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Beschluss

13 C 89/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1029.13C89.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Begründungspflicht nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht verletzt. Es hat auch hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zulassung für das 1. Klinische Fachsemester die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, weitere Studienplätze seien nicht vorhanden. Die Beschlussbegründung muss nicht auf jede einzelne im Verfahren aufgeworfene Frage eingehen. Auch ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 18. April 2013 Bezug genommen hat, der ebenfalls die Zulassung zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1. Klinischen Fachsemester zum Sommersemester 2013 betrifft und selbst ordnungsgemäß begründet ist. Dass dieser – neben inhaltlichen Ausführungen – zulässigerweise einen Beschluss des Gerichts für das Wintersemester 2012/2013 in Bezug nimmt, ist im Übrigen Folge der auf das gesamte Studienjahr bezogenen Kapazitätsermittlung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen Semester zu Recht abgelehnt. Zur ferner abgelehnten, hilfsweise begehrten Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester verhält sich die Beschwerde nicht. 1. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Studienplätze nach der Darstellung des Antragstellers nur etwa 17 % der personellen Kapazität ausschöpft. Die Antragsgegnerin hat, wie von § 17 KapVO vorgegeben, das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und dementsprechend niedriger festgesetzt (Absatz 2). Für die Gewährung des geforderten Zuschlags ist deshalb kein Raum. 2. Weitere Kapazitäten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu Lehrkrankenhäusern sowie Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kliniken. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass in Bezug auf den allein relevanten Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, die Erklärung der Antragsgegnerin sei unzutreffend. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten , lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten. 3. Das Vorbringen zu einer geplanten privaten „Medical School“ verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Einrichtung existiert noch nicht. Es gibt lediglich Ideen und ein fünf Jahre altes Modell, dessen Umsetzung nach dem vom Antragsteller eingereichten Zeitungsbericht zweifelhaft ist. Die Studienplätze sollen im Übrigen über Gebühren finanziert werden. Hiervon ausgehend erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit sich daraus weitere Studienplätze für das Sommersemester 2013 ergeben sollen. Eine weitere Aufklärung ist deshalb hier ebenfalls nicht geboten. 4. Die geforderte Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO scheidet aus. Danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahlen in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern erfährt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller macht auch lediglich geltend, es sei nicht hinnehmbar, dass rund 83 % der personellen Ausbildungskapazität nicht zugunsten der Studienbewerber genutzt werde. Dies ist aber Folge der vorgegebenen Korrektur nach § 17 KapVO, die nicht durch eine anschließende Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO ausgehebelt werden kann. 5. Es unterliegt keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9. Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, a.a.O. 6. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 -, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O. 7. Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 und der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 veranlasst ebenso wenig eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik begründen weder der Hochschulpakt 2010 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015. 8. Auch der Hinweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil unter dem für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nach dieser Vorschrift nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Hieraus kann der Antragsteller, der den vorklinischen Teil im Übrigen in Ungarn absolviert hat, aber keinen Anspruch ableiten, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Studienplatz für ihn schafft. Auch aus der Praxis der Antragsgegnerin, keine Teilstudienplätze nur für den vorklinischen Teil anzubieten (vgl. § 18 Abs. 2 KapVO) und alle bei ihr eingeschriebenen Studenten nach Abschluss des vorklinischen Teils für den klinisch-praktischen Teil zuzulassen, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sollte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit über die errechnete klinische Kapazität hinaus ausgebildet haben, hat sie damit jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe zu behandeln und im Sommersemester mehr als die vergebenen 113 Studienplätze (bei festgesetzten 107) vergeben zu können. Die mit – ohnehin nach Fristablauf eingegangenem – Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 geforderte Aufklärung ist deshalb nicht geboten. Maßgeblich für die Kapazitätsbestimmung ist die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben, nicht eine statistische Ermittlung, wie viele Studierende in den vergangenen Jahren in dem entsprechenden Studienabschnitt studiert haben. 9. Das Vorbringen zum Ansatz des Schwundfaktors 1,0 geht ins Leere, weil der Antragsteller offenbar davon ausgeht, es gebe hier keine Schwundberechnung. Die zulässigerweise nach dem Hamburger Modell vorgenommene Ermittlung des Schwunds befindet sich aber, anders als vom Antragsteller dargestellt, bei den Kapazitätsunterlagen. Einwände hiergegen werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.