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Beschluss

10 OA 32/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten um Milch-Anlieferungs-Referenzmengen ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig mit 0,10 EUR je kg streitiger Referenzmenge zu bemessen. • Ein Kläger kann sich ausnahmsweise gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschweren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung getroffen hat und dadurch selbst belastet wird. • Die bloße spätere Teilerledigung oder Zuerkennung von Teilen der begehrten Referenzmenge rechtfertigt keine Herabsetzung des ursprünglich festzusetzenden Streitwerts; auf die Anträge im Prozess kommt es an. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines Vergleichs kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und nicht durch Vergleich beendet wurde und wirtschaftlich dasselbe Begehren zugrunde liegt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Anfechtung eines Bescheids über Milch-Referenzmengen (0,10 EUR/kg) • Bei Streitigkeiten um Milch-Anlieferungs-Referenzmengen ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig mit 0,10 EUR je kg streitiger Referenzmenge zu bemessen. • Ein Kläger kann sich ausnahmsweise gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschweren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung getroffen hat und dadurch selbst belastet wird. • Die bloße spätere Teilerledigung oder Zuerkennung von Teilen der begehrten Referenzmenge rechtfertigt keine Herabsetzung des ursprünglich festzusetzenden Streitwerts; auf die Anträge im Prozess kommt es an. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines Vergleichs kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und nicht durch Vergleich beendet wurde und wirtschaftlich dasselbe Begehren zugrunde liegt. Der Kläger focht einen Bescheid an, mit dem einem Dritten die Wirksamkeit eines Übernahmerechts hinsichtlich einer Referenzmenge von 97.698 kg Milch bestätigt worden war. Der Dritte hatte die Referenzmenge gepachtet, die ursprünglich von einer Voreigentümerin stammte; der Kläger erwarb Teile der entsprechenden Flächen, ein weiterer Erwerber erwarb den Rest. Der Kläger beantragte die vollständige Aufhebung des Bescheids. Vor dem Verwaltungsgericht hob die Behörde den Bescheid auf und verpflichtete sich, dem Kläger eine Referenzmenge von 41.258 kg und dem anderen Erwerber 56.440 kg zu bescheinigen; die Hauptsachen wurden wegen Erledigung eingestellt. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für den Kläger auf 4.125 EUR fest. Der Kläger rügte die zu niedrige Festsetzung und berief sich auf eine mit seiner Prozessbevollmächtigten geschlossene Vereinbarung über einen höheren Streitwert. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft; der Kläger ist beschwerdebefugt, weil seine Honorarvereinbarung mit der Prozessbevollmächtigten ihn durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet (§ 32 Abs. 2 RVG-rechtliche Erwägung). • Rechtsgrundsatz zur Bemessung: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; hierfür hat sich die Rechtsprechung für Milch-Anlieferungs-Referenzmengen auf 0,10 EUR je kg festgelegt. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hatte die vollständige Aufhebung des Bescheids über 97.698 kg beantragt; deshalb ist der Streitwert für sein Verfahren mit 97.698 kg × 0,10 EUR = 9.769,80 EUR festzusetzen. Es kommt auf den tatsächlichen Antrag, nicht auf den späteren Erfolg in Teilen, an. • Keine Erhöhung wegen Vergleichs: Eine weitergehende Streitwerterhöhung wegen eines in der mündlichen Verhandlung getroffenen Vergleichs kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und nicht durch einen Vergleich beendet wurden und wirtschaftlich dasselbe Begehren betroffen ist; § 45 GKG greift daher nicht zugunsten einer Erhöhung. • Nebenentscheidungen: Die Gebühren- und Kostenaussagen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist teilweise begründet: Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist auf 9.769,80 EUR festzusetzen (0,10 EUR je kg × 97.698 kg). Soweit der Kläger eine weitere Erhöhung des Streitwerts wegen eines angeblichen Vergleichs begehrt, bleibt die Beschwerde unbegründet, weil das Verfahren durch Erledigungserklärungen und nicht durch Vergleich beendet wurde und wirtschaftlich dasselbe Begehren vorlag. Die übrigen beanstandeten Entscheidungen werden zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.