Urteil
19 A 1974/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.19A1974.11.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am XX. April 1968 in Z. /Türkei geborene Kläger war türkischer Staatsangehöriger, als er am 30. August 1986 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet einreiste. Seine Mutter beantragte für sich, ihn und seinen jüngeren Bruder G. Asyl und wies sich mit einem gefälschten libanesischen Reisepass auf den Nachnamen A. aus. Der Asylantrag blieb erfolglos. Die Familie erhielt zunächst Duldungen. Am 13. Januar 1989 heiratete der Kläger vor dem Standesamt in F. die libanesische Staatsangehörige K. B. L. , mit der er den am XX. März 1989 geborenen Sohn N. I. hat. Die Eheleute trennten sich Ende 1991, N. I. wuchs seitdem bei der Mutter des Klägers auf. Das Amtsgericht C. -C. schied die Ehe durch Urteil vom 29. Februar 1996, rechtskräftig seit dem 12. April 1996. Das Sorgerecht für N. I. übertrug es dem Kläger. In gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren stellte das Amtsgericht F. fest, er habe in Beirut 4 Jahre die Schule besucht und anschließend etwa 6 Jahre in einer Lederwarenfabrik gearbeitet. Zum 1. Mai 1991 begann der Kläger eine Tätigkeit als Praxishilfe in der Zahnarztpraxis seines heutigen Lebenspartners, des am XX. August 1942 geborenen deutschen Zahnarztes Dr. X. L1. X1. A1. in dessen damaliger Praxis in N1. . Die Stadt F. stellte ihm am 23. März 1992 den Fremdenpass Nr. XXXXXXX aus und erteilte ihm am 26. März 1992 eine Aufenthaltsbefugnis. Am 21. August 1997 erteilte die Ausländerbehörde C. -C. dem Kläger das Reisedokument Nr. XXXXXXXX, zuletzt verlängert bis 21. August 2005, sowie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Formblattantrag beantragte der Kläger unter seiner Aliasidentität am 5. Februar 1999 seine Einbürgerung. In seinem von Dr. A1. handschriftlich niedergeschriebenen Lebenslauf gab er an, ab 1976 die Grundschule B1. in Beirut besucht zu haben. Der Unterricht habe wegen des Bürgerkriegs nur unregelmäßig stattgefunden. Er habe außerdem in einem Basar als Schneider gearbeitet und Gerben und Kürschnern gelernt. Er gab an, von 1980 bis 1985 in Israel in einem Internierungslager gewesen zu sein. Vor dem Standesamt C. -C. erklärten der Kläger und Dr. A1. am 30. Juni 2005, eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu wollen. Anlässlich der Eintragung änderte der Kläger mit Wirkung vom 15. Juli 2005 seinen Aliasnachnamen in „A1. “. Am 6. Juni 2005 ergaben Ermittlungen der Ausländerbehörde F. die Personenidentität der Mutter des Klägers mit der türkischen Staatsangehörigen T. J. . Zugleich stellte die Behörde die im Rubrum bezeichneten Identitätsdaten des Klägers fest. Aus einem Personenstandsregisterauszug des Bezirks Mardin ergab sich, dass er am 24. Juni 2002 wegen Nichtableisten des Wehrdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert worden war. Der Kläger übte zwischen 1988 und 2008 weitere Beschäftigungen als Verpacker in einem Großmarkt, Servicemitarbeiter in mehreren Schnellrestaurants, Kfz-Pfleger, selbstständiger Kiosk-Betreiber und als Flugzeugreiniger aus. Seit November 2005 bezieht er mit Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag durch Bescheid vom 17. November 2009, zugestellt am 23. November 2009, ab. Sie stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Identität des Klägers ungeklärt sei, sein Bezug öffentlicher Leistungen nicht nachweislich unverschuldet sei und der Ausschlussgrund nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse vorliege. Mit der am 23. Dezember 2009 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, seinen Einbürgerungsantrag vor dem 30. März 2007 gestellt zu haben. Die für einen solchen Antrag erforderlichen Sprachkenntnisse habe er nachgewiesen. Im Übrigen sei wegen seiner Legasthenie von ausreichenden Sprachkenntnissen abzusehen. Er legte Nachweise über zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vor, welche der jeweilige Arbeitgeber nach wenigen Wochen innerhalb der Probezeit wieder gekündigt hatte. Die letzte Kündigung sei mit der Begründung erfolgt, dass das Geburtsdatum in seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht mit demjenigen in seinem Sozialausweis der Rentenversicherung identisch sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. November 2009 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihren Ablehnungsgründen aus dem angefochtenen Bescheid festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Einbürgerungsanspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nicht erfülle. Er habe seinen Leistungsbezug zu vertreten, weil er in der Vergangenheit keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Eine fehlende Bereitschaft von Arbeitgebern, ihn angesichts uneinheitlicher Identitätsdaten zu beschäftigen, sei letztlich allein seiner Sphäre zuzurechnen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat im Erörterungstermin vom 10. September 2012 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen und die ihn betreffenden Leistungs- und Vermittlungsakten des Jobcenters der Stadt E. beigezogen. Wegen deren Inhalts nimmt der Senat auf die Beiakten Hefte 15 bis 18 Bezug. Vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 war der Kläger als Buchbindereihilfskraft bei der Druckerei X2. S. in E. beschäftigt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm „wegen Betriebsaufgabe“. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I war nach Auskunft des Jobcenters E. aus dem Arbeitsverhältnis nicht entstanden. Mit Beschluss vom 30. Juli 2012 berichtigte das Amtsgericht C. -C. die Personendaten des Klägers im Lebenspartnerschaftsregister. Im zweitinstanzlichen Verfahren macht der Kläger ergänzend geltend, spätestens seit dem 11. September 2001 seien potentielle Arbeitgeber nicht mehr gewillt, aufgrund von Datenungereimtheiten zwielichtig wirkende Arbeitnehmer mit moslemischem Hintergrund einzustellen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 8 K 5064/10 VG Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Jobcenters E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Einbürgerungsanspruch. Gemäß § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Nach § 40c StAG 2005 und dem inhaltsgleichen § 102a AuslG fanden auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 StAG 2005 vorlag, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG 2005 beurteilte. Auf den am 5. Februar 1999 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers sind danach die §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für ihn günstigere Bestimmungen als die §§ 8 bis 14 und 40c StAG enthalten. Das ist hinsichtlich der Anspruchseinbürgerung insoweit der Fall, als § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 AuslG 1993 weder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verlangte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG). Hinsichtlich der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen ist jeweils zu vergleichen, ob das Einbürgerungsrecht nach den §§ 8 bis 14 und 40c StAG günstiger ist als dasjenige nach den §§ 85 bis 91 AuslG in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung. Hiernach hat der Kläger einen Einbürgerungsanspruch weder aus § 10 StAG (A.) noch aus § 9 Abs. 1 StAG als Lebenspartner eines Deutschen (B.) noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen (C.). A. Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG. Er erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts, die sich in seinem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG richtet. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Insoweit enthielt § 86 Abs. 1 AuslG 1993 keine günstigere Regelung für den Kläger, denn auch nach dessen Halbsatz 1 Nr. 3 musste der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten können und wurde von dieser Voraussetzung nach Halbsatz 2 abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen 8 Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 ‑, juris, Rdn. 2 m. w. N. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht an Eingliederungsmaßnahmen aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II verletzt. Nach dieser Vorschrift muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Gegen diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger zuletzt am 7. Februar 2011 dadurch verstoßen, dass er die mit ihm am 2. Februar 2011 vereinbarte Arbeitsgelegenheit bei der Diakonie im Bereich Gastronomie/Hauswirtschaft „aus persönlichen Gründen“ nicht angetreten hat. Seine Begründung, keinen Pass und deshalb „aktuell Probleme mit seiner Aufenthaltsbescheinigung“ zu haben, war nicht stichhaltig. Denn aus der Vermittlungsakte ergibt sich nicht, dass die Diakonie die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheit von der Klärung seiner Personendaten und dem Ausgang des Klageverfahrens 8 K 5064/10 VG 'Düsseldorf betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abhängig gemacht hatte. Der Kläger war im Besitz der unter dem 30. September 2009 von der Beklagten ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung, welche er auch im Erörterungstermin am 10. September 2012 vorgelegt hat. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Buchbindereihilfskraft bei der Druckerei X2. S. in E. hat er wenige Monate später am 1. Oktober 2011 zu einem Zeitpunkt erhalten, als er noch im Besitz lediglich dieser Aufenthaltsbescheinigung war. Entgegen der in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers besteht auch keine Veranlassung, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob die Diakonie die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheit an die genannten Umstände geknüpft haben könnte. Denn bei der dahin gehenden Äußerung des Klägers handelt es sich lediglich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung, die der Kläger als Reaktion auf die Erörterung der Rechtslage im Rechtsgespräch aufgestellt hat, für die es aber in den Akten keinen Hinweis gibt. In der genannten Weigerung des Klägers liegt eine einbürgerungsschädliche Verletzung seiner oben bezeichneten sozialrechtlichen Obliegenheitspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiterin des Jobcenters E. seine „Argumente“ als „glaubhaft“ angesehen und „vorerst von weiteren Maßnahmen abgesehen“ hat (Vermerk vom 7. Februar 2011). Dieser Inhalt des Vermerks schließt die Annahme nicht aus, dass die Mitarbeiterin ebenfalls eine Pflichtverletzung des Klägers angenommen, aber lediglich von deren Sanktionierung abgesehen hat. Abgesehen davon kommt es lediglich auf das objektive Vorliegen einer Obliegenheitspflichtverletzung an. Deren Würdigung durch die Arbeitsverwaltung kann je nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls den Zurechnungszusammenhang mit dem heutigen Sozialleistungsbezug entfallen lassen. Im vorliegenden Fall besteht dieser Zurechnungszusammenhang trotz der nachsichtigen Beurteilung durch die Mitarbeiterin des Jobcenters E. fort. Für den Kläger war es im genannten Zeitpunkt naheliegend, dass seine Arbeitsverweigerung sowohl seine Eingliederung in Arbeit verzögern würde, zu der er sich wenige Tage zuvor verpflichtet hatte, als auch sich negativ auf sein Einbürgerungsverfahren würde auswirken können, welches damals bereits erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht anhängig war. Der Zurechnungszusammenhang seiner pflichtwidrigen Arbeitsverweigerung vom 7. Februar 2011 mit seinem heutigen Sozialleistungsbezug entfällt weiter nicht infolge seiner zwischenzeitlichen elfmonatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Buchbindereihilfskraft vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 bei der Druckerei X2. S. in E. . Denn dieses Arbeitsverhältnis konnte ihn nicht zu der Annahme veranlassen, es werde seine Unterhaltsfähigkeit nachhaltig befördern. Es war nicht Bestandteil der vom Jobcenter E. vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen für den Kläger in den deutschen Arbeitsmarkt. Es ist vielmehr, wie der Kläger in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärt hat, durch persönliche Beziehungen zu Herrn S. zustande gekommen, der seinen Betrieb im August 2012 aus Altersgründen aufgegeben hat. Der Kläger selbst hat es nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten lediglich als bessere Ausgangsposition für Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern verstanden. Gegen seine Mitwirkungspflicht an Eingliederungsmaßnahmen aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Kläger unabhängig von der vorgenannten Obliegenheitsverletzung auch dadurch verstoßen, dass er am 20. April 2010 einem Termin beim Jobcenter E. mit der Behauptung ferngeblieben ist, ein Vorstellungsgespräch in Aachen zu haben, zu dem er jedoch keine Arbeitgeberdaten angeben konnte (Schreiben des Jobcenters E. vom 30. Oktober 2012). B. Der Kläger hat weiter keinen Einbürgerungsanspruch aus § 9 Abs. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher „unter den Voraussetzungen des § 8“ eingebürgert werden, wenn die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Zu den Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG gehört auch die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG („sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist“). Anders als im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (früher § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG, ganz früher § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG 1990) ist es im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang, ob der Ausländer seine mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 ‑, juris, Rdn. 6 m. w. N. Auch § 8 Abs. 2 StAG ermöglicht der Beklagten im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Im Fall des Klägers liegen weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich für den staatenlosen Kläger insbesondere nicht aus dem Wohlwollensgebot für Staatenlose nach Art. 32 Satz 1 Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) vom 28. September 1954, transformiert in innerstaatliches Recht durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235). Nach dieser Vorschrift erleichtern die Vertragsstaaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung Staatenloser. Art. 32 Satz 1 StlÜbk ist innerstaatlich nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar. Wegen des gruppentypischen Schicksals des begünstigten Personenkreises wird ein staatliches Interesse an der Einbürgerung in dem Sinne anerkannt, dass diese ‑ vorausgesetzt eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist gewährleistet ‑ im Rahmen sachgemäßer Ermessensausübung nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. Im Zweifel ist das Einbürgerungsermessen also zugunsten des Antragstellers auszuüben. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 ‑ 1 B 61.93 ‑, DVBl. 1994, 526, juris, Rdn. 6; Urteil vom 10. Juli 1984 – 1 C 30.81 ‑, StAZ 1985, 74, juris, Rdn. 23 (zu Art. 34 Satz 1 GK). Hiernach greift das Wohlwollensgebot in Art. 32 Satz 1 StlÜbk nur dem Grunde nach zu Gunsten des Klägers ein, verschafft ihm aber unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Einbürgerungsanspruch, weil seine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse angesichts seiner über viele Jahre hinweg immer wieder eingetretenen Sozialleistungsbedürftigkeit nicht gewährleistet ist. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013, a. a. O., Rdn. 6. In der bislang misslungenen Eingliederung des Klägers in den deutschen Arbeitsmarkt liegt nach diesem Maßstab keine besondere Härte, weil sie nach dem oben Ausgeführten maßgeblich auf seiner unzureichenden Mitwirkung, nicht aber vorrangig darauf beruht, dass die Beklagte seine Einbürgerung abgelehnt hat. C. Schließlich steht dem Kläger ein Einbürgerungsanspruch auch nicht aus Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) zu. Nach dieser Vorschrift ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er in Deutschland geboren ist, seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt hier hat und den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil er in der Türkei geboren ist und bei Geburt türkischer Staatsangehöriger war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.