichen Umfang sie studiert hat, sind vage und in Teilen auch widersprüchlich. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, in welchen Zeiträumen die Klägerin in welchem Umfang studiert hat. So hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2011 nur vorgetragen, aufgrund der Betreuungszeiten habe sie an der Universität maximal 20 bis 25 Semesterwochenstunden absolvieren können. Im ersten Erziehungsjahr der Kinder habe sie noch weniger Semesterwochenstunden erreicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011 demgegenüber ausgeführt, sie habe in der Zeit vom 1. April 2001 bis 5. Oktober 2001, so schätze sie, 15 Semesterwochenstunden und ansonsten durchschnittlich 20 bis 25 Semesterwochenstunden absolviert. Es könne sein, dass sie zum Teil nur 10 bis 30 oder auch schon einmal 40 Semesterwochenstunden habe aktiv sein können. Auch anhand dieser Angaben ist es indes nicht möglich, die absolvierten Semesterwochenstunden einzelnen Zeiträumen zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, anzumerken, dass die Angaben der Klägerin zur Anzahl der von ihr absolvierten Semesterwochenstunden - ausgehend von der seinerzeit im Rahmen eines Lehramtsstudiums üblichen 20 Semesterwochenstunden - dafür sprechen, dass sie ihr Studium ununterbrochen in einem nicht unerheblichem Umfang betrieben hat. Soweit die Klägerin hervorhebt, dass sie ihre Vorlesungs- und Seminarzeiten nicht habe frei bestimmen können, sondern auf die Zeiten beschränkt gewesen sei, während derer ihre Kinder anderweitig betreut worden seien, verkennt sie, dass auch dieser Umstand hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Frage des Umfangs der von ihr anstelle des Studiums geleisteten Kinderbetreuung nicht hinreichend aussagekräftig ist. Die Ausführungen der Klägerin lassen des Weiteren konkrete Angaben dazu vermissen, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte bzw. in der Schule und/oder durch ihren Ehemann oder sonstige Personen gewährleistet war. Nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. März 2011 hatte ihr Ehemann ab dem 1. November 2011 feste Arbeitszeiten, so dass die Betreuung seit dieser Zeit ausschließlich bei ihr gelegen habe. Demgegenüber hat sie im Schriftsatz vom 14. November 2012 ausgeführt, bereits ab der Geburt des zweiten Kindes, mithin ab dem 13. Mai 1999, habe ausschließlich sie die beiden Kinder betreut. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ihr Ehemann sich jedenfalls vor dem 1. November 2011 bzw. vor dem 13. Mai 1999 ebenfalls der Kinderbetreuung gewidmet hat, so dass Veranlassung bestanden hätte, dies weiter zu erläutern und sich nicht auf den Hinweis zu beschränken, dass sie sich zur Gewährleistung der Kinderbetreuung ständig mit ihrem Ehemann habe abstimmen müssen. Im genannten Schriftsatz hat die Klägerin im Weiteren bemerkt, ihre Kinder hätten aufgrund fehlender Kindergartenplätze erst nach rund zwei Jahren in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können. Auf welchen Zeitpunkt sich die Angabe „erst nach rund zwei Jahren“ bezieht, bleibt im Unklaren. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 14. März 2011 weiter ausgeführt, nach der Aufnahme der Kinder in eine Kindertagesstätte sei ein "Betreuungsrahmen (...) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gewährleistet" gewesen, so dass sie in der Zeit von ca. 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr an der Universität habe verbleiben können. Vor diesem Hintergrund ist ihr Einwand, sie habe die Universität ab dem 1. November 2001 in der Regel nur noch vormittags aufsuchen können, nicht ohne Weiteres verständlich. Da die Klägerin die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. schon mangels substantiierter und plausibler Darlegung beachtlicher Kinderbetreuungszeiten nicht für sich in Anspruch nehmen kann, kommt es vorliegend auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Durchbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und der verspäteten unbefristeten Einstellung in den Schuldienst, nämlich die Fragen, "ob auch eine Berufstätigkeit, die während des Studiums durchgeführt wird, zu einer Durchbrechung des Kausalzusammenhangs führt" sowie "ob eine Durchbrechung des Kausalzusammenhangs auch dann eintritt, wenn der Bewerber nach Abschluss der Ausbildung zunächst nur eine befristete Beschäftigung finden konnte" , nicht an. Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheide aus, nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung eines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ist im Fall der Klägerin weder in Anbetracht des Bescheides des beklagten Landes vom 5. November 2009, mit dem der im August 2009 gestellte Verbeamtungsantrag abgelehnt worden ist, noch mit Blick auf den ihr im August 2009 unterbreiteten Arbeitsvertrag und der damit - gegebenenfalls - einhergehenden konkludenten Ablehnung ihrer Verbeamtung gegeben. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe bereits am 8. Juni 2009 eine Annahmeerklärung erhalten, so dass sich die die Rechtsfrage stelle, "ob nicht nur die Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, sondern auch eine Annahmeerklärung eine ablehnende Bescheidung eines konkludent gestellten Verbeamtungsantrags" sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Bezirksregierung B. hat ihr unter dem 8. Juni 2009 mitgeteilt, sie solle zum 12. August 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW eingestellt werden, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Für den Fall, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder vorgesehen. Die Klägerin hat die diesem Einstellungsangebot beigefügte Annahmeerklärung am 8. Juni 2009 unterschrieben. Die Bezirksregierung B. hat eine Entscheidung über die von der Klägerin begehrten Verbeamtung in diesem Zusammenhang ersichtlich noch nicht getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).