Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Eichamtsrats auf Zulassung der Berufung gegen das die Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung ablehnende Urteil. Es kann regelmäßig davon auszugegangen werden, dass der Beurteiler in der Lage ist, Kritik des zu beurteilenden Beamten zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt. Insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik ist es weder von vornherein sachwidrig noch lässt es ohne weitere Anhaltspunkte auf die Befangenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand – selbst wenn die Kritik im Kern sachlich berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 und Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum, weil die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2009 rechtmäßig sei. Hinreichende Anhaltspunkte für die Befangenheit des Erstbeurteilers, Herrn I. , lägen nicht vor. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen. Der Kläger habe weiter nicht substantiiert dargelegt, dass die angefochtene Regelbeurteilung in der Sache fehlerhaft sei. Er habe weder konkrete Plausibilisierungsdefizite aufgezeigt noch sonst durchgreifende Einwände in der Sache erhoben. Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint hätte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2013 – 6 A 1289/12 –, vom 24. Juli 2012 – 6 A 2803/11 –, und vom 7. Mai 2007 – 6 B 227/07 –, jeweils nrwe.de, m.w.N. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Kritik an der Dienstverrichtung des Erstbeurteilers, Herrn I. , geäußert, so dass selbstverständlich davon auszugehen sei, dass diese Kritik auch in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sei, gibt dies für sich betrachtet für eine Voreingenommenheit nichts her. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Vorgesetzter bzw. Beurteiler in der Lage ist, Kritik zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt. Dies gilt umso mehr, als Meinungsverschiedenheiten und sachliche Auseinandersetzungen auch einem ansonsten reibungslosen Dienstbetrieb immanent sind. Konkrete Umstände, die hier ausnahmsweise darauf schließen lassen könnten, der Erstbeurteiler habe sich durch in der Vergangenheit geübte Kritik zu einer unsachlichen Bewertung verleiten lassen, legt der Kläger nicht dar. Unabhängig davon ist es – insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik – auch nicht von vornherein sachwidrig oder lässt ohne weitere Anhaltspunkte auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand dann auch – selbst wenn die Kritik in der Sache berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt. Vgl. bereits die Senatsbeschlüsse gleichen Rubrums vom 6. Januar 2012 – 6 B 1312 und 1313/11 –. Keinesfalls folgt aus der Äußerung von Kritik, wie der Kläger meint, dass der betroffene Vorgesetzte von vornherein befangen wäre und in der Folge nicht mehr als Erstbeurteiler eingesetzt werden dürfte. Das Vorbringen des Klägers zu der ihm erteilten Missbilligung vom 5. Oktober 2009 bietet ebenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit der Kläger einwendet, die Missbilligung datiere ebenso wie die darin aufgegriffenen Vorgänge erheblich nach dem Beurteilungszeitraum und gebe schon deswegen nichts für die Beurteilung bzw. die Unvoreingenommenheit der Beurteiler her, geht dies am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses greift die Missbilligung und deren unterbliebene Anfechtung lediglich im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. auf, die der Kläger ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013) spätestens im Januar 2009 und damit innerhalb des fraglichen Beurteilungszeitraumes vom 1. April 2006 bis zum 30. März 2009 erhoben hatte. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits die fehlende Anfechtung der Missbilligung zeige, dass die Kritik des Klägers nicht als Anlass für eine „Abstrafung“ gedient habe, und daher dem Vorwurf der Befangenheit entgegenstehe. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon in nicht zu beanstandender Weise angenommen und näher erläutert, dass im Umgang der Behördenleitung mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. keine Säumnisse festzustellen seien, und sich deswegen daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergäben. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Korruptionsvorwürfe überhaupt Gegenstand der Missbilligung waren (mit dem Schriftsatz vom 12. April 2013, Seite 2, zieht das beklagte Land dies in Zweifel), zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht angreift. Das Vorbringen des Klägers, die mangelnde Konkretisierung der von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe hätte ihm nicht als Diskreditierung von Mitarbeitern vorgeworfen werden dürfen, weil es in der Natur der Dinge liege, dass der Hinweisgeber keine Beweise vorlegen könne, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dem Kläger ist nicht angelastet worden, keine Beweise vorgelegt zu haben, sondern lediglich seine ausweichenden und widersprüchlichen Reaktionen auf die Aufklärungsversuche der Behördenleitung hin. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, zumindest eine genauere Schilderung dessen vorzunehmen, was er wahrgenommen oder sonst „gehört“ und seinen Korruptionsverdacht begründet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Vorwurf der Diskreditierung von Mitarbeitern sei nicht zu beanstanden und biete daher auch keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beurteiler, bestehen demnach nicht. Mit Blick auf das Verhalten des Klägers im Rahmen der Aufklärungsversuche ist es auch unerheblich, dass sich die von ihm gegen Herrn I1. erhobenen Korruptionsvorwürfe letztlich als zutreffend erwiesen haben und eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Erstbeurteiler offenbar „durchblicken lassen habe, dass gegen den Kläger wegen übler Nachrede ein Disziplinarverfahren im Raum stehen könnte“. Erhebt ein Behördenmitarbeiter wie mit dem Korruptionsverdacht schwerwiegende Vorwürfe gegen einen anderen Behördenmitarbeiter, ist dann aber auf Nachfrage nicht (mehr) bereit, die von ihm konkret wahrgenommenen Umstände oder Äußerungen zu schildern (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013), liegt es nicht fern, wenn der Vorgesetzte den Hinweisgeber auf den bei einer Falschverdächtigung im Raum stehenden Tatbestand der üblen Nachrede einschließlich der daraus folgenden dienstrechtlichen Konsequenzen hinweist. Rechtlich zu beanstanden ist ein solcher Hinweis schon deshalb nicht, weil er weiterer Sachaufklärung dienen, zumindest aber die Wohlverhaltungspflicht des Beamten in Erinnerung bringen kann. Die dem Erstbeurteiler vorgeworfene Äußerung bietet unter den geschilderten Umständen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für dessen Befangenheit. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die in der Missbilligung aufgegriffenen (sonstigen) Vorwürfe in Form von gegenüber mehreren Mitarbeitern erhobenen Falschbehauptungen hätten sämtlich außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergeben könnten. Es ist insbesondere weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass aus sachwidrigen Gründen nach dem Beurteilungszeitraum liegende Vorkommnisse in die Beurteilung eingeflossen sein oder diese den Beurteiler zu einer nicht mehr unbefangenen Einschätzung von Leistung und Eignung des Klägers verleitet haben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens zu Inhalt und Ablauf des Personalgesprächs am 22. September 2009. Anhaltspunkte für eine voreingenommene Leistungs- und Eignungseinschätzung lassen sich darin nicht ausmachen. Schließlich wird mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es seien keine sachlichen Fehler der Regelbeurteilung dargelegt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, der Kläger selbst habe seine Kritik an der Durchführung von Bußgeldverfahren relativiert, lässt sich daraus nichts für einen Beurteilungsfehler herleiten. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass die Behördenleitung die vom Kläger geäußerte Kritik für unberechtigt gehalten und dies auch detailliert begründet habe. Es ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass der (End-)Beurteiler mit dieser Einschätzung – sofern sie überhaupt in die Beurteilung eingeflossen ist – den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, selbst wenn der Kläger seine Kritik nach wie vor für berechtigt halten mag. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in sachwidriger Weise in die Beurteilung eingeflossen sein könnte. Dass ggf. die Art und Weise des Vorbringens von – auch sachlich berechtigter – Kritik durchaus Anknüpfungspunkt für sowohl positive als auch negative Leistungs- und Eignungseinschätzungen in der Beurteilung sein kann, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der unterdurchschnittlichen Bewertung der Beurteilungsmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ lässt sich demnach nichts für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung herleiten, zumal diese Beurteilungsmerkmale auch bereits in den vorangegangenen Beurteilungen vom 13. Januar 2004 und vom 12. Juli 2006 unterdurchschnittlich bewertet worden waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).