Urteil
3 A 629/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.3A629.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. . Tatbestand: Der Oberbürgermeister der Beklagten ernannte den am 3. August 1976 geborenen Kläger am 2. April 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter und mit Wirkung vom 27. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur Anstellung. Mit Wirkung vom 27. Februar 2005 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt und zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Ab dem 11. Mai 2009 nahm er die Aufgaben eines nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstpostens, der bis zum 30. November 2009 die Bezeichnung 37/A 402 und ab dem 1. Dezember 2009 die Bezeichnung 37.0117 trug, im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten wahr. In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. Mai 2009 heißt es dazu, er sei „mit Wirkung vom 11.05.2009 in eine Planstelle des Amtes 37 mit der Besoldungsstufe A 8 eingewiesen“ worden; die zur Zeit geltenden beförderungsrechtlichen Regularien blieben hiervon unberührt. Am 5. Dezember 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 46 BBesG rückwirkend ab dem 11. November 2010 die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 ab: Für die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG bedürfe es neben dem Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch einer gültigen Haushaltssatzung. Unterliege eine Kommune – wie es hier der Fall sei – der Haushaltssicherungspflicht, sei ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept erforderlich, damit die Zulage gewährt werden könne. Sie – die Beklagte – verfüge indessen aktuell nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Januar 2012 Widerspruch: Ihm stehe die begehrte Zulage gemäß § 46 BBesG zu. Soweit die Beklagte geltend mache, sie verfüge nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, sei dies ohne Belang. Sie habe ihn mit Wirkung ab dem 11. Mai 2009 in eine Planstelle des Amtes 37 mit der Besoldungsstufe A 8 eingewiesen. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine Vakanzvertretung handele, bei der nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 – 2 C 30.09 – eine Zulage nach § 46 BBesG zu zahlen sei. Auf das Vorliegen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes stelle das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht ab. Am 27. Februar 2012 ernannte die Oberbürgermeisterin der Beklagten den Kläger zum Oberbrandmeister und wies ihn mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 ein. Der Kläger erklärte daraufhin unter dem 10. April 2012, dass er die Zulage wegen der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nur bis zu seiner Beförderung begehre. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2011 als unbegründet zurück: Entgegen der Auffassung des Klägers mache das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 28. April 2012 – 2 C 30.09 – die Gewährung einer Zulage auch vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Nach einer Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erfülle jedoch eine Gemeinde ohne genehmigte Haushaltssatzung oder genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 76 GO NRW) nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulagengewährung. So liege der Fall auch hier, da sie – die Beklagte – nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfüge. Die Gewährung der Zulage sei ihr daher nicht möglich. Daraufhin hat der Kläger am 29. Mai 2012 Klage erhoben: Soweit die Beklagte vortrage, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, erscheine dies wenig plausibel. Nach seiner Kenntnis habe sie in der Zwischenzeit mehrere Beförderungen vorgenommen. Der Vortrag der Beklagten zum Bestehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen werde daher bestritten. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage gemäß § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Zuletzt habe sie für das Haushaltsjahr 2009 eine Haushaltssatzung bekannt gemacht. Die vom Rat als Doppelhaushalt 2010/2011 beschlossene Haushaltssatzung sowie das zugehörige Haushaltssicherungskonzept habe die Bezirksregierung Düsseldorf nicht genehmigt. In seiner Sitzung vom 19. Dezember 2012 habe der Rat die Haushaltssatzung für das Jahr 2013 und ein längerfristiges Haushaltssicherungskonzept beschlossen. Ob diese durch die Bezirksregierung genehmigt würden, bleibe abzuwarten. Für den streitigen Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG komme es aber ohnehin nur auf die haushaltsrechtliche Situation in dem Zeitpunkt an, in dem der Beamte 18 Monate ununterbrochen die höherwertigen Aufgaben wahrgenommen habe. Ob sie – die Beklagte – zukünftig eine genehmigte Haushaltssatzung bekannt machen werde, sei daher für den Kläger nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil – unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung – abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 10 November 2010 folge dies bereits daraus, dass seit der ununterbrochenen Wahrnehmung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8, die in seinem Fall am 11. Mai 2009 begonnen habe, noch nicht 18 Monate verstrichen gewesen seien. Für die Zeit vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 lägen zwar die zeitlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vor, nicht aber die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes. Mit dem Tatbestandsmerkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass dem Dienstherrn durch die Zulagengewährung Mehrkosten entstünden. Die Zulage solle aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Gesetzlich vorausgesetzt werde damit das Vorhandensein einer dem entsprechenden Dienstposten zugeordneten freien und besetzbaren Planstelle. Es könne unterstellt werden, dass im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 bei der Beklagten eine freie Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet gewesen seien, existiert habe. Diese Planstelle sei allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar gewesen: In den Jahren 2010 bis 2012 sei bei der Beklagten die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO NRW erforderlich gewesen. Die Kommunalaufsichtsbehörde habe jedoch die notwendige Genehmigung dieses Konzepts verweigert. Für die Beklagte hätten daher für die Jahre 2010 bis 2012 die in § 82 Abs. 1 GO NRW genannten haushaltsrechtlichen Einschränkungen gegolten. Abweichendes folge nicht aus § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW, weil das zuständige Ministerium keine Rechtsverordnung im Sinne dieser Bestimmung erlassen habe. Verschiedene durch das Ministerium herausgegebene Erlasse, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen Personalentwicklungsmaßnahmen von der Aufsichtsbehörde geduldet werden könnten, seien keine Rechtsverordnungen im Sinne der genannten Bestimmung. Angesichts der sich danach für die Beklagte aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Beschränkungen wäre eine Stellenbesetzung nur in Betracht gekommen, wenn entweder eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestanden hätte oder die Stellenbesetzung für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar gewesen wäre. Beides sei nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe sich eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NRW nicht bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergeben. Dieser regele nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankomme, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stelle § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließe. Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 82 Abs. 1 GO NRW folge zudem nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe prinzipiell nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Einem wirksamen Stellenplan lasse sich ebenfalls keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Ferner spreche nichts dafür, dass die Besetzung der Planstelle, der die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet gewesen seien, unaufschiebbar gewesen sei. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, das ihm am 4. Februar 2013 zugestellt worden ist, am 4. März 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Zulage zu. Mit Wirkung vom 11. Mai 2009 sei er in eine Planstelle des Amtes 37 mit der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen worden. Neben den weiteren Voraussetzungen des § 46 BBesG seien damit auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt. Auf haushaltsrechtliche Beschränkungen im Sinne der GO NRW sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzustellen. Allein diese Sichtweise sei auch mit dem Sinn und Zweck des § 46 BBesG vereinbar. Durch die Zulage würden die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und die Beklagten davon abgehalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Einer dieser „hausgemachten“ Gründe könne durchaus auch in den haushaltsrechtlichen Beschränkungen nach der GO NRW gesehen werden. Die Unabhängigkeit von den Besonderheiten des kommunalen Haushaltsrechts ergebe sich ferner daraus, dass der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung bestätige. Die in der Ausweisung der Planstelle liegende Mittelbereitstellung sei vom Dienstherrn umzusetzen. Hierdurch sei der Dienstherr angehalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des BBesG zu besetzen. Doch auch wenn man einmal unterstelle, § 82 GO NRW sei hier einschlägig, so ergebe sich aus § 46 BBesG eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW. Dem stehe weder die vorläufige Haushaltsführung der Beklagten noch die Tatsache entgegen, dass deren Haushaltssicherungskonzept noch nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Denn eine Verordnung im Sinne des § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW, die Regelungen über die Besetzung von Stellen oder andere personalwirtschaftliche Maßnahmen enthielte, sei nicht erlassen worden. Auch Verwaltungsvorschriften sähen keine Einschränkung vor. Im Übrigen sei die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 82 GO NRW nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG und den sich daraus ergebenden Grundsätzen der funktionsgerechten Besoldung und der amtsangemessenen Alimentation sowie dem Leistungsprinzip vereinbar. Lege man das Verständnis des Verwaltungsgerichts zugrunde, so würde dies zudem bedeuten, dass die Beklagte ihn – den Kläger – wissentlich in eine Planstelle einweisen dürfe, ohne ihn künftig funktionsgerecht besolden zu müssen. Es läge dann allein in der Hand der Beklagten, die Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besoldung zu schaffen. Darüber hinaus habe die Beklagte nach seiner – des Klägers – Kenntnis in dem hier relevanten Zeitraum mehrere Beförderungen vorgenommen. Es sei jedoch unklar, nach welchen Kriterien und auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage dies erfolgt sei. Es erscheine willkürlich, dass die Beklagte einerseits Beförderungen vornehme, ihm aber andererseits unter Hinweis auf haushaltsrechtliche Voraussetzungen die Zulage nach § 46 BBesG verweigere. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus: Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 habe die Bezirksregierung Düsseldorf die Duldung von rund 100 Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung erklärt. Der Kläger sei bei seiner Beförderung Begünstigter dieser Duldung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die durch die Beklagte vorgelegte Personalakte (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auch für die Zeit vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „BBesG a.F.“ genannt), die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 86 BBesG während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 noch als Bundesrecht fortgalt, erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Allerdings entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist, sind die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von der früheren Rechtslage gelöst, wonach die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in aller Regel besoldungsrechtlich folgenlos war. § 46 BBesG ist durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) neu gefasst worden. Die Neuregelung beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 14). Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drucks. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung. Nach dessen Auffassung sollte von der Neuregelung abgesehen werden, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen sechs Monaten auf 18 Monate verlängert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen. Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung gegenüber dem Haushaltsansatz zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Ausdruck, wonach die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung „dieses Amtes“ vorliegen müssen. Der Begriff des Amtes wird in dieser Vorschrift einheitlich verwendet. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Die auf die individuellen Verhältnisse bezogenen normativen Anforderungen schließen es aus, dass auch im Falle einer Verhinderungsvertretung Anspruch auf die Zulage besteht. Vielmehr muss die Planstelle des konkreten Amtes frei sein. Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Darüber hinaus macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist. Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Tod, Eintritt in den Ruhestand oder infolge eines sonstigen Umstandes, der zum Verlust des Amtes geführt hat, aus der Stelle ausgeschieden ist. Damit haben die (haushaltsrechtlichen) Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Diese Konnexität wird nicht dadurch aufgelöst, dass in einem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet werden, vielmehr nach Besoldungsgruppen zahlenmäßig ausgewiesen sind. Auch insoweit kann jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden. Erst wenn eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben. Es reicht nicht aus, dass eine weitere im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle, die einem anderen Dienstposten zugeordnet ist, besetzt werden kann. Würde diese Planstelle verwendet, um die Zulage des § 46 BBesG zu finanzieren, bestünde nicht mehr die Möglichkeit, den der freien Planstelle zugeordneten freien Dienstposten statusgemäß zu besetzen. Diese Folge vermeidet § 46 Abs. 1 BBesG dadurch, dass die Zulage nur bei einer „Vakanzvertretung“, nicht aber bei einer „Verhinderungsvertretung“ in Betracht kommt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 (370 ff.), und - 2 C 27.10 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5, sowie vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, ZBR 2005, 306; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 A 942/11 -, juris. Das in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal, wonach die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung des Amtes (im statusrechtlichen Sinne) vorliegen müssen, erschöpft sich indessen nicht in dem Zweck – im Zusammenwirken mit dem weiteren Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ – eine Zulagengewährung im Falle einer bloßen Verhinderungsvertretung auszuschließen. Das Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ist ausgehend von dem ihm zugrunde liegenden Zweck, wonach der Dienstherr durch die Übertragung des Verwendungsamtes nicht mit Mehrausgaben belastet werden soll, und dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., der ohne weitere Eingrenzung von „haushaltsrechtlichen“ Voraussetzungen spricht, in einem umfassenderen Sinne zu verstehen. Einer Zulagengewährung steht es dementsprechend auch bereits entgegen, wenn eine sich aus einer Haushaltssperre ergebende Beförderungssperre gilt oder andere haushaltsrechtliche Umstände der Besetzung einer Planstelle bzw. einer Ernennung des betreffenden Beamten entgegenstehen. Vgl. BAG, Urteil vom 26. April 2011 - 8 AZR 472/00 -, juris (zum Zulagenanspruch eines angestellten Lehrers, dem vorläufig eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist); Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2011, Band I, § 46 A II/1 Rdnr. 11. Gemessen hieran waren vorliegend (jedenfalls) die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung „dieses Amtes“, d.h. des statusrechtlichen Amtes eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8), während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 nicht gegeben. Dabei kann letztlich sogar offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. Mai 2009 – entsprechend seinem Wortlaut – dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger bereits zum 11. Mai 2009 in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings – trotz des Wortlauts des Schreibens –, dass üblicherweise die Einweisung in eine Planstelle erst zusammen mit der Verleihung eines (statusrechtlichen) Amts der betreffenden Besoldungsgruppe – z.B. im Zusammenhang mit einer Beförderung – erfolgt (vgl. dazu erneut § 49 LHO NRW), dem Kläger aber das Amt eines Oberbrandmeisters erst im Februar 2012 verliehen wurde, wohingegen ihm eine entsprechende Beförderung in dem Schreiben vom 15. Mai 2009 allenfalls in Aussicht gestellt worden ist, indem dort auf „die geltenden beförderungsrechtlichen Regularien“ verwiesen worden ist. Im Übrigen erscheint fraglich, warum die Beklagte unter dem 22. Februar 2012 (erneut) eine „Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8“ hätte vornehmen sollen, wenn der Kläger tatsächlich bereits im Mai 2009 in eine solche Planstelle eingewiesen worden wäre. Doch selbst wenn der Kläger bereits im Mai 2009 in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen worden sein sollte und somit nur die Beförderung zum Oberbrandmeister noch ausgestanden hätte, würde dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn für die Feststellung, ob die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für „die Übertragung dieses Amtes“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. vorliegen, ist – legt man den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift zugrunde – nicht nur zu prüfen, ob eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht, sondern auch, ob der (letztlich für den Dienstherrn ausgabenwirksamen) Beförderung noch etwaige (sonstige) haushaltsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die (statusrechtliche) Beförderung ist dabei von der (haushaltsrechtlichen) Planstelleneinweisung zu unterscheiden. Allein aus der Einweisung in eine Planstelle, die lediglich interne haushaltsrechtliche Bedeutung hat, können (ohne entsprechende Beförderung) grundsätzlich noch keine Ansprüche auf Besoldung aus dem höheren Amt abgeleitet werden. Erst wenn der Beamte ernannt oder ihm ein höheres Amt durch ernennungsähnlichen Verwaltungsakt übertragen worden ist, hat er einen Anspruch auf dementsprechende Besoldung, und zwar selbst dann, wenn die notwendige Planstelle gar nicht eingerichtet oder wegen haushaltsrechtlicher Sperren nicht verfügbar sein sollte. Vgl. zum Ganzen: Summer, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2005, Band II, § 3 BBesG II/1 Rdnr. 7, m.w.N. Beide genannten Maßnahmen – Planstelleneinweisung und Beförderung – sind Teilakte der „Übertragung des Amtes“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F.; ihnen können jeweils eigenständig rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die für die Zulagengewährung relevant werden können. Vorliegend fehlte es während des streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf beide Maßnahmen an den „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift, weil die Beklagte während der betroffenen Haushaltsjahre ihre Personalwirtschaft unter Geltung des Nothaushaltsrechts zu betreiben hatte und nach diesem weder eine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden hätte noch – bei etwa bereits erfolgter Planstelleneinweisung im Mai 2009 – eine Beförderung des Klägers zulässig gewesen wäre: Die Beklagte hatte zwar für das Jahr 2009 eine Haushaltssatzung bekannt gemacht, nicht aber für die Jahre 2010 bis 2012. Für diesen Zeitraum hatte sie gemäß § 76 Abs. 1 GO NRW ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, das gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständiger Aufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 2 GO NRW) bedurfte. Die Bezirksregierung hat diese Genehmigung mit ihren Entscheidungen vom 18. März 2011 – Az.: 31.02.-MH- HH 2010/2011 – (betreffend das Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2010 und 2011) und vom 3. Juli 2012 – Az.: 31.02.01-MH-HH2012-142 – (betreffend das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2012) versagt. Folge der Verweigerung der Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts durch die Aufsichtsbehörde ist, dass die Kommune gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 GO NRW gehindert ist, die Haushaltssatzung, deren Teil das Haushaltssicherungskonzept ist (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO NRW), für das betreffende Jahr bekannt zu machen, und somit den Vorgaben über die vorläufige Haushaltsführung („Nothaushaltsrecht“) unterworfen ist. Vgl. etwa Klieve, in: Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2009, § 76 Anm. 3. In der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt die betreffende Kommune den sich aus § 82 GO NRW ergebenden Beschränkungen. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht wurde, ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. Sie ist somit gehindert, in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung neue rechtliche Verpflichtungen einzugehen, darf aber bestehende Verpflichtungen erfüllen. Rechtliche Verpflichtungen in diesem Sinne können sich aus dem Gesetz, einem Vertrag oder Gewohnheitsrecht ergeben. Zu den Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tätigen sind, gehören vor allem auch Personalausgaben einschließlich der Beamtenbesoldung, auf welche die Beamten gesetzliche Ansprüche haben (§ 3 Abs. 1 BBesG a.F.). Vgl. Hamacher, in: Articus/Schneider, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2012, § 82 Anm. 2;Klieve, a.a.O., § 82 Anm. 2.; Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (234); Schaller, Die haushaltslose Zeit – Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung der Kommunen, VR 1998, 332 (333). Beförderungen gehören dagegen – grundsätzlich – nicht zu den durch § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gedeckten Maßnahmen. Denn durch entsprechende Maßnahmen würde die betreffende Kommune Aufwendungen in Form von Besoldungsansprüchen, die in der Folge zu befriedigen wären, entstehen lassen, ohne hierzu – abgesehen von Ausnahmefällen – rechtlich verpflichtet zu sein. Der Dienstherr ist dem einzelnen Beamten gegenüber – etwa aufgrund seiner Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) – nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beförderung vorzunehmen und eine entsprechende Planstelle zu besetzen. Lediglich für Ausnahmefälle, in denen eine Beförderung zugesichert wurde (§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW) - vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, juris - oder eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen bereits dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält, ist das Bestehen einer Beförderungsverpflichtung anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99. Dass eine Beförderungszusicherung abgeben worden wäre oder ein entsprechend den vorstehenden Grundsätzen verdichtetes Beförderungsermessen während des hier in Rede stehenden Zeitraums in Bezug auf den Kläger gegeben gewesen wäre, ist indessen nicht ersichtlich, so dass seine Beförderung während des hier maßgeblichen Zeitraums nicht durch § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gedeckt gewesen wäre. Auch im Übrigen ist keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, welche die Beförderung des Klägers mit den Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW hätte vereinbar erscheinen lassen können. Namentlich folgt eine Verpflichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW nicht aus dem Stellenplan der Beklagten. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO NRW ist der Stellenplan für die Bediensteten Anlage des Haushaltsplans, der mit seinen Festsetzungen verbindliche Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist, aber keine Außenwirkung entfaltet (§ 79 Abs. 3 GO NRW), sich also ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune richtet. Vgl. zur Bedeutung des Haushaltsplans etwa Hamacher, a.a.O., § 79 Anm. 1; Klieve, a.a.O., § 79 Anm. 3. Auch wenn der Stellenplan Anlage des Haushaltsplans ist, folgt allein hieraus allerdings nicht, dass eine Kommune, die sich in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW befindet, weil ihr Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wurde, über keinen wirksamen Stellenplan mehr verfügen würde. Andernfalls würde die Kommune personalwirtschaftlich vollständig handlungsunfähig sein, was indessen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Darum muss im Falle der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich der vorjährige Stellenplan weitergelten. Vgl. dazu Toelle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (234 f.), m.w.N. Aus dieser Eigenständigkeit des Stellenplans und dem Umstand, dass er nur die „erforderlichen“ Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten ausweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW), kann indessen für sich genommen keine „rechtliche Verpflichtung“ der Kommune im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW abgeleitet werden, in dem Stellenplan ausgewiesene Stellen auch zu besetzen und entsprechende Beförderungen vorzunehmen - in diesem Sinne aber Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (235) -, mit der Folge, dass zugleich die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Übertragung des betreffenden statusrechtlichen Amtes im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erfüllt wären. Allein aus dem Umstand, dass eine Planstelle im Stellenplan ausgebracht ist, folgt grundsätzlich noch keine Verpflichtung, diese Stelle auch zu besetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 (73). Wie ausgeführt ist der Dienstherr auch gegenüber dem einzelnen Beamten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beförderung vorzunehmen und eine entsprechende Planstelle zu besetzen. Es besteht auch kein Grund – abweichend von dieser dienstrechtlichen Rechtslage – aus spezifisch haushaltsrechtlichen Gründen eine „rechtliche Verpflichtung“ der betreffenden Kommune zur Besetzung von Planstellen bzw. Vornahme von Beförderungen aufgrund des unter Geltung des Nothaushaltsrechts fortbestehenden Stellenplans anzunehmen. Im Gegenteil würde dies dem Sinn und Zweck des § 82 GO NRW widersprechen. Die bis zum Erlass einer neuen Haushaltssatzung geltenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in § 82 GO NRW sollen nämlich das Budgetrecht des Rates schützen. Der Rat soll seine Entscheidung über die Haushaltssatzung möglichst nicht unter dem Druck bereits von der Verwaltung geschaffener Fakten treffen müssen. Seine Funktion als auf die Sicherung des Budgetrechts des Rates angelegte Interimsvorschrift verliert § 82 GO NRW auch nicht dann, wenn eine Gemeinde, weil sie über mehrere Haushaltsjahre hinweg nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, längerfristig dem Nothaushaltsrecht unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 15 B 1755/08 -, NWVBl. 2010, 30. Mit dem genannten Schutzzweck und dem Charakter des § 82 GO NRW als bloße Interimsvorschrift wäre es indessen unvereinbar, aus dem nur vorläufig fortgeltenden Stellenplan unter Geltung des Nothaushaltsrechts eine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW zur Besetzung von Planstellen bzw. zur Vornahme von Beförderungen abzuleiten. Das Vorliegen einer Verpflichtung zu entsprechenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen kann auch unter Geltung des Nothaushaltsrechts allenfalls in den Fällen anzuerkennen sein, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch erfüllt sind. Für den auch hier gegebenen „Normalfall“ verbleibt es dagegen dabei, dass keine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW zur Vornahme einer Beförderung als Maßnahme, die finanzielle Verbindlichkeiten der betreffenden Kommune auslöst, besteht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Beförderung des Klägers während des hier maßgeblichen Zeitraums „für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gewesen wäre. Auch kann der Kläger aus anderen Bestimmungen des § 82 GO NRW nichts für sich herleiten. Soweit in § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW „haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen“ und „andere personalwirtschaftliche Maßnahmen“ angesprochen sind, ist dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil es an der nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW zu erlassenden Rechtsverordnung des Innenministeriums fehlt. Das Vorliegen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. kann auch nicht aus Erlassen des zuständigen Ministeriums, welche die Personalwirtschaft unter den Bedingungen des Nothaushaltsrechts zum Gegenstand haben, hergeleitet werden, insbesondere nicht aus dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009, der den Kommunen, die sich über längere Zeit in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, von den engen gesetzlichen Vorschriften des § 82 GO NRW abweichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen soll und ihnen insoweit innerhalb eines bestimmten Korridors ein Personalbudget zuspricht, welches ihnen erlauben soll, ihre Personalwirtschaft grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen und u.U. auch Beförderungen vorzunehmen oder Beigeordnetenstellen zu besetzen. Vgl. dazu Hamacher, a.a.O., § 82 Anm. 5. Bei derartigen Erlassen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren entfalten - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, juris (zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG) -, und aufgrund dieser Eigenschaft auch nicht die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung von statusrechtlichen Ämtern, wie sie in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. angesprochen werden, begründen können. Im Übrigen folgt eine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – auch nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Denn diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des betreffenden statusrechtlichen Amtes – hier desjenigen eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 8) – vorliegen, und kann mithin denklogisch nicht zur Begründung des Vorliegens eben dieser haushaltsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen werden. Die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes unterscheidet sich insoweit von anderen Leistungen des Beamtenbesoldungsrechts, von deren Gewährung der Dienstherr sich grundsätzlich nicht durch Verweis auf haushaltsrechtliche Umstände freizeichnen kann. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, ZBR 2009, 93 (zum Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf Wiederberufung, dem der Dienstherr nicht mit Erfolg – eine im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts verhängte – Wiederbesetzungssperre entgegenhalten konnte). Die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. selbst gibt somit nichts für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage nach einer „rechtlichen Verpflichtung“ zur Zulagengewährung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW her. Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die Regelung des § 82 GO NRW über die vorläufige Haushaltsführung dazu führt, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für „die Übertragung dieses Amtes“, d.h. eine Beförderung zum Oberbrandmeister, nicht erfüllt sind und daher kein Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. besteht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das dieser Feststellung zugrunde liegende Verständnis des § 82 GO NRW zu einem Beförderungsstopp in den Zeiten führt, in denen die Haushaltswirtschaft der betreffende Stadt oder Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt, was wiederum deutlich negative Effekte z.B. auf die Motivation der betreffenden Beamten haben kann. Vgl. zu diesem Aspekt Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (236 f.). Weiter ist nach der Konzeption des geltenden kommunalen Haushaltsrechts etwa denkbar, dass eine Kommune in einem Haushaltsjahr, für das ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept gegeben ist, den betroffenen Beamten – bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zu gewähren hätte, für ein darauffolgendes „Nothaushaltsjahr“ indessen nicht mehr. Diese Folgen des hier vertretenen Verständnisses des § 82 GO NRW mögen aus Sicht der Personalverwaltung einer Stadt oder Gemeinde und der betroffenen Beamten unbefriedigend sein. Sie sind jedoch zwingende Konsequenz aus der Konzeption des § 82 GO NRW, der gerade auch in Fällen einer längerfristig zerrütteten Haushaltswirtschaft gilt, obwohl er sachlich auf Fälle relativ kurzfristiger Übergangszeiträume zugeschnitten ist. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 15 B 1755/08 -, a.a.O.; Knirsch, Vorläufige Haushaltsführung und Haushaltskonsolidierung, VR 2010, 40. Soweit der Kläger des Weiteren sinngemäß auf eine Missbrauchsgefahr hinweist, die darin läge, dass die dem Nothaushaltsrecht unterliegende Kommune bewusst Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigen könne, um auf diese Weise Personalkosten – vor allem auch Zulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Ämter – einzusparen, vermag dies ebenfalls nichts an dem genannten Verständnis des § 82 GO NRW zu ändern. Sollte sich erweisen, dass eine Kommune personalwirtschaftliche Maßnahmen missbräuchlich trifft, so müsste ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde prüfen, ob kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ob es einer Kommune, die sich missbräuchlich verhält, darüber hinaus im Einzelfall – etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – versagt sein kann, sich auf das Fehlen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zu berufen, oder dem betroffenem Beamte u.U. Sekundäransprüche zustehen, mag hier dahinstehen. Denn für eine Missbrauchsabsicht finden sich im vorliegenden Fall ohnehin keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Beklagte den Kläger – wie ausgeführt – schon in der Verfügung vom 15. Mai 2009 auf die „beförderungsrechtlichen Regularien“ hingewiesen und überdies unter dem 11. Mai 2009 in der Personalakte vermerkt, dass er zu gegebener Zeit befördert werden solle. Dies lässt darauf schließen, dass schon bei Übertragung des nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstpostens grundsätzlich geplant war, ihn nach der bei der Beklagten üblichen und in einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Verfahrensweise zu befördern, wozu es sodann im Februar 2012 – mit Duldung der Aufsichtsbehörde – auch gekommen ist, obwohl die Beklagte zu jener Zeit nach wie vor der vorläufigen Haushaltsführung unterlag. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dem Kläger einen Zulagenanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. vermitteln könnten. Namentlich folgt ein solcher Anspruch nicht aus den durch den Kläger angesprochenen Grundsätzen der funktionsgerechten Besoldung und der amtsangemessenen Alimentation sowie dem Leistungsprinzip. Die dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprechende Besoldung des Klägers war während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 11. November 2010 bis zum 31. Januar 2012 gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, fordern weder der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, a.a.O. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - VI B 31.72 -, Buchholz 235.16 § 21 LBesG Niedersachsen Nr. 2. Schließlich kann der Kläger nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass trotz vorläufiger Haushaltsführung Beförderungen vorgenommen worden seien, ihm aber die Zulage wegen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum verweigert werde. Unabhängig davon, dass er auch selbst Begünstigter der in der vorläufigen Haushaltsführung vollzogenen Beförderungen gewesen ist, kann er nichts aus personalwirtschaftlichen Maßnahmen herleiten, die – weil § 82 GO NRW allseits als ungenügend zur Bewältigung der Probleme längerfristig zerrütteter Kommunalhaushalte empfunden wird – mit Duldung der Aufsichtsbehörde außerhalb des gesetzlichen Regimes der Nothaushaltsführung erfolgt sind. Auf eine in dieser Weise fehlerhafte Rechtsanwendung in ähnlich gelagerten Fällen kann er sich von vornherein nicht berufen. Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 A 10149/10 -, DVBl. 2010, 978. Sollten einige der mit Duldung der Aufsichtsbehörde vollzogenen Beförderungen sogar durch § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gedeckt sein, so könnte der Kläger hieraus ebenfalls nichts herleiten, weil diese Voraussetzungen – wie ausgeführt – in seinem Fall während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht erfüllt gewesen sind und sein Fall somit wesentlich anders gelagert wäre, als jene Fälle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.