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Urteil

2 K 2309/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1227.2K2309.22.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Verfügungen unter den Ziffern 1 bis 3 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juli 2022 rechtswidrig gewesen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Verfügungen unter den Ziffern 1 bis 3 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juli 2022 rechtswidrig gewesen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Dieses Fahrzeug wurde am 8. Dezember 2021 um 14:43 Uhr bei einer Geschwindigkeitskontrolle in O. auf der N03, Abschnitt 47.1, km 0.9, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h (nach Toleranzabzug) erfasst, wobei die Klägerin die Verwertbarkeit des Messergebnisses in Zweifel zieht. Es gilt dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Geschwindigkeitskontrolle wurde mit einem Messgerät ESO ES 3.0 durchgeführt. Die zuständige Bußgeldbehörde hörte die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2022, dem ein Abdruck des Geschwindigkeitsmessfotos mit einer Detailvergrößerung des Fahrers beigefügt war, als Beschuldigte an. Für den Fall, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe, hörte sie die Klägerin als Zeugin an und bat sie zur Ermittlung der betroffenen Person, die Personalien des Verantwortlichen binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens anzugeben. Darauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin. Ein von der Bußgeldbehörde daraufhin veranlasster Lichtbildabgleich durch den Ermittlungsdienst des Beklagten anhand eines beigezogenen Pass- bzw. Ausweisfotos der Klägerin scheiterte laut eines Aktenvermerks des Ermittlungsdienstes drei Mal daran, dass die Klägerin jeweils nicht zu Hause angetroffen werden konnte. Am 5. April 2022 wurde das Bußgeldverfahren ohne abschließende Täterermittlung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Juni 2022 im Wesentlichen erwidern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht vorlägen. Sie habe ihre Täterschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten und ausdrücklich eingeräumt, dass sie das Tatfahrzeug im Tatzeitpunkt geführt habe, was auch auf dem Messfoto zu erkennen sei. Es hätte daher ein Bußgeldbescheid gegen sie erlassen werden können. Außerdem seien die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde unzureichend gewesen. Es werde bezweifelt, dass der Ermittlungsdienst die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift aufgesucht habe; jedenfalls habe er die Klägerin über die erfolglosen Versuche, sie anzutreffen, nicht informiert und auch keinen weiteren Besuch an einem bestimmten Tag angekündigt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2022, der Klägerin am 13. Juli 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02 bzw. für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 1. Januar 2024 an (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung). Der Klägerin wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für das bestimmte Fahrzeug für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich wieder das Datum und die Unterschrift einzutragen (Ziffer 2). Zugleich gab der Beklagte die Klägerin auf, das Fahrtenbuch in der 6. und 31. KW 2022 und in der 6. KW 2024 sowie in dem zu führenden Zeitraum jederzeit auf Verlangen vorzulegen und es für sechs Monate nach Ablauf der Frist, für die es geführt werden muss, aufzubewahren (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung „dieser Maßnahme“ an. Schließlich stellte der Beklagte unter Ziffer 5 die Gebührenpflichtigkeit der Ordnungsverfügung fest. Die Klägerin hat am 15. August 2022, einem Montag, Klage erhoben. Bereits am 25. Juli 2022 hatte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 21. September 2022 – 2 L 577/22 – abgelehnt hat. Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen die Richtigkeit des Messergebnisses der Geschwindigkeitsmessung und macht zudem geltend, die Bußgeldbehörde habe nicht von ihrer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft bei der Täterermittlung schließen dürfen, ohne sie zuvor auf bestehende Zweifel an ihrer Täterschaft hinzuweisen. Zudem hätte die Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren bei der Polizei vorhandene digitalen Messbilder anfordern müssen. Darin liege ebenfalls ein Ermittlungsdefizit. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2022 aufzuheben. Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2024, dass sich die Fahrtenbuchauflage kraft Zeitablaufs erledigt haben dürfte, hat die Klägerin ihre Klage dahingehend (teilweise) umgestellt, dass sie nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Fahrtenbuchauflage im Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2022 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat der Beklagte den Feststellungsanspruch der Klägerin anerkannt. Die Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt. Unter dem 20. Dezember 2024 hat der Beklagte die Regelung unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 2 L 577/22 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. B. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. C. Über den danach noch rechtshängigen Teil der Klage entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. D. Soweit die Klägerin ihre zunächst statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen den streitgegenständliche Bescheid in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um einen nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zulässigen Wechsel. Der geänderte Klageantrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag auf die Regelungen in Ziffer 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids betreffend die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, die Modalitäten der Führung des Fahrtenbuchs und die Vorlage- und Aufbewahrungspflichten bezieht. Auf die Feststellung der Gebührenpflichtigkeit in Ziffer 5 des Bescheids ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag indes schon nach seinem Wortlaut nicht bezogen. Insofern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin zunächst an ihrem (später für erledigt erklärten) Anfechtungsbegehren festgehalten hat. E. Soweit der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass die Regelungen unter Ziffer 1 bis 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung rechtswidrig gewesen sind, anerkannt hat, war aufgrund dieses Anerkenntnisses gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne Sachprüfung antragsgemäß zu entscheiden. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils wird von § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO vorausgesetzt und folgt zudem aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. Der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Die Beteiligten haben auch im Verwaltungsprozess demgemäß nicht nur die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zu beenden (§ 161 Abs. 2 VwGO), vielmehr stellt jedenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch das Anerkenntnis im Grundsatz ein weiteres geeignetes Mittel dar, um einen Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen. Vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 27. September 2017 – 8 C 21.16 –, juris, Rn. 4; Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 – 4 A 20.95 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 19 A 2460/12 –, juris, Rn. 4; OVG Thüringen, Urteil vom 29. August 2022 – 3 KO 759/19 –, juris, Rn. 20, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2010 – 12 K 1288/10 –, juris, m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 9. August 2001 – 7 A 5046/00 –, juris. Voraussetzung eines Anerkenntnisurteils ist lediglich, dass die zwingend erforderlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und der Beklagte – was vorliegend nicht zweifelhaft ist – die Verfügungsbefugnis über den materiell-rechtlichen Anspruch besitzt, welcher Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 19 A 2460/12 –, juris, Rn. 4 Die auch für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen der von der Klägerin erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage liegen vor. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 11. Juli 2022 enthaltenen Verwaltungsakte nach Klageerhebung erledigt haben. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist, hier also mit Ablauf des 31. Januar 2024. Von der Fahrtenbuchauflage als solcher gehen nach Ablauf der Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dies gilt auch, soweit zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren erhoben werden, denn die nachträgliche Erledigung eines Verwaltungsakts schließt eine spätere Gebührenerhebung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 8 A 2851/21 –, n.V., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 11. August 2015 – 8 A 1892/14 –, juris, Rn. 8, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 12 ME 48/20 –, juris, 9, m.w.N.; a.A. VG Göttingen, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 1 B 488/18 -, juris, Rn. 6 und vom 27. September 2018 – 1 B 289/17 –, juris, Rn. 4. Ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wegen Zeitablaufs erledigt hat sich damit die gesetzeswiederholende Anordnung der im Fahrtenbuch vorzunehmenden Eintragungen in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dasselbe gilt für die Anordnung in Ziffer 3, das Fahrtenbuch nach Ablauf der Frist, für die es zu führen ist, weitere sechs Monate aufzubewahren - vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 – 8 A 2851/21 –, n.V., S. 3 des Beschlussabdrucks -, sofern man darin überhaupt eine Beschwer der Klägerin sieht. Vgl. VG München, Urteil vom 17. September 2003 – M 23 K 03.2672 –, juris, Rn. 22. Denn auch diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Es ist insoweit ebenfalls gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW Erledigung durch Zeitablauf eingetretenen. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 8. August 2012 – 6 A 70/11 –, juris, Rn. 12; VG Oldenburg Urteil vom 23. März 2012 – 7 A 1074/11 –, juris, Rn. 60; VG des Saarlandes, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 5 K 736/20 –, juris, Rn. 31. Schließlich hat sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auch insoweit durch Zeitablauf erledigt, als darin - ebenfalls unter Ziffer 3 - die bereits gesetzlich bestehende Vorlageverpflichtung dahingehend konkretisiert wird - vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer solchen Konkretisierung Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 11 ZB 13.1748 –, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 12 LA 167/09 –, juris, Rn. 10 -, dass eine Vorlage in 6. und 31. KW 2022 sowie in der 6. KW 2024 und zudem während der Dauer der Fahrtenbuchauflage jederzeit auf Verlangen zu erfolgen habe. Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. September 2019 – B 1 K 18.301 –, juris, Rn. 8, 31. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Mit der der Klägerin auferlegten Pflicht, über einen Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und offen zu legen, wer ihr Fahrzeug während dieser Zeit wann geführt hat, ist ein hinreichend gewichtiger Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der es rechtfertigt, ihr auch noch nach der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung, die in solchen Fällen typischerweise vor dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eintritt, ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit zuzuerkennen. Es kommt danach nicht mehr darauf an, inwieweit der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nach deren zeitlicher Erledigung ein Rehabilitationsinteresse hat oder Wiederholungsgefahr besteht und daraus das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hergeleitet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 –, juris, Rn. 15. F. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des überstimmend für erledigten Teils der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Soweit über die Klage durch Anerkenntnisurteil entschieden wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Anwendung des § 156 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.