Beschluss
15 A 2300/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1118.15A2300.12.00
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Leitsätze
Zur Heranziehung des Eigentümers eines Sportplatzgrundstückes zu einem Straßenbaubeitrag.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107.206,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Heranziehung des Eigentümers eines Sportplatzgrundstückes zu einem Straßenbaubeitrag. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107.206,09 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Kläger ist Eigentümer des an der Straße „C. “ gelegenen Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 42, Flurstücke 1651 und 916, die 28.397 m² bzw. 916 m² groß sind. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans II/1/13.01 der Beklagten. Dieser ist seit dem 19. Mai 1962 rechtsverbindlich und liegt heute in seiner 4. Änderungsfassung vor. Der Bebauungsplan weist große Teile der o. g. Flurstücke als nicht bebaubare Grundstücksfläche mit dem Zusatz „Sportplatz“ aus. Teile des Grundstücks sind mit einem Vereinsheim und Nebengebäuden bebaut. Mit Bescheid vom 25. November 2010 zog die Beklagte den Kläger für den Ausbau der Straße „C. “ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 107.206,09 Euro heran. Dabei begriff die Beklagte die Flurstücke 1651 und 916 als wirtschaftliche Einheit und legte der Beitragserhebung die gesamte Fläche der vorgenannten Flurstücke zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend können auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ernstliche Richtigkeitszweifel nicht festgestellt werden: 1.) Der Kläger macht insoweit zunächst im Kern geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zusammenfassung der Flurstücke 1651 und 916 zu einer wirtschaftlichen Einheit und damit die Zugrundelegung der gesamten Fläche für die Beitragsberechnung rechtswidrig sei. Maßgeblich für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Flächen sei nur die Teilfläche, der ein Erschließungsvorteil im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW zukomme, nicht jedoch das Buchgrundstück. Das Beitragsrecht schreibe einen beitragsrechtlichen Grundstücksbegriff vor. Danach sei im beitragsrechtlichen Sinn ein Grundstück nur die Teilfläche eines Buchgrundstücks, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werde oder genutzt werden dürfe, die selbständig an die (Erschließungs-)Anlage angeschlossen sei oder werden könne und der ein (Erschließungs-)Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW zukomme. Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten genüge diesem Maßstab nicht. Mit diesen Darlegungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf abgestellt, dass die Flurstücke 1651 und 916 mit ihrer gesamten Fläche die wirtschaftliche Einheit bilden, die dem von der Beklagten erhobenen Beitrag für die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme unterworfen werden kann. Hier war gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten (SBS) die gesamte Grundstücksfläche der Flurstücke 1651 und 916 der Beitragserhebung zugrunde zu legen. Im Einzelnen ist auszuführen: Gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW unterliegt der Grundstückseigentümer der Beitragspflicht, dessen Grundstück durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erfährt. Dabei gilt im Straßenbaubeitragsrecht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach ist ein der Ausbaubeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. OVG NRW Beschluss vom 9. Oktober 2012 ‑ 15 A 1910/12 -, juris (ständige Rechtsprechung). Dabei gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in beplanten Gebieten – wie auch hier – der Bebauungsplan Aufschluss über die richtige Begrenzung der wirtschaftlichen Einheit geben kann. Grundstück ist das, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. OVG NRW, zuletzt Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 285 m. w. N. Davon ausgehend sind die Flurstücke 1651 und 916 als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Der Bebauungsplan (zu den Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit sogleich) weist – wie schon das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausführt - die beiden Flurstücke insgesamt als eine große unter der Bezeichnung „ C-Sportplatz“ ausgewiesene Grundstücksfläche unter Einbeziehung eines zweigeschossig festgesetzten Gebäudes nebst angeschlossenen Stellplätzen auf dem Flurstück 916 einheitlich als „Sportplatz“ aus. Der Bebauungsplan lässt durch seine Festsetzungen – entgegen der Auffassung des Klägers - keine kleineren wirtschaftlichen Einheiten erkennen. Insbesondere enthält er keine augenfällige, eine wirtschaftliche Einheit zwischen den bebauten und unbebauten Grundstücksteilen ausschließende Trennungslinie. Er geht vielmehr ersichtlich von einer sich über die gesamte Fläche der in Rede stehenden Flurstücke erstreckenden einheitlichen Nutzung als Sportplatz aus. Dabei lässt die offenbar vom Kläger vertretene Auffassung, nur die (mit Gebäuden nebst Parkplatz) bebauten Flächen und damit insbesondere nicht die „Außenflächen“ des Sportplatzgeländes stellten die der Beitragspflicht unterliegende wirtschaftliche Einheit dar, außer Betracht, dass die Flurstücke 1651 und 916 insgesamt, d. h. mit ihren gesamten Flächen ein einheitlich baulich genutztes Grundstück (auch) im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts darstellen. Entgegen der klägerischen Auffassung kann an dieser Stelle durchaus auf das Bauordnungsrecht zurückgegriffen werden. Nach den dortigen Bestimmungen stellt der Sportplatz in Gänze eine bauliche Anlage dar. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW. Dort wird klargestellt, dass Sportflächen als bauliche Anlage gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie schon nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW als bauliche Anlagen anzusehen sind oder nicht. Stellt ein Sportplatz – wie auch hier – eine bauliche Anlage dar, die zweckentsprechend benutzt wird, liegt zugleich auch eine dahingehende bauliche Nutzung vor, die es – mangels anderweitiger Festsetzungen des Bebauungsplans – gebietet, das Sportplatzgrundstück mit seiner gesamten Fläche in die Beitragsberechnung einzubeziehen; denn ihm kommt die abgerechnete Ausbaumaßnahme insgesamt im Sinne eines Erschließungsvorteils zugute. Vgl. OVG NRW Urteil vom 22. März 1990 – 2 A 2683/87 -, Urteilsabdruck, S. 8 f. Dessen ungeachtet übersieht der Kläger hier aber auch, dass für die vorliegend in Rede stehende Nutzung des fraglichen Grundstücks als Sportanlage eine sämtliche Flächen umfassende Inanspruchnahme der Flurstücke des Grundstücks geradezu normal, in den Worten der Beklagten „typisch“ ist, dienen doch alle Grundstücksflächen dem Grundstückszweck „Sportplatz“. Auch aus diesem Grund verbietet sich vorliegend eine Unterteilung der fraglichen Grundstücksfläche in einen bebauten (der Beitragspflicht unterliegenden) und einen unbebauten (der Beitragspflicht nicht unterliegenden) Teil. 2.) Nach Auffassung des Klägers bestehen weiterhin deshalb ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung, weil der zitierte Bebauungsplan der Beklagten wegen Unbestimmtheit und daraus resultierender Nichtigkeit nicht bestimmen könne, was vorliegend als wirtschaftliche Einheit anzusehen sei. Im Einzelnen wird in der Zulassungsbegründung hierzu ausgeführt: Die Festsetzung der zweigeschossigen Bebaubarkeit der Grundstücksteilfläche, auf der das Vereinsheim gebaut worden sei, sei nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten durch einen Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 28. Februar 1962 erfolgt, und zwar im Wege des sog. Deckblattverfahrens, wobei die Zweigeschossigkeit mit der entsprechenden Färbung eingetragen worden sei. Selbst wenn dieses Bebauungsplanänderungsverfahren zulässig gewesen sein sollte, seien die dabei beschlossenen Änderungen des Bebauungsplans nicht in dessen zeichnerische Festsetzung übertragen worden. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten seien die maßgeblichen Festsetzungen in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht farbig dargestellt worden, sondern nur an der jeweiligen Schraffur zu erkennen. Dies stehe im Widerspruch zur Legende des Bebauungsplans, die Normbestandteil sei. Der rechtsbetroffene und/oder rechtssuchende Bürger, der die zeichnerischen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans einsehen wolle, finde in diesen keine der Legende entsprechende Darstellung der zweigeschossigen Bebaubarkeit. Mit diesen Darlegungen werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Allerdings sind die vom Kläger angemeldeten Zweifel an der Bestimmtheit des Bebauungsplans im hier diskutierten Zusammenhang nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Für die zeichnerische Festsetzung im in Rede stehenden Bebauungsplan, mit der für das klägerische Grundstück eine zweigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt wird, findet sich in der Legende des Plans keine entsprechende farbliche Darstellung. Soweit das Verwaltungsgericht an dieser Stelle meint, die festgesetzte Zweigeschossigkeit lasse sich bereits unabhängig von der fehlenden Einfärbung über die an der maßgeblichen Stelle nachträglich in den Plan eingezeichnete Schraffur eindeutig dem in der Legende vorgesehenen Planzeichen für Zweigeschossigkeit zuordnen, erscheint dies jedenfalls fraglich. Ob deshalb von einer (teilweisen) Unbestimmtheit und Nichtigkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Bestimmtheit des Bebauungsplans an dieser Stelle nicht nur mit der vorhandenen, der der Legende des Plans entsprechenden Schraffur für Zweigeschossigkeit begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus auch darauf abgestellt, dass sich aus dem als Satzung beschlossenen Deckblatt ergibt, welche Färbung hier maßgebend sein sollte, was ausreichend sei. Hiermit setzt sich der Kläger entgegen seiner ihn im Berufungszulassungsverfahren treffenden Darlegungspflicht nicht hinreichend auseinander, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan sei insoweit hinreichend bestimmt, im Berufungszulassungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger hier ergänzend die (generelle) Zulässigkeit des fraglichen Deckblattverfahrens anspricht, lässt er selbst offen, ob das sog. Deckblattverfahren zulässigerweise durchgeführt werden konnte oder nicht, so dass sich auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass auch bei unterstellter Unbestimmtheit und Nichtigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplans das hier beitragsrechtlich zu veranlagende Grundstück die aus den Flurstücken 1651 und 916 zu bildende wirtschaftliche Einheit wäre, wobei dann ebenfalls die gesamte Fläche der beiden Flurstücke, die jeweils an die ausgebaute Anlagen angrenzen und auf der Grundlage von Baugenehmigungen einheitlich genutzt werden, der Beitragserhebung zugrunde zu legen wäre. Eine Verkleinerung der wirtschaftlichen Einheit nach klägerischer Vorstellung (Nichteinbeziehung der unbebauten „Außenflächen“ des Sportplatzes in die wirtschaftliche Einheit ) wäre nicht angezeigt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Wie bereits oben im Ansatz dargelegt (vgl. oben I. 1.) gilt im Straßenbaubeitragsrecht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswerts der Grundstücke gerecht wird. Damit gewinnt die zulässige Nutzung des Grundstücks, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt, auch Bedeutung für die Abgrenzung des Grundstücks, dessen Gebrauchswert sich erhöht. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Bezugspunkt für die Abgrenzung ist also der wirtschaftliche Vorteil und nicht die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist durch § 8 KAG NRW vorgegeben. Er bedarf auch keiner Regelung in der Satzung und kann durch Satzung nicht geändert werden. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 257 f. (m. w. N.). Grundstücke in Baugebieten dienen in aller Regel der baulichen oder gewerblichen Nutzung. Sie sind deshalb in der Mehrzahl der Fälle so abgegrenzt, dass eine wirtschaftliche Einheit mit dem Buchgrundstück übereinstimmt. Davon geht auch die ständige Rechtsprechung des Senats aus, die dahin geht, dass bei der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Ausgangspunkt das Buchgrundstück ist und sodann festzustellen ist, ob es um Flächen vergrößert oder – wie hier vom Kläger gefordert – verkleinert werden muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 15 A 1910/12 -, KStZ 2013, 18. Einer solchen Verkleinerung bedürfte es hier bei der zu Argumentationszwecken unterstellten Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht. Vielmehr erwies sich die Einbeziehung des – unterstellt im unbeplanten Innenbereich gelegenen – Grundstücks unter Zugrundelegung seiner gesamten Fläche in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands hier als allein richtig. Die in Rede stehende Grundstücksfläche wird in ihrer Gesamtheit einheitlich als Sportplatz genutzt. Die große flächenmäßige Ausdehnung ist mit Blick auf diesen Nutzungszweck typisch. Gründe, die die Annahme einer atypischen Grundstückssituation hier nahe legen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Grundstück wäre bei der Annahme eines unbeplanten Innenbereichs auch nicht etwa nach § 4 Abs. 8 SBS zu beurteilen, wonach Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt werden. Denn das vorliegende fragliche Grundstück wird aus den o. g. – mehrfach dargelegten – Gründen insgesamt, über seine gesamte Fläche baulich genutzt. Daraus folgt weiter, dass für das Sportplatzgrundstück eine Tiefenbegrenzung nicht in Betracht kommt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SBS ist in unbeplanten Gebieten die Grundstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 30 m von der Anlage bzw. der ihr zugewandten Grundstücksgrenze anzusetzen. Wenn die bauliche Nutzung über diese Begrenzung hinausreicht, ist nach Satz 2 der vorzitierten Vorschrift die Grundstückstiefe maßgebend, die sich unter Berücksichtigung einer Abstandsfläche von 3,00 m als hintere Grenze der tatsächlichen Nutzung ergibt. Vorliegend wäre hinsichtlich der baulichen Nutzung nicht allein auf die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke abzustellen. Die bauliche Nutzung liegt – wie ausgeführt – darüber hinaus in der Ausgestaltung des Grundstücks als Sportplatz bis zu dessen hinterer Grenze. Deshalb käme auch im Falle einer unterstellten unbeplanten Innenbereichslage eine Tiefenbegrenzung nach vorzitierter Vorschrift nicht in Betracht. So zu einer vergleichbaren Situation bereits OVG NRW, Urteil vom 22. März 1990 – 2 A 2683/87 -, Urteilsabdruck, S. 8 f. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. Der Kläger leitet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegend aus der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ab, die bei gleichem Wortlaut unterschiedliche Bedeutungsinhalte hätten. Einerseits komme es darauf an, ob der Begriff des „Grundstücks“ im Beitragsrecht bürgerlich-rechtlich oder spezifisch beitragsrechtlich zu verstehen sei. Andererseits komme es darauf an, ob der Begriff der „baulichen Anlage“ im Beitragsrecht baurechtlich oder beitragsrechtlich zu verstehen sei. Die Entscheidung der Rechtssache bedürfe einer besonders schwierigen teleologischen Auslegung der Begriffe „Grundstück“ und „bauliche Anlage“ im Beitragsrecht. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Wie der Begriff des „Grundstücks“ im Beitragsrecht zu verstehen ist, ist in ständiger Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. oben). Die Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf den vorliegenden Fall bereitet – wie die Darlegungen zu Ziffer I. 1. gezeigt haben - ebenfalls keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. III.) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der Kläger hält zunächst die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob der Begriff des ‚Grundstücks‘ im Beitragsrecht bürgerlichrechtlich (katastermäßig) oder spezifisch beitragsrechtlich zu verstehen ist und ob der Begriff der ‚baulichen Anlage‘ im Beitragsrecht baurechtlich oder spezifisch beitragsrechtlich zu verstehen ist“ . Mit diesen Fragen kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. So ist zum einen der Begriff des „Grundstücks“ im Beitragsrecht durch die bereits oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit der Kläger eine Klärung des Begriffsinhalts der „baulichen Anlage“ für erforderlich hält, bedarf es dafür nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen lassen sich ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. 2. ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinn beantworten. Soweit der Kläger die Frage, „ob ein Bebauungsplan durch das im vorliegenden Verfahren angewendete sogenannte ‚Deckblattverfahren‘ überhaupt geändert werden kann“ , für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dabei legt der Kläger schon die fallübergreifende Bedeutung der Frage nicht dar; er behauptet sie nur. Dessen ungeachtet wäre diese Frage aus den oben unter I.2. dargelegten Erwägungen auch nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.