OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 600/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0930.1E600.13.00
4mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Im Konkurrenzstreitverfahren betreffend die Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG ist der Streitwert auch dann nur einfach festzusetzen, wenn der Antrag sich auf die vorübergehende Freihaltung mehrerer Stellen bei unterschiedlichen Betrieben/Organisationseinheiten auf unterschiedlichen Beförderungslisten richtet.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Konkurrenzstreitverfahren betreffend die Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG ist der Streitwert auch dann nur einfach festzusetzen, wenn der Antrag sich auf die vorübergehende Freihaltung mehrerer Stellen bei unterschiedlichen Betrieben/Organisationseinheiten auf unterschiedlichen Beförderungslisten richtet. Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich in dessen Namen ("Namens und kraft Vollmacht der Antragstellers"; "Der Antragsteller ist der Auffassung") und nicht zugleich (zulässigerweise, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch im eigenen Namen erhobene, auf eine Erhöhung des Streitwerts abzielende Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der erstrebten Heraufsetzung des Streitwerts. Ein solches Interesse ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Tragung eines Teil der Kosten verpflichteten übrigen Beteiligten (Antragsgegnerin und Beigeladener zu 198) im Falle der Erhöhung des Streitwerts höhere Verfahrenskosten zu tragen haben würden. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinen Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG). Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2011– 10 OA 32/11 –, juris, Rn. 7, m.w.N. Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dem Antragsteller fehlt es aber auch insoweit – offensichtlich – an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse an der angestrebten Erhöhung des Streitwerts, als er selbst nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Kostentragung verpflichtet ist. Denn eine Anhebung des Streitwerts würde den Betrag der von ihm zu tragenden Kosten (erheblich) erhöhen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts kann vorliegend auch nicht von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert werden. Allerdings ist eine solche Änderung in einem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren nicht schon wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausgeschlossen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011– 1 E 684/11 –, juris = NRWE. Eine Änderung von Amts wegen scheidet hier aber deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem die "Beförderungsrunde" 2012 bei der Deutschen Telekom AG betreffenden Konkurrentenstreitverfahren zutreffend auf einen Betrag bis 16.000,00 Euro und damit auf die Wertstufe festgesetzt hat, in welche der konkret berechnete 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes fällt (4.519,92 Euro x 3,25 = 14.689,74 Euro), §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG sowie §§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Das Begehren, welches auf die Freihaltung der nach A 13VZ BBesO bewerteten und im Rahmen der "Beförderungsrunde" 2012 der Deutschen Telekom AG zugewiesenen und von dieser auf insgesamt 41 Betriebe/Beförderungslisten aufgeteilten Beförderungsplanstellen gerichtet gewesen ist, stellt entgegen dem Beschwerdevorbringen einen einheitlichen Streitgegenstand dar, welcher mit dem "einfach" zu bemessenden Streitwert zutreffend bewertet ist. So bereits (ohne nähere Begründung) der Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 89 = NRWE (die "Beförderungsrunde" 2012 der Deutschen Telekom AG betreffend, und zwar in Bezug auf die nach A13VZ +Z bewerteten Stellen sowohl der Einheit "VCS-Gesamt" als auch der übrigen Einheiten); im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2013– 6 CE 13.486 –, juris, Rn. 7 und 14 (voller Auffangstreitwert, aber nur einfach). Der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren ist auch dann, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012– 6 E 162/12 –, NVwZ-RR 2012, 663 = juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 20. Dezember 2012– 6 E 947/12 –, juris, Rn. 8 = NRWE; ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = ZBR 2013, 207 = NVwZ-RR 2013, 267 = juris, Rn. 40 (" ... ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt"). So liegt der Fall hier zunächst unstreitig in Bezug auf diejenigen (51) Stellen, welche in dem Betrieb "TSI-Gesamt" besetzt werden sollten. Nichts anderes gilt aber auch in Bezug auf die 193 (244 abzüglich 51) übrigen, anderen Betrieben bzw. Beförderungslisten zugeordneten Stellen. Denn diese abweichende Zuordnung war lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt, änderte aber nichts daran, dass die Stellen in einem letztlich einheitlich geführten Verfahren vergeben werden sollten. Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass in jeder einzelnen der insgesamt 41 Betriebseinheiten von unterschiedlichen Vorgesetzten unterschiedliche dienstliche Beurteilungen erstellt worden waren, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn es hat auf den Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren generell keinen Einfluss, wenn die dienstlichen Beurteilungen, wie es nicht selten der Fall ist, von unterschiedlichen Beurteilern herrühren. Für die vorliegende Bewertung streitet ferner nachhaltig der verfassungsrechtlich normierte Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Denn danach darf ein Streitwert nicht so festgesetzt werden, dass die Möglichkeit des Betroffenen, um Rechtsschutz nachzusuchen, durch ein unangemessen hohes Kostenrisiko faktisch eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird. So läge der Fall aber hier, wenn der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung zu folgen wäre. Denn diese Auffassung würde hier konsequenterweise zu einem Streitwert von 602.279,34 Euro führen (4.519,92 Euro x 3,25 x 41 Betriebseinheiten), bei welchem schon eine Gerichtsgebühr 2.956 Euro betragen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.