Beschluss
13 C 51/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.13C51.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 1. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2013 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Nach den Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 1003 in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 795 um 208 überschritten. Bei dieser Sachlage ist es mit Blick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 KapVO fernliegend, dass über die bereits vergebenen Studienplätze noch weitere Studienplätze für das 1. klinische Fachsemester zur Verfügung stehen. 2. Abgesehen davon unterliegt es aber auch keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9, Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. 3. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, es sei bei der Berechnung der tagesbelegten Betten nicht mehr die "Mitternachtsstatistik" zu Grunde zu legen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O. 4. Hinsichtlich der Beteiligung von Lehrkrankenhäusern (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe schriftlich erklärt, dass in Bezug auf den allein relevanten Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestünden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin sei unzutreffend. 5. Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 und der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 veranlasst ebenso wenig eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik durch den Abschluss von Verträgen mit Lehrkrankenhäusern begründen weder der Hochschulpakt 2010 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.